Daten
Kommune
Kerpen
Größe
167 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Stadt Kerpen
Seite - 1
51. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
Kerpen-Buir
Anlage 2
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Offenlage vom 07.09.2006 – 09.10.2006
Es werden lediglich diejenigen Stellungnahmen aufgezeigt, die sich ausdrücklich mit der FNP- Änderung befassen. Zu den
Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. BU 317 „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“ siehe dort.
T1
Amt für Agrarordnung, Postfach 1562, 53865 Euskirchen, 27.09.06
Keine Anregungen. Planungen bzw. Maßnahmen des Amtes für Agrarordnung sind nicht vorgesehen.
T2
ASG – Antoniter Siedlungsgesellschaft mbH im Evangelischen Stadtkirchenverband Köln,
19.09.06
Der ev. Stadtkirchenverband ist nicht für die Kirchengemeinde Kerpen zuständig.
T3
Erftverband, Postfach 1329, 50103 Bergheim, 18.09.06
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn die Stellungnahme vom 11.08.2005
weiterhin berücksichtigt wird.
Inhalt der Stellungnahme vom 11.08.2005 (Vorverfahren):
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen dann keine Bedenken, wenn folgende Hinweise
und Anregungen bei der Detailplanung berücksichtigt werden: Der Erftverband begrüßt die
Nutzung bzw. Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen. Ggf. kann das Niederschlagswasser der befestigten Hofflächen für Feuerlöschzwecke gesammelt werden.
Abwägungsvorschlag: Keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
T4
Infracor GmbH, Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl, 12.09.06
Im Plangebiet verlaufen keine von Infracor betreuten Fernleitungen.
T5
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim, 09.10.06
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Zusammenfassende Beurteilung: Bei der überschlägigen Berechnung der Stallflächen und der
Weideflächen erscheint eine artgerechte Tierhaltung und Versorgung unter den geplanten
Umständen tierschutzgerecht möglich.
Verschiedene Hinweise und Anmerkungen:
-
-
-
den Anforderungen des Tierschutzgesetzes ist Rechnung zu tragen,
Hinweis auf die gültigen Leitlinien des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (1995) sowie auf das Positionspapier der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (01.06.05),
Hinweis auf die Vorgaben der Landwirtschaftskammer Rheinland,
Angaben zu angemessenen Bewegungsmöglichkeiten für die Pferde (Boxen, Paddocks),
Hinweis auf die Berechnung der Koppelfläche,
Hinweise zur artgerechten Haltung (geeignete Einzäunung, sauberes Trinkwasser, Beschaffenheit der Stand- und Liegeflächen, ausreichende Belüftung, verletzungssichere
Fütterungseinrichtungen, hygienisch einwandfreies Futter),
reine Pensionspferdehaltung ist nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz nicht genehmigungspflichtig, für den therapeutischen Bereich ist dies im Einzelfall zu klären.
Abwägungsvorschlag: Keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
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„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
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T6
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Niederlassung Euskirchen, Postfach
120161, 53874 Euskirchen, 19.09.06
Keine Bedenken.
T7
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, 29.09.06
Die Belange des Bodendenkmalschutzes wurden bisher nicht ausreichend in die Abwägung
eingestellt, da allein der Hinweis, dass die Fläche als Bodendenkmal erfasst und das Verfahren der Eintragung noch nicht abgeschlossen ist, keine Abwägung darstellt. Da die Planung
nicht ohne Erdeingriffe vollzogen werden kann, bedarf es einer Abwägung zwischen den Belangen des Städtebaus und den Belangen des Bodendenkmalschutzes (dauerhafte Erhaltung
und Sicherung der Originalsubstanz). Aus denkmalpflegerischer Sicht stehen die Belange des
Bodendenkmalschutzes dem Projekt jedoch nicht in einer Weise entgegen, die das Vorhaben
als Ganzes in Frage stellt. Eingriffe in den Boden sind aber nur dann mit den Belangen des
Bodendenkmalschutzes vereinbar, wenn zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen archäologische Untersuchungen durchgeführt werden (Ersatzmaßnahmen). Die Vorhabenträgerin hat die Kosten der archäologischen Untersuchungen zu tragen.
Abwägungsvorschlag: Anregung für FNP – Änderung nicht relevant - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden entsprechende Auflagenvorbehalte – archäologische Begleitung des Bauvorhabens in die Baugenehmigung aufgenommen.
T8
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, Gartenstraße 11a, 50765 Köln,
12.09.06
Keine Bedenken aus landwirtschaftlicher Sicht. Das Vorhaben wird nachdrücklich unterstützt.
T9
Neuapostolische Kirche NRW, Postfach 102842, 44028 Dortmund, 13.09.06
Keine Anregungen oder Bedenken.
T10
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Postfach 10 44 51, 44044 Dortmund, Assetervice Transportnetz Gas, 13.09.06
Durch die Maßnahme werden keine Erdgashochdruckleitungen der Thyssengas GmbH betroffen. Neuverlegungen sind nicht vorgesehen.
T11
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Forstamt Bonn, Flerzheimer Allee 15,
53125 Bonn, 12.09.06
Kein Bedenken. Waldflächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit dem Landesforstgesetz sind nicht betroffen.
T12
Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf, 06.10.06 und 11.10.06
Grundsätzlich keine Bedenken, wenn bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 13 m nicht überschreiten. Sollte diese Höhe überschritten werden,
müssen die Bauantragsunterlagen der Wehrbereichsverwaltung West zur Prüfung vorgelegt
werden.
Abwägungsvorschlag: Keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
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T13
Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 13 02 44, 50496 Köln, 13.10.2006 (nach Ablauf der
Offenlagefrist)
13.1
Das Immissionsschutzgutachten von Graner + Partner, Bericht Nr. A5139 vom 12.12.2005
wurde auf Plausibilität geprüft. Es ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine erkennbaren Mängel auf. Das STUA Köln regt an, die vom Gutachter untersuchten Bedingungen zu berücksichtigen.
13.2
Gemäß den textlichen Festsetzungen sind auf dem Betriebsgelände bis zu 7 Wohnungen
zulässig. Diese Wohnungen wurden in dem erstellten Gutachten nicht betrachtet bzw. nicht
untersucht. Wenn Wohnungen nicht vom Betriebsinhaber oder von Personal bewohnt werden,
sind berechtigte Nachbarbeschwerden über Lärm, insbesondere zur Nachtzeit und über Gerüche nicht auszuschließen. Die textlichen Festsetzungen sollen so geändert werden, dass die
Wohnungen nur im Zusammenhang mit der Nutzung der Reitanlage bewohnt werden dürfen.
Abwägungsvorschlag:
13.1
Die Plausibilität des Gutachtens wird bestätigt. Die Belange des Immissionsschutzes wurden
sachgerecht ermittelt. Die Empfehlungen des Gutachters werden bei der weiteren Planung berücksichtigt.
13.2
Abwägungsvorschlag: Keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
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Anlage 3
Stellungnahmen der Bürger
Zur besseren Übersicht werden die einzelnen Teilanregungen der Bürgerinnen und Bürger mit Ordnungsziffern versehen (z.B.:
B.1.1). Der Abwägungsvorschlag erscheint unmittelbar nach der jeweiligen Stellungnahme (kursiv).
Es werden lediglich diejenigen Stellungnahmen aufgezeigt, die sich ausdrücklich mit der FNP- Änderung befassen. Zu den
Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. BU 317 „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“ siehe dort.
B1
28.09.2006
In der Stellungnahme werden folgende Anregungen vorgebracht:
B.1.1
Die geplante Abrundung des Betriebsgeländes unter Einbeziehung einer ca. 1.200 m² großen
Parkfläche wird abgelehnt. Der öffentliche Park an der Grundschule in Buir stellt ein wichtiges
innerörtliches Naherholungsgebiet dar und soll nicht zugunsten des Betriebsgeländes verkleinert werden. Gerade in dem betrachteten Bereich stehen ortsbildprägende Bäume, die zum
Verweilen einladen.
Abwägungsvorschlag: Der Anregung, auf die geplante Einbeziehung einer ca. 1.200 m²
großen Parkfläche zu verzichten, kann nicht gefolgt werden. Der Freizeitwert der insgesamt
ca. 3 ha großen innerörtlichen Parkanlage wird durch die geplante Verkleinerung um ca. 1.200
m² (4 %) in keiner Weise beeinträchtigt. Der betroffene Bereich ist aufgrund des alten Baumbestands nur eingeschränkt als Spielfläche für Kinder und Jugendliche geeignet. Wege oder
Bänke sind nicht vorhanden. Der eindrucksvolle Baumbestand soll erhalten werden. Bei umfassender Würdigung der Freiraumsituation im ländlichen Raum müssen auch die vielfältigen
Fuß-, Rad- und Wanderwege in der Umgebung berücksichtigt werden. Wie in allen ländlich
geprägten Ortsteilen stehen darüber hinaus die privaten Gärten als Spiel- und Aufenthaltsflächen zur Verfügung. Die Versorgung der ansässigen Bevölkerung mit Grün- und Freiflächen
wird durch die geplante Maßnahme in keiner Weise beeinträchtigt.
Um die Ziele der Bauleitplanung zu erreichen, ist es notwendig, eine solide wirtschaftliche
Basis für das Vorhaben sicherzustellen. Zur Verbesserung der Betriebsorganisation und zur
Vergrößerung der hofnahen Bewegungs- und Auslaufflächen ist die geplante Abrundung des
Betriebsgeländes erforderlich. In der Begründung wird der Sachverhalt noch einmal umfassend dargestellt.
B.1.2
Es wird bezweifelt, ob die vorhandenen Weideflächen zum Betrieb der Anlage ausreichen.
Eine weitere Inanspruchnahme des Parks wird befürchtet (Ausverkauf).
Abwägungsvorschlag: Mit der geplanten Abrundung des Betriebsgeländes stehen ausreichend hofnahe Freiflächen zur Verfügung. Langfristig ist es jedoch durchaus vorstellbar, dass
zusätzliche Auslauf- oder Weideflächen im weiteren Umfeld der Anlage dazugepachtet werden. Eine Inanspruchnahme weiterer Flächen über die Grenzen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BU 317 hinaus, ist planungsrechtlich zurzeit nicht möglich. Ein „Ausverkauf“
des Parks ist daher nicht möglich.
B.1.3
Die Eignung des Standortes wird bezweifelt. Eine gewerbliche Nutzung sollte nicht zwischen
Wohnbebauung und Gemeinbedarfsflächen angesiedelt werden. Es sollte besser ein Standort
abseits der Wohnbebauung gefunden werden (Gewerbegebiet).
Abwägungsvorschlag: Ergebnis der beauftragten Gutachten ist, dass von der geplanten
Anlage keine erheblichen Störungen für die Nachbarschaft ausgehen. Das Vorhaben fügt sich
in den ländlichen Charakter der Umgebung ein. Ziel des Vorhabens ist die verträgliche Umnutzung der Hofanlage „Anstelburg“. Eine alternative Ansiedlung in einem Gewerbegebiet am
Stadtrand ist nicht Gegenstand der aktuellen Bauleitplanung.
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B2
28.09.2006
Die Stellungnahme ist identisch mit B.1 (siehe dort).
B3
30.09.2006
In der Stellungnahme wird das Vorhaben einer intensiven Prüfung unterzogen. Insgesamt 22
Gesichtspunkte werden dabei angesprochen. Die Anregungen im Einzelnen:
B.3.1
Die Bezeichnung des Vorhabens ist irreführend. Der „normale“ Pferdehofbetrieb, d.h. die Pensionstierhaltung überwiegt (10 Plätze in der Rehabilitation, 35 Pensionspferde). Gerade aber
mit der Pensionstierhaltung sind erhebliche Nachbarschaftskonflikte verbunden.
