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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 59/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,8 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 59/2006)

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Inhalt der Datei

Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der Kampstraße (östlicher Teil) in Erftstadt- Dirmerzheim Der Rat der Stadt Erftstadt hat am . . . . . . . . . . . . aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NW.S.498) folgende Abweichungssatzung beschlossen: §1 In Abweichung von der Normalausstattung des § 10 (1) der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 10.10.1988 wurde die Kampstraße (östlicher Teil) in E.- Dirmerzheim als niveaugleiche Mischfläche ohne beidseitige Gehwege ausgebaut. §2 Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den (Bösche) Bürgermeister