Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,8 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Abweichungssatzung
zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der Kampstraße (östlicher
Teil) in Erftstadt- Dirmerzheim
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am . . . . . . . . . . . . aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137)
und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NW.S.498) folgende Abweichungssatzung beschlossen:
§1
In Abweichung von der Normalausstattung des § 10 (1) der Satzung der Stadt
Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 10.10.1988 wurde
die Kampstraße (östlicher Teil) in E.- Dirmerzheim als niveaugleiche Mischfläche
ohne beidseitige Gehwege ausgebaut.
§2
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt
Erftstadt, den
(Bösche)
Bürgermeister