Daten
Kommune
Kerpen
Größe
202 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Kerpen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
BU 317 „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“
Kerpen-Buir
Anlage 5
1.
1.1
Textliche Festsetzungen
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB, §§ 11 und 13 BauNVO
Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für
Pferde“ sind folgende Nutzungen allgemein zulässig:
-
-
-
Rehabilitationsbereich für Pferde (Pferdestall mit bis zu 10 Pferdeboxen),
u.a. Untersuchungsräume, Laufband, Sauna, Höhensonne, Wasserführanlage und
vergleichbare Anwendungen inkl. erforderlicher Nebenräume/Pflegebereiche
Pensionspferdehaltung (Pferdestall mit bis zu 30 Pferdeboxen),
überdachte Pferdeführanlage (Longierzirkel),
Reithalle,
Reiterstube (Pausenraum für die Belegschaft und für Gäste),
Außenreitplatz,
allgemeine
Einrichtungen
zur
Pferdehaltung
wie
z.B.
Heu-/Strohlager,
Futtermittellagerung, Sattelkammern, Maschinen- und Gerätelager, Dungplatz, Waschund Trockenräume, etc.,
Pferdestall mit bis zu 5 Pferdeboxen zur privaten Tierhaltung,
Büro- und Verwaltungsgebäude/-räume, Werkstätten, sofern sie mit den o.g. zulässigen
Anlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen,
bis zu 7 Wohneinheiten (auch Wohnungen für Betriebsinhaber und Personal)
Nebenanlagen (s.u.).
Ausnahmsweise sind auch Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger i.S.d. § 13
BauNVO bis zu einer BGF von 150 m² zulässig (z.B. Veterinär, Therapeut).
1.2
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 18, 19 BauNVO
Untergeordnete bauliche Anlagen wie z.B. Aufzugsüberfahrten, haustechnische Anlagen,
Abluftkamine, Antennen, Solaranlagen, etc. können ausnahmsweise die festgesetzten Höhen
um maximal 1,5 m überschreiten [§ 18 i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO].
Maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche
des Sondergebietes (9.631 m²) [§ 19 Abs. 3 BauNVO].
Die zulässige Grundfläche GRZ = 0,5 darf durch die Grundflächen der Nebenanlagen/priv.
Verkehrsflächen) bis zu einer GRZ = 0,8 überschritten werden [§ 19 Abs. 4 BauNVO].
1.3
Stellplätze und Garagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO
Im Sondergebiet sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung
verursachten Bedarf zulässig [§ 12 Abs. 6 BauNVO].
1.4
Bauweise
§ 9 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 10 BauGB, § 22 BauNVO
Die Reithalle und die Longieranlage im Norden des Plangebietes können an die nördliche
Grundstücksgrenze (zum öffentlichen Park) herangebaut werden. Alle anderen Gebäude
werden unabhängig von ihrer Länge mit seitlichem Grenzabstand errichtet (abweichende
Bauweise) [§ 22 Abs. 4 BauNVO].
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1.5
Überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen, Stellplätze
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB, § 23 BauNVO
Dachüberstände, Putz- und Rettungsbalkone sowie Sonnenschutzeinrichtungen dürfen bis zu
1,5 m über die festgesetzten Baugrenzen vortreten [§ 23 Abs. 3 BauNVO]. Darüberhinaus
kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden [§ 23
Abs. 3 Satz 2 BauNVO].
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind im Sondergebiet Nebenanlagen
zulässig, soweit sie mit den o.g. zulässigen Hauptanlagen in einem engen räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang stehen, wie z.B.
-
Wege, befestigte Lagerflächen, Außentreppen, Terrassen, Mauern, Zäune,
Paddocks (Außenställe, Kleinauslauf für Pferde),
Silos, Futtermittelbehälter, Geräteschuppen, Gartenhäuschen, Zwinger,
Löschwasserbehälter, Regenrückhaltebecken, Versickerungsanlagen,
sonstige stadttechnische Nebenanlagen wie z.B. Kanäle, Leitungstrassen,
Fahrrad- und Kraftradstellplätze (auch überdacht), Müllsammelbehälter.
Stellplätze für PKW sowie der Außenreitplatz und der Dungplatz sind nur in den gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB gekennzeichneten Bereichen zulässig („St“, Außenreitplatz“,
„Dungplatz/Mistcontainer“) [§ 23 Abs. 5 BauNVO].
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzten Flächen, die von der Bebauung
freizuhalten sind (Tektonische Störzone), sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
ausgeschlossen [§ 23 Abs. 5 BauNVO].
1.6
Grünordnung, Umweltschutz, Regenwasserbewirtschaftung
§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25b BauGB
Die zu erhaltenden Einzelbäume sind vor Beschädigung durch Baumaßnahmen sowie vor
Verbiss durch Pferde zu schützen. Sie sind bei Verlust zu ersetzen.
In den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Weide, Garten“ sind zulässig:
-
Weiden für Pferde, Koppeln,
Paddocks (Außenställe, Kleinauslauf für Pferde),
Wirtschaftswege, Gartenwege, Terrassen, Mauern, Zäune,
Wohngärten, Nutz- und Schmuckgärten,
Versickerungsanlagen,
sonstige stadttechnische Nebenanlagen wie z.B. Kanäle, Leitungstrassen,
Der geplante Abbruch der bestehenden Hofscheune im nördlichen Plangebiet (siehe
Kennzeichnung) ist außerhalb der Nist- und Brutzeit vorzunehmen (1. März bis 1. Oktober).
Vor dem Abbruch ist zu prüfen, ob sich Eulen und Fledermäuse im Gebäude aufhalten. Für
den Fall, dass beim Abbruch der Scheune Niststätten verloren gehen, sind geeignete
Ersatzniststätten in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Plangebiet
vorzusehen [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB].
* In der Fläche für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung „Dungplatz, Mistcontainer“
sind zur Lagerung von Pferdemist ausschließlich Container zulässig, in denen der
Pferdemist ohne erneutes Umladen auch abgefahren werden kann. (redaktionelle
Anpassung nach Offenlage)
Unverschmutztes bzw. gering verschmutztes Niederschlagswasser von Dach- und
Verkehrsflächen ist nach geeigneter Vorreinigung (und ggf. betrieblicher Nutzung) über
bewachsener und belebter Bodenzone im Plangebiet zu versickern.
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2.
Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauONW
Im Sondergebiet sind für Hauptbaukörper nur Satteldächer zulässig. Als Dacheindeckung sind
nur schwarze oder anthrazitfarbene Dachziegel oder Betondachsteine zulässig. Zur
Integration von Solaranlagen sind Abweichungen von der Dachdeckung zulässig.
Für die äußere Gestaltung der Hauptbaukörper sind ausschließlich zulässig:
-
Ziegel, Ziegelklinker (matte rot-braune Farbtöne, Feldbrandsteine),
Putzflächen in matten, weißen bzw. braun/beigen Farbtönen,
Holz (naturfarben).
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. In den privaten Grünflächen sind
Werbeanlagen nicht zulässig.
* An der nördlichen Fassade der geplanten Reithalle, sowie an der geplanten
Longieranlage sind Werbeanlagen nicht zulässig. (redaktionelle Anpassung nach
Offenlage)
Hinweise und Empfehlungen
1.
Das Plangebiet liegt im
Grundwasserbeeinflussung.
Bereich
der
durch
den
Braunkohlenbergbau
bedingten
2.
Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern bzw.
Kampfmitteln vor. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann
gleichwohl nicht
gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten die
Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
3.
Das Plangebiet liegt im Bereich des ehemaligen Rittersitzes Anstelburg (zweiteilige
Burganlage mit Wassergraben).
Das Verfahren zur Unterschutzstellung des geplanten Bodendenkmals Nr. 156 ist noch nicht
abgeschlossen. Sämtliche Erdeingriffe (z.B. Arbeiten im Fundamentbereich bestehender
Gebäude, Entfernen und Erneuern von Fußböden, Errichtung von Neubauten, Verlegung von
Versorgungsleitungen, usw.) sind archäologisch zu begleiten. Auftretende Funde und Befunde
müssen dokumentiert, gesichert und geborgen werden.
4.
Das Plangebiet wird im Süden, unmittelbar an der St. Michael Straße von einer
bewegungsaktiven tektonischen Störzone gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störzone
treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Hier können nur Grünund Verkehrsflächen angelegt werden.
5.
Für einen ausreichenden Brandschutz ist eine Löschwassermenge von 1.600 ltr/min (96 m³/h)
über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden bereitzustellen.
6.
Innerhalb des Plangebiets befindet sich eine Wasserleitung der RWE Rhein-Ruhr Netzservice
GmbH (südliche Auffahrtsallee, Kennzeichnung im Plan). An der nördlichen
Plangebietsgrenze befinden sich ein privater Wasseranschluss sowie ein privater
Kabelverteilschrank (Schützenplatz), der im Zuge der Planung verlegt werden muss.
7.
Es gilt die Baumschutzsatzung vom 23.09.2005.
Anlage 6
Begründung mit Umweltbericht
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Inhalt
.............................................................................................................................................. Seite
1.
1.1
1.2
1.3
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis.........................................................1
Anlass ..........................................................................................................................................1
Ziel und Zweck der Planung ........................................................................................................1
Planungserfordernis.....................................................................................................................2
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Beschreibung des Plangebietes ..................................................................................................2
Lage des Plangebietes, Geltungsbereich....................................................................................2
Baustruktur und Nutzung .............................................................................................................4
Natur und Landschaft ..................................................................................................................5
Verkehr ........................................................................................................................................5
Stadttechnische Erschließung .....................................................................................................6
3.
Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrecht, sonstige Restriktionen......................6
4.
4.1
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.2.5
4.2.6
Planung........................................................................................................................................8
Kurzbeschreibung des Vorhabens ..............................................................................................8
Begründung der Planinhalte ......................................................................................................10
Geltungsbereich.........................................................................................................................10
Art der baulichen Nutzung, Sondergebiet..................................................................................10
Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................................11
Überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen, Nebenanlagen ...............12
Private Grünfläche, Erhalt der Einzelbäume, Grünordnung, Umweltschutz .............................13
Örtliche Bauvorschrift ................................................................................................................14
5.
5.0
5.1
5.2
Umweltbericht ............................................................................................................................14
Allgemeines ...............................................................................................................................14
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes .........................15
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den............................16
Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung, Beschreibung der Umwelt ......................................17
und ihrer Bestandteile
Schutzgut Tiere und Pflanzen ...................................................................................................17
Schutzgut Boden .......................................................................................................................19
Schutzgut Wasser......................................................................................................................20
Schutzgut Klima.........................................................................................................................21
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Naherholung..................................................................22
Schutzgut Mensch – Gewerbliche Emissionen .........................................................................23
Schutzgut Mensch – Verkehrslärm, Kfz- bedingte Luftschadstoffe...........................................23
Schutzgut Mensch – Gefahrenschutz, elektromagnetische Felder...........................................24
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter .........................................................................24
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.3.5
5.3.6
5.3.7
5.3.8
5.3.9
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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5.4
Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen ...............................25
Prognose (Planfall)
5.4.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen ...................................................................................................25
5.4.2 Schutzgut Boden (auch Bodendenkmalpflege) .........................................................................27
5.4.3 Schutzgut Wasser......................................................................................................................28
5.4.4 Schutzgut Luft und Klima...........................................................................................................29
5.4.5 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Naherholung..................................................................30
5.4.6 Schutzgut Mensch – Gewerbliche Emissionen .........................................................................31
5.4.7 Schutzgut Mensch – Verkehrslärm, Kfz- bedingte Luftschadstoffe...........................................33
5.4.8 Schutzgut Mensch – Gefahrenschutz, elektromagnetische Felder...........................................33
5.4.9 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter .........................................................................33
5.4.10 Fazit ...........................................................................................................................................34
5.5
5.11
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung ........................34
der Planung (Nullvariante)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich..............................35
der nachteiligen Umweltauswirkungen
Vorhabenalternativen und Auswahlgründe ...............................................................................35
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren .................35
bei der Umweltprüfung
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben............................36
aufgetreten sind
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen .........................36
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring
Allgemein verständliche Zusammenfassung.............................................................................37
6.
Planverwirklichung.....................................................................................................................38
7.
Literaturverzeichnis....................................................................................................................39
5.6
5.7
5.8
5.9
5.10
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
BU 317 „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“
Kerpen-Buir
Anlage 6
Begründung mit Umweltbericht
1.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
1.1
Anlass
Die
Vorhabenträgerin,
Frau
Regina
Lappe,
beabsichtigt,
den
vorhandenen
landwirtschaftlichen Betrieb „Anstelburg“ in Kerpen-Buir in eine Gesundheits- und
Therapieeinrichtung für Pferde mit angegliederter Pensionstierhaltung umzunutzen.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Erhalt und zeitgemäße Weiterentwicklung ortsbildprägender Baustruktur
Die Planung ist zunächst im Zusammenhang mit einer generellen Modernisierung und
Rationalisierung in der Landwirtschaft zu sehen, die u.a. mit einem Rückzug der
Landwirtschaft aus den ländlich geprägten Orten verbunden ist. Die alte Bausubstanz
entspricht häufig nicht mehr modernen Produktionsbedingungen oder Hygieneanforderungen.
Große Scheunen und Viehställe werden nicht mehr gebraucht. Aufgrund des zunehmenden
Verkehrs und der heranrückenden Wohnbebauung wird es auch zunehmend schwierig, die
Höfe mit den immer größer werdenden Landmaschinen zu erreichen. Eine Konsequenz dieser
Entwicklungen ist die Aussiedlung der landwirtschaftlichen Betriebe an den Ortsrand.
