Daten
Kommune
Kerpen
Größe
19 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 20.1 / Kämmerei, Kommunale
Beteiligungen, Vergabewesen
Az.: 20.1/Sc
TOP
Drs.-Nr.: 186.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
05.12.2006
Stadtrat
X
14.11.2006
Bemerkungen
12.12.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in
der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Kerpen beschließt die 6. Änderung zur Gebührensatzung zur Satzung über die
Straßenreinigung in der Stadt Kerpen gemäß beiliegendem Entwurf (Anlage IV). Hiermit setzt der
Rat die Gebühren für die Straßenreinigung (Sommer- und Winterwartung) auf der Grundlage der
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation vom 14.11.2006 (Anlagen I und II) neu fest.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN
lfd. Jahr
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Ausgaben
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Einnahmen
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 186.06
Seite 2
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren zur Straßenreinigung sind § 76 Abs. 2 der
Gemeindeordnung NW (GO NW) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Gemäß § 76
Abs. 2 GO NW hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Entsprechend der Verwaltungsverordnung zu § 76 GO NW ist bei der Entscheidung, ob ein
Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein
strenger Maßstab anzulegen.
Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte
Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel
decken.
Erläuterung:
1. Straßenreinigung (Anlage I)
Die Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung wurden letztmalig zum 01.01.2006
angepasst.
Ab dem Jahr 2006 wird auch die Straßenreinigung, die so genannte Sommerwartung, wieder
mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen und Geräten durchgeführt. Hierfür wurde eine
Kehrmaschine beim Baubetriebshof nebst Software zur Information des Fahrers über die
Route und für Dokumentationszwecke angeschafft.
In 2006 konnten erste Erfahrungen gemacht werden mit diesem neuen System. Aufgrund der
Auswertungen aus der Kostenrechnung des Baubetriebshofes wird davon ausgegangen, dass
der Mehraufwand durch die Erhöhung der Kehrmeter um ca. 13,4% (gemäß dem Beschluss
zur Änderung der Straßenreinigungssatzung) teilweise durch eine effektivere
Aufgabenerledigung (weniger Leerfahrten) kompensiert werden kann. Im Ansatz für 2007 sind
allerdings gegenüber 2006 zusätzliche Kosten für Handreinigung enthalten in Höhe von 2.500
€ , die 2006 noch nicht beziffert werden konnten. Insgesamt steigt der Ansatz für
Bauhofleistungen um rund 8.000,00 € oder 17,4%.
Die Kosten für Deponierung bzw. Verwertung (Unternehmervergütung) werden durch die
Steigerung der zu kehrenden Fläche ebenfalls steigen. Hier wird mit einer Mengensteigerung
um rund 10% und damit bei gleich bleibenden Preisen auch um eine Kostensteigerung in
derselben prozentualen Höhe, ausmachend 1.200,00 €, gerechnet.
Bei den Verwaltungskosten beträgt die Steigerung ca. 8.000 € (25,39%). Dies ist darauf
zurückzuführen, dass bei Einsatz der eigenen Kräfte der Verwaltungsaufwand gestiegen ist.
2005 wurde eine Unterdeckung in Höhe von 9.235,99 € festgestellt. Diese soll gemäß §6
Absatz 2 KAG in die Kalkulation 2007, spätestens aber 2008 eingestellt und ausgeglichen
werden. Die Verwaltung empfiehlt, dieses 2007 zu berücksichtigen.
Bei einem Anteil des öffentlichen Interesses von 10% (seit 2006) errechnet sich eine
Gebührenerhöhung um 0,08 €/m auf 1,49 €/m (+5,37%).
Beschlussvorlage 186.06
Seite 3
2. Winterdienst (Anlage II)
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst wurden letztmalig zum 01.01.2006 angepasst.
Bezüglich der Kostenentwicklung sind folgende Aspekte anzusprechen:
a) Umfang der Leistungen
Die Leistungen für den Winterdienst können nur geschätzt werden. Für 2007 wird ein gleich
bleibender Aufwand erwartet trotz Ausweitung der zu reinigenden Flächen, auch wegen des
Einsatzes von Feuchtsalz (siehe dazu auch unter b).
Dabei sei darauf hingewiesen, dass dieses natürlich nur eine grobe Schätzung sein kann, da
der tatsächliche Aufwand wetterabhängig ist.
In den letzten Jahren war die Witterung dafür verantwortlich, dass es im Vergleich zu einer
längerfristigen Betrachtung zu einem relativ hohen Aufwand bei der Winterwartung gekommen
ist. Es bleibt zu beobachten, inwieweit man künftig regelmäßig mit solchen
Witterungsverhältnissen und damit intensiverem Winterdienst rechnen muss. In den letzten
Kalkulationen – wie auch in diesem Jahr – hat sich dies dahingehend ausgewirkt, dass die
Verlustabdeckung aus Vorjahren stark angestiegen ist (siehe dazu auch unten).
b) Salzlagerstätten
Der Baubetriebshof hat seine Fahrzeuge und Geräte auf den Einsatz von Feuchtsalz
umgestellt. Dieses führt zu Mehrkosten in der Anschaffung, hat aber auch eine bessere
Wirkung und dürfte sich auch auf den Umfang der Leistungen wegen länger anhaltender
Tauwirkung mindernd auswirken.
c) Abrechnung der Vorjahre gemäß § 6 Absatz 2 KAG
2005 ergab die Nachkalkulation eine Unterdeckung in Höhe von 75.197,03 € (zum Vergleich
2004: 42.798,56 €). Siehe dazu auch die Ausführungen unter a). Unterdeckungen sollen
gemäß § 6 Absatz 2 KAG innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraumes,
also in diesem Fall bis 2008, ausgeglichen werden. Die Verwaltung schlägt vor, diese als
Kosten für 2007 einzustellen.
Rechnerisch ergibt sich für den Winterdienst eine Steigung der Gebühren bei einem Anteil des
öffentlichen Interesses von 10% von 1,41 €/m um 0,20 €/m auf 1,61 €/m (+14,18%).
In Anlage III ist die Kosten- und Gebührenentwicklung dargestellt.
Aufgrund des Haushaltssicherungskonzeptes ist die Stadt gezwungen, kostendeckende
Gebühren zu erheben.
Anlagen:
I.
II.
III.
IV.
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Straßenreinigung
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Winterdienst
Kosten- und Gebührenentwicklung Straßenreinigung und Winterdienst
Änderungssatzung bei kostendeckenden Gebühren
Beschlussvorlage 186.06
Seite 4