Daten
Kommune
Kerpen
Größe
13 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 187.06
Datum :
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
12.12.2006
Schulausschuss
17.01.2007
Stadtrat
13.02.2007
X
14.11.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bestimmung von Mitgliedern der Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der
Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern gem. § 61 SchulG
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat bestimmt als stimmberechtigtes Mitglied in den Schulkonferenzen der städt. Schulen
bei der Wahl der Schulleiter/innen : ____________________.
Im Verhinderungsfalle wird als Vertreter/in bestimmt: ________________________.
Für die beratende Teilnahme an den Sitzungen der Schulkonferenzen zur Wahl der
Schulleiter/innen werden als Vertreter/innen des Schulträgers benannt:
1. __________________
2. __________________
3. __________________
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Durch das zum 01.08.2006 in Kraft getretene 2. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen wurde u. a. mit der Neufassung des § 61 die Bestellung der
Schulleiterin oder des Schulleiters auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
Anstelle des bisher durch den Schulträger ausgeübten Vorschlagsrechts sieht § 61 SchulG
nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsicht
benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt.
Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger
entsendet. Bis zu drei weitere Vertreter/innen des Schulträgers können zudem beratend
teilnehmen.
Nach erfolgter Wahl der Schulleitung in der Schulkonferenz sieht die Neufassung des § 61 SchulG
eine nochmalige Beteiligung des Schulträgers in der Form vor, dass die obere
Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem
gewählten Bewerber einholt. Der Schulträger kann die Zustimmung innerhalb von 8 Wochen mit
einer 2/3- Mehrheit des zuständigen Schulausschusses verweigern. Nach Verweigerung der
Zustimmung kann die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden
Bewerbungen vorlegen, wobei der Bewerber, zu dem die Zustimmung verweigert wurde nicht noch
einmal vorgeschlagen werden kann. Verweigert der Schulträger auch zu diesem zweiten
Vorschlag die Zustimmung, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.
Der Städte- und Gemeindebund hat sich zwischenzeitlich mit den Einzelheiten des neuen
Verfahrens für die Bestellung der Schulleitungen auseinandergesetzt und in einem Schnellbrief
Empfehlungen zur Verfahrensweise ausgesprochen. Seitens der Verwaltung wird empfohlen,
entsprechend dieser Empfehlungen zu verfahren.
Zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Schulträgers bei der Bestellung zukünftiger
Schulleitungen ist es nunmehr aufgrund der dargestellten Verfahrensänderung erforderlich, ein
stimmberechtigtes Mitglied sowie dessen Stellvertreter im Verhinderungsfalle und bis zu 3 nicht
stimmberechtigte Vertreter/innen des Schulträgers für die Schulkonferenzen der städt. Schulen zu
bestimmen.
Nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes dürfte es auch zulässig sein, für jede
Schulform oder für jede Schule gesondert die Vertreter/innen in der Schulkonferenz zu benennen.
Entsprechend der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes ist für die Benennung des
stimmberechtigten Mitglieds und der nicht stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz
grundsätzlich die Zuständigkeit des Stadtrates gegeben, da es sich bei der Bestimmung der
Mitglieder der Schulkonferenz durch den Schulträger um eine Angelegenheit handelt, die von
besonderer Bedeutung für die Stadt ist, weil sowohl das stimmberechtigte Mitglied als auch die
nicht stimmberechtigten Mitglieder Einfluss auf das Ergebnis der Wahl der Schulleitung durch die
Schulkonferenz haben können und die Schulleitung als Kooperationspartner des Schulträgers von
besonderer Bedeutung ist.
Die Bestimmung der Vertreter für die Schulkonferenz erfolgt gem. § 50 Abs. 2 GO NW durch
offene Abstimmung, wenn niemand widerspricht, ansonsten durch Abgabe von Stimmzetteln.
Zu den persönlichen Voraussetzungen der zu bestimmenden Vertreter/innen des Schulträgers in
der Schulkonferenz enthalten weder das Schulgesetz noch die Gemeindeordnung Vorgaben, dass
es sich bei den Vertreterinnen und Vertretern in der Schulkonferenz um Mandatsträger handeln
muss. Es besteht also auch die Möglichkeit, Mitarbeiter der Verwaltung zu benennen.
Die Vertreter/innen des Schulträgers dürfen jedoch nicht der Schule angehören; es können also
keine Lehrer/innen benannt werden, die an städt. Schulen tätig sind.
Beschlussvorlage 187.06
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