Häufig gehen mit der landwirtschaftlichen Nutzung auch die charakteristischen Hofanlagen
und hofnahen Freiflächen verloren. So geschehen z.B. bei der ehemaligen Voigtsburg
südöstlich des Plangebietes (heute Einfamilienhausbebauung). Mit dem Verlust der
bäuerlichen Bausubstanz schwindet der Bezug der ländlichen Ansiedlungen zur umgebenden
Kulturlandschaft. Das überlieferte Ortsbild wandelt sich. Ähnliches gilt für die bäuerliche
Großtierhaltung.
Das landwirtschaftliche Anwesen „Anstelburg“ soll unter weitgehender Wahrung des
bisherigen Erscheinungsbildes in eine Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde mit
angegliederter Pensionstierhaltung umgebaut werden (Abbruch, Teilabbruch, Sanierung,
Neubau).
Die Planung knüpft sowohl in der Nutzung (Großtierhaltung) als auch in der Baustruktur
(großmaßstäbliche Wirtschaftsgebäude, kleiner Wohnteil, hofnahe Weiden, innenliegender
Wirtschaftshof) an die strukturbildenden Merkmale der alten Anlage an. Die Kontur des
Vierkanthofes wird aufgenommen, die eindrucksvolle Eingangsgeste bleibt unverändert
(Zufahrtsallee, Weißdornhecke, hofnahe Weiden).
Tiermedizinische Versorgung und Freizeitangebot
Die Planung reagiert außerdem auf die wachsende Bedeutung des Pferdesports bzw. der
privaten Pferdehaltung im Rhein-Erft- Kreis. Aufzucht und Pflege von Turnier- und
Freizeitpferden haben sich in den letzten Jahrzehnten zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor
entwickelt. Der geplante Rehabereich für Pferde bietet medizinische Nachsorge und Pflege für
verletzte oder operierte Tiere an. Turnierpferde werden nach einer längeren
krankheitsbedingten Ruhepause wieder antrainiert.
Die Einrichtung schließt eine Versorgungslücke zwischen der Intensivtiermedizin und den
privaten Pferdehaltern. Außer dem eigentlichen Rehabereich sollen noch ca. 30 herkömmliche
Einstellplätze für Pferde in die Anlage integriert werden. Die wesentlichen Ziele und Zwecke
der Planung im Einzelnen:
-
Errichtung einer Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde mit angegliederter
Pensionstierhaltung,
Erhalt, Umnutzung und Weiterentwicklung einer ortsbildprägenden Hofanlage unter
Wahrung einer im weitesten Sinne „landwirtschaftlichen“ Nutzung,
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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-
1.3
Ergänzung der Freizeitangebote und Verbesserung der tiermedizinischen Versorgung im
Stadtgebiet Kerpen.
Planungserfordernis
Durch die Nutzungsänderung verliert der Betrieb seinen landwirtschaftlichen Charakter (siehe
auch Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes v. 01.02.05). Die allgemeinen
Anforderungen des § 201 BauGB an einen landwirtschaftlichen Betrieb liegen nicht mehr vor.
Das Vorhaben widerspricht daher den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 6 der Gemeinde Buir aus dem Jahre 1971, der für diesen Bereich überwiegend „Fläche für
die Landwirtschaft“ festsetzt. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die
planungsrechtlichen Grundlagen für das Projekt geschaffen und eine geordnete
städtebauliche Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden.
2.
Beschreibung des Plangebietes
2.1
Lage des Plangebietes, Geltungsbereich
Lage
Das ca. 2 ha große Plangebiet befindet sich in der Ortslage Buir, ca. 300 m südlich der
Pfarrkirche St. Michael. Es umfasst im Wesentlichen die Wohn- und Wirtschaftsgebäude
sowie die angrenzenden Freiflächen der Hofanlage Anstelburg (St. Michael Straße 6).
-
im Norden und Osten schließen sich ausgedehnte Parkanlagen an,
im Süden ist das Plangebiet von der St. Michael Straße begrenzt,
westlich des Plangebietes schließt sich ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung am
„Neuen Weg“ an (Einfamilienhäuser).
Die Flächen werden gegenwärtig überwiegend landwirtschaftlich genutzt (Wohnhaus, Garten,
hofnahe Weiden, Scheune, Werkstatt, Garagen, Abstellflächen). Zur Arrondierung des
Betriebsgeländes werden auch Teile des angrenzenden Parks von der Vorhabenträgerin
erworben und mit in den Geltungsbereich einbezogen (s.u.).
Die Abgrenzung des Plangebietes ist einem Übersichtsplan (siehe Anlage 1) zu entnehmen.
Grenze des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BU 317 ist wie folgt
begrenzt (alle Flurstücke Gemarkung Buir, Flur 11)
Im Norden:
Im Osten:
Im Süden:
Im Westen:
durch die im Detail neu abgesteckte Grenze zwischen den Fl.St.Nr. 1616
(Bauernhof) und dem Fl.St.Nr. 1842 (öffentlicher Park),
durch die vorhandene Grenze zwischen den Fl.St.Nr. 1922 (Bauernhof) und
dem Fl.St.Nr. 1617 (öffentlicher Park, öffentlicher Parkplatz)
durch die St. Michael Straße
durch die westliche Grenze des ehem. landwirtschaftlichen Betriebes
(Grenze zur benachbarten Wohnbebauung).
Der exakte Verlauf der Geltungsbereichsgrenze ist der Planzeichnung zu entnehmen
(Planzeichen Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990).
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Grundstücke im Plangebiet
Folgende Grundstücke befinden sich ganz oder teilweise im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes:
Flur
Flurstücksnummer
Erläuterungen zur gegenwärtigen Nutzung (Stand Februar
2006)
11
1700, teilweise
1814
1616
1922
1921
1842, teilweise
Garten
Landwirtschaftliche Fläche, Grünland
Landwirtschaftliche Fläche, Grünland
Landwirtschaftliche Fläche, Hof
Landwirtschaftliche Fläche, Grünland
öffentlicher Park, Grünland, Schützenplatz
Arrondierung der nördlichen Grenze
öffentlicher Park, Grünland, Schützenplatz
Arrondierung der nördlichen Grenze
öffentlicher Park, Baumbestand
Ausweitung des Weidelandes
1554, teilweise
1618, teilweise
Veränderung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde gegenüber dem
Aufstellungsbeschluss um ca. 1.300 m² vergrößert.
Die Vorhabenträgerin ist mit der Bitte an die Stadt Kerpen herangetreten, das zukünftige
Betriebsgelände im Nordosten geringfügig zu erweitern, um zusätzliche Freiflächen für die
Tiere zu erhalten. Der Bereich ist gegenwärtig Teil des angrenzenden Parks (Wiese,
Baumreihe, Altbaumbestand). Der Baumbestand soll erhalten werden. Die Stadt Kerpen hat
ihre grundsätzliche Bereitschaft erkennen lassen, die betreffenden Grundstücksteile zu
veräußern. Ein entsprechender Beschluss des Haupt – und Finanzausschusses liegt vor.
Die geplante Reithalle soll an der nördlichen Grenze des zukünftigen Betriebsgeländes
errichtet werden. Aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse ist es hier erforderlich, den
Verlauf der Flurstücksgrenze anzupassen. Die Grenzbebauung hat Auswirkungen auf die
Nutzbarkeit des angrenzenden Schützenplatzes.
2.2
Baustruktur und Nutzung
Strukturwandel im engeren Untersuchungsgebiet
Das landwirtschaftliche Anwesen war bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts an drei Seiten von
Grünland und Ackerflächen umgeben. Lediglich die heutige St. Michael Straße war schon
damals mit Wohnhäusern bebaut (z.B. Landarbeiterhäuser). Mit der fortschreitenden
Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Wohnbauland rückt zunächst dörflich geprägte
Wohnbebauung an das Anwesen heran. Diese Entwicklung erreicht Anfang der 70er Jahre mit
Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Buir ihren vorläufigen Höhepunkt.
Der landwirtschaftliche Betrieb wird seit den 60er Jahren von der Familie Hempsch geführt.
Um den veränderten Anforderungen an eine moderne Betriebsführung gerecht zu werden,
wurden wesentliche Betriebsteile an den Ortsrand von Buir verlegt. Dort entstand in
unmittelbarer Zuordnung zu den Ackerflächen eine moderne, zweckmäßige Halle zur
Lagerung von Feldfrüchten und zum Abstellen der erforderlichen Landmaschinen. Durch die
eingeschränkte Nutzbarkeit der alten Bausubstanz und dem schrittweisen Strukturwandel des
ehemaligen Dorfes zu einem ländlich geprägten Wohnort ist eine effiziente Betriebsführung
am alten Standort langfristig nicht mehr möglich. Die landwirtschaftliche Nutzung wird
eingestellt.
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Die Hofanlage
Das Plangebiet umfasst die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie die angrenzenden
Freiflächen der Hofanlage Anstelburg. Das Anwesen wird gegenwärtig landwirtschaftlich
genutzt. Lediglich die Tierhaltung wurde in den letzten Jahren eingeschränkt. Teile der
ehemaligen Ställe stehen leer bzw. werden als Abstellraum benutzt. Die verschiedenen
Gebäude des Vierkanthofes im Einzelnen:
-
-
Wohnhaus (Umbau 1962),
ehemaliger Stall (Tierhaltung bis Mitte der 90er Jahre), heute leer, z.T. Maschinenlager,
Ackerbaugeräte, Fahrzeuge, Zisternen, im EG: ca. 70 Rinder (Bullenmast), im OG: ca.
4000 Hühner, Futter- und Einstreulager,
ehemaliger Pferdestall, heute Werkstatt,
Scheune, Lager (z.B. Zwiebel, Getreide), Garage für Landmaschinen,
ehemaliger Stall zur Geflügelaufzucht (Junghennen), heute leer.
Die Gebäude sind zum Teil unterkellert (z.B. Güllegrube im Stall, Vorratskeller im Wohnhaus).
Die Innenhoffläche ist vollständig gepflastert. Südlich der eigentlichen Hofanlage befinden sich
noch zwei Nebengebäude (ehemaliger Pferdestall, heute Garage, ehemaliger Hühnerstall für
2000 Hühner).
Teile der Stallgebäude stammen aus dem 19. Jahrhundert, die meisten Gebäude wurden
jedoch nach dem zweiten Weltkrieg durchgreifend verändert oder durch Neubauten ergänzt
bzw. ersetzt. So wurde z.B. bei der Sanierung der Hofscheune nach dem zweiten Weltkrieg
die Grundfläche der Scheune nahezu verdoppelt (Erweiterung, Ersatzbau für eine zerstörte
Feldscheune am Mühlenweg).
Die Gebäude stehen nicht unter Denkmalschutz. Das Verfahren zur Unterschutzstellung des
Bodendenkmals Nr. 156 Anstelburg ist noch nicht abgeschlossen.
2.3
Natur und Landschaft
Ausführliche Angaben zur Ökologie können dem Kapitel 5 „Umweltbericht“ entnommen
werden.
Anstelburg
Der Vierkanthof ist von Grünland (Fettweiden) umgeben, das mit einzelnen alten Laubbäumen
bestanden ist (Obstbäume, Rosskastanie, Robinien). Das Grünland diente bis vor kurzem
noch fünf Rindern als Weideland. Östlich des Wohnhauses schließt sich ein strukturreicher
Obst- und Gemüsegarten an, der sich insbesondere durch mehrere alte Laubbäume
auszeichnet (Rotbuchen, Birken, Eichen). An der St. Michael Straße wird das
Erscheinungsbild der Hofanlage wesentlich durch die prachtvolle Zufahrtsallee (Linden) und
die umlaufende, geschnittene Weißdornhecke geprägt. Die Grundstücksränder im Norden und
Osten werden von Gehölzreihen (überwiegend Nadelhölzer) begleitet.
Park, Schützenplatz
Die Hofanlage ist im Norden und Osten von einer ausgedehnten Parkanlage mit altem
Baumbestand und Rasenflächen umgeben. In diese „grüne Mitte“ des Stadtteils sind u.a. der
Kirmes-/Schützenplatz, eine Schule und zwei Kindergärten integriert.
2.4
Verkehr
Die Buslinien 976 und 939 (Haltestelle Kirche, ca. 300 m nördlich des Plangebietes) verbinden
das Plangebiet mit den benachbarten Stadtteilen Manheim, Blatzheim und Kerpen sowie mit
der benachbarten Stadt Bergheim. Der Bahnhof Buir befindet sich etwa 800 m nordwestlich
des Plangebietes. Hier besteht Anschluss an die Deutsche Bundesbahn (Regionalbahn und
S-Bahn, Köln - Aachen). Das Anrufsammeltaxi und die Schulbuslinie 966 ergänzen das Netz
des ÖPNV.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Kerpen-Buir
Das Plangebiet ist über die St.-Michael-Straße und die Broichstraße auf kurzem Wege an das
überregionale Hauptstraßennetz angeschlossen (L 327, L 276). Der Anschluss an die
Autobahn A 4 ist über die Anschlussstelle Buir möglich (ca. 3,5 km entfernt). Das
Verkehrsaufkommen im Plangebiet ist als gering anzusehen (Wohnsammelstraße,
Landwirtschaft, einzelne Gewerbebetriebe in der Umgebung). Der zukünftig durch die
Umnutzung zu erwartende Verkehr kann ohne Verkehrsgefährdungen oder Behinderungen
aufgenommen werden.
Fahrradfahrer nutzen die vorhandenen verkehrssicheren Straßenräume mit. Für Fußgänger
stehen ausreichend breite Fußwege zur Verfügung.
2.5
Stadttechnische Erschließung
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser und Energie (Gas, Strom) ist durch
vorhandene Leitungstrassen in der St.-Michael-Straße und der Broichstraße gesichert. Etwa
20 m südlich des Plangebietes (St.-Michael-Straße 3) befindet sich ein Unterflurhydrant. Von
hier wird die für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Löschwasserversorgung aus dem
vorhandenen Wasserversorgungsnetz sichergestellt. Der Hydrant ist weniger als 300 m vom
Gebäude entfernt.
