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Antrag (1. Anlage zur Antrag 532/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
121 kB
Datum
21.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Il...!" tl1 531. / Zu, Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Erftstadt vom ................ $1-.,1: 1/J (j(, ?dD 2 Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S. 160), die folgende Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Erftstadt beschlossen: § 1 Ehrungen Die Stadt Erftstadt kann Personen, die sich außergewöhnliche Verdienste um das Wohl der Stadt erworben haben, das wirtschaftliche, kulturelle, soziale oder sportliche Leben der Stadt außergewöhnlich gefördert haben, oder durch tätige Hilfe Hervorragendes geleistet haben, durch Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder Verleihung der Carl-Schurz-Medaille ehren. Für die Verleihung von Ehrenbezeichnungen gilt § 34 GO NW. §2 Verleihung der Carl-Schurz-Medaille Die Stadt Erftstadt kann Personen, die sich durch hervorragende Leistungen im sozialen, politischen, öffentlichen, kulturellen Bereich oder im Umweltbereich in hohem Maße um das Wohl der Stadt verdient gemacht haben, die Carl-SchurzMedaille verleihen. Für die Verleihung ist zwingend zu beachten, dass der besondere Wert der Auszeichnung in ihrer Seltenheit liegt. §3 Verleihung des Ehrenbürgerrechtes Das Ehrenbürgerrecht bedeutet eine außergewöhnliche Auszeichnung. Von seiner Verleihung soll äußerst sparsam Gebrauch gemacht werden, damit die Bedeutung dieser Ehrung nicht entwertet wird. Das Ehrenbürgerrecht kann an Deutsche und Ausländer Übrigen gilt § 34 GO NW. verleihen werden. Im §4 Antragsverfahren Die Ehrung kann vom Rat, dem Bürgermeister, Organisationen, Vereinen und Einzelpersonen vorgeschlagen werden. Die Vorschläge sind in Form eines schriftlichen Antrages mit einer ausführlichen Darstellung der besonderen Verdienste des I der zu Ehrenden beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt einzureichen. Der Bürgermeister leitet die eingereichten Vorschläge an die für die Prüfung der Vorschläge zuständige Kommission (§ 5) weiter. §5 Ehrenausschuss Der Rat bildet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode eine Kommission mit der Bezeichnung "Ehrenausschuss" . In der Kommission müssen alle im Rat der Stadt Erftstadt vertretenen Fraktionen und Gruppen Sitz und Stimme haben. Den Vorsitz in der Kommission führt der Bürgermeister. Die vom Rat der Stadt Erftstadt gebildete Kommission entscheidet grundsätzlich einmal jährlich über die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge auf Ehrung verdienter Personen. Die Sitzung der Kommission ist nichtöffentlich. Eine öffentliche Aussprache bzw. Diskussion über eingereichte Vorschläge findet nicht statt; Veröffentlichungen über zur Ehrung anstehende Personen gefährden vielmehr die Möglichkeit der Verleihung einer Auszeichnung. Auskünfte über die Zahl der vorliegenden Anträge, den Stand des Verfahrens erfolgen nicht. Die Antragsteller erhalten eine Bestätigung über den Eingang ihrer Anregung. Im Falle der Ablehnung bzw. der Nichtweiterleitung eines Antrages an den Rat erfolgt keine Mitteilung an den bzw. die Antragsteller. Die Beschlussempfehlung der Kommission wird dem Rat der Stadt Erftstadt gemäß § 34 GO NW zur Beschlussfassung vorgelegt. In der Sitzung des Rates erfolgt die Beschlussfassung ebenfalls ohne öffentliche Aussprache. Die Ehrungen sind in einer Liste - getrennt nach der Art der Auszeichnung festzuhalten. § 7 Verleihung Die Verleihung erfolgt in würdiger - der Ehrung entsprechender - Form. § 8 Inkrafttreten Die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Erftstadt tritt am in Kraft. Bekanntmachunasanordnuna Die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Bösche Bürgermeister