Abwägungsvorschlag: Der Vorwurf des Etikettenschwindels wird zu Unrecht erhoben. Der
konzeptionelle Schwerpunkt der geplanten Anlage ist eindeutig in dem vielfältigen und in der
Region einmaligen Angebot an Rehabilitationseinrichtungen zu sehen. In diesem Teil der Anlage konzentrieren sich auch die investiven Mittel. Die angegliederte Pensionstierhaltung mag
rein zahlenmäßig über mehr Stallplätze verfügen, ausschlaggebendes Kriterium für den Erfolg
des Betriebskonzeptes ist jedoch der Rehabilitationsbereich (Alleinstellungsmerkmal).
Die Pensionstierhaltung ist auch nicht unabhängig vom Reha- Betrieb zu sehen. Beide Komponenten sind Teil eines ganzheitlichen Pflege- und Betreuungskonzeptes, das u.a. auch einen Beitrag zur artgerechten Tierhaltung leisten will. Schließlich verbreitert die Pensionstierhaltung die wirtschaftliche Basis für das Gesamtkonzept. Inwiefern mit der Pensionstierhaltung
im Vergleich zur Reha- Anlage besonders schädliche Auswirkungen für die Nachbarschaft
verbunden sein sollen, lässt sich nicht erkennen.
B.3.2
Die angegebenen Betriebszeiten (Tagzeitraum, bis 19.30, bis 20.00) werden bezweifelt. Bei
ähnlichen Anlagen kommt es durchaus vor, dass die Pferde am Wochenende bereits vor 6
Uhr mit dem Anhänger abgeholt werden. In den umliegenden Straßen kommt es dadurch zu
Lärmbelastungen (Verbundpflaster in der Straße „Neuer Weg“). Es wird gefordert, zum Schutz
der Anwohner entsprechende Lösungen zu erarbeiten (z.B. Durchfahrtverbot für KFZ auf dem
Neuen Weg). Es sind verbindliche Betriebszeiten unter Berücksichtigung des Nachbarschutzes festzulegen.
Abwägungsvorschlag: Keine Auswirkungen im Rahmen der FNP - Änderung – Einzelheiten
zum Betriebsablauf werden im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren in Abstimmung
mit dem Staatlichen Umweltamt Köln festgelegt. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, die Anlage im Tagzeitraum zu betreiben (06.00 – 22.00). Erfahrungsgemäß endet der Betrieb auf der
Anlage an Wochentagen um 20 Uhr, am Wochenende um ca. 18 Uhr. Turniere oder andere
sportliche Großveranstaltungen sind nicht vorgesehen. Das Immissionsschutzgutachten weist
nach, dass von der Anlage keine erheblichen Störungen für die Nachbarschaft ausgehen. Angesichts des geringen Verkehrsaufkommens in den umliegenden Straßen ist - unabhängig
von der Oberflächenbeschaffenheit - eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn durch
den projektbedingten Zusatzverkehr auszuschließen
B.3.3
Im Umfeld der geplanten Anlage werden durch die Pferde vermehrt beißende und stechende
Insekten auftreten. Dadurch vergrößert sich das Risiko für Allergiker. Durch den Einsatz eines
speziellen Moskitozauns am Rande der Koppeln sollen gesunde Wohnverhältnisse und eine
uneingeschränkte Gartennutzung sichergestellt werden. Die Verwendung eines solchen
Zauns sowie die regelmäßige Instandhaltung/Erneuerung sind verbindlich festzuschreiben.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.4
An der nördlichen Grenze des Betriebsgeländes, d.h. an der Grenzbebauung zum Kirmesplatz
soll keine Werbung zugelassen werden.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
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B.3.5
Um die Stellplatzsituation in der Umgebung nicht weiter zu verschärfen, sollte kein direkter
Zugang aus dem Betriebsgelände zu dem öffentlichen Parkplatz an der Broichstraße zugelassen werden. Der Parkplatz sollte für Pferdeanhänger grundsätzlich gesperrt werden, um zu
vermeiden, dass hier die mitgebrachten Pferdeanhänger abgestellt werden.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.6
Alle Auflagen und Vorgaben müssen so formuliert und festgeschrieben werden, dass sie auch
für etwaige Betriebsnachfolger gelten.
Abwägungsvorschlag: Keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.7
Es ist zu erwarten, dass viele Reiter die umliegenden Straßen benutzen werden, um in die
freie Landschaft zu gelangen. Es muss daher verbindliche Regelungen zur anschießenden
Reinigung der öffentlichen Straßen geben. Der Hofbesitzer muss verpflichtet werden, den
Pferdemist von öffentlichen Straßen und Wegen zu entfernen. Im angrenzenden Park und in
der Straße „Neuer Weg“ soll darüber hinaus ein Reitverbot erlassen werden. Die umliegenden
Straßen sind nicht zum Reiten geeignet (Verkehrsgefährdung, unübersichtliche Kurven,
Engstellen, Behinderung durch parkende bzw. ladende Fahrzeuge, Schulwegsicherheit). Alternativrouten stehen nicht zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag: Keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.8
Es stehen keine ausreichenden Erweiterungsflächen zur Verfügung. Die verfügbaren Weideflächen sind zu gering bemessen. Das gesamte Betriebskonzept erscheint unschlüssig. Vergleichbare Pferdehöfe in der Umgebung verfügen über wesentlich größere Koppeln und Auslaufflächen. Es müssen daher wahrscheinlich noch Flächen angepachtet werden. Damit steigt
dann das Verkehrsaufkommen und damit die Lärmbelastung.
Abwägungsvorschlag: Keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.9
Durch die geplante Grenzbebauung zum Kirmesplatz (Reithalle) geht ein vorhandener Grünstreifen und damit die zukünftige Randbegrünung des Gewerbebetriebes verloren. Da dieser
Bereich gleichzeitig als rückwärtige Feuerwehrzufahrt genutzt wird, ist zu befürchten, dass
hier nur einzelne Sträucher als Ersatz angepflanzt werden sollen, die als Sichtschutz ungeeignet erscheinen. Genaue Angaben zur Randbepflanzung sollen im Bebauungsplan festgesetzt
werden (Pflanzqualität, Anzahl der Pflanzen etc.).
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
Es soll geprüft werden, ob der 5m- Streifen nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit aufgenommen werden soll.
Abwägungsvorschlag: Im Zuge der Baustelleneinrichtung für die geplante Reithalle wird es
ggf. erforderlich sein, Teile der vorhandenen Sträucher zu roden. Nach Abschluss der Baumaßnahme soll die Bepflanzung auf dem kommunalen Grundstück wieder ergänzt werden.
Das Grundstück wird nicht dauerhaft für den Betrieb der Anlage benötigt. Eine Ausdehnung
des Geltungsbereiches ist daher nicht erforderlich.
Die Angaben in der Begründung zu einem erforderlichen Grundstückstausch sind unzulänglich. Es soll auch geprüft werden, ob wegen der erforderlichen Pflanzmaßnahmen ein Teil des
asphaltierten Weges auf dem Kirmesplatz entfernt werden muss.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
Stadt Kerpen
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„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
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Als Ausgleich für die Verkleinerung des Kirmesplatzes durch die indirekte Inanspruchnahme
des 5m- Streifens unmittelbar nördlich des Betriebsgeländes, soll auf der nördlichen Seite des
Kirmesplatzes eine Ersatzfläche von der Kirche angepachtet werden. Diese Fläche ist dafür
ungeeignet, weil sie als Bauplatz für eine Ersatzkirche vorgesehen ist und in Teilen mit Obstbäumen bestanden ist (naturschutzrechtlich besonders geschützte Ausgleichsmaßnahme).
Abwägungsvorschlag: Die Ersatzfläche wird notwendig, weil der unmittelbar an das Betriebsgelände angrenzende Grünstreifen aufgrund der Nähe zur Reithalle nur noch eingeschränkt als Stellfläche für Fahrgeschäfte, Schießbuden etc. genutzt werden kann (Kirmes).
Die Rahmenbedingungen zur Nutzung der o.g. Ersatzfläche wurden mit allen Beteiligten abgestimmt. Eine einvernehmliche Lösung liegt vor. Ein Ersatzstandort für eine Kirche wird auf
absehbare Zeit nicht benötigt, die angesprochenen Obstbäume werden durch die Maßnahme
nicht beeinträchtigt.
Die Grenzbebauung wird abgelehnt. Der Grünstreifen soll erhalten werden.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.10 Die Erweiterungsmöglichkeiten sollen eingeschränkt werden (nur geräuscharmes Gewerbe,
z.B. Veterinär).
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.11 Durch den Zukauf der öffentlichen Parkflächen wird eine zusätzliche Ausnutzung des Grundstückes ermöglicht. Die Bezugsfläche der Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend vergrößert.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
Die Angabe zu den geplanten Gebäudehöhen ist widersprüchlich.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
Die Höhe der Reithalle wird abgelehnt.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.12 Nisthilfen für geschützte Arten sollen in jedem Fall abgebracht werden, nicht nur wenn beim
Abbruch entsprechende Arten nachgewiesen werden. Die Empfehlungen der Unteren Landschaftsbehörde sind umzusetzen. Es liegen aus dem privaten Raum Hinweise vor, wonach
Fledermäuse und Schleiereulen sowohl im angrenzenden Park als auch im Bereich des Kirmesplatzes vorkommen sollen.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.13 Die geplanten Eingriffe auf den neu hinzugekommenen Teilflächen (= außerhalb der rechtskräftigen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Buir aus dem Jahre 1971) begründen auch bei Anwendung des § 1a BauGB eine
Ausgleichspflicht.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
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51. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
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B.3.14 Die Annahmen des Schallgutachtens zum Betriebsablauf (Anzahl der Pferde, Anlieferung,
Mistabholung, Entmistung der Pferdeboxen) und zum Verkehr sind widersprüchlich und falsch.
Das Gutachten ist unbrauchbar.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
Auflagenvorbehalt: Im Übrigen behält sich die Baubehörde vor, die Angaben im Immissionsschutzgutachten durch Messungen zu überprüfen und ggf. geeignete immissionsmindernde
Maßnahmen einzuleiten (z.B. veränderter Betriebsablauf, Anpassung der Haustechnik, Einhausung besonders emissionsträchtiger Anlagen etc.).
B.3.15 Während der Bauphase soll keine Zufahrt über den Neuen Weg bzw. den Kirmesplatz erfolgen. Die Baustoffe, die beim Abbruch anfallen, sollen auf ihre Gesundheitsgefahren hin untersucht werden (z.B. Asbest). Es ist insbesondere zu klären, ob besondere Maßnahmen beim
Abbruch, beim Transport oder bei der Lagerung des Abbruchmaterials notwendig sind. Dies
ist insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich (Schule, Kindergarten).
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.16 In der Planzeichnung wird ein seit 2002 überholtes Höhensystem „NN“ verwendet. Grundsätzlich sollen nur noch „NHN“- Angaben gemacht werden.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.17 Hinweis zu unterschiedlichen Höhenangaben
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.18 In der Begründung wird die ehemalige Hofanlage „Voigtsburg“ südöstlich des Plangebietes
fälschlicherweise als „Schickshof“ bezeichnet.
Abwägungsvorschlag: Die Begründung wurde an dieser Stelle geändert.
B.3.19 Das geltende Planungsrecht (B-Plan Nr. 6 der Gemeinde Buir) wurde in der Begründung
falsch dargestellt.
Abwägungsvorschlag: Die Stadt Kerpen hat die Angaben anhand der Originaldokumente
überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Darstellung in der Begründung richtig
ist.
