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Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 und der Finanzplanung für den Zeitraum 2005 - 2009)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 und der Finanzplanung für den Zeitraum 2005 - 2009) Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 und der Finanzplanung für den Zeitraum 2005 - 2009)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 233/2006 1. Ergänzung Az.: Amt: - 20 BeschlAusf.: - Datum: 03.03.2006 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 22.08.2006 Finanz- und Personalausschuss 19.09.2006 Rat 26.09.2006 Betrifft: Bemerkungen Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 und der Finanzplanung für den Zeitraum 2005 - 2009 Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussentwurf: Der Rat nimmt a) den Entwurf der Haushaltssatzungen 2006 und 2007 mit Anlagen b) den Entwurf der Fortschreibung des haushaltsstellenscharfen Haushaltssicherungskonzeptes – inkl. Aufgabenkritik, Personaleinsparkonzept, Beschränkung der freiwilligen Ausgaben, Liste des zur Veräußerung geeigneten Anlagevermögens – für den Zeitraum 2006 – 2012 und c) den Entwurf des Investitionsprogramms 2005-2009 zur Kenntnis und verweist sie an die Fachausschüsse. Beigefügt wird der Zwischenstand der Haushaltsplanberatungen Stand: 21.07.2006 Begründung: Gemäß § 79 Abs. 2 und Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) hat der Bürgermeister den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat zur Beschlussfassung zuzuleiten. Da der Verwaltungshaushalt 2006 und 2007 nicht ausgeglichen werden kann, ist gemäß § 75 Abs. 4 GO NW das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept, das nach § 78 Abs. 2 GO NW ein Teil des Haushaltsplanes ist, zu beschließen. Gemäß § 83 Abs. 5 GO NW ist der Finanzplan dem Rat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Das Investitionsprogramm ist vom Rat zu beschließen. Beschlussentwurf: Der Rat nimmt a) den Entwurf der Haushaltssatzungen 2006 und 2007 mit Anlagen b) den Entwurf der Fortschreibung des haushaltsstellenscharfen Haushaltssicherungskonzeptes – inkl. Aufgabenkritik, Personaleinsparkonzept, Beschränkung der freiwilligen Ausgaben, Liste des zur Veräußerung geeigneten Anlagevermögens – für den Zeitraum 2006 – 2012 und c) den Entwurf des Investitionsprogramms 2005-2009 zur Kenntnis und verweist sie an die Fachausschüsse. Beigefügt wird der Zwischenstand der Haushaltsplanberatungen Stand: 21.07.2006 Begründung: Gemäß § 79 Abs. 2 und Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) hat der Bürgermeister den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat zur Beschlussfassung zuzuleiten. Da der Verwaltungshaushalt 2006 und 2007 nicht ausgeglichen werden kann, ist gemäß § 75 Abs. 4 GO NW das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept, das nach § 78 Abs. 2 GO NW ein Teil des Haushaltsplanes ist, zu beschließen. Gemäß § 83 Abs. 5 GO NW ist der Finanzplan dem Rat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Das Investitionsprogramm ist vom Rat zu beschließen. (Bösche) -2-