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Beschlussvorlage (Anlage: Benutzungs- und Entgeltsatzung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
17 kB
Datum
22.06.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offenen Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) und des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinderund Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 07.05.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich 1) Die Stadt Kerpen betreibt an einzelnen Schulen im Stadtgebiet Kerpen Offene Ganztagsschulen. Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an beweglichen Ferientagen und bei Bedarf auch in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrrichtliche Angebote). Die Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr. Sie kann im Bedarfsfalle abweichend festgesetzt werden. Für die Durchführung der Angebote in der Regelbetreuungszeit kooperiert die Stadt Kerpen mit Dritten wie Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Vereinen, Verbänden oder Elterninitiativen. 2) Die Teilnahme am Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig. 3) Für die Teilnahme am Angebot Offenen Ganztagsschule erhebt die Stadt Kerpen gemäß § 4 dieser Satzung einen sozial gestaffelten Elternbeitrag. 4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. § 2 Anmeldung 1) Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist für die Dauer eines Schuljahres (01.08. -31.07.) verbindlich. Sie verpflichtet zur Teilnahme an 5 Tagen pro Woche. Die Anmeldung hat schriftlich durch die Eltern im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser Satzung bei der Schulleitung zu erfolgen. Die Aufnahme der Schüler ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung unter pädagogischen und sozialen Gesichtspunkten nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie gilt jeweils bis zum Schuljahresende. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T422.doc -2- § 3 Abmeldung, Ausschluss 1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Eltern im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser Satzung ist in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zu- und Wegzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) möglich. Die Abmeldung hat 2 Wochen zum Monatsende schriftlich bei der Schulleitung zu erfolgen. 2) Ein Kind kann von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der „Offenen Ganztagsschule“ ausgeschlossen werden; insbesondere wenn • die Eltern ihrer Elternbeitragspflicht nicht nachkommen, • die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, • das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht regelmäßig wahrnimmt, • das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt. § 4 Elternbeiträge 1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des außerschulischen Angebotes der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern 2) Der Elternbeitrag ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt. Er wird als Jahresbeitrag festgesetzt und in 12 gleichen monatlichen Teilbeträgen fällig. Erhebungszeitraum ist das Schuljahr (01.08. – 31.07.) Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Offenen Ganztagsschule nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung und die Ferienbetreuung. 3) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen ist der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate zu zahlen. Der Monat, in dem die Aufnahme erfolgt, wird daher in voller Höhe berechnet. 4) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr abgemeldet (§ 3 Abs. 1), ist der Beitrag für den Monat, in dem das Kind die Offene Ganztagsschule verlassen hat, noch in voller Höhe zu entrichten. 5) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig in den Schulen der Stadt Kerpen eine Gruppe der Offenen Ganztagsschule, so reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind auf 50% des Erstbeitrages. Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig einen Kindergarten in der Stadt Kerpen, so reduziert sich der Beitrag für das Kind in der Offenen Ganztagschule um 50% D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T422.doc -3- des Erstbeitrages. 6) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Anmeldung des Kindes zur Offenen Ganztagsschule und danach auf Verlangen haben die Erziehungsberechtigten im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser Satzung der Stadt schriftlich ihr Einkommen nachzuweisen und entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 7) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 8) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartenden Jahreseinkommen abzustellen. 9) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung durch den Schulträger neu festgesetzt. 10) Unrichtige oder unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T422.doc -4- § 5 Fälligkeit und Vollstreckung 1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid durch den Schulträger festgesetzt und sind zum 15. eines jeden Monats fällig. 2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Anlage zu § 4 Abs. 6 Monatliche Elternbeiträge Jahreseinkommen bis bis bis bis bis über 12.271,00 € 24.542,00 € 36.813,00 € 49.084,00 € 61.355,00 € 61.355,00 € Elternbeitrag (monatlich) 0,00 € 25,00 € 40,00 € 70,00 € 110,00 € 140,00 € D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T422.doc