Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 233/2006 1. Ergänzung
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - Datum: 03.03.2006
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
22.08.2006
Finanz- und Personalausschuss
19.09.2006
Rat
26.09.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die
Haushaltsjahre 2006 und 2007 und der Finanzplanung für den Zeitraum 2005 - 2009
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt
a)
den Entwurf der Haushaltssatzungen 2006 und 2007 mit Anlagen
b)
den Entwurf der Fortschreibung des haushaltsstellenscharfen Haushaltssicherungskonzeptes – inkl. Aufgabenkritik, Personaleinsparkonzept, Beschränkung der freiwilligen
Ausgaben, Liste des zur Veräußerung geeigneten Anlagevermögens – für den Zeitraum
2006 – 2012 und
c)
den Entwurf des Investitionsprogramms 2005-2009
zur Kenntnis und verweist sie an die Fachausschüsse.
Beigefügt wird der Zwischenstand der Haushaltsplanberatungen Stand: 21.07.2006
Begründung:
Gemäß § 79 Abs. 2 und Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
hat der Bürgermeister den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat zur
Beschlussfassung zuzuleiten.
Da der Verwaltungshaushalt 2006 und 2007 nicht ausgeglichen werden kann, ist gemäß § 75 Abs.
4 GO NW das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept, das nach § 78 Abs. 2 GO NW ein
Teil des Haushaltsplanes ist, zu beschließen.
Gemäß § 83 Abs. 5 GO NW ist der Finanzplan dem Rat spätestens mit dem Entwurf der
Haushaltssatzung vorzulegen. Das Investitionsprogramm ist vom Rat zu beschließen.
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt
a)
den Entwurf der Haushaltssatzungen 2006 und 2007 mit Anlagen
b)
den Entwurf der Fortschreibung des haushaltsstellenscharfen Haushaltssicherungskonzeptes – inkl. Aufgabenkritik, Personaleinsparkonzept, Beschränkung der freiwilligen
Ausgaben, Liste des zur Veräußerung geeigneten Anlagevermögens – für den Zeitraum
2006 – 2012 und
c)
den Entwurf des Investitionsprogramms 2005-2009
zur Kenntnis und verweist sie an die Fachausschüsse.
Beigefügt wird der Zwischenstand der Haushaltsplanberatungen Stand: 21.07.2006
Begründung:
Gemäß § 79 Abs. 2 und Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
hat der Bürgermeister den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat zur
Beschlussfassung zuzuleiten.
Da der Verwaltungshaushalt 2006 und 2007 nicht ausgeglichen werden kann, ist gemäß § 75 Abs.
4 GO NW das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept, das nach § 78 Abs. 2 GO NW ein
Teil des Haushaltsplanes ist, zu beschließen.
Gemäß § 83 Abs. 5 GO NW ist der Finanzplan dem Rat spätestens mit dem Entwurf der
Haushaltssatzung vorzulegen. Das Investitionsprogramm ist vom Rat zu beschließen.
(Bösche)
-2-