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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ausweisung des "Schlehenweges" als Anliegerstraße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
30.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 318/2007 Az.: 6619-3260/06 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 15.06.2007 Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 30.08.2007 Anregung bzgl. Ausweisung des "Schlehenweges" als Anliegerstraße Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag betrifft den Wirtschaftsplan 2007 des Eigenbetriebes Straßen in noch unbekannter Höhe. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 15.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Der Schlehenweg wurde als Mischverkehrsfläche ausgebaut und liegt innerhalb eines Verkehrsberuhigten Bereiches (Zonenbeschilderung). Eine weitere verkehrstechnische Herabstufung ist nicht möglich. Von den Anliegern des Holunderweges, Ginsterweges und Steinackerweges wird der Schlehenweg teilweise als kurzer Verbindungsweg zum Kruggenberg (K 45) genutzt. Eine weitere Ausschilderung mit dem Verkehrszeichen Nr. 260 (Verbot für Kraftwagen und Krafträder) mit dem Zusatz „Anlieger frei“ wäre nicht sehr wirksam, da die Polizei diese Ausschilderung nicht effektiv überwachen kann. Gleichfalls würde diese zusätzliche Beschilderung dem Beschluss zur Schilderentrümpelung widersprechen. Um die Durchfahrt des Schlehenweges für den Durchgangsverkehr möglichst unattraktiv zu machen, können die Anlieger in enger Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Straßen zur Erhöhung des Fahrwiderstandes Blumenkübel auf die Fahrbahn stellen (siehe auch Pkt. 2 zu meiner Vorlage zum B 54/2007). In einem Verkehrsberuhigten Bereich ist eine Errichtung von Einbauten im Verkehrsraum grundsätzlich genehmigungsfähig. Durch die Einrichtung der beantragten Ausweichstelle auf dem Schlehenweg in Höhe Haus Nr. 8 würden zwei öffentliche Stellplätze verloren gehen. Bei der vorhandenen Straßenbreite (> 4,50 m) ist der Begegnungsfall Pkw/Pkw bei entsprechend der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit grundsätzlich möglich. Der Begegnungsfall Pkw/Lkw kommt aufgrund der Lage des Schlehenweges im Straßennetz eher seltener vor. Somit ist die Einrichtung einer Ausweichstelle auch hiermit kaum begründbar. Der Grundstücksstreifen entlang des Hauses Nr. 6, 6a wurde beim Ausbau des Schlehenweges nicht benötigt und den Anwohnern zur Mitbenutzung wieder zur Verfügung gestellt. Bei einer Befestigung des Streifens müsste ich von den Anliegern nochmals Erschließungskosten erheben. Zur besseren Ein- und Ausfahrt in seine Garage hat der Antragsteller die Möglichkeit die Zufahrt an der rechten Seite noch ein Stück aufzuweiten oder auf der linken Seite in Abstimmung mit seinem Nachbarn die vorhandenen Blumenkübel zu entfernen. Eine bautechnische Notwendigkeit zur Verbreiterung des Straßenquerschnittes wäre dann nicht mehr gegeben. (Bösche) -2-