Daten
Kommune
Kerpen
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Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Az.: 16.1/SCgest
TOP
V 095.06
Datum :
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
Termin
28.03.2006
Stadtrat
X
14.02.2006
Bemerkungen
02.05.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bebauungspläne SI 251B/C:
hier: Versiegelung der Vorgärten im Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
Vogelrutherfeld
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen beschließt, die Bebauungspläne SI
251B/ C hinsichtlich des Versiegelungsgrades der Vorgärten nicht zu ändern
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Für den Bereich der „städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld“
bilden die Bebauungspläne SI 251B/C in Verbindung mit der rechtsverbindlichen
Gestaltungssatzung das Regelwerk um die gestalterischen Anforderungen an dieses Baugebiet
festzuschreiben.
Grundsätzlich haben sich diese Festsetzungen seit Aufschließung des Vogelrutherfeldes bewährt,
dennoch liegen der Verwaltung Anregungen vor, die Festsetzungen hinsichtlich des
Versiegelungsgrades der Vorgärten aufzuweiten. Angeregt wurde, dass bei der Bemessung der
Vorgartenzone die jeweiligen Zufahrten (3m) nicht anzurechnen sind. Bei einer durchschnittlichen
Grundstücksbreite von 9,0m wäre somit eine 70% ige Versiegelung möglich.
Der Versiegelungsgrad von derzeit 50% der Vorgartenfläche ist unter
Pkt. 6.3 des Bebauungsplanes 251B bzw.
Pkt. 7.3. des Bebauungsplanes 251C geregelt.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zu den Bebauungsplanplänen fordert zudem eine
dauerhafte Begrünung der nicht bebaubaren und für die Bebauung nicht erforderlichen Flächen
von Baugründstücken. Insofern sind die begrünten Vorgartenflächen im Kompensationsumfang
der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und erforderlich.
Jede Änderung dieser planungsrechtlichen Festsetzung bedarf einer Änderung des jeweiligen
Bebauungsplanes.
Unter Berücksichtigung der rechtskonform hergestellten Vorgärten sollte nach Auffassung der
Verwaltung von einer Änderung der Bebauungspläne abgesehen werden, zumal sich jeder
Erwerber notariell an die Vorschriften gebunden hat.
Jede Änderung der gestalterischen Vorgaben (Bebauungsplan bzw. Gestaltungshandbuch) führt
zunehmend zu einer größeren Verunsicherung in Bezug auf die Qualität städtischer Satzungen.
Zudem schwindet das Vertrauen derer, die auf die Umsetzung dieser Vorgaben vertraut haben.
Beschlussvorlage V 095.06
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