Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
30.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 318/2007
Az.: 6619-3260/06
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 15.06.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
30.08.2007
Anregung bzgl. Ausweisung des "Schlehenweges" als Anliegerstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Der Antrag betrifft den Wirtschaftsplan 2007 des Eigenbetriebes Straßen in noch unbekannter Höhe.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Schlehenweg wurde als Mischverkehrsfläche ausgebaut und liegt innerhalb eines
Verkehrsberuhigten Bereiches (Zonenbeschilderung). Eine weitere verkehrstechnische
Herabstufung ist nicht möglich.
Von den Anliegern des Holunderweges, Ginsterweges und Steinackerweges wird der
Schlehenweg teilweise als kurzer Verbindungsweg zum Kruggenberg (K 45) genutzt.
Eine weitere Ausschilderung mit dem Verkehrszeichen Nr. 260 (Verbot für Kraftwagen und
Krafträder) mit dem Zusatz „Anlieger frei“ wäre nicht sehr wirksam, da die Polizei diese
Ausschilderung nicht effektiv überwachen kann. Gleichfalls würde diese zusätzliche Beschilderung
dem Beschluss zur Schilderentrümpelung widersprechen.
Um die Durchfahrt des Schlehenweges für den Durchgangsverkehr möglichst unattraktiv zu
machen, können die Anlieger in enger Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Straßen zur Erhöhung
des Fahrwiderstandes Blumenkübel auf die Fahrbahn stellen (siehe auch Pkt. 2 zu meiner Vorlage
zum B 54/2007). In einem Verkehrsberuhigten Bereich ist eine Errichtung von Einbauten im
Verkehrsraum grundsätzlich genehmigungsfähig.
Durch die Einrichtung der beantragten Ausweichstelle auf dem Schlehenweg in Höhe Haus Nr. 8
würden zwei öffentliche Stellplätze verloren gehen. Bei der vorhandenen Straßenbreite (> 4,50 m)
ist der Begegnungsfall Pkw/Pkw bei entsprechend der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit
grundsätzlich möglich. Der Begegnungsfall Pkw/Lkw kommt aufgrund der Lage des
Schlehenweges im Straßennetz eher seltener vor. Somit ist die Einrichtung einer Ausweichstelle
auch hiermit kaum begründbar.
Der Grundstücksstreifen entlang des Hauses Nr. 6, 6a wurde beim Ausbau des Schlehenweges
nicht benötigt und den Anwohnern zur Mitbenutzung wieder zur Verfügung gestellt. Bei einer
Befestigung des Streifens müsste ich von den Anliegern nochmals Erschließungskosten erheben.
Zur besseren Ein- und Ausfahrt in seine Garage hat der Antragsteller die Möglichkeit die Zufahrt
an der rechten Seite noch ein Stück aufzuweiten oder auf der linken Seite in Abstimmung mit
seinem Nachbarn die vorhandenen Blumenkübel zu entfernen. Eine bautechnische Notwendigkeit
zur Verbreiterung des Straßenquerschnittes wäre dann nicht mehr gegeben.
(Bösche)
-2-