Das Schmutzwasser aus der Hofanlage wird in den Mischwasserkanal in der St.-MichaelStraße eingeleitet. Dieser verfügt über ausreichend Kapazitätsreserven. Grundsätzlich ist mit
der Umnutzung keine wesentliche Veränderung der Schmutzwassermenge und der
Zusammensetzung des Abwassers zu rechnen. Das Mischwasser wird dem Gruppenklärwerk
Kenten zugeführt.
Der Generalentwässerungsplan der Stadt Kerpen sieht für das Plangebiet „teilweise
Versickerung bzw. Einleitung“ vor. Gegenwärtig wird das Niederschlagswasser von den
befestigten
Hofflächen
nach
geeigneter
Vorreinigung
(Schlammfang)
der
Mischwasserkanalisation zugeführt. Das Dachwasser wird in Vorratsbehältern gespeichert
(Einsatz in der Landwirtschaft) bzw. in zwei Sickermulden über belebter Bodenzone versickert.
Die entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse liegen vor. Durch den geplanten Umbau
sind keine grundsätzlichen Veränderungen der heutigen Niederschlagswasserbeseitigung zu
erwarten. Sonstiges Oberflächenwasser (z.B. von wassergebundenen Decken oder von
sonstigen Verkehrsflächen) versickert diffus in den angrenzenden Wiesen.
Der Hausmüll wird ortsüblich abgefahren (graue Tonne, Plastik, Papier). Bioabfall wird auf
dem Hof kompostiert. Gewerblicher bzw. besonders überwachungsbedürftiger Abfall fällt nicht
an.
3.
Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrecht,
sonstige Restriktionen
Gebietsentwicklungsplan
Im wirksamen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Flächen außerhalb des ASB werden nicht in
Anspruch genommen. Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 05.12.2005 bestätigt,
dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestehen
(Anpassungsbestätigung gemäß § 32 Landesplanungsgesetz NW).
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
BU 317 „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“
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Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) ist das Plangebiet als
„Fläche für die Landwirtschaft“ sowie " Fläche für den Gemeinbedarf " dargestellt.
Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplanverfahren geändert (51. Änderung
des FNP, Sonderbaufläche Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde). Das Plangebiet
ist nicht von aktuellen FNP- Änderungen in der Umgebung betroffen.
Bebauungspläne
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 6 der
Gemeinde Buir aus dem Jahre 1971, der für diesen Bereich überwiegend „Fläche für die
Landwirtschaft“ und untergeordnet auch „Wohnbaufläche“ (im Südwesten des Plangebietes an
der St. Michael Straße), „Fläche für Gemeinbedarf – Schule“ (nordöstliche Ecke des
Plangebietes) und „Grünfläche“ (ebd.) festsetzt. Im Überlagerungsbereich wird der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan BU 317 den o.g. Bebauungsplan ersetzen.
Für die benachbarten Flächen sieht der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Buir folgende
Gebietskategorien vor:
-
Allgemeines Wohngebiet für die Wohnbebauung an der Straße „Neuer Weg“,
Fläche für Gemeinbedarf (Schießstand, Festplatz, Parkplatz, Schule, Kirche) für die
Freiflächen östlich und nördlich des Plangebietes.
Ca. 40 m südlich des Plangebietes, setzt der Bebauungsplan Nr. BU 4/ 4. Änderung
„Broichstraße“ ein Reines Wohngebiet fest (Umnutzung des kommunalen Bauhofs).
Innenbereich
Die sonstige Wohnbebauung südlich des Plangebietes ist aufgrund der ausgeübten Nutzung
in der als Maßstab beachtlichen Umgebung als Allgemeines Wohngebiet anzusehen.
Informelle Planungen, Rahmenplan Buir
Der Rahmenplan Buir aus den 90er Jahren konzentriert sich auf Erweiterungsflächen am
südwestlichen Ortsrand. Für das Plangebiet werden keine Planungsvorgaben formuliert.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Nr. 3 des
Rhein-Erft-Kreises „Bürgewälder“.
Baumschutzsatzung
Die Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen ist zu beachten. Innerhalb des Plangebietes sind
zahlreiche Bäume vorhanden, die unter den Schutz der Satzung fallen.
Lärmminderungsplan
Im geltenden Lärmminderungsplan der Stadt Kerpen werden keine Aussagen getroffen, die
das Plangebiet unmittelbar betreffen. Die Untersuchung konzentriert sich auf den
Verkehrslärm entlang der Hauptverkehrsstraßen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
BU 317 „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“
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Denkmalschutz, Bodendenkmalschutz
Die ehemalige Burganlage (Bodendenkmal) und Teile der Gebäude bzw. Außenanlagen
(Baudenkmal) wurden in den 80er Jahren aufgrund ihres mutmaßlichen Denkmalwertes vom
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege bzw. vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege
erfasst (inventarisiert). Nach erneuter Prüfung der vorhandenen Bausubstanz im Jahre 2005
hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege seinen Antrag zur Eintragung in die Denkmalliste
zurückgezogen. Die Gebäude stehen nicht unter Denkmalschutz. Das Verfahren zur
Unterschutzstellung des Bodendenkmals Nr. 156 Anstelburg ist noch nicht abgeschlossen.
4.
Planung
4.1
Kurzbeschreibung des Vorhabens
Baustruktur und Nutzung
Das landwirtschaftliche Anwesen „Anstelburg“ soll unter weitgehender Wahrung des
bisherigen Erscheinungsbildes in eine Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde mit
angegliederter Pensionstierhaltung umgebaut werden (Abbruch, Teilabbruch, Sanierung,
Neubau). Die Planung setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Elementen zusammen:
-
-
-
Abbruch der vorhandenen Hofscheune (Baujahr ca. 1949) und Abbruch der Werkstatt
(z.T. marode Bausubstanz, funktional nicht zur Umnutzung geeignet),
Neubau einer freistehenden Reithalle (20 x 60 m), Neubau einer Reiterstube als
Pausenraum für die Belegschaft und Gäste mit kleiner offener Küche, Nebenraum und
Sanitär-Einrichtungen (keine öffentlich zugängliche Gaststätte),
Neubau eines Pferdestalls mit 30 Pferdeboxen zur Pensionstierhaltung inkl. den
erforderlichen Pflegebereichen, Sattelkammern, Wasch- und Trockenraum, etc.
Neubau einer überdachten Führ- und Longier-Anlage (20 m Durchmesser),
Anlegen eines Außenreitplatzes 20 x 60 m,
Umbau der vorhandenen Ställe zum Rehabilitationsbereich (10 Pferdeboxen) zur
Behandlung von Pferden nach Verletzungen und Operationen. Im Obergeschoss werden
die notwendigen Futtermittel in Silos untergebracht. Heu und Stroh wird im EG gelagert,
Umbau des ehemaligen Pferdestalls (Privatpferde der Vorhabenträgerin),
Abbruch des ehemaligen Hühnerstalls.
Ferner sind fünf Wohnungen im Dachgeschoss über dem Rehabilitationsbereich geplant. Das
bestehende Wohnhaus wird zukünftig von der Betriebsleiterin bewohnt und als Büro genutzt.
Die Anlage wird voraussichtlich mit einer Belegschaft aus 4 Mitarbeitern betrieben.
Freiflächen
Nach Ausbau der Anlage stehen noch ca. 8.000 m² Weidefläche zur Verfügung, die zu
unterschiedlich großen Weidekoppeln abgezäunt werden. In sog. „Paddocks“ (Außenstall,
Kleinauslauf) können einzelne Pferde zeitlich begrenzt auch im Freien gehalten werden. Ein
umlaufender Wirtschaftsweg an der Grundstücksgrenze dient zur Pflege der Weiden und
verhindert außerdem, dass die Tiere zu nahe an die Grundstücksgrenzen herankommen. Ca.
31 Stellplätze für PKW werden südlich der Hofanlage angeordnet. Die Hofanlage wird wie
bisher über die Zufahrtsallee von der St. Michael Straße erschlossen.
Immissionsschutz
Die Schutzansprüche der benachbarten Wohnbebauung, des Kindergartens und der Schule
sowie die besonderen hygienischen Anforderungen an eine tiermedizinische Einrichtung
erfordern ein abgestimmtes Konzept zum gewerblichen Immissionsschutz (Lärm, Staub,
Gerüche). Bei der Planung wurden die Empfehlungen des Staatlichen Umweltamtes Köln
umgesetzt (z.B. zur Lage von Emissionsquellen). Bautechnische Rahmenbedingungen
(Firstentlüftung, geschlossene Reithalle, bewässerter Reitplatz, etc.) und eine rücksichtsvolle
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Betriebsorganisation legen die Grundlage für ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen
und Arbeiten.
Die von der geplanten Anlage ausgehenden Schallemissionen wurden im Rahmen einer
Schallimmissionsprognose berechnet. Dabei wurden die Geräuschimmissionen durch die
Tierhaltung, den Betrieb in der Reithalle, den Betrieb auf den Reitplätzen, den Pkw-Verkehr,
sowie die Nebengeräusche durch technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem
Betriebsablauf berücksichtigt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die einschlägigen
Richtwerte der TA Lärm an allen Immissionsorte in der Umgebung deutlich unterschritten
werden.
Erschließung, Verkehr
Die stadttechnische Erschließung des Projektes ist gesichert (siehe 2.4). Das Plangebiet ist
über die St.-Michael-Straße an das öffentliche Straßennetz angeschlossen.
Der projektbedingte Ziel- und Quellverkehr wird sich im Vergleich zur heutigen Situation
wandeln (Landmaschinen - PKW) und evtl. auch geringfügig zunehmen. Trotz der guten
Erreichbarkeit des Plangebietes mit Mitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, werden
zahlreiche Mitarbeiter und Besucher der Anlage den privaten PKW benutzen. An- und
Abtransport der Pferde erfolgt ebenfalls mit PKW und Anhänger. Die Pferde, die sich zur
Rehabilitation in der Anlage aufhalten, verbleiben i.d.R. mehrere Tage bzw. Wochen. Es ist
also nicht davon auszugehen, dass ständig mehrere Anliefervorgänge am Tage stattfinden.
Angesichts der geringen Kapazität der Anlage ist jedoch zu keinem Zeitpunkt mit einer
erkennbaren Belastung der Nachbarschaft zu rechnen. Die Verkehrssicherheit ist
gewährleistet. Im Nachtzeitraum wird sich die Aktivität auf dem Grundstück noch weiter
verringern.
4.2
Begründung der Planinhalte
4.2.1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss verändert. Die
Vorhabenträgerin beabsichtigt, zur Abrundung des Betriebsgeländes etwa 1.300 m² zusätzlich
von der Stadt Kerpen und einem angrenzenden Gartengrundstück zu erwerben (siehe 2.1).
4.2.2
Art der baulichen Nutzung, Sondergebiet
Erforderlichkeit
Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gesundheits- und
Therapieeinrichtung für Pferde“ gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO bringt den planerischen Willen
zum Ausdruck, ein Vorhaben planungsrechtlich zu fassen, dass sich in seiner ganz speziellen
Kombination verschiedener aufeinander bezogener Nutzungselemente wesentlich von
anderen Baugebieten unterscheidet. Die Eingrenzung der zulässigen Nutzung ist erforderlich,
um dem Anspruch nach hinreichender Bestimmtheit gerecht zu werden, der sowohl dem
Sondergebiet als auch dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu eigen ist.
Tierhaltung und Immissionsschutz, angrenzende Wohnbebauung
Im
Interesse
einer
verträglichen
Nachbarschaft
wurde
ein
abgestimmtes
Immissionsschutzkonzept erarbeitet, das im Wesentlichen auf folgenden Maßnahmen beruht:
-
Umsetzung der Anregungen des Staatlichen Umweltamtes (Verlegung des
Außenreitplatzes und des Dungplatzes, Abdeckung des Dungplatzes, Container für
Pferdemist, Verzicht auf geruchsintensive Futtermittel wie z.B. Silage),
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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-
-
hohe hygienische Standards beim Betrieb der Anlage, insbesondere auch im Interesse
der zu behandelnden Tiere (Sauberkeit und Trockenheit der Ställe, angemessene
Einstreumenge zur besseren Kot-/Harnbindung, regelmäßige Einstreu und Entmistung).
Die Haltung von Pferden ist in dieser Hinsicht besonders emissionsarm, da im Vergleich
zu anderen Tierarten eine größere Einstreumenge verwendet wird. Die Einstreu wird in
einem überdachten Lager aufbewahrt und gelangt trocken in die Ställe,
günstige Stellung der Stallanlage zur Hauptwindrichtung (Quer- und Schräganströmung),
ausreichende Höhenlage der Abluftöffnungen (Firstentlüftung),
Orientierung weniger stark emittierender Nutzungen zu den angrenzenden Wohnungen
(Weiden, Versickerungsbecken, Rehabereich).
Die vorherrschende Windrichtung West/Südwest trägt darüberhinaus zu einer Entspannung
der Immissionssituation bei. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Geruch
ordnungsgemäß gehaltener Pferde weniger unangenehm und belastend wahrgenommen wird,
als dies z.B. bei Schweinen und Hühnern der Fall ist.
Der Betrieb der Anlage ist mit den einschlägigen Lärmschutzvorschriften vereinbar. Die
Grenz- und Orientierungswerte der TA Lärm werden deutlich unterschritten.
Die Behörde behält sich vor, die Angaben im Immissionsschutzgutachten durch Messungen
zu überprüfen und ggf. geeignete immissionsmindernde Maßnahmen einzuleiten (veränderter
Betriebsablauf, Anpassung der Haustechnik, Einhausung besonders emissionsträchtiger
Anlagen etc.). Dieser sog. „Auflagenvorbehalt“ bietet sich insbesondere in Fällen
prognostischer Bewertung an, um die Genauigkeit der Prognose ggf. zu bestätigen bzw. durch
entsprechende Anordnungen Abhilfe zu schaffen.
