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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der Kampstraße (östlicher Teil) in E.- Dirmerzheim)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,4 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der Kampstraße (östlicher Teil) in E.- Dirmerzheim)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 59/2006 Az.: 65.4-3685 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 10.01.2006 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 22.02.2006 Rat 21.03.2006 Betrifft: Abweichungssatzung zur Abrechnung von Kampstraße (östlicher Teil) in E.- Dirmerzheim Bemerkungen Erschließungsbeiträgen an der Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 10.01.2006 Beschlussentwurf: Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der „Kampstraße (östlicher Teil) in E.Dirmerzheim wird anliegende Abweichungssatzung beschlossen. Begründung: Die Straße „Kampstraße (östlicher Teil) in E.- Dirmerzheim wurde als niveaugleiche Mischfläche ohne separate Gehwege ausgebaut. Da dieser Teilbereich der Kampstraße vor Inkrafttreten der jetzt gültigen Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt vom 13.04.2005 endgültig ausgebaut und fertiggestellt wurde, ist laut einschlägiger Rechtssprechung, auf die Fertigstellungsmerkmale nach den Vorgaben der bis dahin geltenden Altsatzung abzustellen. Gemäß der Erschließungsbeitragssatzung vom 10.10.1988 stellte der Ausbau ohne separate Gehwege eine Abweichung von der Normalausstattung dar. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist eine solche Abweichung als Satzung zu beschließen und in der für Satzungen vorgeschriebenen Form öffentlich bekannt zu machen. Für Erschließungsanlagen, die nach Inkrafttreten der jetzt gültigen Erschließungsbeitragssatzung in Form einer Verkehrsmischfläche endgültig ausgebaut werden, ist eine solche Abweichungssatzung nicht mehr notwendig. (Bösche)