B.3.20 Es bleibt völlig offen, ob die in der Begründung dargestellten „hohen hygienischen Standards“
nur für den Reha- Bereich oder auch für den Pensionstierbereich gelten. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Ausdehnung besonderer hygienischer Standards auf die „normalen“
Ställe nicht notwendig.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.3.21 In der Begründung wird der zulässige Störungsgrad der Anlage mit dem eines Dorfgebietes
verglichen. Zur sachgerechten Beurteilung evtl. Immissionskonflikte ist dies aber unerheblich,
da die Umgebung als Allgemeines Wohngebiet einzuschätzen ist.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
Stadt Kerpen
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51. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Kerpen-Buir
B.3.22 Der Vergleich des Störungsgrades der geplanten Anlage zur ehemaligen landwirtschaftlichen
Nutzung ist im Umweltbericht fehlerhaft dargestellt. Unter heutigen Bedingungen wäre eine Intensivhaltung wie vor Aufgabe der Tierproduktion (Rinder, Hühner) nicht mehr denkbar.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B4
05.10.2006
Die Stellungnahme setzt sich aus juristischer Sicht mit den Bebauungsplanunterlagen auseinander. Die Anregungen im Einzelnen:
B.4.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass der Durchführungsvertrag
entgegen einschlägiger Vorschriften nicht mit offen gelegen hat. Auch der Inhalt des Durchführungsvertrages wurde nicht mitgeteilt. Da im Durchführungsvertrag aber wahrscheinlich abwägungsrelevante Regelungen getroffen wurden (Annahme, z.B. Regelungen zum Immissionsschutz), hätte der Vertrag mit offen gelegt werden müssen.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.4.2
Die Umwandlung der bisher als Gemeinbedarfsfläche genutzten öffentlichen Grünfläche in
eine privat genutzte Gewerbefläche ist nicht als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung anzusehen. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Erhaltung der Grünanlage hat ein
deutlich höheres Gewicht als das private Interesse an der Einbeziehung der Teilfläche in den
privatwirtschaftlichen Betrieb.
Abwägungsvorschlag: Bei der Entscheidung, das Betriebsgelände im Nordosten abzurunden und zu diesem Zweck ca. 1.200 m² öffentliche Grünfläche dem Betriebsgelände zuzuschlagen, war zwischen den Zielen der Bauleitplanung und dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Parkanlage abzuwägen. Die Ziele der Bauleitplanung
-
Errichtung einer Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde mit angegliederter Pensionstierhaltung,
Erhalt, Umnutzung und Weiterentwicklung einer ortsbildprägenden Hofanlage unter Wahrung einer im weitesten Sinne „landwirtschaftlichen“ Nutzung,
Ergänzung der Freizeitangebote und Verbesserung der tiermedizinischen Versorgung im
Stadtgebiet Kerpen
können nur erreicht und nachhaltig gesichert werden, wenn eine solide wirtschaftliche Basis
für das geplante Vorhaben geschaffen werden kann. Das Projekt muss funktionsfähig gestaltet werden. Aus diesem Grund ist es u.a. zwingend erforderlich, ausreichend hofnahe Freiflächen in unmittelbarer Zuordnung zu den Gebäuden zur Verfügung zu stellen. Andernfalls
stände für die in der Anlage untergebrachten Pferde nicht genug Auslauffläche zur Verfügung.
Auch aus der tiermedizinischen Einschätzung der zuständigen Behörde beim Rhein-Erft-Kreis
wird deutlich, welche Bedeutung ausreichende Bewegungsflächen für die artgerechte Haltung
von Pferden haben (siehe T6, Seite 2). Die Vorhabenträgerin hat auch innerhalb der Hofanlage durch Abbruch von Nebenanlagen, so z.B. den ehemaligen Hühnerstall, versucht, den Freiflächenanteil weiter zu erhöhen. Diese Bemühungen waren aber nicht ausreichend.
Eine alternativ denkbare Ausweitung des Betriebsgeländes nach Westen oder Süden scheitert
an den benachbarten Nutzungen (Wohnen, Straße).
Zur Bedeutung des Parks:
Der ausgedehnte Park im Herzen von Buir hat ohne Zweifel eine Vielzahl positiver Auswirkungen für das Orts- und Landschaftsbild in der ländlichen Gemeinde. Er bereichert das Naherholungsangebot und steht als Bewegungsfläche für die Kinder und Jugendlichen in den angrenzenden Schulen und Kindergärten zur Verfügung.
Stadt Kerpen
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51. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
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Der Freizeitwert der insgesamt ca. 3 ha großen innerörtlichen Parkanlage wird allerdings
durch die geplante Verkleinerung um ca. 1.200 m² (4 %) in keiner Weise beeinträchtigt. Der
betroffene Bereich ist aufgrund des alten Baumbestands nur eingeschränkt als Spielfläche für
Kinder und Jugendliche geeignet. Wege oder Bänke sind nicht vorhanden. Der eindrucksvolle
Baumbestand soll erhalten werden.
Bei umfassender Würdigung der Freiraumsituation im ländlichen Raum müssen auch die vielfältigen Fuß-, Rad- und Wanderwege in der Umgebung berücksichtigt werden.
Wie in allen ländlich geprägten Ortsteilen stehen darüber hinaus die privaten Gärten als Spielund Aufenthaltsflächen zur Verfügung. Die Versorgung der ansässigen Bevölkerung mit Grünund Freiflächen ist durch die geplante Maßnahme in keiner Weise beeinträchtigt.
Fazit: Die geplante Abrundung des Betriebsgeländes ist sachgerecht. Städtebauliche Nachteile für die Bevölkerung in Buir sind nicht zu erkennen.
B.4.3
In der Begründung wird nicht hinreichend deutlich gemacht, warum mit der geplanten Umwandlung der 1.200 m² großen Parkfläche keine negativen städtebaulichen Auswirkungen
verbunden sind.
Abwägungsvorschlag: Die Begründung wird um einen entsprechenden Passus ergänzt (Argumentation s.o.).
B.4.4
Der öffentliche Park ist im Rechtssinne eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch. Die Umnutzung einer Teilfläche von 1.200 m² Größe für privatwirtschaftliche Zwecke bedarf deshalb
der Entwidmung, die wiederum einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Gegen diesen
Verwaltungsakt können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Die Notwendigkeit einer Entwidmung ist bisher offensichtlich nicht gesehen worden.
Abwägungsvorschlag: Ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
B.4.5
Es wird der Versuch unternommen, durch die Namensgebung (Gesundheits- und Therapieeinrichtung...) ein öffentliches Interesse an der Bauleitplanung zu suggerieren (Interesse an der
Gesunderhaltung von Tieren). Dieser Versuch muss jedoch bei näherer Betrachtung des Vorhabens scheitern. Denn zum einen werden durch die Behandlung der Pferde ausschließlich
wirtschaftliche Interessen des Anlagenbetreibers verfolgt, zum anderen dient der überwiegende Teil der Anlage der Unterbringung und Betreuung von Pensionspferden.
Abwägungsvorschlag: Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“ gemäß § 11 Abs. 1 Bau NVO bringt den
planerischen Willen zum Ausdruck, ein Vorhaben planungsrechtlich zu fassen, dass sich in
seiner ganz speziellen Kombination verschiedener aufeinander bezogener Nutzungselemente
(Wohnen, Pensionstierhaltung, veterinärmedizinische Einrichtung) wesentlich von anderen
Baugebieten unterscheidet. Die Bezeichnung hebt auf den besonderen Charakter der geplanten Anlage ab, der diese von ähnlichen Einrichtungen unterscheidet (Reiterhof, Reitsportanlage etc.).
Zum Gewicht der privaten wirtschaftlichen Interessen:
Die Wahrnehmung öffentlicher städtebaulicher Aufgaben mit Hilfe privatwirtschaftlicher Initiative und Risikobereitschaft ermöglicht auch in Zeiten knapper öffentlicher Mittel eine geordnete
städtebauliche Entwicklung.
Gerade beim Instrument des „Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB ist diese Verknüpfung geradezu systemimmanent, zulässig („public private partnership“) und ausdrücklich vom Gesetzgeber so vorgesehen. Für das Abwägungsergebnis, bzw. für die Art und
Weise, wie widerstreitende Interessen in die Abwägung eingestellt werden, spielt es allerdings
überhaupt keine Rolle, ob das Planungsrecht mithilfe eines „normalen“ Angebotsbebauungsplanes oder eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geschaffen werden soll. Die Planungshoheit und die Kontrolle über alle Details des Verfahrens verbleiben in beiden Fällen bei
der Gemeinde.
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Mit der Planung werden öffentliche Interessen verfolgt (s.o.) und wichtige städtebauliche Aufgaben wahrgenommen (Dorfentwicklung, Ansiedlung verträglicher Gewerbebetriebe im Innenbereich, Umnutzung erhaltenswerter Bausubstanz etc.). Der Vorwurf der unzulässigen Interessenplanung wird auch deswegen grundlos erhoben, weil das Planungsermessen der
Stadt Kerpen nicht schon dadurch eingeschränkt wird, dass die Umnutzung des landwirtschaftlichen Anwesens die wirtschaftlichen Interessen der Vorhabenträgerin begünstigt. Dies
ist lediglich ein Nebeneffekt der von der Stadt Kerpen in gesamtstädtischem Interesse verfolgten Planung.
Zum Vorwurf des Etikettenschwindels: Zur Gewichtung der einzelnen Betriebsteile „RehaBereich“ und „Pensionstierhaltung“ siehe 3.3.1 auf Seite 8.
B.4.6
Von der Anlage werden Emissionen ausgehen, die die Wohnnutzung der in der Nachbarschaft
gelegenen Wohngebäude erheblich beeinträchtigen. Der Bebauungsplan entspricht damit
nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und berücksichtigt auch
nicht die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.4.7
Der Dungplatz und der Platz für den Mistcontainer soll unmittelbar an der Ostgrenze des
Plangebietes angelegt werden. Es ist zu erwarten, dass von diesem Platz erhebliche Geruchsbelästigungen für die Nachbarn ausgehen. Der dadurch entstehende Nutzungskonflikt
hätte entschärft werden können, wenn der Platz in die Mitte des Planbereiches verlegt worden
wäre. Offenbar ist dies nicht geschehen, um die im Sondergebiet selbst vorgesehenen Wohnungen und die Büronutzung nicht zu beeinträchtigen. Stattdessen sollen die Nachbarn den
Geruchsbelästigungen ausgesetzt werden. Die Festsetzung wird dem Grundsatz möglichster
Konfliktbewältigung nicht gerecht sondern provoziert geradezu einen Nutzungskonflikt. Von
einer rücksichtsvollen Betriebsorganisation kann keine Rede sein.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.4.8
Von den auf der Anlage gehaltenen insgesamt 45 Pferden werden erhebliche Lärmimmissionen ausgehen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Pferde nachts stets ruhig
verhalten. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Lärmberechnung drängen sich auf. Weitere Hinweise auf Widersprüche im Lärmschutzgutachten (Zahl der Pferde, Datum der Bauund Betriebsbeschreibung, Therapiestunden für behinderte Kinder, Entmistung der Ställe,
Wasserführanlage, Besucher und Anlieferverkehr etc.).
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.4.9
Besondere Beeinträchtigungen werden von der Wasserführanlage ausgehen, die im Erdgeschoss des auf der Westseite geplanten Gebäudes untergebracht werden soll. In dieser Anlage sollen die Pferde durch das Wasser geführt werden. Die Wasserfläche wird damit in erheblichem Umfange Bremsen und Mücken anziehen. Pferdebremsen sind bekannte Krankheitserreger. Unzumutbare Beeinträchtigungen der nahe gelegenen Wohnbebauung können nur
durch eine vollständige Einhausung der Anlage vermieden werden.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.4.10 Die Erforderlichkeit einer 60 m langen Turnierhalle erschließt sich nicht. Eine solche Halle ist
weder für das Halten von Pensionspferden noch für medizinische oder therapeutische Behandlung von Pferden erforderlich.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
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B.4.11 An der nördlichen Grenze des Plangebietes soll die geplante Reithalle ohne Berücksichtigung
der notwendigen Abstandflächen errichtet werden. Dies erscheint nicht möglich. Denn auch in
diesem Bereich ist zur Umgrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche eine Baugrenze
und nicht eine Baulinie, an die angebaut werden muss, festgesetzt.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.4.12 Der an die nördliche Grenze anschließende 5m- Streifen soll als Feuerwehrzufahrt freigehalten werden. Er wird damit für Zwecke der Einrichtung genutzt und hätte damit in den Bebauungsplanbereich mit einbezogen werden müssen. Die geänderte Nutzung ist nämlich von
städtebaulicher Relevanz, da der Streifen bisher als Schützenplatz genutzt wurde und diese
Nutzung künftig nicht mehr möglich ist.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B5
16.09.2006
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass von der geplanten Weißdornhecke zwischen dem Betriebsgelände und dem angrenzenden Wohnungsbaugrundstück St.-MichaelStraße 10 (Fl.St.Nr. 1906, 1907) Störungen und Behinderungen für den angrenzenden Wohngarten ausgehen können (Gefährdung vorhandener Bäume, Probleme bei der Heckenpflege,
Behinderung eines geplanten Carports etc.). Der vorhandene Zaum sollte instand gesetzt
werden.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B6
04.10.2006
In der Stellungnahme werden bereits vorgetragene Anregungen wiederholt (z.T. im Wortlaut).