Störungsgrad des Sondergebietes, BImSch- Anlage
Der zulässige Störungsgrad bzw. die Störanfälligkeit des Vorhabens entspricht dem eines
Dorfgebietes. Im Vergleich zur ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung nehmen die
gewerblichen Emissionen deutlich ab.. Die geplante Anlage mit insgesamt 40 gewerblichen
und bis zu 5 privaten Pferden stellt keine BImSch- Anlage dar (4. BImSchV, Nr. 7.1b, Spalte
2).
Erhaltung einer ortsbildprägenden Hofanlage
Durch die Umnutzung der Hofanlage Anstelburg und die Weiterführung einer im weitesten
Sinne landwirtschaftlichen Nutzung gelingt es, ortsgeschichtlich bedeutsame städtebauliche
Strukturen zu bewahren und den dörflichen Charakter des Stadtteils behutsam
weiterzuentwickeln.
Zuschnitt des Sondergebietes
Die eigentlichen Baugebietsflächen wurden bewusst eng gefasst. Weniger als die Hälfte des
Plangebietes stehen für Haupt- und Nebenanlagen zu Verfügung (9.631 m² = 47,8 %). Die
Baugebietsflächen konzentrieren sich dabei auf das eigentlich Gebäudeensemble (Reha,
Stall, Reithalle, Wohnhaus) und die zugehörigen intensiver genutzten Freiflächen im Westen
des Plangebietes, die geplante Stellplatzanlage und den Außenreitplatz. Die weniger intensiv
genutzten Freiflächen werden durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche der Bebauung
entzogen.
Einbeziehung angrenzender Grünflächen (Park) in das Betriebsgelände
Bei der Entscheidung, das Betriebsgelände im Nordosten abzurunden und zu diesem Zweck
ca. 1.200 m² öffentliche Grünfläche dem Betriebsgelände zuzuschlagen, war zwischen den
Zielen der Bauleitplanung und dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Parkanlage
abzuwägen.
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Die Ziele der Bauleitplanung können nur erreicht und nachhaltig gesichert werden, wenn eine
solide wirtschaftliche Basis für das geplante Vorhaben geschaffen werden kann. Das Projekt
muss funktionsfähig gestaltet werden. Aus diesem Grund ist es u.a. zwingend erforderlich,
ausreichend hofnahe Freiflächen in unmittelbarer Zuordnung zu den Gebäuden zur Verfügung
zu stellen. Andernfalls stände für die in der Anlage untergebrachten Pferde nicht genug
Auslauffläche zur Verfügung. Auch aus der tiermedizinischen Einschätzung der zuständigen
Behörde beim Rhein-Erft-Kreis wird deutlich, welche Bedeutung ausreichende
Bewegungsflächen für die artgerechte Haltung von Pferden haben (siehe T6, Seite 2).
Die Vorhabenträgerin hat auch innerhalb der Hofanlage durch Abbruch von Nebenanlagen, so
z.B. den ehemaligen Hühnerstall, versucht, den Freiflächenanteil weiter zu erhöhen. Diese
Bemühungen waren aber nicht ausreichend. Eine alternativ denkbare Ausweitung des
Betriebsgeländes nach Westen oder Süden scheitert an den benachbarten Nutzungen
(Wohnen, Straße).
Der ausgedehnte Park im Herzen von Buir hat eine Vielzahl positiver Auswirkungen für das
Orts- und Landschaftsbild in der ländlichen Gemeinde. Er bereichert das
Naherholungsangebot und steht als Bewegungsfläche für die Kinder und Jugendlichen in den
angrenzenden Schulen und Kindergärten zur Verfügung. Der Freizeitwert der insgesamt ca. 3
ha großen innerörtlichen Parkanlage wird allerdings durch die geplante Verkleinerung um ca.
1.200 m² (4 %) in keiner Weise beeinträchtigt. Der betroffene Bereich ist aufgrund des alten
Baumbestands nur eingeschränkt als Spielfläche für Kinder und Jugendliche geeignet. Wege
oder Bänke sind nicht vorhanden. Der eindrucksvolle Baumbestand soll erhalten werden.
Bei umfassender Würdigung der Freiraumsituation im ländlichen Raum müssen auch die
vielfältigen Fuß-, Rad- und Wanderwege in der Umgebung berücksichtigt werden. Wie in allen
ländlich geprägten Ortsteilen stehen darüber hinaus die privaten Gärten als Spiel- und
Aufenthaltsflächen zur Verfügung. Die Versorgung der ansässigen Bevölkerung mit Grün- und
Freiflächen ist durch die geplante Maßnahme in keiner Weise beeinträchtigt.
Auswirkungen auf das Bodendenkmal Anstelburg
Das Vorhaben steht grundsätzlich in Konflikt mit dem öffentlichen Interesse am vollständigen
Erhalt des Bodendenkmals, da bis auf den geplanten Außenreitplatz alle vorhandenen und
geplanten baulichen Anlagen sich innerhalb des Schutzbereiches befinden und sich begrenzte
Bodeneingriffe bei Umsetzung der Planung nicht vollständig vermeiden lassen (z.B.
Fundamente, Grundleitungen, Zisternen etc.).
Die Planung reagiert auf diese Ausgangslage, indem sie versucht, Eingriffe in den Boden zu
weit wie möglich zu vermeiden (Nutzung und Umbau vorhandener Bausubstanz) und
unvermeidliche Eingriffe zu begrenzen. Die geplanten Ställe und die Reithalle werden nicht
unterkellert. Im geplanten Reha- Bereich greift lediglich die Wasserführanlage in den
Untergrund ein. Zusätzliche Versickerungsanlagen oder größere unterirdische Ver- und
Entsorgungstrassen sind nicht vorgesehen. Die vorhandenen befestigten Flächen werden
weiterhin genutzt, große Teile der zusätzlichen Wege sowie der geplante Außenreitplatz
liegen außerhalb des Schutzbereichs.
Das Ziel der Bauleitplanung „Erhalt, Umnutzung und Weiterentwicklung einer
ortsbildprägenden Hofanlage unter Wahrung einer im weitesten Sinne landwirtschaftlichen
Nutzung“ erlaubt es auch nicht, die geplanten Gebäude außerhalb der historischen Hofanlage
zu errichten. Daneben stehen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte und Belange des
Naturschutzes entgegen.
In Abstimmungen mit dem Landesamt für Bodendenkmalpflege wurde deutlich, dass die
Belange des Bodendenkmalschutzes dem Projekt nicht in einer Weise entgegenstehen, die
das Vorhaben insgesamt in Frage stellt. Eingriffe in den Boden sind aber nur dann mit den
Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar, wenn zum Ausgleich der widerstreitenden
Interessen archäologische Untersuchungen durchgeführt werden (Ersatzmaßnahmen). Die
Vorhabenträgerin hat die Kosten der archäologischen Untersuchungen zu tragen. Einzelheiten
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sind im Rahmen der nachgeordneten denkmalrechtlichen Erlaubnis zu regeln. In einer
Stellungnahme hat sich das Landesamt für Bodendenkmalpflege grundsätzlich mit dieser
Vorgehensweise einverstanden erklärt (T8).
4.2.3
Maß der baulichen Nutzung
Alle Festsetzungen, die auf die baukörperliche Ausformung der geplanten Gebäude und ihre
Stellung auf dem Grundstück Einfluss nehmen (Stellung, Grundfläche, Höhe, etc.), dienen
vordringlich dazu, das geplante Baugebiet harmonisch in den umgebenden Siedlungsraum
einzubinden.
Grundflächenzahl (GRZ)
Die GRZ - Werte wurden entsprechend der Hochbauplanung festgesetzt. Die Obergrenzen
des § 17 BauNVO werden dabei deutlich unterschritten. Die festgesetzte
Überschreitungsmöglichkeit der GRZ durch Verkehrsflächen und Nebenanlagen erlaubt eine
intensive Nutzung der Freiflächen im unmittelbaren Umfeld der Gebäude. Die negativen
Auswirkungen auf den Boden (Grundwasserneubildung) und das Kleinklima (Verdunstung,
Staubbelastung, Erwärmung) die regelmäßig mit einer so starken Versiegelung einhergehen,
werden durch die geplante ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers und die
großzügige Eingrünung der Anlage verringert.
Höhe der baulichen Anlagen
Die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen orientiert sich am Gebäudebestand
und verhindert schädliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Die festgesetzten
Höhen baulicher Anlagen erlauben Baukörper mit folgender Höhenentwicklung:
-
4.2.4
Reha:
First ca. 11 m über Gelände
Stallungen First ca. 7 m über Gelände
Reithalle:
First ca. 9 m über Gelände
Überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
Nebenanlagen
Lage der Baukörper,
Die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen ist Ausdruck funktionaler
Anforderungen an den Betriebsablauf und berücksichtigt den Gebäudebestand. Lediglich die
geplante Reithalle im Norden des Plangebietes ragt erkennbar über die Kontur des
landwirtschaftlichen Anwesens hinaus.
Die westliche Gebäudekante rückt an die angrenzenden Wohnungsbaugrundstücke heran.
Der verbleibende Abstand von ca. 13 m (Reha) bzw. 15 m (Stall, im Mittel) verhindert dabei
allerdings jede Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke.
Reithalle Grenzabstand, Nachbarschutz
Die geplante Reithalle rückt bis auf 3 m an das westlich angrenzende
Wohnungsbaugrundstück heran (Mindestgrenzabstand nach BauONW, 3 m). Dieser
verringerte Grenzabstand ist erforderlich, um den funktionalen Anforderungen des
Betriebsablaufes gerecht zu werden und gleichzeitig die landschaftsbildprägenden Kastanie
östlich der Reithalle zu schützen. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, diese Kastanie
verträglich in die Longieranlage einzubeziehen. Im Obergeschoss der Longieranlage soll eine
„Reiterstube“ gewissermaßen unter dem Baumdach entstehen. Bei der Gründung des
Gebäudes werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Erhalt der Baumwurzeln
getroffen.
Da der angrenzende Garten auf dem Fl.St.Nr. 1815 von diesem verminderten Grenzabstand
lediglich auf einer Breite von ca. 2,5 m betroffen ist, kann jegliche Beeinträchtigung einer
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angemessenen Gartennutzung ausgeschlossen werden. So kann es z.B. aufgrund der Lage
der Reithalle nur in den frühen Morgenstunden zu einer kurzfristigen Verschattung kommen.
Da der Betrieb der Reithalle i.d.R. um 20 Uhr eingestellt wird (Turniere und
Sportveranstaltungen sind nicht geplant), kommt es auch zu keiner Beeinträchtigung der
benachbarten Grundstücke durch die Hallenbeleuchtung.
Reithalle und Stallungen verfügen über keine ausgebauten und genutzten Obergeschosse.
Die geplanten Wohnungen im Obergeschoss der Reha Anlage haben keine Fenster nach
Westen. Jeglicher Einblick in die westlich angrenzenden Grundstücke ist somit
ausgeschlossen.
Abweichende Bauweise, Grenzbebauung, Kirmesplatz
Die geplante Reithalle soll an der nördlichen Grenze des zukünftigen Betriebsgeländes
errichtet werden. Aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse ist es hier erforderlich, den
Verlauf der Flurstücksgrenze anzupassen. Um die negativen Auswirkungen dieser
Grenzbebauung auf das Orts- und Landschaftsbild zu verringern, wird in einem ca. 5 m
breiten Streifen eine lockere Gehölzpflanzung vorgesehen.
Durch die geplante Grenzbebauung wird die Nutzung des nördlich angrenzenden Kirmes/Schützenplatzes beeinträchtigt. In dem ca. 5 m breiten Wiesenstreifen zwischen dem
vorhandenen asphaltierten Weg und der Grenze des Betriebsgeländes können zukünftig aus
Brandschutzgründen keine Wagen mehr aufgestellt werden (Fahrgeschäfte, Imbiss,
Schießbude etc.). Die Vorhabenträgerin hat in Abstimmung mit den Beteiligten geeignete
Ersatzflächen am nördlichen Rand des Kirmesplatzes bereitgestellt. Eine dauerhafte
Beeinträchtigung des Kirmesplatzes ist damit ausgeschlossen. Nach Abschluss der
Baumaßnahme wird die heute vorhandene Randbepflanzung wiederhergestellt.
Nebenanlagen
Die Eingrenzung der zulässigen Nutzung ist erforderlich, um dem Anspruch nach
hinreichender Bestimmtheit gerecht zu werden, der sowohl dem Sondergebiet als auch dem
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Eigen ist.
Nebenanlagen, von denen erkennbare Störungen ausgehen können (Außenreitplatz,
Dungplatz, PKW- Stellplätze) sind im Interesse des planerischen Immissionsschutzes in ihrer
Lage fixiert.
4.2.5
Private Grünfläche, Erhalt der Einzelbäume
Grünordnung, Umweltschutz
Private Grünfläche, Erhalt der Einzelbäume
Mehr als die Hälfte des Plangebiets (10.442 m² = 51,9 %) wird als private Grünfläche
festgesetzt und so dauerhaft einer Bebauung entzogen, die erhaltenswerten alten Laubbäume
auf dem Gelände werden als zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt. Beide Maßnahmen
zusammen dienen dem Erhalt der charakteristischen, landwirtschaftlich geprägten Freiräume
um die historische Hofanlage Anstelburg. Die zusammenhängenden Grünflächen sichern
ausreichenden Lebensraum für die dörfliche Flora und Fauna und dienen darüber hinaus als
hofnahe Freiflächen für die Pferde.
