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Beschlussvorlage (Bestimmung von Mitgliedern der Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern gem. § 61 SchulG)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
13 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Bestimmung von Mitgliedern der Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern gem. § 61 SchulG) Beschlussvorlage (Bestimmung von Mitgliedern der Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern gem. § 61 SchulG)

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STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen Az.: TOP Drs.-Nr.: 187.06 Datum : Beratungsfolge Stadtrat Termin 12.12.2006 Schulausschuss 17.01.2007 Stadtrat 13.02.2007 X 14.11.2006 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bestimmung von Mitgliedern der Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern gem. § 61 SchulG X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Stadtrat bestimmt als stimmberechtigtes Mitglied in den Schulkonferenzen der städt. Schulen bei der Wahl der Schulleiter/innen : ____________________. Im Verhinderungsfalle wird als Vertreter/in bestimmt: ________________________. Für die beratende Teilnahme an den Sitzungen der Schulkonferenzen zur Wahl der Schulleiter/innen werden als Vertreter/innen des Schulträgers benannt: 1. __________________ 2. __________________ 3. __________________ Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Durch das zum 01.08.2006 in Kraft getretene 2. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wurde u. a. mit der Neufassung des § 61 die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Anstelle des bisher durch den Schulträger ausgeübten Vorschlagsrechts sieht § 61 SchulG nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsicht benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreter/innen des Schulträgers können zudem beratend teilnehmen. Nach erfolgter Wahl der Schulleitung in der Schulkonferenz sieht die Neufassung des § 61 SchulG eine nochmalige Beteiligung des Schulträgers in der Form vor, dass die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber einholt. Der Schulträger kann die Zustimmung innerhalb von 8 Wochen mit einer 2/3- Mehrheit des zuständigen Schulausschusses verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen, wobei der Bewerber, zu dem die Zustimmung verweigert wurde nicht noch einmal vorgeschlagen werden kann. Verweigert der Schulträger auch zu diesem zweiten Vorschlag die Zustimmung, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Der Städte- und Gemeindebund hat sich zwischenzeitlich mit den Einzelheiten des neuen Verfahrens für die Bestellung der Schulleitungen auseinandergesetzt und in einem Schnellbrief Empfehlungen zur Verfahrensweise ausgesprochen. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, entsprechend dieser Empfehlungen zu verfahren. Zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Schulträgers bei der Bestellung zukünftiger Schulleitungen ist es nunmehr aufgrund der dargestellten Verfahrensänderung erforderlich, ein stimmberechtigtes Mitglied sowie dessen Stellvertreter im Verhinderungsfalle und bis zu 3 nicht stimmberechtigte Vertreter/innen des Schulträgers für die Schulkonferenzen der städt. Schulen zu bestimmen. Nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes dürfte es auch zulässig sein, für jede Schulform oder für jede Schule gesondert die Vertreter/innen in der Schulkonferenz zu benennen. Entsprechend der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes ist für die Benennung des stimmberechtigten Mitglieds und der nicht stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz grundsätzlich die Zuständigkeit des Stadtrates gegeben, da es sich bei der Bestimmung der Mitglieder der Schulkonferenz durch den Schulträger um eine Angelegenheit handelt, die von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, weil sowohl das stimmberechtigte Mitglied als auch die nicht stimmberechtigten Mitglieder Einfluss auf das Ergebnis der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz haben können und die Schulleitung als Kooperationspartner des Schulträgers von besonderer Bedeutung ist. Die Bestimmung der Vertreter für die Schulkonferenz erfolgt gem. § 50 Abs. 2 GO NW durch offene Abstimmung, wenn niemand widerspricht, ansonsten durch Abgabe von Stimmzetteln. Zu den persönlichen Voraussetzungen der zu bestimmenden Vertreter/innen des Schulträgers in der Schulkonferenz enthalten weder das Schulgesetz noch die Gemeindeordnung Vorgaben, dass es sich bei den Vertreterinnen und Vertretern in der Schulkonferenz um Mandatsträger handeln muss. Es besteht also auch die Möglichkeit, Mitarbeiter der Verwaltung zu benennen. Die Vertreter/innen des Schulträgers dürfen jedoch nicht der Schule angehören; es können also keine Lehrer/innen benannt werden, die an städt. Schulen tätig sind. Beschlussvorlage 187.06 Seite 2