Um an dieser Stelle nicht den Rahmen einer Zusammenschau zu sprengen wird im Folgenden
jeweils auf die entsprechenden Abwägungsvorschläge verwiesen.
B.6.1
Die geplante Abrundung des Betriebsgeländes und die damit einhergehende Umwandlung
von ca. 1.200 m² öffentlicher Grünfläche wird abgelehnt.
Abwägungsvorschlag: siehe ausführlich B.4.2, B.4.3 und B.4.4. Fazit: Die geplante Abrundung des Betriebsgeländes ist sachgerecht. Städtebauliche Nachteile für die Bevölkerung in
Buir sind nicht zu erkennen.
B.6.2
Es stellt sich für die Zukunft die Frage, ob die um den Hof gelegenen Weideflächen überhaupt
ausreichen, um eine artgerechte Pferdehaltung zu sichern. Ist bereits ein weiterer Verkauf des
Parks vorgesehen? Werden weitere Flächen geopfert, damit der Betrieb lebensfähig bleibt?
Abwägungsvorschlag: Mit der geplanten Abrundung des Betriebsgeländes stehen ausreichend hofnahe Freiflächen zur Verfügung. Langfristig ist es jedoch durchaus vorstellbar, dass
zusätzliche Auslauf- oder Weideflächen im weiteren Umfeld der Anlage dazugepachtet werden. An einen „Ausverkauf“ des Parks ist dabei allerdings nicht gedacht.
Das zuständige Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
beim Rhein-Erft-Kreis hat in einer ersten Stellungnahme bestätigt, dass bei der überschlägigen Berechnung der Stallflächen und der Weideflächen eine artgerechte Tierhaltung und Versorgung unter den geplanten Umständen tierschutzgerecht möglich erscheint. Die Landwirtschaftskammer Rheinland unterstützt das Vorhaben.
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B.6.3
Es bleibt unverständlich, warum beim Aufstellungsbeschluss keine Rede von einer Veräußerung des Parks bzw. von einer Inanspruchnahme einer Fläche des Festplatzes war. Aus den
Unterlagen war ersichtlich, dass die Pferdeklinik im Rahmen des Anstelburg- Geländes entstehen sollte. Auch war damals von 10 Klinikpferden und 20 Pensionspferden die Rede (heute
30).
Abwägungsvorschlag: Im Vorverfahren waren die programmatischen Überlegungen noch
nicht vollständig abgeschlossen (genaue Anzahl der Pferde, Betriebsablauf, Angebot an Reha- Einrichtungen, benötigte Freiflächen, erforderliche PKW- Stellplätze etc.).
Im Detail haben sich die Vorstellungen zur Betriebsorganisation und damit auch die Anforderungen an die Gebäudeplanung im Zuge der weiterführenden Planung gewandelt.
Die Vorhabenträgerin ist nach der erforderlichen Konkretisierung der Planung mit der Bitte an
die Stadt Kerpen herangetreten, das zukünftige Betriebsgelände im Nordosten geringfügig zu
erweitern, um zusätzliche Freiflächen für die Tiere zu erhalten. Der Bereich ist gegenwärtig
Teil des angrenzenden Parks (Wiese, Baumreihe, Altbaumbestand). Der Baumbestand soll
erhalten werden. Die Grundstücksverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Die Stadt
Kerpen hat ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Veräußerung der Teilfläche erklärt.
Flächen des nördlich angrenzenden Kirmesplatzes werden nur indirekt von der Planung betroffen. Während der Bauphase müssen Teile der vorhandenen Vegetation gerodet werden.
Die Bepflanzung wird allerdings nach Abschluss der Baumaßnahme wieder hergestellt. Eine
dauerhafte Beeinträchtigung des Kirmesplatzes ist höchstens darin zu sehen, dass aufgrund
der geplanten Grenzbebauung der Reithalle ein bis zu 5 m breiter Streifen nicht mehr in der
bisherigen Weise zur Aufstellung von Fahrgeschäften, Imbiss- und Schießbuden etc. genutzt
werden kann (Brandschutz).
Zum Ausgleich für diese Nutzungseinschränkung werden geeignete Ersatzflächen am nördlichen Rand des Kirmesplatzes von der Vorhabenträgerin bereitgestellt.
B.6.4
Bei dem Projekt steht nicht die Pferdeklinik, sondern die Unterbringung von Pensionspferden
im Vordergrund
Abwägungsvorschlag: zur Gewichtung der unterschiedlichen Betriebsteile siehe ausführlich
B.1.1 bzw. B.4.5. Fazit: Die Bezeichnung hebt auf den besonderen Charakter der geplanten
Anlage ab, der diese von ähnlichen Einrichtungen unterscheidet (Reiterhof, Reitsportanlage
etc.). Sie ist sachgerecht und angemessen.
B.6.5
Die Schaffung einer Sonderfläche mit gewerblichem Charakter inmitten von Wohnbebauung
wird abgelehnt.
Abwägungsvorschlag: Der gewählte Standort ist aufgrund seiner Lagekriterien durchaus zur
Ansiedlung einer Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde geeignet. Von der geplanten Anlage gehen nach Auswertung der Fachgutachten keine erheblichen Störungen für die
Nachbarschaft aus. Das Vorhaben fügt sich in den ländlichen Charakter der Umgebung ein
und dient der Erhaltung des Ortsbildes.
B.6.6. Fraglich ist auch, wie das Verkehrsproblem auf der St.-Michael-Straße zu lösen ist (sind ausreichende Stellplatzflächen vorhanden, sind Turniere geplant?
Abwägungsvorschlag: Angesichts des geringen Verkehrsaufkommens auf der St.-MichaelStraße und dem geringen projektbedingten Zusatzverkehr ist mit Verkehrsproblemen im Umfeld nicht zu rechnen. Im Plangebiet sind ausreichend Stellplätze vorgesehen. Entsprechend
einer Anregung aus dem Planungsausschuss wurde die Anzahl der PKW- Stellplätze noch
einmal erhöht. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt nicht, Turniere durchzuführen.
B7
04.10.2006
Die Stellungnahme gleicht inhaltlich B6 (siehe dort)
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B8
08.10.2006
Die Stellungnahme gleicht inhaltlich B1 (siehe dort)
B9
08.10.2006
Die Stellungnahme gleicht inhaltlich B1 (siehe dort)
B10
31.08.2006
Die Stellungnahme greift erneut die bisher vorgebrachten Argumente auf und geht noch einmal vertieft auf die möglichen Verkehrsprobleme ein.
B.10.1 Der Begriff „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde trifft nicht den Kern der tatsächlich geplanten Nutzung. Im Vordergrund steht die Errichtung einer Pferdepension und einer
Reithalle mit angeschlossener Gastwirtschaft in einer Größe, die für Turniere geeignet ist.
Abwägungsvorschlag: zur Gewichtung der unterschiedlichen Betriebsteile siehe ausführlich
B.1.1 auf Seite 7 bzw. B.4.5 auf Seite 14. Fazit: Die Bezeichnung hebt auf den besonderen
Charakter der geplanten Anlage ab, der diese von ähnlichen Einrichtungen unterscheidet (Reiterhof, Reitsportanlage etc.). Sie ist sachgerecht und angemessen.
Fragen der Betriebsführung und Organisation sind auf der FNP- Ebene irrelevant.
B.10.2 Die Errichtung einer Reitsporthalle und Pferdepension dieser Größenordnung im Innenbereich
ist unverhältnismäßig und auch nicht zweckmäßig. Bereits heute gibt es im Raum Kerpen eine
erhebliche Zahl von Reiterhöfen mit der Möglichkeit der zeitweiligen oder dauerhaften Unterbringung von Pferden, deren Kapazität bereits heute nicht annähernd ausgeschöpft ist. Der
Bedarf für die Errichtung einer weiteren derartigen Anlage - noch dazu mitten im ansonsten
reinen Wohngebiet - ist nicht zu erkennen. Solche Bauvorhaben werden üblicherweise im Außenbereich errichtet.
Abwägungsvorschlag: Die Vorhabenträgerin hat sich im Vorfeld der Investitionsentscheidung eine Übersicht über die wirtschaftlichen Grundlagen des Projektes und die möglichen
Marktchancen verschafft. Vergleichbare Rehabilitationseinrichtungen für Pferde sind in der
Region nicht vorhanden. Das Projekt ist wirtschaftlich tragfähig. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt nicht, eine weitere „Reitsporthalle“ mit angeschlossener Gastronomie, oder eine weitere Pferdepension zu errichten. Solche Einrichtungen sind in der Tat bereits heute zahlreich im
Rhein-Erft-Kreis vertreten.
Die alternative Errichtung der Reha- Einrichtung im Außenbereich ist nicht Gegenstand der
aktuellen Bauleitplanung. Mit dem Bebauungsplan wird u.a. das Ziel verfolgt, eine ortsbildprägenden Hofanlage unter Wahrung einer im weitesten Sinne „landwirtschaftlichen“ Nutzung zu
erhalten. Von der Anlage gehen keine erheblichen Störungen oder Belästigungen aus. Sie
fügt sich verträglich in die Umgebung ein.
B.10.3 Mit der geplanten Nutzung wird voraussichtlich eine ganz erhebliche Zunahme der Lärmimmissionen in den angrenzenden Wohngebieten einhergehen (kranke Pferde sind grundsätzlich lauter als gesunde Tiere, Zunahme des Verkehrs, An- und Abtransport von Therapie- und
Pensionspferden, An- und Abfahrt von Besuchern, Anlieferung, Abtransport von Abfällen).
Auch die Belastung durch KFZ- bedingte Luftschadstoffe wird zunehmen (Abgase).
Abwägungsvorschlag: ausführlich dazu B.4.6, und B.4.8. Fazit: In Abstimmung mit dem
Staatlichen Umweltamt Köln wurde ein übergreifendes Konzept zum Schutz der Umgebung
vor Gewerbelärm entwickelt. Das Immissionsschutzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
alle einschlägigen Grenz- und Orientierungswerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten deutlich unterschritten werden. Das Gutachten wurde vom Staatlichen Umweltamt
Köln geprüft und für plausibel erachtet (siehe T14). Die geplante Anlage kann problemlos in
Einklang mit den einschlägigen Lärmschutzvorschriften betrieben werden.
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Aus der Tatsache, dass die einschlägigen Lärmschutzvorschriften sehr deutlich eingehalten
werden, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die gewerblichen Emissionen in der
Umgebung überhaupt nicht wahrgenommen werden können (Pferdewiehern, Unterhaltungen,
Fahrzeuggeräusche, Kleintraktor etc.). Sie werden lediglich auf ein zumutbares und allgemein
übliches Maß gesenkt.
Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens in den umgebenden Straßen und des geringen
projektbedingten Zusatzverkehrs kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft
durch Verkehrslärm ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für die Abgasbelastung, die insbesondere im gut durchlüfteten und extensiv genutzten ländlichen Raum keine Probleme bereitet.