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Besonders geschützte Tierarten
Die Untere Landschaftsbehörde hat darauf hingewiesen, dass zum Schutz besonders
geschützter Tierarten besondere Sorgfalt beim Abbruch der Hofscheune erforderlich ist. Auch
wenn gegenwärtig keine konkreten Hinweise auf evtl. Nistgelegenheiten vorliegen, darf der
betreffende Altbau nur außerhalb der Brutzeit (März – Oktober) abgebrochen werden. Die
geforderten Ersatzniststätten dienen dem Artenschutz. Die geplanten Baumaßnahmen
schließen den weiteren Verbleib der Tiere bzw. eine erfolgreiche Neuansiedlung nicht aus.
Die Festsetzung zur Regenwasserbewirtschaftung, d.h. zur Versickerung des
Niederschlagswassers, entlastet die vorhandene Mischwasserkanalisation und dient der
Grundwasserneubildung.
4.2.7
Örtliche Bauvorschrift
Die Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der Hauptbaukörper greifen orttypische
Gestaltungselemente auf und sind Ausdruck architektonischen Gestaltungswillens. Sie dienen
ebenso wie die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen dem Schutz des Orts- und
Landschaftsbildes, dem gerade im Bereich des ehemaligen Rittersitzes Anstelburg besondere
Aufmerksamkeit zuteil werden soll.
5.
Umweltbericht
5.0
Allgemeines
Umweltprüfung und Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB 2004 ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten
Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich
erheblichen Umweltauswirkungen dargestellt, beschrieben und bewertet werden. Im
Umweltbericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen darzustellen. Inhalt und Gliederung des
Umweltberichtes folgen den Rahmenbedingungen der Anlage zum § 1 Abs. 4 BauGB (Anlage
zum Baugesetzbuch).
Ermittlung der Umweltbelange, Gutachten
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bauleitplan fest, in welchem
Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung
erforderlich ist. Diese Festlegung erfolgte in zwei Stufen:
In einem ersten Abstimmungsgespräch am 21.04.2005 wurden die zu untersuchenden
Umweltbelange aus Sicht der Stadt Kerpen zusammengestellt und die erforderlichen
Gutachten festgelegt:
-
Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Schalltechnische Untersuchung.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die beteiligten Stellen aufgefordert, sich
ausdrücklich auch zum erforderlichen Umfang der Umweltprüfung zu äußern. Die
entsprechenden Angaben sind in die abschließende Beurteilung nach § 2 Abs. 4 Satz 2
BauGB eingeflossen. Zusätzliche Gutachten waren nicht erforderlich.
Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage
haben die ursprüngliche Einschätzung bestätigt.
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5.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Ausführliche Angaben zur Planung können den Kapiteln 1 und 4 entnommen werden.
Beschreibung des Vorhabens
Die
Vorhabenträgerin,
Frau
Regina
Lappe,
beabsichtigt,
den
vorhandenen
landwirtschaftlichen Betrieb Anstelburg in Kerpen-Buir in eine Gesundheits- und
Therapieeinrichtung für Pferde mit angegliederter Pensionstierhaltung umzunutzen. Die
wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung im Einzelnen:
-
Errichtung einer Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde mit angegliederter
Pensionstierhaltung,
Erhalt, Umnutzung und Weiterentwicklung einer ortsbildprägenden Hofanlage unter
Wahrung einer im weitesten Sinne „landwirtschaftlichen“ Nutzung,
Ergänzung der Freizeitangebote und Verbesserung der tiermedizinischen Versorgung im
Stadtgebiet Kerpen.
Lage des Plangebietes
Das ca. 2 ha große Plangebiet befindet sich in der Ortslage Buir, ca. 300 m südlich der
Pfarrkirche St. Michael. Es umfasst im Wesentlichen die Wohn- und Wirtschaftsgebäude
sowie die angrenzenden Freiflächen der Hofanlage Anstelburg (St. Michael Straße 6).
Beschreibung der Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Es ist geplant, ein Sondergebiet „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“ gemäß §
11 BauNVO festzusetzen. Die geplanten Gebäude, eine Rehabilitationseinrichtung für Pferde,
Ställe, eine Reithalle und eine Longieranlage werden überwiegend auf der bereits heute
baulich benutzten Fläche errichtet. Das geplante Gebäudeensemble greift die Kontur des
historischen Hofes auf. Als neues Element kommt ein Außenreitplatz hinzu.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0,5, OK der Gebäude bis 118,5
m üNN) erlauben eine moderate Ausnutzung des Geländes.
Der überwiegende Teil der heute vorhandenen hofnahen Weiden wird als private Grünfläche
festgesetzt. Die orts- und landschaftsbildprägenden alten Laubbäume werden überwiegend
erhalten, ca. 1.200 m² des nördlich angrenzenden Parks werden in das Betriebsgelände
einbezogen.
Durch die Umsetzung entsprechender Forderungen des Staatlichen Umweltamtes Köln gelingt
es, die zu erwartenden gewerblichen Emissionen weitgehend zu verringern. Eine
Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Gewerbelärm bzw. durch störende Gerüche ist
nicht zu befürchten.
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Bedarf an Grund und Boden, Flächenbilanz
Gebietskategorie
Flächengröße
in m²
%
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
davon
20.132 m²
100 %
Sondergebiet „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für
Pferde“
davon
9.631 m²
48 %
überbaubare Grundstücksfläche
Private Grünfläche
Straßenverkehrsfläche
5.2
4.727m²
10.442 m²
59 m²
52 %
-
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Weitere Angaben zu übergeordneten Planungen können dem Kapitel 3 „Planungsvorgaben“
entnommen werden.
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine
Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung relevanter
Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Um die Einleitung nicht zu überfrachten, werden an dieser Stelle nur die einschlägigen
Fachgesetze und Fachplanungen bezeichnet, in denen für den vorliegenden Bebauungsplan
relevante Ziele für den Umweltschutz niedergelegt sind. Im Kapitel 5.4 „Beschreibung und
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen“ werden die maßgeblichen Ziele des
Umweltschutzes jeweils im Zusammenhang mit dem jeweiligen Schutzgut erläutert. Dort wird
auch im Detail dargelegt, in welcher Weise die Ziele bei der Bewertung der
Umweltauswirkungen berücksichtigt wurden.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB, § 1a Abs. 4 BauGB,
§1a Abs. 3 BauGB.
Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW (§ 1 und § 19 BNatSchG).
Stadtökologischer Fachbeitrag der LÖBF, 2004 (für alle Schutzgüter)
Schutzgut Boden
-
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bundesbodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 BBodSchG)
Schutzgut Wasser
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 7a BauGB).
Wasserhaushaltgesetz (§ 1a WHG).
Landeswassergesetz (§ 2 LWG NW)
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Schutzgut Luft und Klima
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB § 1 Abs. 7a BauGB,
Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 BImSchG).
Landschaftsgesetz NW (§ 1 LG NW).
Schutzgut Landschaft (Orts- und Landschaftsbild, Naherholung)
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW (§ 1 BNatSchG, § 1 LG NW)
Schutzgut Mensch
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, § 1 Abs. 7d BauGB)
Denkmalschutzgesetz NW (§§ 1 und 11 DSchG)
5.3
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
Weitere Angaben zum Bestand können dem Kapitel 2 der Begründung sowie dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan entnommen werden.
5.3.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Vegetation, Biotoptypen
Das Anwesen ist von Süden über eine befestigte Zuwegung erschlossen. Diese wird von einer
alten Lindenallee mit Weißdorn-Schnitthecken begleitet. Die Zuwegung mündet in einen
zentralen, versiegelten Hof, an den östlich das Wohnhaus und an den übrigen Seiten
ehemalige Stallungen und Scheunen angrenzen. Südlich des Vierkanthofes liegen zwei
Nebengebäude, die durch Wege oder Hofplätze mit den übrigen Gebäuden verbunden sind.
An das Wohnhaus schließt sich nach Osten hin ein strukturreicher Obst- und Gemüsegarten
an, der sich insbesondere durch mehrere alte Laubbäume (Rotbuchen, Birken, Eichen)
auszeichnet. Hof und Hausgarten werden von einem Grünlandstreifen umgeben. Hierbei
handelt es sich um Fettweiden, die z.T. mit alten Laubbäumen (Obstbäume, eine
Rosskastanie, Robinien) bestanden sind. Die südlichen Grünlandflächen werden fast
vollständig von einer Weißdornschnitthecke umgrenzt.
Entlang der nördlichen und östlichen Grenze des Betriebsgeländes schließt sich eine
Fichtenbaumreihe, im Norden ein kleiner Laubgehölzbestand und eine Baumhecke aus
Ziergehölzen an, die in die umgebende Parkanlage mit z.T. altem Baumbestand überleiten.
Ca. 1.200 m² der öffentlichen Parkanlage mit altem Baumbestand soll dem Betriebsgelände
angegliedert werden.
Tierlebensräume, streng geschützte Arten
Hinweise auf die faunistische Ausstattung des Plangebietes und das Vorkommen von
geschützten Tieren innerhalb des Plangebietes sowie in der näheren Umgebung liegen nicht
vor. Die alten Gehölzbestände sind als potentielle Lebensräume für Höhlenbrüter, Vögel,
Kleinsäuger und Insekten bedeutsam für die Tierwelt. Grundsätzlich eignen sich die alten
Wirtschaftgebäude als Quartiere für verschiedene Fledermausarten (streng geschützte Arten)
oder als Brutplätze für Schleiereulen und Schwalbenarten (streng geschützte Arten).
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Biotopvernetzung
Das Anwesen liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Biotopvernetzungen lassen
lediglich lokal zu den unmittelbar anschließenden Parkanlagen im Osten und Norden
Plangebietes feststellen. Hier ist ebenfalls alter Baumbestand sowie im Norden eine
angelegte Obstwiese vorhanden. Diese Flächen können siedlungstypischen Vögel
Kleinsäugern als Lebensräume dienen.
sich
des
neu
und
FFH- und Vogelschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebiete (FFH- und
Vogelschutzgebiete). Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des
nächstgelegenen FFH- Meldegebietes DE- 5105-301 „Dickbusch, Loersfelder Busch,
Steinheide“ können aufgrund des Abstandes von mehreren Kilometern ausgeschlossen
werden.
Sonstige Schutzgebiete und Schutzausweisungen, Biotopkartierung
Im Plangebiet befinden sich keine Naturdenkmale (§ 22 LGNW), geschützte
Landschaftsbestandteile (§ 23 LGNW), oder besonders geschützte Biotope (§ 62 LGNW). Das
Plangebiet liegt in keinem Landschaftsschutzgebiet. 50 m nördlich des Plangebietes befindet
sich eine Streuobstwiese die vor einigen Jahren angelegt wurde. Diese Fläche ist als
besonders geschütztes Biotop anzusehen. Die Zufahrtsallee (Linden) wurde im Rahmen der
Stadtbiotopkartierung der LÖBF als Schützenswertes Biotop kartiert.
Bewertung
Innerhalb des Plangebietes sind keine besonderen Tier- und Pflanzenstandorte nachgewiesen
worden. Eine hohe Bedeutung kann lediglich dem alten Baumbestand zugesprochen werden.
Die alten Gebäude können eine hohe Bedeutung als Quartiere für geschützte Tierarten
besitzen. Das Plangebiet hat daher eine durchschnittliche Bedeutung für das Schutzgut
Pflanzen und Tiere.
5.3.2
Schutzgut Boden
siehe auch: Geologisches Gutachten Plan Team, Lohmar 1991
Großräumige Einordnung
Naturräumlich gehört das Plangebiet zur Erper Lössplatte, die das Kerngebiet der Zülpicher
Börde darstellt. Es handelt sich hier um eine von geringmächtigen (1 - 2 m) Lösslehmen
bedeckten Hauptterrassenebene, die durch die Täler der Elle, des Neffelbaches und des
Rotbach gegliedert wird.
Topographie, Bodenaufbau, Wasserdurchlässigkeit
Das Plangebiet ist weitgehend eben. Die Geländehöhen bewegen sich im Bereich von ca. 106
- 107 m üNN. Im ungestörten Untergrund stehen verlehmte Kiessande der Hauptterrasse des
Rheins an. Darüber lagert eine Schicht aus Mutterboden.
Der anstehende Lößboden ist nur schwach wasserdurchlässig, die darunter anstehenden
Kies-/Sandgemische
weisen
abhängig
von
der
Schichttiefe
eine
höhere
Wasserdurchlässigkeit auf (oberflächennahe Kies-/Sandgemische mit schluffigen
Beimengungen, Sande und Kiese in größerer Tiefe ohne schluffige Beimengungen).
Ertragsfähigkeit
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Die Löß-Böden der Zülpicher Börde weisen eine hohe Ertragsfähigkeit auf. Sie zeichnen sich
durch eine mittlere Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, sowie eine mittlere bis hohe
Wasserkapazität aus.
Im Bereich um Buir finden sich großflächig Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit
(Schutzwürdige Böden NRW, Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit als
Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft). Es handelt sich hierbei um Parabraunerden teils
Gley-Parabraunerde guter bis mittlere Basenhaltigkeit, die aus Löß hervorgegangen sind. Die
Bodenwertzahl liegt für diese Böden zwischen 55 und 75.
Tektonische Störzonen
Das Plangebiet wird im Süden, unmittelbar nördlich der St.-Michael-Straße von einer
bewegungsaktiven tektonischen Störzone gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störzone
treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Der Verlauf der
Störzone ist gut im Gelände erkennbar. In der Vergangenheit ist es hier bereits zu erheblichen
Schäden an mehreren Gebäuden gekommen.
Altlasten
Im Plangebiet befinden sich laut Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises keine
Altablagerungen bzw. Altstandorte (auch keine Verdachtsflächen). Der stadtökologische
Fachbeitrag der LÖBF aus dem Jahre 2004 (Entwurf) weist auf die Vorbelastung der nördlich
und östlich angrenzenden Parkanlage durch die Nutzung als Schießplatz hin.
Bodendenkmal
Die Hofanlage Anstelburg geht auf einen mittelalterlichen Rittersitz zurück, dessen
Wassergraben zu Beginn des 20. Jahrhunderts verfüllt wurde.
