Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,4 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 59/2006
Az.: 65.4-3685
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 10.01.2006
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
22.02.2006
Rat
21.03.2006
Betrifft:
Abweichungssatzung zur Abrechnung von
Kampstraße (östlicher Teil) in E.- Dirmerzheim
Bemerkungen
Erschließungsbeiträgen
an
der
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 10.01.2006
Beschlussentwurf:
Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der „Kampstraße (östlicher Teil) in E.Dirmerzheim wird anliegende Abweichungssatzung beschlossen.
Begründung:
Die Straße „Kampstraße (östlicher Teil) in E.- Dirmerzheim wurde als niveaugleiche Mischfläche
ohne separate Gehwege ausgebaut.
Da
dieser
Teilbereich
der
Kampstraße
vor
Inkrafttreten
der
jetzt
gültigen
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt vom 13.04.2005 endgültig ausgebaut und
fertiggestellt wurde, ist laut einschlägiger Rechtssprechung, auf die Fertigstellungsmerkmale nach
den Vorgaben der bis dahin geltenden Altsatzung abzustellen.
Gemäß der Erschließungsbeitragssatzung vom 10.10.1988 stellte der Ausbau ohne separate
Gehwege eine Abweichung von der Normalausstattung dar. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Münster ist eine solche Abweichung als Satzung zu beschließen und in
der für Satzungen vorgeschriebenen Form öffentlich bekannt zu machen.
Für Erschließungsanlagen, die nach Inkrafttreten der jetzt gültigen Erschließungsbeitragssatzung
in Form einer Verkehrsmischfläche endgültig ausgebaut werden, ist eine solche
Abweichungssatzung nicht mehr notwendig.
(Bösche)