B.10.4 Die zu erwartende Zunahme des Verkehrs wird sich auch negativ auf die Sicherheit insbesondere der Kinder auswirken, die an der St.-Michael-Straße wohnen (12 Kinder im Alter zwischen 2 und 12 Jahren). Hinweis auf zurückliegende Aktivitäten zur Verkehrsberuhigung
(Sperrung für den Durchgangsverkehr, Durchsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung,
wechselseitiges Parken). Durch die Nutzungsänderung wird die Verkehrssituation weiter verschlimmert.
Abwägungsvorschlag: Die St.-Michael-Straße verfügt über deutliche Kapazitätsreserven, um
völlig problemlos zusätzliche Fahrzeugbewegungen aufzunehmen, ohne dabei die Verkehrssicherheit in Frage zu stellen. Selbst in betriebsbedingten Spitzenstunden wird es in keinem
Fall zu erheblichen Behinderungen in den angrenzenden Straßenräumen kommen. Sämtliche
erforderlichen Stellplätze werden auf dem Betriebsgelände untergebracht (31 Stellplätze).
B.10.5 Neben der zu erwartenden Lärmbelästigung ist auch mit einer erheblichen Geruchsbelästigung zu rechnen. Vor einigen Jahren wurde dem Eigentümer der Hofanlage Anstelburg untersagt, auf dem Grundstück eine Legebatterie für die Eierproduktion zu betreiben, was seinerzeit mit dem Schutz der Anlieger vor den Geruchsimmissionen begründet wurde. Es wird nicht
deutlich, warum dieser Aspekt nun offenbar nicht mehr erheblich ins Gewicht fallen soll.
Abwägungsvorschlag: Nach üblicher Verkehrsauffassung gehen von einer klinikähnlichen
tiermedizinischen Einrichtung mit besonders hohen hygienischen Standards regelmäßig keine
erheblich belästigenden Gerüche aus.
Die Vorhabenträgerin hat in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Köln ein übergreifendes Immissionsschutzkonzept erarbeitet, um Geruchsemissionen der Anlage weitgehend zu vermeiden oder zumindest durch geeignete bautechnische und organisatorische
Maßnahmen zu verringern. Siehe dazu auch Kapitel 4.2.2 der Begründung. Die Empfehlungen
des Staatlichen Umweltamtes Köln wurden umgesetzt. Zur weiteren Verringerung der Geruchsbelastung wird auf einen offenen Dungplatz (Misthaufen) verzichtet und stattdessen ein
Container zur Aufnahme des Pferdemistes vorgesehen.
Darüber hinaus gilt auch hier der sog. „Auflagenvorbehalt“, nachdem die Behörde jederzeit die
tatsächlichen Geruchsemissionen, die evtl. von der Anlage ausgehen durch Ortsbegehung
überprüft und ggf. ergänzende Maßnahmen zur Verringerung der Geruchsbelästigung anordnet.
B.10.6 Es ist mit einer erheblichen Verunreinigung der St. Michael-Straße zu rechnen (Pferdemist,
Matsch).
Abwägungsvorschlag: Ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung (Ordnungsrecht)
B.10.7 Die geplante Verkleinerung der öffentlichen Grünfläche durch den geplanten Verkauf eines
Teils der derzeitigen Erholungsfläche an die Investorin. Die Infrastruktur und der Wohnwert
des Wohngebietes werden dadurch nachhaltig beeinträchtigt.
Abwägungsvorschlag: Ausführlich dazu siehe B.1.1 , B.4.2 und B.4.3. Fazit: Die geplante
Abrundung des Betriebsgeländes ist sachgerecht. Städtebauliche Nachteile für die Bevölkerung in Buir sind nicht zu erkennen.
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Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung mit Naherholungsflächen sind
aufgrund der guten Freiflächenausstattung im ländlichen Raum und der geringen Größe des
betrachteten Bereiches (ca. 1.200 m²) völlig ausgeschlossen. Der Wohnwert des angrenzenden Wohngebietes ist dadurch in keiner Weise gefährdet.
B.10.8 Durch die geplante Nutzung ist zudem damit zu rechnen, dass eine erhebliche Belastung der
Anwohner mit Insekten eintreten wird (Fliegen, Bremsen, Mücken). In Richtung der St.Michael-Straße soll z.B. eine Therapieanlage entstehen, in der die Pferde in flachem Wasser
waten können. Dass dies eine optimale Brutstätte für Insekten ist, muss nicht weiter erläutert
werden.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.10.9 Die geplante Lage des Dungplatzes wird zu erheblichen Belästigungen im benachbarten Kindergarten führen. Der Dungplatz soll ganz am Rande des Betriebsgeländes angeordnet werden, um das Wohngebäude der Investorin nicht zu belasten.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
B.10.10 Die Parksituation auf der St.-Michael-Straße wird sich gravierend verschlechtern. Die ohnehin
knappen Parkplätze auf der Straße werden weiter verringert. Die Anwohner der St.-MichaelStraße sind darauf angewiesen, ihre KFZ auf der Straße abzustellen.
Abwägungsvorschlag: Evtl. Verkehrsbehinderungen sind schon allein aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens nicht zu befürchten. Alle erforderlichen KFZ- Stellplätze werden auf
dem Betriebsgelände untergebracht. Entsprechend einer Anregung aus dem Planungsausschuss wurde die Anzahl der PKW- Stellplätze noch einmal erhöht Die öffentliche St.-MichaelStraße steht allerdings grundsätzlich allen Anliegern zur Verfügung (z.B. Besucher).
B.10.11 Aufgrund der völlig überdimensionierten Größe der geplanten Reithalle und der geplanten
Einrichtung von Räumlichkeiten zur Bewirtung von Gästen (Reiterstübchen) muss davon ausgegangen werden, dass es über kurz oder lang zur Durchführung von Veranstaltungen wie
Reiterturnieren, Clubfesten etc. Auf dem Gelände der „Gesundheits- und Therapieeinrichtung“
kommen wird. Die damit verbundenen Lärmimmissionen werden nicht hingenommen.
Abwägungsvorschlag: Die Vorhabenträgerin beabsichtigt nicht Reiterturniere oder ähnliche
gelagerte publikumsintensive Veranstaltungen durchzuführen. Das Betriebsgelände ist dafür
nicht geeignet. Der eher zurückgezogene, ruhige Charakter einer klinikähnlichen Einrichtung
steht einer solch intensiven Nutzung auch entgegen.
B.10.12 Es werden widersprüchliche Angaben zu den Betriebszeiten gemacht.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
.
B.10.13 Der Verkehrswert der anliegenden Grundstücke wird durch die zusätzlichen Immissionen und
die Verschlechterung der Infrastruktur ganz erheblich reduziert.
Abwägungsvorschlag: Von der geplanten Anlage gehen keine erheblichen Störungen oder
Belästigungen aus. Das Vorhaben fügt sich harmonisch in die Umgebung ein.
Mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sind keinerlei Wertminderungen in der Umgebung verbunden. Der geplante Erhalt einer ortsbildprägenden Hofanlage mit den umgebenden
Freiflächen sowie die langfristige Sicherung der eindrucksvollen Zufahrtsallee sind im Gegenteil geeignet, das insgesamt attraktive Erscheinungsbild des Plangebietes zu stabilisieren.
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B11
03.10.2006
Die Stellungnahme wiederholt die bereits mehrfach vorgetragenen Anregungen (Verkleinerung des Parks, ungeeigneter Standort), geht zusätzlich auf Verkehrsaspekte ein und schlägt
eine alternative Nachnutzung der Anstelburg vor. Die zusätzlichen Anregungen im Einzelnen:
B.11.1 Es liegt kein schlüssiges Verkehrskonzept vor (kein ausreichendes Parkplatzangebot, Verkehrsführung zum Hof fehlt, Gefährdung der Kinder auf dem Weg zur Schule bzw. zum Kindergarten, Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung fehlen).
Abwägungsvorschlag: Angesichts des geringen Verkehrsaufkommens in den umliegenden
Straßen und dem geringen projektbedingten Ziel- und Quellverkehr sind keine erheblichen
Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen zu erwarten. Für ein Projekt dieser Größenordnung ist regelmäßig kein separates Verkehrskonzept zur Abschätzung der städtebaulichen
Auswirkungen erforderlich.
B.11.2 Der Standort wäre besser für ein Altenwohn-/Altenpflegeheim geeignet. Dafür wäre auch Bedarf in Buir vorhanden.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
B12
30.09.2006
In der Stellungnahme werden folgende Anregungen vorgebracht:
B.12.1 Die geplante Abrundung des Betriebsgeländes unter Einbeziehung einer ca. 1.200 m² großen
Parkfläche wird abgelehnt. Der öffentliche Park an der Grundschule in Buir stellt ein wichtiges
innerörtliches Naherholungsgebiet dar und soll nicht zugunsten des Betriebsgeländes verkleinert werden. Gerade in dem betrachteten Bereich stehen ortsbildprägende Bäume, die zum
Verweilen einladen.
Abwägungsvorschlag: Der Anregung, auf die geplante Einbeziehung einer ca. 1.200 m²
großen Parkfläche zu verzichten, kann nicht gefolgt werden. Der Freizeitwert der insgesamt
ca. 3 ha großen innerörtlichen Parkanlage wird durch die geplante Verkleinerung um ca. 1.200
m² (4 %) in keiner Weise beeinträchtigt. Der betroffene Bereich ist aufgrund des alten Baumbestands nur eingeschränkt als Spielfläche für Kinder und Jugendliche geeignet. Wege oder
Bänke sind nicht vorhanden. Der eindrucksvolle Baumbestand soll erhalten werden. Bei umfassender Würdigung der Freiraumsituation im ländlichen Raum müssen auch die vielfältigen
Fuß-, Rad- und Wanderwege in der Umgebung berücksichtigt werden. Wie in allen ländlich
geprägten Ortsteilen stehen darüber hinaus die privaten Gärten als Spiel- und Aufenthaltsflächen zur Verfügung. Die Versorgung der ansässigen Bevölkerung mit Grün- und Freiflächen
wird durch die geplante Maßnahme in keiner Weise beeinträchtigt.
Um die Ziele der Bauleitplanung zu erreichen, ist es notwendig, eine solide wirtschaftliche
Basis für das Vorhaben sicherzustellen. Zur Verbesserung der Betriebsorganisation und zur
Vergrößerung der hofnahen Bewegungs- und Auslaufflächen ist die geplante Abrundung des
Betriebsgeländes erforderlich. In der Begründung wird der Sachverhalt noch einmal umfassend dargestellt.
B.12.2 Es wird bezweifelt, ob die vorhandenen Weideflächen zum Betrieb der Anlage ausreichen.
Eine weitere Inanspruchnahme des Parks wird befürchtet (Ausverkauf).
Abwägungsvorschlag: Mit der geplanten Abrundung des Betriebsgeländes stehen ausreichend hofnahe Freiflächen zur Verfügung. Langfristig ist es jedoch durchaus vorstellbar, dass
zusätzliche Auslauf- oder Weideflächen im weiteren Umfeld der Anlage dazugepachtet werden. Eine Inanspruchnahme weiterer Flächen über die Grenzen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BU 317 hinaus, ist planungsrechtlich zurzeit nicht möglich. Ein „Ausverkauf“
des Parks ist daher nicht möglich.
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B.12.3 Die Eignung des Standortes wird bezweifelt. Eine gewerbliche Nutzung sollte nicht zwischen
Wohnbebauung und Gemeinbedarfsflächen angesiedelt werden. Es sollte besser ein Standort
abseits der Wohnbebauung gefunden werden (Gewerbegebiet).
Abwägungsvorschlag: Von der geplanten Anlage gehen nach den Ergebnissen der beauftragten Gutachten keine erheblichen Störungen für die Nachbarschaft aus. Das Vorhaben fügt
sich in den ländlichen Charakter der Umgebung ein. Ziel des Vorhabens ist die verträgliche
Umnutzung der Hofanlage „Anstelburg“. Eine alternative Ansiedlung in einem Gewerbegebiet
am Stadtrand ist nicht Gegenstand der aktuellen Bauleitplanung.
