Daten
Kommune
Kerpen
Größe
17 kB
Datum
22.06.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offenen
Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) und
des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinderund Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) hat der
Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 07.05.2006 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich
1) Die Stadt Kerpen betreibt an einzelnen Schulen im Stadtgebiet Kerpen
Offene Ganztagsschulen. Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich bietet
zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an beweglichen
Ferientagen und bei Bedarf auch in den Ferien Angebote außerhalb der
Unterrichtszeit (außerunterrrichtliche Angebote). Die Regelbetreuungszeit
beginnt um 8.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr. Sie kann im Bedarfsfalle
abweichend festgesetzt werden. Für die Durchführung der Angebote in der
Regelbetreuungszeit kooperiert die Stadt Kerpen mit Dritten wie Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, Vereinen, Verbänden oder Elterninitiativen.
2) Die Teilnahme am Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich
freiwillig.
3) Für die Teilnahme am Angebot Offenen Ganztagsschule erhebt die Stadt
Kerpen gemäß § 4 dieser Satzung einen sozial gestaffelten Elternbeitrag.
4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 2 Anmeldung
1) Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen
Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist für die Dauer eines Schuljahres
(01.08. -31.07.) verbindlich. Sie verpflichtet zur Teilnahme an 5 Tagen pro
Woche. Die Anmeldung hat schriftlich durch die Eltern im Sinne von § 4 Abs.
1 dieser Satzung bei der Schulleitung zu erfolgen. Die Aufnahme der Schüler
ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Über die Aufnahme
entscheidet die Schulleitung unter pädagogischen und sozialen
Gesichtspunkten nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie gilt jeweils bis zum
Schuljahresende.
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§ 3 Abmeldung, Ausschluss
1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Eltern im Sinne von § 4
Abs. 1 dieser Satzung ist in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zu- und
Wegzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) möglich. Die
Abmeldung hat 2 Wochen zum Monatsende schriftlich bei der Schulleitung zu
erfolgen.
2) Ein Kind kann von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der
„Offenen Ganztagsschule“ ausgeschlossen werden; insbesondere wenn
• die Eltern ihrer Elternbeitragspflicht nicht nachkommen,
• die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw.
sind,
• das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht regelmäßig wahrnimmt,
• das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt.
§ 4 Elternbeiträge
1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen
Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des außerschulischen
Angebotes der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Lebt das Kind nur mit
einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach
§ 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die
Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern
2) Der Elternbeitrag
ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt. Er
wird als
Jahresbeitrag festgesetzt und in 12 gleichen monatlichen Teilbeträgen fällig.
Erhebungszeitraum ist das Schuljahr (01.08. – 31.07.) Die Beitragspflicht wird
durch die Schließzeiten der Offenen Ganztagsschule nicht berührt. Der
Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung und die
Ferienbetreuung.
3) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen ist der Elternbeitrag
anteilig, jedoch immer für volle Monate zu zahlen. Der Monat, in dem die
Aufnahme erfolgt, wird daher in voller Höhe berechnet.
4) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr abgemeldet (§ 3 Abs. 1), ist der Beitrag
für den Monat, in dem das Kind die Offene Ganztagsschule verlassen hat,
noch in voller Höhe zu entrichten.
5) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig in den Schulen der Stadt Kerpen
eine Gruppe der Offenen Ganztagsschule, so reduziert sich der Beitrag für
das zweite und jedes weitere Kind auf 50% des Erstbeitrages. Besuchen
Geschwisterkinder gleichzeitig einen Kindergarten in der Stadt Kerpen, so
reduziert sich der Beitrag für das Kind in der Offenen Ganztagschule um 50%
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des Erstbeitrages.
6) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Bei der Anmeldung des Kindes zur Offenen Ganztagsschule und danach auf
Verlangen haben die Erziehungsberechtigten im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser
Satzung der Stadt schriftlich ihr Einkommen nachzuweisen und
entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen. Ohne Angaben zur
Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
7) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte
der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne
des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur
Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und
steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist
er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach
§ 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
8) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen
Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens
des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer
höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen
Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im
letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartenden Jahreseinkommen abzustellen.
9) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen. Der
Elternbeitrag wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung durch
den Schulträger neu festgesetzt.
10) Unrichtige oder unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
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§ 5 Fälligkeit und Vollstreckung
1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid
durch den Schulträger festgesetzt und sind zum 15. eines jeden Monats fällig.
2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.
Maßgebend
hierfür
sind
die
Bestimmungen
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zu § 4 Abs. 6
Monatliche Elternbeiträge
Jahreseinkommen
bis
bis
bis
bis
bis
über
12.271,00 €
24.542,00 €
36.813,00 €
49.084,00 €
61.355,00 €
61.355,00 €
Elternbeitrag (monatlich)
0,00 €
25,00 €
40,00 €
70,00 €
110,00 €
140,00 €
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