Bewertung
Die Böden im Plangebiet gehören zwar zu den wertvollen, fruchtbaren Böden der Börde. Es
liegen jedoch Vorbelastungen im Plangebiet vor, die den Wert der Böden mindern. So sind die
Böden aufgrund ihrer Lage innerhalb der besiedelten Ortschaft und aufgrund der kleinen
Flächenausdehnung für die landwirtschaftliche Produktion nicht mehr geeignet. Hinzu kommt,
dass ca. ein Viertel der Fläche zur Zeit schon versiegelt ist und auf der unversiegelten Fläche
durch das Ausheben und schließlich durch das Verfüllung der ehemaligen Wassergräben die
natürliche Bodenlagerung nicht mehr vorhanden ist.
Das Plangebiet besitzt daher im Bezug auf das Schutzgut Boden eine geringe Bedeutung.
Lediglich hinsichtlich der Funktion als Archiv der Kulturgeschichte (Bodendenkmal) kommt
dem Boden im unmittelbaren Umfeld der vorhandenen Gebäude eine erhöhte Bedeutung zu.
5.3.3
Schutzgut Wasser
siehe auch: Geologisches Gutachten Plan Team, Lohmar 1991
Oberflächengewässer, Hochwasserschutz
Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer vor. Ein schmaler Randgraben, das sog.
„Buirer Fließ“ am Südrand der Ortslage Buir (ca. 300 m entfernt), dient als Drainage für die
angrenzenden Ackerflächen. Es führt nur zeitweise Wasser und mündet bei Blatzheim in den
Neffelbach.
Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes
und außerhalb von Überschwemmungsbereichen nach GEP.
Grundwasser, Grundwasserabsenkung
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Kerpen-Buir
Die hydrologischen Verhältnisse der Niederrheinischen Bucht sind durch die geschichteten
Lockergesteine des Quartärs und des Tertiärs bestimmt. Es sind mehrere
Grundwasserstockwerke übereinander gelagert, je nach Schichtfolge der Grundwasserleiter
(Kiese, Sande) und der Grundwasserstauer (Tone, Schluffe, Braunkohle).
Schließlich ist - wie im gesamten rheinischen Braunkohlerevier - der tatsächliche
Grundwasserstand maßgeblich von der Grundwasserabsenkung im Umfeld der
Braunkohletagebaue beeinflusst. Laut GEP sind im Plangebiet und der näheren Umgebung
keine bedeutenden Grundwasservorkommen vorhanden.
Schutz des Grundwassers, Selbstreinigungskraft der Böden
Aufgrund der geringen Wasserdurchlässigkeit, der hohen Filterwirkung des Oberbodens und
der hohen mechanischen Filterleistung des darunter liegenden Kies-Sand Gemisches ist von
einer geringen Gefährdung durch flächenhaft eindringende Schadstoffe bzw. von einer hohen
Selbstreinigungskraft des Bodens auszugehen. Im GEP liegt das Plangebiet außerhalb von
Grundwassergefährdungsgebieten.
Wassergefährdende Stoffe, Schmutzwasser
Im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit wurde unter Beachtung einschlägiger
Vorschriften in geringem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen (Treib- und
Schmierstoffe, Pflanzenschutzmittel). Das häusliche Schmutzwasser (sanitäre Einrichtungen)
wird der Mischwasserkanalisation zugeführt.
Bewirtschaftung des Niederschlagswassers (siehe 2.5)
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt weit außerhalb des gesetzlich festgesetzten Wasserschutzgebietes
Erftstadt-Dirmerzheim (Entwurf). Das ca. 3 km östlich gelegene Wasserwerk Blatzheim dient
aufgrund der hohen Nitratbelastung des Rohwassers schon seit vielen Jahren nicht mehr der
Trinkwasserversorgung.
Bewertung
Das Plangebiet hat für das Schutzgut Wasser nur eine geringe Bedeutung, da keine
Oberflächengewässer vorhanden sind und eher ein geringes Gefährdungspotential für das
Grundwasser vorliegt. Für die Grundwasserneubildung besteht eine durchschnittliche
Bedeutung, da der überwiegende Teil des Niederschlagswassers trotz der Versiegelung auf
der Fläche versickert wird.
5.3.4
Schutzgut Klima
Großräumige Einordnung
Das in Teilen bestandsgeprägte Vorhaben hat nicht zuletzt aufgrund seiner geringen
Ausdehnung keinen Einfluss auf das überörtliche Klima. Eine großräumige Einordnung kann
daher entfallen.
örtliches Kleinklima, Kaltluftentstehung, Kaltluftabfluss, Windrichtung
Das örtliche Kleinklima im Plangebiet ist überwiegend durch die innerörtliche Lage, und den
parkähnlichen Charakter der umgebenden Freiräume bestimmt. Die umgebenden besiedelten
Flächen schirmen das Plangebiet von der windoffenen Bördelandschaft ab. Die Parkanlage
und das Plangebiet selbst wirken mit ihren Grünflächen und dem z.T. alten Baumbestand
klimaausgleichend auf die stärker versiegelten Bereiche der Ortschaft.
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Das Plangebiet liegt weder in einem ausgeprägten Kaltluftentstehungsgebiet noch in einer
Kaltluftschneise. Die allgemeinen klimatischen Verhältnisse im Plangebiet, wie in beinahe
allen Teilen der Ortslage, kann als ausgesprochen positiv angesehen werden. Im Plangebiet
herrschen westliche bis südwestliche Winde vor.
Bewertung
Das Plangebiet selbst besitzt im Bereich der vorhandenen Gebäude nur eine geringe
Bedeutung für das Schutzgut Klima. In Verbindung mit der angrenzenden, ausgedehnten
Parkanlage besitzen die unversiegelten Flächen mit altem Baumbestand einen höheren Wert
für das örtliche Kleinklima.
5.3.5
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Naherholung
Orts- und Landschaftsbild
Die Ortschaft Kerpen-Buir stellt eine dörflich geprägte Siedlung dar. Charakteristisch sind die
großen, alten Hofanlagen, die seit dem 14. Jahrhundert bezeugt sind. Dazu gehört neben der
Anstelburg, die Buirer Burg und eine Hofanlage an der Merzenicher Straße. Um diese
Anlagen sind Freiflächen aus Grünland, Parkanlagen und Baumbestand sowie Stillgewässer
vorhanden. Ansonsten prägen Wohngebiete aus Einfamilienhäusern die Ortschaft.
Die Hofanlage Anstelburg wirkt insbesondere von Süden, von der St.-Michael-Straße her
ortsbildprägend. Hervorzuheben ist die Einfahrt mit der alten Lindenallee sowie die
Weißdornhecke. Daneben sind einige alte Laubbäume im Garten und auf den Weideflächen
landschaftsbildbestimmend. Außer von Süden her ist das Plangebiet kaum einsehbar, da
Baumreihen aus Fichten und ein Gehölzstreifen aus Zier- und Laubgehölzen das Gebiet im
Osten und Norden begrenzen.
Naherholung im Park
Von besonderem Wert für die Naherholung ist die zentral gelegene „grüne Mitte“ Buirs, der
ausgedehnte Schulpark. Diese gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand und
Rasenflächen steht der Bevölkerung für kurze Spaziergänge im Grünen zur Verfügung. Kinder
und Jugendliche nutzen den Park als zurückgezogenen Spiel- und Aufenthaltsraum. Eine
Schule und zwei Kindergärten sind in die weitläufige Anlage integriert.
Nördlich des Plangebietes schließt sich der Kirmes-/Schützenplatz an. Auf der teilweise
befestigten Fläche finden im Jahreslauf verschiedene Aktivitäten statt (Maibaum aufstellen,
Schützenfest, Oldtimer Treff). Der Platz ist somit Teil des dörflichen Vereinslebens.
Das abgeschlossene Betriebsgelände
Das landwirtschaftliche Anwesen ist nicht öffentlich zugänglich und steht zur Naherholung
damit nicht zur Verfügung.
Bewertung
Für das Orts- und Landschaftsbild besitzt der Zugangsbereich mit alter Lindenallee und
Weißdornhecken einen hohen Wert. Auch der übrige alte Baumbestand ist als hochwertig in
Bezug auf das Landschaftsbild zu beurteilen. Die übrigen Bereiche des Plangebietes haben
eine eher untergeordnete Bedeutung für das Ortbild.
In Bezug auf die Naherholung besitzt die umgebende und im Norden kleinflächig in das
Plangebiet hineinreichende Parkanlage ein hohe Bedeutung. Der übrige Teil des Plangebietes
hat keine Bedeutung für die Naherholung.
5.3.6
Schutzgut Mensch – Gewerbliche Emissionen
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siehe auch: Schalltechnisches Planungsgutachten Graner + Partner, Bergisch Gladbach,
Dezember 2005
Gewerbelärm
Mit dem ordnungsgemäßen Betrieb des landwirtschaftlichen Anwesens sind regelmäßig
Schallemissionen durch die Landmaschinen (Traktoren, Mähdrescher, Stapler, etc.) und durch
haustechnische Anlagen verbunden (Belüftung, Trocknung von Getreide und Zwiebeln). Vor
der Einschränkung der Tierhaltung kam noch die Geräuschkulisse der ca. 50 – 70 Rinder und
der ca. 6.000 Hühner dazu. Auf das Plangebiet wirken geringe Schallemissionen aus den
wenigen umliegenden Bauernhöfen und Gewerbebetrieben ein (z.B. Containerdienst).
Sonstige gewerbliche Emissionen
Seitdem die Tierhaltung auf dem Hof eingeschränkt wurde, gingen die Geruchsemissionen
durch Rinder und Hühner ganz erheblich zurück. Gegenwärtig werden lediglich fünf Rinder auf
den hofnahen Weiden gehalten. Die intensiv genutzten Hofflächen, sowie die Zufahrtsallee
werden regelmäßig gereinigt, Brachflächen oder größere Sand- und Kiesflächen sind nicht
vorhanden. Von dem Betrieb geht keine erkennbare Staubbelastung aus.
Bewertung
Nennenswerte gewerbliche Geräuschimmissionen als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm
sind im näheren Umfeld nicht vorhanden. Das Plangebiet kann als ausgesprochen ruhige
dörfliche Wohnlage angesprochen werden.
5.3.7
Schutzgut Mensch – Verkehrslärm, Kfz-bedingte Luftschadstoffe
Straßenverkehrslärm, KFZ- bedingte Luftschadstoffe
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der locker bebauten Ortslage Buir und ist lediglich von
Wohn- und Wohnsammelstraßen umgeben. Die Autobahn A4 liegt ca. 3,5 km nördlich des
Plangebietes, die stärker befahrenen Landstraßen L 276 und L 327 liegen ca. 300 m vom
Plangebiet entfernt. Belastungen durch Straßenverkehrslärm können aufgrund des geringen
Verkehrsaufkommens vernachlässigt werden. Das gleiche gilt für die KFZ- bedingte
Luftschadstoffbelastung.
Eisenbahnlärm
Die stark befahrene Bundesbahnstrecke Köln-Düren-Aachen liegt ca. 700 m entfernt. Je nach
Windverhältnissen ist die Bahn im Plangebiet wahrnehmbar. Erkennbare Belastungen gehen
davon nicht aus.
Fluglärm
Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzonen des Militärflugplatzes Nörvenich (ca. 6
km südöstlich). Durch den militärischen Flugbetrieb ist regelmäßig mit erheblichen
Spitzenpegeln, ausgelöst durch tieffliegende Kampfflugzeuge zu rechnen.
Bewertung
Das Plangebiet ist keiner wesentlichen Vorbelastung durch Verkehrslärm und Kfz- bedingte
Luftschadstoffe ausgesetzt.
5.3.8
Schutzgut Mensch – Gefahrenschutz, elektromagnetische Felder
Kampfmittel
Gegenwärtig liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor (keine Bewertung).
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Elektromagnetische Felder
Im Plangebiet und im weiteren Untersuchungsgebiet befinden sich keine Freileitungen /
Hochspannungsleitungen (keine Bewertung).
5.3.9
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Denkmalpflege
Die Hofanlage Anstelburg geht auf einen mittelalterlichen Rittersitz zurück, der ursprünglich
zweigeteilt (Burghaus, Vorburganlage) und von einem Wassergraben umgeben war. Erstmals
erwähnt wurde die Anlage im 14. Jahrhundert. Von den ursprünglichen Gebäuden der
mittelalterlichen Burg ist nichts mehr erhalten, das Grabensystem wurde in den 20er Jahren
eingeebnet. An der Nord- und Ostseite der Hofanlage sind die ehemaligen Gräben als
Geländekanten erkennbar. Die ältesten Gebäude (-teile) stammen aus dem 19. Jahrhundert
(z.B. Stall). Die Hofscheune wurde 1949 errichtet, das Wohnhaus wurde zuletzt Anfang der
60er Jahre durchgreifend verändert.
Die Hofanlage wurde in den 80er Jahren aufgrund ihres mutmaßlichen Denkmalwertes vom
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege bzw. vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege
erfasst (inventarisiert). Nach erneuter Prüfung der vorhandenen Bausubstanz im Jahre 2005
hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege seinen Antrag zur Eintragung in die Denkmalliste
zurückgezogen. Die Gebäude stehen nicht unter Denkmalschutz.
Bodendenkmalpflege
Das Verfahren zur Unterschutzstellung des Bodendenkmals Nr. 156 Anstelburg ist noch nicht
abgeschlossen.
Bodenschätze, Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Rohstoffe
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Bereichen, die langfristig für den Abbau von Kies
oder Sand vorgesehen sind (keine Bewertung).
Forstwirtschaft
Im Plangebiet befinden sich keine Waldflächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes (keine
Bewertung).
