Daten
Kommune
Kerpen
Größe
19 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 20.1 / Kämmerei, Kommunale
Beteiligungen, Vergabewesen
Az.: 20.1/Sc
TOP
Drs.-Nr.: 185.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
05.12.2006
Stadtrat
X
14.11.2006
Bemerkungen
12.12.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
10. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die als
Anlage beigefügte Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Kerpen
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN
lfd. Jahr
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Ausgaben
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Einnahmen
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 185.06
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Begründung:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Entwässerungsgebühren sind § 76 Abs. 2 der
Gemeindeordnung NW (GO NW) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Gemäß § 76
Abs. 2 GO NW hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
- soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Entsprechend der Verwaltungsverordnung zu § 76 GO NW ist bei der Entscheidung, ob ein
Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein
strenger Maßstab anzulegen.
Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte
Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel
decken.
Die Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurde letztmalig durch die 9.
Änderungssatzung vom 14.12.2005 ab dem 01.01.2006 geändert. Nach den gravierenden
Neuerungen zum 01.01.2006 hat sich in den Gebührenkalkulation 2007 strukturell im Vergleich
zum Vorjahr nichts geändert. Es erfolgte eine Fortschreibung und gegebenenfalls Anpassung der
Kostenansätze an den neuesten Informationsstand. Daraus ergibt sich folgendes Bild:
Die umzulegenden Kosten sind insgesamt von 11.967.830 € in 2006 auf 12.259.964 € in 2007
gestiegen. Dies bedeutet eine Steigerung von ca. 292.000 € oder 2,44%. Im Jahre 2007 kann
weiterhin nur noch eine Rücklagenentnahme in Höhe von 257.000 € im Vergleich zu 1.750.000 €
2006 vorgenommen werden.
Deutliche Änderungen sind bei folgenden Positionen zu verzeichnen:
- Beiträge an den Erftverband
Die Beiträge an den Erftverband steigen 2007 gegenüber 2006 um ca. 405.000 € auf ca.
5.010.000 € (+8,8%).
- Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwert
Die Abschreibungen sinken gegenüber dem Vorjahr um ca. 292.000 € (-8,44%).
- kalkulatorische Zinsen nach Anschaffungswert
Die kalkulatorischen Zinsen steigen gegenüber 2006 um ca. 114.000 € (+4,93%)
Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass sich bei den Mengen folgende Änderungen ergeben
haben:
Nach Auswertung der Daten zum Stand 31.10.2006 wird mit einem Frischwasserverbrauch von
3.300.000 Kubikmeter gerechnet (-85.000 Kubikmeter im Vergleich zu 2006 bzw. -2,51%), mit
unverändert 4.550.000 Quadratmetern angeschlossene private Flächen und mit 1.900.000
Quadratmetern angeschlossene Gemeindestraßen (+55.000 Quadratmeter im Vergleich zu 2006
bzw. +2,98%). Die Flächen der angeschlossenen überörtlichen Straßen bleiben gegenüber 2007
unverändert.
Die Gebührenerhöhung für das Jahr 2007 wurde wie im Jahr 2006 auf 10% begrenzt. Durch diese
Kappung der Gebührenerhöhung entsteht eine Finanzierungslücke von rund 906.000 €.
Beschlussvorlage 185.06
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Die Verwaltung schlägt vor, die aus der daraus resultierenden Berechnung folgende
Gebührenanpassungen zu beschließen:
1. SW-Gebühr in €/cbm:
2. NW-Gebühr Grundstücke in €/qm:
3. NW-Gebühr örtliche Straßen in €/qm:
4. NW-Gebühr überörtliche Straßen in €/qm:
VeränVeränBisheriger
derung
derung
Gebühren
Gebührenggü.
ggü.
satz
vorschlag 2007 Vorjahr in Vorjahr in
in €
in €
€
%
1,41
1,55
0,14
9,93%
0,81
0,89
0,08
9,88%
0,84
0,92
0,08
9,52%
1,01
1,11
0,10
9,90%
Der Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt:
I.
II.
III.
IV.
V.
Kostenzusammenstellung der Abwasserbeseitigung
Betriebsabrechungsbogen
Betriebsabrechnungsbogen – alternative Berechnung für überörtliche Straßen
Verteilung der Kosten auf die Kostenträger und Berechnung der Gebühren sowie
Darstellung der Kostendeckung
Entwurf der Änderungssatzung
Beschlussvorlage 185.06
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