B 12.4 Es wird ein Reitverbot auf der St. Michaelstraße und im Park gefordert. Auch muss es verbindliche Regelungen geben, dass der Hofbesitzer den Pferdemist von öffentlichen Straßen und
Wegen zu entfernen hat.
Abwägungsvorschlag: Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan behandelt - keine Auswirkungen im Rahmen der FNP- Änderung.
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Anlage 4 – Begründung mit Umweltbericht
Hinweis:
Es werden an dieser Stelle lediglich die wichtigsten planerischen Rahmenbedingungen auf FNP- Ebene sowie die erheblichen Umweltauswirkungen kurz dargestellt. Weitere ausführliche Informationen
zur Planung können der Begründung zum parallel aufgestellten Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr.- BU 317 „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“ und den Fachgutachten entnommen
werden (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Schallimmissionsprognose).
1.
Anlass der Planung
Die Vorhabenträgerin, Frau Regina Lappe, beabsichtigt, den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb „Anstelburg“ in Kerpen-Buir in eine Gesundheits- und Therapieeinrichtung für
Pferde mit angegliederter Pensionstierhaltung umzunutzen.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist zunächst im Zusammenhang mit einer generellen Modernisierung und Rationalisierung in der Landwirtschaft zu sehen, die u.a. mit einem Rückzug der Landwirtschaft aus
den ländlich geprägten Orten verbunden ist. Die alte Bausubstanz entspricht häufig nicht mehr
modernen Produktionsbedingungen oder Hygieneanforderungen. Große Scheunen und Viehställe werden nicht mehr gebraucht. Aufgrund des zunehmenden Verkehrs und der heranrückenden Wohnbebauung wird es auch zunehmend schwierig, die Höfe mit den immer größer
werdenden Landmaschinen zu erreichen. Eine Konsequenz dieser Entwicklungen ist die Aussiedlung der landwirtschaftlichen Betriebe an den Ortsrand.
Häufig gehen mit der landwirtschaftlichen Nutzung auch die charakteristischen Hofanlagen
und hofnahen Freiflächen verloren. So geschehen z.B. bei der ehemaligen Voigtsburg südöstlich des Plangebietes (heute Einfamilienhausbebauung). Mit dem Verlust der bäuerlichen
Bausubstanz schwindet der Bezug der ländlichen Ansiedlungen zur umgebenden Kulturlandschaft. Das überlieferte Ortsbild wandelt sich. Ähnliches gilt für die bäuerliche Großtierhaltung.
Das landwirtschaftliche Anwesen „Anstelburg“ soll unter weitgehender Wahrung des bisherigen Erscheinungsbildes in eine Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde mit angegliederter Pensionstierhaltung umgebaut werden (Abbruch, Teilabbruch, Sanierung, Neubau).
Die Planung knüpft sowohl in der Nutzung (Großtierhaltung) als auch in der Baustruktur
(großmaßstäbliche Wirtschaftsgebäude, kleiner Wohnteil, hofnahe Weiden, innenliegender
Wirtschaftshof) an die strukturbildenden Merkmale der alten Anlage an. Die Kontur des Vierkanthofes wird aufgenommen, die eindrucksvolle Eingangsgeste bleibt unverändert (Zufahrtsallee, Weißdornhecke, hofnahe Weiden).
Die Planung reagiert außerdem auf die wachsende Bedeutung des Pferdesports bzw. der
privaten Pferdehaltung im Rhein-Erft- Kreis. Aufzucht und Pflege von Turnier- und Freizeitpferden haben sich in den letzten Jahrzehnten zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Der geplante Rehabereich für Pferde bietet medizinische Nachsorge und Pflege für verletzte oder operierte Tiere an. Turnierpferde werden nach einer längeren krankheitsbedingten
Ruhepause wieder antrainiert.
Die Einrichtung schließt eine Versorgungslücke zwischen der Intensivtiermedizin und den
privaten Pferdehaltern. Außer dem eigentlichen Rehabereich sollen noch ca. 30 herkömmliche
Einstellplätze für Pferde in die Anlage integriert werden.
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51. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
Kerpen-Buir
Die wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung im Einzelnen:
-
3.
Errichtung einer Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde mit angegliederter Pensionstierhaltung,
Erhalt, Umnutzung und Weiterentwicklung einer ortsbildprägenden Hofanlage unter Wahrung einer im weitesten Sinne „landwirtschaftlichen“ Nutzung,
Ergänzung der Freizeitangebote und Verbesserung der tiermedizinischen Versorgung im
Stadtgebiet Kerpen.
Übergeordnete Planung - Gebietsentwicklungsplan
Im wirksamen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Flächen außerhalb des ASB werden nicht in
Anspruch genommen.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 05.12.2005 bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestehen (Anpassungsbestätigung gemäß §
32 Landesplanungsgesetz NW).
4.
Begründung der Planinhalte
Beabsichtigte Änderungen
Die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung der Art der
Nutzung. Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen
(1. Änderung) dargestellten:
-
„Flächen für die Landwirtschaft“, „Flächen für den Gemeinbedarf“ und in geringem Umfang die „Wohnbauflächen“ zu ändern in
„Sonderbaufläche Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“.
Die im wirksamen FNP dargestellten „Flächen für den Gemeinbedarf“ werden gegenwärtig als
öffentlicher Park genutzt. Die Teilfläche ist mit Bäumen bestanden. Die „Wohnbauflächen“ beschreiben den rückwärtigen Bereich eines Wohnbaugrundstückes am „Neuen Weg“ (Garten,
Garage).
Die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“ gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO bringt den planerischen Willen zum
Ausdruck, ein Vorhaben planungsrechtlich zu fassen, dass sich in seiner ganz speziellen
Kombination verschiedener aufeinander bezogener Nutzungselemente wesentlich von anderen Baugebieten unterscheidet.
Verkleinerung des öffentlichen Parks
Zur Abrundung des Betriebsgeländes wird eine ca. 1.200 m² große Teilfläche des ca. 3 ha
großen öffentlichen Parks an die Vorhabenträgerin verkauft. Der ortsbildprägende Baumbestand auf dieser Teilfläche bleibt erhalten. Die Teilfläche steht der Öffentlichkeit künftig nicht
mehr zur Naherholung zur Verfügung. Die Versorgung der ansässigen Bevölkerung mit Grünund Freiflächen ist durch die geplante geringfügige Verkleinerung der Parkfläche um ca. 4 %
in keiner Weise beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf den angrenzenden Schützenplatz werden durch die Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen in unmittelbarer Nähe ausgeglichen.
Die Ziele der Bauleitplanung können nur erreicht und nachhaltig gesichert werden, wenn eine
solide wirtschaftliche Basis für das geplante Vorhaben geschaffen werden kann. Das Projekt
muss funktionsfähig gestaltet werden. Aus diesem Grund ist es u.a. zwingend erforderlich,
ausreichend hofnahe Freiflächen in unmittelbarer Zuordnung zu den Gebäuden zur Verfügung
zu stellen.
Stadt Kerpen
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51. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
Kerpen-Buir
Bodendenkmalpflege
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes bleibt die Ausgangslage unverändert, da bauliche
Eingriffe in den Boden unabhängig von der geplanten Nutzung mit den Belangen der Bodendenkmalpflege in Einklang gebracht werden müssen.
Das Vorhaben steht grundsätzlich in Konflikt mit dem öffentlichen Interesse am vollständigen
Erhalt des Bodendenkmals, da bis auf den geplanten Außenreitplatz alle vorhandenen und
geplanten baulichen Anlagen sich innerhalb des Schutzbereiches befinden und sich begrenzte
Bodeneingriffe bei Umsetzung der Planung nicht vollständig vermeiden lassen (z.B. Fundamente, Grundleitungen, Zisternen etc.).
In Abstimmungen mit dem Landesamt für Bodendenkmalpflege wurde deutlich, dass die Belange des Bodendenkmalschutzes dem Projekt nicht in einer Weise entgegenstehen, die das
Vorhaben insgesamt in Frage stellt. Eingriffe in den Boden sind aber nur dann mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar, wenn zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen archäologische Untersuchungen durchgeführt werden (Ersatzmaßnahmen). Die Vorhabenträgerin hat die Kosten der archäologischen Untersuchungen zu tragen. In einer Stellungnahme hat sich das Landesamt für Bodendenkmalpflege grundsätzlich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Immissionsschutz
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes bleibt die Ausgangslage unverändert. Auch vom
ordnungsgemäßen Betrieb der Landwirtschaft gehen regelmäßig Emissionen aus (Lärm, Geruch, Staub), die in der Nachbarschaft wahrgenommen werden können und im Rahmen der
einschlägigen Grenz- und Orientierungswerte auch hingenommen werden müssen. Durch die
Einstellung der Landwirtschaft und die geplante Pferdehaltung wird die Immissionssituation in
der Umgebung verbessert.
Im Interesse einer verträglichen Nachbarschaft wurde ein abgestimmtes Immissionsschutzkonzept erarbeitet, das im Wesentlichen auf folgenden Maßnahmen beruht:
-
-
-
Umsetzung der Anregungen des Staatlichen Umweltamtes (Verlegung des Außenreitplatzes und des Dungplatzes, Abdeckung des Dungplatzes, Container für Pferdemist,
Verzicht auf geruchsintensive Futtermittel wie z.B. Silage),
hohe hygienische Standards beim Betrieb der Anlage, insbesondere auch im Interesse
der zu behandelnden Tiere (Sauberkeit und Trockenheit der Ställe, angemessene
Einstreumenge zur besseren Kot-/Harnbindung, regelmäßige Einstreu und Entmistung).
Die Haltung von Pferden ist in dieser Hinsicht besonders emissionsarm, da im Vergleich
zu anderen Tierarten eine größere Einstreumenge verwendet wird. Die Einstreu wird in
einem überdachten Lager aufbewahrt und gelangt trocken in die Ställe,
günstige Stellung der Stallanlage zur Hauptwindrichtung (Quer- und Schräganströmung),
ausreichende Höhenlage der Abluftöffnungen (Firstentlüftung),
Orientierung weniger stark emittierender Nutzungen zu den angrenzenden Wohnungen
(Weiden, Versickerungsbecken, Rehabereich).
Die vorherrschende Windrichtung West/Südwest trägt darüberhinaus zu einer Entspannung
der Immissionssituation bei. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Geruch ordnungsgemäß gehaltener Pferde weniger unangenehm und belastend wahrgenommen wird,
als dies z.B. bei Schweinen und Hühnern der Fall ist.
Der Betrieb der Anlage ist mit den einschlägigen Lärmschutzvorschriften vereinbar. Die
Grenz- und Orientierungswerte der TA Lärm werden deutlich unterschritten. Die Behörde behält sich vor, die Angaben im Immissionsschutzgutachten durch Messungen zu überprüfen
und ggf. geeignete immissionsmindernde Maßnahmen einzuleiten.
Stadt Kerpen
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51. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
Kerpen-Buir
5.
Umweltbericht
5.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Lage des Plangebietes
Das ca. 2 ha große Plangebiet befindet sich in der Ortslage Buir, ca. 300 m südlich der Pfarrkirche St. Michael. Es umfasst im Wesentlichen die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie die
angrenzenden Freiflächen der Hofanlage Anstelburg (St. Michael Straße 6).
Inhalt der Planänderung, beabsichtigte Darstellung
Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) dargestellten:
-
„Flächen für die Landwirtschaft“, „Flächen für den Gemeinbedarf“ und in geringem Umfang die „Wohnbauflächen“ zu ändern in
„Sonderbaufläche Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“.
Ziele der Planung
Mit der Planung werden folgende Ziele verfolgt
-
Errichtung einer Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde mit angegliederter Pensionstierhaltung,
Erhalt, Umnutzung und Weiterentwicklung einer ortsbildprägenden Hofanlage unter Wahrung einer im weitesten Sinne „landwirtschaftlichen“ Nutzung,
Ergänzung der Freizeitangebote und Verbesserung der tiermedizinischen Versorgung im
Stadtgebiet Kerpen.