Landwirtschaft
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Buir sieht für den überwiegenden Teil
des Plangebietes „Fläche für die Landwirtschaft“ vor. Die Anlage liegt im Bereich von
ertragreichen, wertvollen Böden. Allerdings ist eine angemessene landwirtschaftliche Nutzung
dieser Böden im Plangebiet aufgrund der Kleinteiligkeit und der umgebenden Wohnbebauung
nicht möglich.
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Bewertung
Insbesondere die geplante Unterschutzstellung des Bodendenkmals Anstelburg weist dem
Plangebiet eine wichtige Rolle beim Erhalt des baukulturellen Erbes in der ländlichen
Kulturlandschaft zu. Bei sämtlichen Eingriffen in die vorhandene Geländeoberfläche wird
daher eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden müssen. Hinsichtlich der sonstigen
Sachgüter kommt dem Plangebiet kein wesentlicher Wert zu.
5.4
Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
Prognose (Planfall)
(-) = umweltunerheblich, keine erheblichen Umweltauswirkungen
(+) = umwelterheblich, erhebliche Umweltauswirkungen
5.4.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung bei Umsetzung der Planung
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes werden ca. 2.700 m² Fläche durch bauliche Anlagen,
Stellplätze und Nebenanlagen versiegelt (vorher ca. 5.000 m², nachher ca. 7.700 m²). Dies
führt zwangsläufig zu einem Verlust an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Bei den
betroffenen Biotoptypen handelt es sich allerdings überwiegend um weit verbreitete
Freiraumelemente der ländlichen Siedlungen, deren naturschutzfachlicher Wert erkennbar
auch durch die Nutzung eingeschränkt ist (bewirtschaftete Weide, Hausgarten, jüngere
Fichten- und Birkenbestände, Holunder).
Die alten Bäume auf dem Gelände sollen weitgehend erhalten bleiben. Lediglich drei Robinien
im nordwestlichen Plangebiet im Nahbereich der geplanten Gebäude müssen gefällt werden.
Die wertvolle Lindenallee und der größte Teil der hofnahen Weideflächen bleiben erhalten.
Da die Wirtschaftsgebäude als Brutstätte und Quartier für Vögel (Eulen, Schwalben) bzw. für
Fledermäuse nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, sind Gefährdungen dieser Arten
möglich. Entsprechende Festsetzungen zum schonenden Umgang mit besonders geschützten
Tierarten verringern, dass evtl. vorhandene Populationen nachhaltig gestört werden. Sollten
im Plangebiet tatsächlich Fledermäuse und Eulen angetroffen werden, wird die Organisation
der Baumaßnahme entsprechend angepasst. Die geplante Nutzungsänderung schließt den
weiteren Verbleib der Tiere nicht aus.
Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die in den einschlägigen
Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt. Die Anregungen der Unteren
Landschaftsbehörde wurden bei der Planung umgesetzt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB),
insbesondere auch die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der FFH- Gebiete und der
Europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4 BauGB, sowie die
Eingriffsregelung nach §1a Abs. 3 BauGB.
Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier und
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Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenheit
und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
(§ 1 BNatSchG).
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung bei Umsetzung der Planung
Durch die Bebauung des Plangebietes werden größtenteils durchschnittlich bedeutsame
landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Weitaus die meisten
erhaltenswerten Bäume werden geschützt. Eine Gefährdung geschützter Tierarten wird durch
entsprechende Festsetzungen vermieden. Mehr als die Hälfte des Plangebietes werden als
private Grünflächen festgesetzt und dauerhaft der Bebauung entzogen. Schutzgebiete werden
nicht betroffen.
5.4.2
Schutzgut Boden (auch Bodendenkmalpflege) (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung bei Umsetzung der Planung
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes werden ca. 2.700 m² Fläche durch bauliche Anlagen,
Stellplätze und Nebenanlagen versiegelt (vorher ca. 5.000 m², nachher ca. 7.700 m²). Hier
gehen die natürlichen Bodenfunktionen vollständig verloren (Lebensraum für Pflanzen und
Bodenfauna, Wasserrückhaltung, Puffer-, Regulations- und Speicherfunktionen). Der Verlust
von natürlichen Bodenfunktionen betrifft allerdings überwiegend Flächen, bei denen die
natürlich anstehenden Böden durch Baumaßnahmen, landwirtschaftliche Grünlandnutzung
und historische Eingriffe (Wassergraben) in ihrem natürlichen Aufbau gestört wurden. Der
Verlust betrifft weit verbreitete Bodentypen der ländlichen Siedlungen.
Bei Umsetzung der Planung gehen aus der Sicht der Landwirtschaft wertvolle fruchtbare
Böden verloren. Durch die geringe Flächengröße und die verinselte Lage innerhalb der
besiedelten Ortschaft ist jedoch eine zeitgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht mehr
möglich. Die Landwirtschaftskammer NRW hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben.
Die Auswirkungen auf das Grundwasser sind als geringfügig anzusehen, da auch zukünftig
das anfallende Regenwasser ortsnah über belebter Bodenzone versickert und dadurch dem
örtlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird.
Das engere Plangebiet im Bereich der eigentlichen Hofanlage nimmt wichtige Funktionen als
Archiv der Kulturgeschichte war. Auch wenn das Verfahren zur Unterschutzstellung des
Bodendenkmals Anstelburg noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist bei erdeingreifenden
Baumaßnahmen besondere Sorgfalt geboten. Eine Unterkellerung der geplanten Gebäude ist
nicht vorgesehen. Die vorhandenen unterirdischen Bauteile wie z.B. die Güllegrube oder der
Keller des Wohnhauses, werden umgenutzt. Erdeingriffe sind lediglich durch die
Fundamentierung und durch das Verlegen von Leitungen zu erwarten. Das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege hat der Planung mit Auflagen zugestimmt.
Aufgrund der geplanten Ansiedlung einer tiermedizinischen Einrichtung ist eine Gefährdung
des Bodens durch Schadstoffeintrag nicht zu befürchten. Hinweise auf relevante Altlasten
liegen nicht vor.
Die tektonische Störzone im Süden des Plangebietes ist gekennzeichnet und wird nicht mit
Gebäuden oder Nebenanlagen überbaut.
Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die in den einschlägigen
Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt. Die Anregungen der Unteren
Landschaftsbehörde wurden bei der Planung umgesetzt. Der Hinweis der RWE Power AG zur
bewegungsaktiven tektonischen Störzone wurde in den Plan aufgenommen.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
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Baugesetzbuch
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung
von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Weiterhin sollen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die Auswirkungen
auf den Boden berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich
seiner Funktion im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und Lebensraum für
Menschen, Tiere und Pflanzen, als Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und
Naturkreisläufen, als Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), als
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, als Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen. Weitere Ziele sind
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen. Es sollen Vorsorgeregelungen
getroffen werden gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen. Abschließendes
Ziel des Bundesbodenschutzgesetzes ist die Förderung der Sanierung schädlicher
Bodenberänderungen und Altlasten (§ 2 Abs. 2 BBodSchG).
5.4.3
Schutzgut Wasser (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung bei Umsetzung der Planung
Durch die Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes wird die
Grundwasserneubildung kaum verändert. Die zunehmende Versiegelung hat damit keinen
nachhaltigen und erheblichen Einfluss auf das Schutzgut Wasser.
Aufgrund der geplanten Ansiedlung einer tiermedizinischen Einrichtung ist eine
Verschmutzung des Grundwassers durch die baulichen Maßnahmen oder im Zusammenhang
mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der zulässigen Anlagen nicht zu erwarten. Der
Bebauungsplan eröffnet keine besonderen Nutzungsmöglichkeiten, die einen verstärkten
Einsatz wassergefährdender Stoffe befürchten ließen.
Eine Verschmutzung des Grundwassers durch flächenhaft eindringendes verschmutztes
Niederschlagswasser (z.B. aus den Parkplätzen) ist aufgrund der wenig intensiven Nutzung
ebenfalls ausgeschlossen. Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Untergrund ist
eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die technische Fragen des Grundwasserschutzes
im Detail regelt. Schließlich ist eine Verschmutzungsgefährdung des Grundwassers aufgrund
der geologischen Gegebenheiten sehr gering.
Hierzu trägt auch das hohe Selbstreinigungsvermögen des Untergrundes bei. Das Plangebiet
liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden.
Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die in den einschlägigen
Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt. Der Erftverband hat keine
Bedenken gegen die Planung erhoben.
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Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sollen insbesondere die Auswirkungen auf das Wasser
berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 7a BauGB).
Wasserhaushaltgesetz
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und
im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und
Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine
nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird (§ 1a WHG).
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen
und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des
Wassers. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und
im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des
Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die
Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen (§ 2 LWG
NW).
5.4.4
Schutzgut Luft und Klima (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung bei Umsetzung der Planung
Da die geplanten Umbaumaßnahmen in erster Linie innerhalb des bereits heute bebauten
Bereiches stattfinden, die Baumasse insgesamt nur gering vergrößert wird und die hofnahen
Freiflächen mit ihrem Baumbestand weitgehend erhalten bleiben, sind Auswirkungen auf das
Kleinklima nicht zu erwarten. Die klimaausgleichende Wirkung der ausgedehnten Parkanlagen
im Norden und Osten des Plangebiets wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Vom
ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage gehen keine Luftverschmutzungen aus.
Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die in den einschlägigen
Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sollen insbesondere die Auswirkungen auf Luft und Klima
berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 7a BauGB).
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, auch in
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
Weiterhin sollen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die Auswirkungen
auf das Klima berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).
Bundesimmissionsschutzgesetz
Ziel des BImSchG ist der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und sonstigen Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen. Außerdem soll der Entstehung von Immissionen vorgebeugt werden
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(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung und ähnliche Erscheinungen) (§ 1 Abs. 1
BImSchG).
TA Luft
Die Technische Anleitung Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für
die Umwelt insgesamt zu erreichen (TA Luft 1 Anwendungsbereich).
Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur Sicherung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) und
der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage zu schützen, pflegen und
entwickeln (§ 1 LG NW).
5.4.5
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Naherholung (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung bei Umsetzung der Planung
Das typische Erscheinungsbild der Hofanlage mit ihren charakteristischen Wohn- und
Wirtschaftsgebäuden bleibt erhalten, auch wenn große Teile der alten Bausubstanz ersetzt
werden müssen. Die ortsbildprägende Eingangsgeste von der St.-Michael-Straße mit der
Zufahrtsallee und den hofnahen Weideflächen bleibt erhalten. Negative Auswirkungen auf das
Orts- und Landschaftsbild sind hier nicht zu erwarten.
An der nördlichen Grenze des Plangebietes geht durch die beabsichtigte Grenzbebauung ein
Gehölzstreifen verloren, der bisher das Betriebsgelände von dem angrenzenden
Schützenplatz abgeschirmt hat. Die Stadt Kerpen wird im Rahmen der vertraglichen
Regelungen zum Grundstücksverkehr eine Wiederherstellung dieses abschirmenden
Gehölzstreifens sicherstellen. Somit ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch an
dieser Stelle letztlich nur als zeitlich begrenzt anzusehen.
Die für die Naherholung bedeutsame Parkfläche wird durch Einbeziehung einer kleinen
Teilfläche (ca. 1.200 m²) in das Betriebsgelände geringfügig verkleinert. Aufenthaltsqualität
und Nutzbarkeit des Parks werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Die Rehabilitationseinrichtung ist ein ihrerseits wichtiger Dienstleister für Sport- und
Hobbyreiter und ergänzt das Freizeitangebot „rund um das Pferd“.
Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die in den einschlägigen
Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten
und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Weiterhin ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).
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Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Das Ziel ist der Schutz, die Pflege, die Entwicklung und ggf. die Wiederherstellung der
Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur
dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft (§ 1 BNatSchG und § 1 LG NW).
5.4.6
Schutzgut Mensch – Gewerbliche Emissionen (-)
siehe auch: Schalltechnisches Planungsgutachten Graner + Partner, Bergisch Gladbach,
Dezember 2005
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung bei Umsetzung der Planung
Die von der geplanten Anlage ausgehenden Schallemissionen wurden im Rahmen einer
Schallimmissionsprognose berechnet. Dabei wurden die Geräuschimmissionen durch die
Tierhaltung, den Betrieb in der Reithalle, den Betrieb auf den Reitplätzen, den Pkw-Verkehr,
sowie die Nebengeräusche durch technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem
Betriebsablauf berücksichtigt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die einschlägigen
Richtwerte der TA Lärm an allen Immissionsorte in der Umgebung deutlich unterschritten
werden.
Sämtliche Einrichtungen der Anlage werden erfahrungsgemäß nur tagsüber zwischen 8 Uhr
und 19 Uhr 30 genutzt (Tagzeitraum 06.00 – 22.00). Während der übrigen Zeit sind die Tiere
in geschlossenen Ställen untergebracht.
Die angrenzenden Wohngebäude genießen den Schutzstatus eines Allgemeinen
Wohngebietes. Als maßgebliche Immissionsorte wurden die Wohngebäude Neuer Weg 8 (IP
1), St. Michael Straße 10 (IP 2) und St. Michael Straße 3 (IP 3) gewählt.
Immissionsort
Beurteilungspegelt
Immissionsrichtwert
IP 1
IP 2
IP 3
34,8 dB(A)
35,8 dB(A)
34,1 dB(A)
55 dB(A)
55 dB(A)
55 dB(A)
Auch das Spitzenpegelkriterium wird eingehalten (zulässige Geräuschspitzen).
Die Verminderung evtl. Staub- und Geruchsentwicklungen in der geplanten Anlage ist
ebenfalls Gegenstand planerischer Überlegungen. Insbesondere durch hygienische
Maßnahmen, wie sie für tiermedizinische Einrichtungen erforderlich sind, wird eine
Belästigung der Nachbarschaft vermieden. Im Vergleich mit der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung, ist mit einer deutlich verringerten Lärm- und
Geruchsentwicklung zu rechnen (früher 50 – 70 Rinder, ca. 6.000 Hühner). Zur
Geruchsproblematik siehe auch Kapitel 4.2.
Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die in den einschlägigen
Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden nicht berührt. Die vom Staatlichen Umweltamt
geforderten emissionsmindernden Maßnahmen wurden umgesetzt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
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Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen
Die Allgemeinheit und die Nachbarschaft sollen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Geräusche geschützt werden. Es soll Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen
werden. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein
ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll
insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in
Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden (TA Lärm).
5.4.7
Schutzgut Mensch – Verkehrslärm, Kfz-bedingte Luftschadstoffe (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung bei Umsetzung der Planung
Der projektbedingte Ziel- und Quellverkehr wird sich im Vergleich zur heutigen Situation
wandeln (Landmaschinen – PKW) und auch geringfügig zunehmen. Im Plangebiet werden ca.
31 Stellplätze angeordnet. An- und Abtransport der Pferde erfolgt mit PKW und Anhänger.
Die Pferde, die sich zur Rehabilitation in der Anlage aufhalten, verbleiben i.d.R. mehrere Tage
bzw. Wochen. Es ist also nicht davon auszugehen, dass ständig mehrere Anliefervorgänge
am Tage stattfinden.
Angesichts der geringen Kapazität der Anlage ist jedoch zu keinem Zeitpunkt mit einer
erkennbaren Belastung der Nachbarschaft zu rechnen. Im Nachtzeitraum wird sich die
Aktivität auf dem Grundstück noch weiter verringern. Die Belastung mit Kfz- bedingten
Luftschadstoffen kann vernachlässigt werden.
Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die in den einschlägigen
Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“
5.4.8
Schutzgut Mensch – Gefahrenschutz, elektromagnetische Felder (-)
Keine Bewertung. Siehe 5.2.8
5.4.9
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung bei Umsetzung der Planung
Die vorhandenen Gebäude stehen nicht unter Denkmalschutz. Zur Bodendenkmalpflege siehe
5.3.2 (Schutzgut Boden). Sonstige Sachgüter sind von den Planungen nicht betroffen.
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Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Zur Einschätzung der
archäologischen Ausgangssituation siehe 3.2 und 4.2.2. Die in den einschlägigen
Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange der Baukultur, des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze
von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen (§ 1
Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Weiterhin sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die
umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 7d BauGB).
Denkmalschutzgesetz NW
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu
erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht
werden (§ 1 DSchG). Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die
Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der
Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten (§ 11 DSchG).
5.4.10 Fazit
Aufgrund der Bestandsbeurteilung und der genannten voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung auf die einzelnen Schutzgüter ist von keiner erheblichen Auswirkung im Sinne des
BauGB auszugehen. Es wird jedoch empfohlen, dass eine Überwachung der Auswirkungen
auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere vorgenommen wird, da sowohl die Erhaltung des alten
Baumbestandes als auch die Einhaltung der Artenschutzmaßnahmen an den Gebäuden
Voraussetzungen dafür sind, dass keine erheblichen Auswirkungen vorliegen.
5.5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung (Nullvariante)
Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Buir aus dem Jahre
1971 als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Angesichts der allgemein zu
beobachtenden Konzentrationsprozesse in der Landwirtschaft ist gegenwärtig eine
Weiterführung des Betriebes wenig wahrscheinlich. Gerade auch die für eine zeitgemäße
Bewirtschaftung wenig geeigneten und zu großen Gebäude stehen einer wirtschaftlich
tragfähigen Nachnutzung im Wege. Die schwierige räumliche Situation, d.h. insbesondere die
unmittelbar
angrenzenden
Wohnbebauung
schränkt
die
betrieblichen
Entfaltungsmöglichkeiten zusätzlich ein.
Sollte sich ein Nachfolger für Tierhaltung entscheiden, ist auch unter Berücksichtigung der
erforderlichen Rücksichtnahme mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung in der
Umgebung zu rechnen.
Als weitere Alternative wäre eine intensive Wohnnutzung in Betracht zu ziehen. Bei einer
ortsbildverträglichen behutsamen Sanierung und Erweiterung der vorhandenen Bausubstanz
ist durchaus eine angemessene Nachnutzung vorstellbar, die auch der städtebaulichen und
historischen Bedeutung des Ensembles gerecht wird. Aus wirtschaftlichen Überlegungen ist
aber eher damit zurechnen, dass die Altbausubstanz vollständig abgebrochen und durch eine
ländlich anmutende Einfamilienhausbebauung ersetzt wird. In diesem Fall ist von einem
vollständigen Verlust der ortsbildprägenden Hofanlagen mit ihren charakteristischen
Freiflächen auszugehen.
Fazit: Die Planvariante ist mit vergleichbar geringen Umweltauswirkungen verbunden.
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5.6
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Die einzigen erkennbaren Eingriffe in Natur und Landschaft sind in der zusätzlichen
Bodenversiegelung, dem Verlust von Grünland (Fettweide, Hausgarten) sowie dem Verlust
von einzelnen alten Laubbäumen zu erkennen. Diese Eingriffe sind gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5
BauGB nicht ausgleichspflichtig, da sie indem geplanten Umfang bereits vor Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zulässig waren.
Auf der Grundlage des rechtkräftigen Bebauungsplanes Nr. 6 aus dem Jahre 1971 der für das
Plangebiet „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt, wäre jederzeit eine vergleichbare
Sanierung/Ergänzung/Erweiterung der Wirtschaftsgebäude zulässig gewesen. Die o.g.
Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Wesentlichen durch den Neubau von Gebäuden
auf bisherigen Freiflächen verursacht. Die geplante Nutzung dieser Gebäude hat auf die
Eingriffswirkung keinen Einfluss.
Die unvermeidbare Beeinträchtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes werden durch
die Nutzung der vorhandenen Bausubstanz, den weitgehenden Verzicht auf Unterkellerung
bei Neubaumaßnahmen sowie durch eine archäologische Begleitung auf das unvermeidliche
Maß begrenzt bzw. ausgeglichen (Ersatzmaßnahme).
5.7
Vorhabenalternativen und Auswahlgründe
Innerhalb des Grundstückes wurden alternative Bebauungskonzepte geprüft (z.B. Lage des
Reitplatzes, Verkehrsanbindung, Wegevernetzung) aber nach umfassender Prüfung
insbesondere der Belange des gewerblichen Immissionsschutzes wieder verworfen. Die
Standortwahl stellt auch unter Umweltgesichtspunkten eine günstige Alternative dar (u.a.
Erhalt des alten Baumbestandes, Erhalt der ortsbildprägenden Freiflächen um die Hofanlage).
Da die Umsetzung des Vorhabens an spezielle Rahmenbedingungen des Einzelfalls
gebunden ist (z.B. Verfügbarkeit und Eignung des Grundstücks, Aufgabe der
landwirtschaftlichen Nutzung, etc.) kann eine grundsätzliche Prüfung anderer potentieller
Standorte im Stadtgebiet Kerpen entfallen.
5.8
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei
der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht stützt sich auf eine schutzgutbezogene Erfassung des
Bestandes sowie auf eine Bewertung der zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft.
Bei der Eingriffsbewertung wurde die Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Bebauungsplänen angewandt (Herausgeber: Landesregierung
Nordrhein-Westfalen). Das schalltechnische Planungsgutachten zur Abschätzung der
gewerblichen Emissionen verwendet die einschlägigen Regelwerke (BImSchG, TA Lärm, DIN
18005, DIN ISO 9613-2, RLS 90, DIN 45641, DIN 4109, VDI 2571, u.a.). Zur Berechnung der
Geräuschemissionen des Parkplatzes wird die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen
Landesamtes für Umweltschutz herangezogen.
5.9
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt, d.h. es treten keine erheblichen Risiken
hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auf, da die erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder
Erkenntnisse über Wirkungsketten vorhanden sind. Verlässliche Aussagen zur genauen Lage
des Bodendenkmals liegen nicht vor. Auch die Überlagerung historischer Karten mit dem
aktuellen Kataster erlaubt keine hinreichend genaue Positionierung. Da die geplanten
Gebäude jedoch ohne Keller errichtet werden sollen und somit ein wesentlicher Eingriff in das
Bodendenkmal nicht zu befürchten ist, sind durch diese Unschärfe keine wesentlichen
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Auswirkungen auf das Bodendenkmal zu befürchten. Nach Abschluss der Unterschutzstellung
finden Erdeingriffe nur mit Begleitung durch die Fachbehörde statt.
5.10
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring
Erhebliche Umweltauswirkung im Sinne des § 4c BauGB sind nicht zu erwarten. Auch
unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit ist es fachlich angezeigt, diejenigen potentiellen
Auswirkungen im weiteren Verfahren zu überwachen, für die mit einer gewissen
Prognoseunsicherheit gerechnet werden muss. So werden z.B. Erdeingriffe im Schutzbereich
des geplanten Bodendenkmals Anstelburg (Unterschutzstellung ist noch nicht abgeschlossen)
durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bzw. durch die Untere Denkmalbehörde
überwacht.
Der landschaftspflegerische Begleitplan empfiehlt außerdem eine Überwachung der
Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere vorzunehmen, da sowohl die Erhaltung
des alten Baumbestandes als auch die Einhaltung der Artenschutzmaßnahmen an den
Gebäuden Voraussetzungen dafür sind, dass keine erheblichen Auswirkungen eintreten. Die
Stadt Kerpen überwacht im Rahmen der ständigen Baukontrolle den Erhalt der geschützten
Laubbäume. Wenn im Zuge des Abbruchs der Hofscheune Brut- und Niststätten besonders
geschützter Arten gefährdet sein sollten, wird die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der
Stadt Kerpen und der Unteren Landschaftsbehörde Ersatzniststätten in bzw. an den
Gebäuden anbringen lassen.
5.11
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Das Vorhaben
Die
Vorhabenträgerin,
Frau
Regina
Lappe,
beabsichtigt,
den
vorhandenen
landwirtschaftlichen Betrieb Anstelburg in Kerpen-Buir in eine Gesundheits- und
Therapieeinrichtung für Pferde mit angegliederter Pensionstierhaltung umzunutzen. Insgesamt
können bis zu 45 Pferde gehalten werden. Das ca. 2 ha große Plangebiet befindet sich in der
Ortslage Buir, ca. 300 m südlich der Pfarrkirche St. Michael. Es umfasst im Wesentlichen die
Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie die angrenzenden Freiflächen der Hofanlage
Anstelburg (St. Michael Straße 6).
Die planungsrechtliche Umsetzung
Es ist geplant, ein Sondergebiet „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“ gemäß §
11 BauNVO festzusetzen. Die geplanten Gebäude, eine Rehabilitationseinrichtung für Pferde,
Ställe, eine Reithalle und eine Longieranlage werden überwiegend auf der bereits heute
baulich benutzten Fläche errichtet. Das geplante Gebäudeensemble greift die Kontur des
historischen Hofes. Die geplante Gebäudehöhe orientiert sich am Bestand. Die Anlage wird
über die vorhandene Auffahrtsallee von der St. Michael Straße aus erschlossen. Auf dem
Gelände werden ca. 31 Stellplätze für PKW angeordnet.
Der überwiegende Teil der heute vorhandenen hofnahen Weiden wird als private Grünfläche
festgesetzt. Die orts- und landschaftsbildprägenden alten Laubbäume werden überwiegend
erhalten. Ca. 1.200 m² des nördlich angrenzenden Parks werden in das Betriebsgelände
einbezogen.
Durch die Umsetzung entsprechender Forderungen des Staatlichen Umweltamtes Köln gelingt
es, die zu erwartenden gewerblichen Emissionen weitgehend zu verringern. Eine
Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Gewerbelärm bzw. durch störende Gerüche ist
nicht zu befürchten.
Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen
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Das Vorhaben berücksichtigt die Rahmenbedingungen der übergeordneten Planungen und ist
mit den einschlägigen Vorschriften zum Umweltschutz vereinbar. Der Flächennutzungsplan
der Stadt Kerpen wird parallel geändert.
Umweltauswirkungen
Mit der Baumaßnahme sind negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch die
zusätzliche Bodenversiegelung, durch den Verlust von Grünland (Fettweide, Hausgarten) und
von einzelnen alten Laubbäumen zu erwarten.
Mehr als die Hälfte des Plangebietes werden als private Grünfläche festgesetzt (Weide,
Koppel, Garten). Der erhaltenswerte Baumbestand wird geschützt. Erhebliche Auswirkungen
i.S.d. Baugesetzbuches sind mit der Planung nicht verbunden.
6.
Planverwirklichung
Grundstücksverkehr
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind geringfügige bodenordnende Maßnahmen
erforderlich. Der geplante Grundstückserwerb (nordöstliches Plangebiet, ehem. Park) bzw.
Grundstückstausch (Nordgrenze des Plangebietes, Gehweg an der St. Michael Straße) ist
Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Kerpen.
Kosten für die Stadt Kerpen
Alle projektbedingten Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin
übernommen. Für die Stadt Kerpen entstehen keine Kosten.
Durchführungsvertrag
Die Vorhabenträgerin schließt mit der Stadt Kerpen einen Durchführungsvertrag gemäß § 12
Abs. 1 BauGB.
aufgestellt, Köln November 2006
Prof. Ulrich Coersmeier GmbH
i.A. Wilhelm Plattner
7.
Literaturverzeichnis
7.1
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln,
Bezirksregierung Köln, Bezirksplanungsbehörde, Köln 2001
Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 1. Änderung 1984, Planzeichnung und
Erläuterungsbericht
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche
Beratung, Bonn, 2006
Schalltechnisches Planungsgutachten, Graner + Partner, Bergisch Gladbach, 2005
Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis, Bau einer Entwässerungsanlage für
Niederschlagswasser, PlanTeam, Hürth 1991
7.2
7.3
7.4
7.5
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