Bedarf an Grund und Boden
Das Plangebiet ist insgesamt 2 ha groß. Es werden überwiegend bebaute Flächen und hofnahe Grün- und Freiflächen in Anspruch genommen (Gebäude, Verkehrsflächen, Nebenanlagen,
Schmuck- und Nutzgärten, Weiden, Baumbestand, Hecken).
5.2
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine
Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung relevanter
Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB, § 1a Abs. 4 BauGB,
§1a Abs. 3 BauGB.
Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW (§ 1 und § 19 BNatSchG).
Stadtökologischer Fachbeitrag der LÖBF, 2004 (für alle Schutzgüter)
Schutzgut Boden
-
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bundesbodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 BBodSchG)
Schutzgut Wasser
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 7a BauGB).
Wasserhaushaltgesetz (§ 1a WHG).
Landeswassergesetz (§ 2 LWG NW)
Stadt Kerpen
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Schutzgut Luft und Klima
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB § 1 Abs. 7a BauGB,
Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 BImSchG).
Landschaftsgesetz NW (§ 1 LG NW).
Schutzgut Luft und Klima
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB § 1 Abs. 7a BauGB,
Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 BImSchG).
Landschaftsgesetz NW (§ 1 LG NW).
Schutzgut Landschaft (Orts- und Landschaftsbild, Naherholung)
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW (§ 1 BNatSchG, § 1 LG NW)
Schutzgut Mensch
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, § 1 Abs. 7d BauGB)
Denkmalschutzgesetz NW (§§ 1 und 11 DSchG)
5.3
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung
5.3.1
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
Angesichts der übergeordneten Betrachtungsweise im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung und der geringen Regelungsdichte im FNP (nur Art der baulichen Nutzung) können
sich die Angaben zur Umwelt auf die wichtigsten Umweltbelange konzentrieren, von denen
anzunehmen ist, dass sie durch die Darstellungen im FNP beeinträchtigt werden könnten.
Vegetation, Biotopstruktur, Lebensraum für Tier und Pflanzen
Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der „Anstelburg“ gruppieren sich um einen befestigten
Wirtschaftshof. Das Gebäudeensemble wird von Weiden und Gärten umgeben. Alter ortsbildprägender Baumbestand findet sich in der Zufahrtsallee von der St.-Michael-Straße, entlang
der Grenze des Nutz- und Ziergartens, sowie in dem nordöstlich an das Betriebsgelände angrenzenden öffentlichen Park.
Hinweise auf die faunistische Ausstattung des Plangebietes und das Vorkommen von geschützten Tieren innerhalb des Plangebietes sowie in der näheren Umgebung liegen nicht vor.
Naturschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete). Im Plangebiet befinden sich keine Naturdenkmale (§ 22 LGNW), geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LGNW), oder besonders geschützte Biotope (§ 62 LGNW). Das
Plangebiet liegt in keinem Landschaftsschutzgebiet. Die Zufahrtsallee (Linden) wurde im
Rahmen der Stadtbiotopkartierung der LÖBF als Schützenswertes Biotop kartiert.
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„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
Kerpen-Buir
Boden
Das Plangebiet ist weitgehend eben. Die Geländehöhen bewegen sich im Bereich von ca. 106
- 107 m üNN. Im ungestörten Untergrund stehen verlehmte Kiessande der Hauptterrasse des
Rheins an. Darüber lagert eine Schicht aus Mutterboden.
Die Löß-Böden der Zülpicher Börde weisen eine hohe Ertragsfähigkeit auf. Das Plangebiet
wird im Süden, unmittelbar nördlich der St.-Michael-Straße von einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störzone treten unterschiedliche
bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Der Verlauf der Störzone ist gut im Gelände
erkennbar. In der Vergangenheit ist es hier bereits zu erheblichen Schäden an mehreren Gebäuden gekommen.
Im Plangebiet befinden sich laut Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises keine Altablagerungen bzw. Altstandorte (auch keine Verdachtsflächen).
Bodendenkmalpflege
Die Hofanlage Anstelburg geht auf einen mittelalterlichen Rittersitz zurück, dessen Wassergraben zu Beginn des 20. Jahrhunderts verfüllt wurde.
Die ehemalige Burganlage (Bodendenkmal) wurde in den 80er Jahren aufgrund ihres mutmaßlichen Denkmalwertes vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege bzw. vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege erfasst (inventarisiert). Das Verfahren zur Unterschutzstellung
des Bodendenkmals Nr. 156 Anstelburg ist noch nicht abgeschlossen.
Wasser
Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer vor. Das Plangebiet liegt außerhalb eines
gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes und außerhalb von Überschwemmungsbereichen nach GEP.
Der Grundwasserstand ist maßgeblich von der Grundwasserabsenkung im Umfeld der Braunkohletagebaue beeinflusst. Laut GEP sind im Plangebiet und der näheren Umgebung keine
bedeutenden Grundwasservorkommen vorhanden.
Aufgrund der geringen Wasserdurchlässigkeit, der hohen Filterwirkung des Oberbodens und
der hohen mechanischen Filterleistung des darunter liegenden Kies-Sand Gemisches ist von
einer geringen Gefährdung durch flächenhaft eindringende
Schadstoffe bzw. von einer hohen Selbstreinigungskraft des Bodens auszugehen. Im GEP
liegt das Plangebiet außerhalb von Grundwassergefährdungsgebieten.
Das Plangebiet liegt weit außerhalb des gesetzlich festgesetzten Wasserschutzgebietes Erftstadt-Dirmerzheim (Entwurf).
Klima
Das örtliche Kleinklima im Plangebiet ist überwiegend durch die innerörtliche Lage, und den
parkähnlichen Charakter der umgebenden Freiräume bestimmt. Das Plangebiet liegt weder in
einem ausgeprägten Kaltluftentstehungsgebiet noch in einer Kaltluftschneise.
Orts- und Landschaftsbild
Die Hofanlage Anstelburg wirkt insbesondere von Süden, von der St.-Michael-Straße her ortsbildprägend. Hervorzuheben ist die Einfahrt mit der alten Lindenallee sowie die Weißdornhecke. Daneben sind einige alte Laubbäume im Garten und auf den Weideflächen landschaftsbildbestimmend. Außer von Süden her ist das Plangebiet kaum einsehbar, da Baumreihen
aus Fichten und ein Gehölzstreifen aus Zier- und Laubgehölzen das Gebiet im Osten und
Norden begrenzen.
Stadt Kerpen
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51. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
Kerpen-Buir
Naherholung im Park
Von besonderem Wert für die Naherholung ist die zentral gelegene „grüne Mitte“ Buirs, der
ausgedehnte Schulpark. Diese gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand und Rasenflächen steht der Bevölkerung für kurze Spaziergänge im Grünen zur Verfügung. Kinder und Jugendliche nutzen den Park als zurückgezogenen Spiel- und Aufenthaltsraum. Eine Schule und
zwei Kindergärten sind in die weitläufige Anlage integriert.
Nördlich des Plangebietes schließt sich der Kirmes-/Schützenplatz an. Auf der teilweise befestigten Fläche finden im Jahreslauf verschiedene Aktivitäten statt (Maibaum aufstellen, Schützenfest, Oldtimer Treff). Der Platz ist somit Teil des dörflichen Vereinslebens. Das landwirtschaftliche Anwesen ist nicht öffentlich zugänglich und steht zur Naherholung damit nicht zur
Verfügung.
Gewerbelärm
Mit dem ordnungsgemäßen Betrieb des landwirtschaftlichen Anwesens sind regelmäßig
Schallemissionen durch die Landmaschinen (Traktoren, Mähdrescher, Stapler, etc.) und durch
haustechnische Anlagen verbunden (Belüftung, Trocknung von Getreide und Zwiebeln). Vor
der Einschränkung der Tierhaltung kam noch die Geräuschkulisse der ca. 50 – 70 Rinder und
der ca. 6.000 Hühner dazu.
Verkehrslärm, KFZ- bedingte Luftschadstoffe
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der locker bebauten Ortslage Buir und ist lediglich von
Wohn- und Wohnsammelstraßen umgeben. Belastungen durch Straßenverkehrslärm können
aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens vernachlässigt werden. Das gleiche gilt für die
KFZ- bedingte Luftschadstoffbelastung.
Beeinträchtigungen durch die Eisenbahn und durch den militärischen Flugbetrieb können vernachlässig werden.
Kampfmittel
Im unmittelbaren Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln
vor.
Elektromagnetische Felder
Im Plangebiet und im weiteren Untersuchungsgebiet befinden sich keine Freileitungen / Hochspannungsleitungen.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Denkmalschutz, Bodendenkmalschutz
Die Hofanlage Anstelburg geht auf einen mittelalterlichen Rittersitz zurück, der ursprünglich
zweigeteilt (Burghaus, Vorburganlage) und von einem Wassergraben umgeben war. Erstmals
erwähnt wurde die Anlage im 14. Jahrhundert. Von den ursprünglichen Gebäuden der mittelalterlichen Burg ist nichts mehr erhalten, das Grabensystem wurde in den 20er Jahren eingeebnet. An der Nord- und Ostseite der Hofanlage sind die ehemaligen Gräben als Geländekanten
erkennbar. Die ältesten Gebäude (-teile) stammen aus dem 19. Jahrhundert (z.B. Stall). Die
Hofscheune wurde 1949 errichtet, das Wohnhaus wurde zuletzt Anfang der 60er Jahre durchgreifend verändert.
Die Hofanlage wurde in den 80er Jahren aufgrund ihres mutmaßlichen Denkmalwertes vom
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege bzw. vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege erfasst (inventarisiert). Nach erneuter Prüfung der vorhandenen Bausubstanz im Jahre 2005 hat
das Rheinische Amt für Denkmalpflege seinen Antrag zur Eintragung in die Denkmalliste zurückgezogen.
Stadt Kerpen
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„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
Kerpen-Buir
Die Gebäude stehen nicht unter Denkmalschutz. Das Verfahren zur Unterschutzstellung des
Bodendenkmals Nr. 156 Anstelburg ist noch nicht abgeschlossen.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Bereichen, die langfristig für den Abbau von Kies
oder Sand vorgesehen sind.
Im Plangebiet befinden sich keine Waldflächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Buir sieht für den überwiegenden Teil
des Plangebietes „Fläche für die Landwirtschaft“ vor. Die Anlage liegt im Bereich von ertragreichen, wertvollen Böden. Allerdings ist eine angemessene landwirtschaftliche Nutzung dieser Böden im Plangebiet aufgrund der Kleinteiligkeit und der umgebenden Wohnbebauung
nicht möglich.
5.3.2
Zusammenfassende Bestandsbewertung
Die geplante FNP- Änderung betrifft überwiegend bebaute und landwirtschaftlich genutzte
Flächen in der Ortslage Buir. Das Plangebiet ist im Süden und Westen von Wohnbebauung
umgeben. Im Osten und Norden schließt sich eine Parkanlage mit altem Baumbestand an.
Innerhalb des Plangebietes sind keine besonderen Tier- und Pflanzenstandorte nachgewiesen
worden. Eine hohe Bedeutung kann lediglich dem alten Baumbestand zugesprochen werden.
Die alten Gebäude können eine hohe Bedeutung als Quartiere für geschützte Tierarten besitzen. Das Plangebiet hat daher eine durchschnittliche Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen
und Tiere.
Die Böden im Plangebiet gehören zwar zu den wertvollen, fruchtbaren Böden der Börde. Es
liegen jedoch Vorbelastungen im Plangebiet vor, die den Wert der Böden mindern. So sind die
Böden aufgrund ihrer Lage innerhalb der besiedelten Ortschaft und aufgrund der kleinen Flächenausdehnung für die landwirtschaftliche Produktion nicht mehr geeignet. Hinzu kommt,
dass ca. ein Viertel der Fläche zurzeit schon versiegelt ist und auf der unversiegelten Fläche
durch das Ausheben und schließlich durch das Verfüllung der ehemaligen Wassergräben die
natürliche Bodenlagerung nicht mehr vorhanden ist. Das Plangebiet besitzt daher im Bezug
auf das Schutzgut Boden eine geringe Bedeutung. Lediglich hinsichtlich der Funktion als Archiv der Kulturgeschichte (Bodendenkmal) kommt dem Boden im unmittelbaren Umfeld der
vorhandenen Gebäude eine erhöhte Bedeutung zu.
Das Plangebiet hat für das Schutzgut Wasser nur eine geringe Bedeutung, da keine Oberflächengewässer vorhanden sind und eher ein geringes Gefährdungspotential für das Grundwasser vorliegt. Für die Grundwasserneubildung besteht eine durchschnittliche Bedeutung, da
der überwiegende Teil des Niederschlagswassers trotz der Versiegelung auf der Fläche versickert wird.
Das Plangebiet selbst besitzt im Bereich der vorhandenen Gebäude nur eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Klima. In Verbindung mit der angrenzenden, ausgedehnten Parkanlage
besitzen die unversiegelten Flächen mit altem Baumbestand einen höheren Wert für das örtliche Kleinklima.
Für das Orts- und Landschaftsbild besitzt der Zugangsbereich mit alter Lindenallee und Weißdornhecken einen hohen Wert.
Auch der übrige alte Baumbestand ist als hochwertig in Bezug auf das Landschaftsbild zu
beurteilen. Die übrigen Bereiche des Plangebietes haben eine eher untergeordnete Bedeutung für das Ortbild. In Bezug auf die Naherholung besitzt die umgebende und im Norden
kleinflächig in das Plangebiet hineinreichende Parkanlage eine hohe Bedeutung. Der übrige
Teil des Plangebietes hat keine Bedeutung für die Naherholung.
Stadt Kerpen
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51. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
Kerpen-Buir
Nennenswerte gewerbliche Geräuschimmissionen als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm
sind im näheren Umfeld nicht vorhanden. Das Plangebiet kann als ausgesprochen ruhige dörfliche Wohnlage angesprochen werden. Das Plangebiet ist keiner wesentlichen Vorbelastung
durch Verkehrslärm und Kfz- bedingte Luftschadstoffe ausgesetzt.
Sonstige Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen.
Fazit:
Angesichts der geringen Empfindlichkeit des Plangebietes und seiner insgesamt durchschnittlichen Bedeutung für die einzelnen Schutzgüter sind durch die geplante Änderung des FNP
grundsätzlich keine erheblichen Umweltauswirkungen i.S.d. § 2 BauGB zu erwarten.
5.4
Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
Prognose (Planfall)
Betrachtet man die geplante FNP-Änderung - und nur diese ist hier zu beurteilen - so wird
deutlich, dass sich die umweltrelevanten Rahmenbedingungen, die allein aus dem Planungsrecht (Art der Nutzung) herrühren, nur geringfügig verändern.
-
durch die geplante FNP- Änderung wird eine gewerbliche Nutzung im Plangebiet vorbereitet, die im wesentlichen der landwirtschaftlichen Nutzung ähnelt, wie sie seit Jahrzehnten am Ort ausgeübt wird,
-
es sind lediglich Flächen innerhalb der Ortslage Buir betroffen, die auch nach geltendem
Recht baulich genutzt werden könnten (Fläche für die Landwirtschaft, Fläche für Gemeinbedarf, beide Teilflächen ohne konkretisierte überbaubare Grundstücksflächen, ohne Höhenangaben). Nach Rechtskraft des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
BU 317 werden die Möglichkeiten der baulichen Nutzung sogar eingeschränkt, der
Baumbestand nachhaltig geschützt und die hofnahen Gärten und Weiden dauerhaft erhalten,
-
auch an der potentiellen Beeinträchtigung des Bodendenkmals Anstelburg durch mögliche Erdeingriffe oder Baumaßnahmen ändert sich durch die geplante Nutzungsänderung
nichts Grundsätzliches. Bereits heute müssen die Belange der Bodendenkmalpflege bei
Sanierungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen innerhalb des Schutzbereiches beachtet
werden.
-
schließlich wird sich die geplante Verkleinerung des öffentlichen Parks (Fläche für Gemeinbedarf) geringfügig auf die Freiflächensituation in der Ortslage Buir auswirken. Da
jedoch nur insgesamt 1.200 m² des ca. 3 Hektar großen Parks zukünftig als Naherholungsfläche verloren gehen, können die städtebaulichen Auswirkungen dieser Neuordnung vernachlässigt werden.
Die o.g. Ausgangslage macht deutlich, dass mit der geplanten FNP- Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen i.S.d. § 2 BauGB zu erwarten sind. Auch die Fachgutachten
(Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Schallimmissionsprognose) und die einschlägigen
Fachdienststellen kommen zu diesem Ergebnis.
Die Belange der Bodendenkmalpflege und des Orts- und Landschaftsbildes sind bei der weiteren Planung in besonderer Weise zu beachten. Für den Natur- und Landschaftsschutz spielt
insbesondere der Erhalt des alten Baumbestandes eine Rolle.
Stadt Kerpen
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Kerpen-Buir
5.5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Buir aus dem Jahre
1971 als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Angesichts der allgemein zu beobachtenden Konzentrationsprozesse in der Landwirtschaft ist gegenwärtig eine Weiterführung des Betriebes wenig wahrscheinlich. Gerade auch die für eine zeitgemäße Bewirtschaftung wenig
geeigneten und zu großen Gebäude stehen einer wirtschaftlich tragfähigen Nachnutzung im
Wege. Die schwierige räumliche Situation, d.h. insbesondere die unmittelbar angrenzenden
Wohnbebauung schränkt die betrieblichen Entfaltungsmöglichkeiten zusätzlich ein.
Sollte sich ein Nachfolger für Tierhaltung entscheiden, ist auch unter Berücksichtigung der
erforderlichen Rücksichtnahme mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung in der
Umgebung zu rechnen.
Als weitere Alternative wäre eine intensive Wohnnutzung in Betracht zu ziehen (FNP- Änderung erforderlich). Bei einer ortsbildverträglichen behutsamen Sanierung und Erweiterung der
vorhandenen Bausubstanz ist durchaus eine angemessene Nachnutzung vorstellbar, die auch
der städtebaulichen und historischen Bedeutung des Ensembles gerecht wird. Aus wirtschaftlichen Überlegungen ist aber eher damit zurechnen, dass die Altbausubstanz vollständig abgebrochen und durch eine ländlich anmutende Einfamilienhausbebauung ersetzt wird. In diesem Fall ist von einem vollständigen Verlust der ortsbildprägenden Hofanlagen mit ihren charakteristischen Freiflächen auszugehen.
Fazit: Die Planvariante ist mit vergleichbar geringen Umweltauswirkungen verbunden.
5.6
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Mit der geplanten Änderung des FNP Änderung - und nur diese ist hier zu beurteilen - sind
verglichen mit der heutigen Situation keine nachteiligen Auswirkungen verbunden. Die bauliche Nutzung wird weder räumlich ausgeweitet noch intensiviert. Die zulässige Nutzung des
Geländes wird weitaus deutlicher gefasst, als es im Rahmen einer „Fläche für die Landwirtschaft“ möglich wäre (Planungssicherheit). Auf FNP- Ebene sind keinerlei Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen erforderlich.
5.7
Vorhabenalternativen und Auswahlgründe
Die Standortwahl stellt auch unter Umweltgesichtspunkten eine günstige Alternative dar (u.a.
Erhalt des alten Baumbestandes, Erhalt der ortsbildprägenden Freiflächen um die Hofanlage).
Da die Umsetzung des Vorhabens an spezielle Rahmenbedingungen des Einzelfalls gebunden ist (z.B. Verfügbarkeit und Eignung des Grundstücks, Aufgabe der landwirtschaftlichen
Nutzung, etc.) kann eine grundsätzliche Prüfung anderer potentieller Standorte im Stadtgebiet
Kerpen entfallen.
5.8
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei
der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht stützt sich auf eine schutzgutbezogene Erfassung des Bestandes sowie auf eine Bewertung der zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft. Bei der
Eingriffsbewertung wurde die Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung von Bebauungsplänen angewandt (Herausgeber: Landesregierung NordrheinWestfalen). Das schalltechnische Planungsgutachten zur Abschätzung der gewerblichen Emissionen verwendet die einschlägigen Regelwerke (BImSchG, TA Lärm, DIN 18005, DIN
ISO 9613-2, RLS 90, DIN 45641, DIN 4109, VDI 2571, u.a.). Zur Berechnung der Geräuschemissionen des Parkplatzes wird die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen.
Stadt Kerpen
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Kerpen-Buir
5.9
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt, d.h. es treten keine erheblichen Risiken
hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auf, da die erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder
Erkenntnisse über Wirkungsketten vorhanden sind und es zumindest auf der Ebene des FNP
zu keinen erkennbaren negativen Auswirkungen kommt.
5.10
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring
Erhebliche Umweltauswirkung im Sinne des § 4c BauGB sind nicht zu erwarten. Monitoringmaßnahmen sind auf FNP- Ebene nicht erforderlich.
5.11
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Das Vorhaben
Die Vorhabenträgerin, Frau Regina Lappe, beabsichtigt, den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb Anstelburg in Kerpen-Buir in eine Gesundheits- und Therapieeinrichtung für
Pferde mit angegliederter Pensionstierhaltung umzunutzen. Insgesamt können bis zu 45 Pferde gehalten werden. Das ca. 2 ha große Plangebiet befindet sich in der Ortslage Buir, ca. 300
m südlich der Pfarrkirche St. Michael. Es umfasst im wesentlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie die angrenzenden Freiflächen der Hofanlage Anstelburg (St. Michael Straße 6).
Die planungsrechtliche Umsetzung
Die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung der Art der
Nutzung. Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen
(1. Änderung) dargestellten:
-
„Flächen für die Landwirtschaft“, „Flächen für den Gemeinbedarf“ und in geringem Umfang die „Wohnbauflächen“ zu ändern in
„Sonderbaufläche Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“.
Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen
Das Vorhaben berücksichtigt die Rahmenbedingungen der übergeordneten Planungen und ist
mit den einschlägigen Vorschriften zum Umweltschutz vereinbar.
Umweltauswirkungen
Mit der geplanten FNP- Änderung sind keine erhebliche Auswirkungen i.S.d. Baugesetzbuches verbunden Die Belange der Bodendenkmalpflege und des Orts- und Landschaftsbildes
sind bei der weiteren Planung in besonderer Weise zu beachten. Für den Natur- und Landschaftsschutz spielt insbesondere der Erhalt des alten Baumbestandes eine Rolle.
6.
Planverwirklichung
Grundstücksverkehr
Zur Umsetzung des parallel aufgestellten Bebauungsplanes sind geringfügige bodenordnende
Maßnahmen erforderlich. Der geplante Grundstückserwerb (nordöstliches Plangebiet, ehem.
Park) bzw. Grundstückstausch (Nordgrenze des Plangebietes) ist Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Kerpen.
Stadt Kerpen
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51. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gesundheits- und Therapieeinrichtung für Pferde“,
Kerpen-Buir
Kosten für die Stadt Kerpen
Alle projektbedingten Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin
übernommen. Für die Stadt Kerpen entstehen keine Kosten.
Durchführungsvertrag
Die Vorhabenträgerin schließt mit der Stadt Kerpen einen Durchführungsvertrag gemäß § 12
Abs. 1 BauGB.
aufgestellt, Köln November 2006
Prof. Ulrich Coersmeier GmbH
i.A. Wilhelm Plattner
7.
Literaturverzeichnis
7.1
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Bezirksregierung Köln, Bezirksplanungsbehörde, Köln 2001
7.2
Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 1. Änderung 1984, Planzeichnung und Erläuterungsbericht
7.3
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche
Beratung, Bonn, 2006
7.4
Schalltechnisches Planungsgutachten, Graner + Partner, Bergisch Gladbach, 2005
7.5
Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis, Bau einer Entwässerungsanlage für Niederschlagswasser, PlanTeam, Hürth 1991