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Beschlussvorlage (Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung, Installierung eines Präventionskonzeptes)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
17 kB
Datum
07.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung, 
Installierung eines Präventionskonzeptes) Beschlussvorlage (Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung, 
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Installierung eines Präventionskonzeptes)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 23.1 / Erzieherische Hilfen Az.: TOP Drs.-Nr.: 175.06 Datum : Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss X Termin 07.12.2006 09.11.2006 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung, Installierung eines Präventionskonzeptes Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten in zurzeit nicht bezifferbarer Höhe, die mit der Entscheidung über das Präventionskonzept dargelegt werden. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: 1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung zur Kenntnis. 2. Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, ein Präventionskonzept mit Finanzierungskosten zu erstellen und dem Jugendhilfeausschuss zur nächsten Sitzung vorzulegen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Am 01.10.2005 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde der „Schutzauftrag“ der Kinder- und Jugendhilfe bei Gefährdung des Kindeswohls verstärkt. Ein effektiver Schutz des Kindeswohls soll u. a. durch − − die Konrektisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes und der Träger von Einrichtungen und Diensten (§ 8 a SGB VIII) (Anlage 1), die verschärfte Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen (§ 72 a SGB VIII) (Anlage 1) erreicht werden. Auch wenn der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung keineswegs neu für die Kinder- und Jugendhilfe ist, so führen die neuen Regelungen zur Konkretisierung des bereits in § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII normierten Handlungsauftrages (Anlage 1) im Ergebnis auch zu einer neuen Qualität in der Praxis des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung. Der im novellierten Sozialgesetzbuch VIII im Jahre 2005 neu aufgenommene § 8 a konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den öffentliche und freien Trägern zählt zu den wesentlichen Strukturmerkmalen der Kinder- und Jugendhilfe. Wichtige Arbeitsbereiche werden in weit überwiegendem Maße und fachlich qualifiziert von freien Trägern erbracht. Leistungen durch Einrichtungen und Dienste von Trägern, mit denen die Sicherstellung des Schutzauftrages nach fachlichen Standards nicht vereinbart werden kann, werden jedoch durch die Jugendämter künftig nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfen. In der konrekten Umsetzung dieses nunmehr gesetzlich detaillierten bestimmten Schutzauftrages sind die Jugendämter gehalten, 1. durch interne aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Schutzauftrag im unmittelbar eigenen Verantwortungsbereich jederzeit ausreichend Rechnung getragen wird und 2. durch den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, deren Leistungen das Jugendamt in der Wahrnehmung seiner Verpflichtungen in Anspruch nimmt, sicherzustellen, dass dort der in § 8 a Abs. 1 SGB VIII genannte Standard des Schutzauftrages in entsprechender Weise zur Geltung kommt. Dem Schutzauftrag zur Sicherung des Kindes- und Jugendwohls wurde auch bereits vor Inkrafttreten des § 8 a in Kerpen ein hoher Stellenwert zuerkannt. Hinweisen auf Vernachlässigung oder Kindesmisshandlung wurde stets umgehend nachgegangen und evtl. wurden Jugendhilfeleistungen gewährt. Im Dezember 2005 wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung Erzieherische Hilfen durch den Abteilungsleiter per Dienstanweisung eine standardisierte Vorgehensweise zum § 8 a SGB VIII vorgegeben, welche im Vorfeld gemeinsam mit allen Mitarbeitern erarbeitet werden konnte (vgl. Anlage 2). Nunmehr sind die Vereinbarungen mit den freien Trägern abzuschließen (vgl. Anlage 3 a und Anlage 3 b). Bei diesen beiden Anlagen wird deutlich, dass eine Differenzierung vorgenommen werden muss zwischen der Kindertagesbetreuung und Jugendarbeit und den übrigen Trägern. Beschlussvorlage 175.06 Seite 2 Hintergrund ist eine unterschiedliche sachbezogene Qualifizierung und Verantwortlichkeit der einzelnen Träger. Sowohl die Dienstanweisung als auch die Vereinbarungen mit den freien Trägern werden dazu beitragen, dass noch klarer als bisher geregelt ist, was bei der Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen von welcher Stelle zu tun ist. Neben diesen unverzichtbaren Vereinbarungen und Regelungen ist die Erarbeitung und Umsetzung eines Präventivkonzeptes, eines sogenannten sozialen Frühwarnsystems vordringlich. Derzeit gelingt die Früherkennung von riskanten Entwicklungen bei Kindern und ihren Familien häufig unzureichend und viele Familien erhalten oder nehmen erst dann Hilfe und Unterstützung in Anspruch, wenn die Probleme sich bereits verfestigt haben. Kommt es dann zu einer Eskalation der Probleme, wird rückblickend oftmals deutlich, welche Entwicklung in vielen kleinen Schritten stattgefunden hat und wie viele Warnhinweise im Vorfeld gegeben waren, ohne dass jedoch ein Hilfesystem aktiv geworden ist. Nach dem Motto – „Zuvorkommen ist besser als Zuspätkommen“ – können präventive Maßnahmen bezüglich − einer frühen Präsenz mit niedrigschwelligem, nicht stigmatisierendem Einstieg und einer adäquaten Palette weiterführender Hilfen, − einer gezielten Aufklärung, − einer kompetenten Früherkennung, die Zugänge von chronifizierten, mehrdimensionalen Problemfällen im Bereich der „Erzieherischen Hilfen“ mittel- bis langfristig abschwächen. Diesbezügliche Präventionsansätze gibt es in der Sozialarbeit viele; alle ernst zu nehmenden Ansätze sind mit Personal- und Budgetkosten verbunden. Fakt ist: − Im ersten Lebensjahr sterben mehr Kinder in der Folge von Vernachlässigung und Misshandlung als in jedem späteren Alter. − 77 % aller misshandlungsbedingten Todesfälle ereignen sich in den ersten 48 Lebensmonaten. − Vernachlässigte und misshandelte Kinder zeigen später verstärkt − Verhaltensprobleme und Probleme der Emotionsregulation (Aggression, fehlendes Einfühlungsvermögen, Selbstwertprobleme), − kognitive Entwicklungsverzögerungen, − ein erhöhtes Risiko, auch von anderen Misshandlungsformen betroffen zu sein, − ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung psychiatrischer Störungsbilder. Der diesbezüglich erforderliche präventive Ansatz kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung des Jugendamtes Kerpen mit dem derzeitigen Personalbestand nicht geleistet werden, da durch eine qualitativ und quantitativ steigende Anzahl von hoch brisanten Einzelfällen und ihrer Bearbeitung im originären Bereich die Leistungskapazität bereits heute mehr als überschritten ist. Demzufolge sollte ein Präventionsteam „Frühe Hilfe“ installiert werden, welches konzeptionell entliehen wurde dem Schutzengel-Projekt des Fördervereines Schutzengel e. V. aus Flensburg. Kooperationspartner: Als möglicher Kooperationspartner bietet sich das Sozialpädagogische Zentrum in Kerpen-Horrem an (Trägerverbund Diakonie Köln und Region, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband). Präventives Zielthema: Beschlussvorlage 175.06 Seite 3 Sozialraumorientierte Gesundheitsfürsorge; Prävention von Fehlentwicklungen in der frühen Kindheit; Erhöhung von Erziehungskompetenz und Stärkung des Selbstwertgefühls der Eltern; Stressbewältigung; Abbau sozialer Isolation. Kurzskizzierung des Hilfeangebotes: Das Präventivangebot für sozial benachteiligte Eltern setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: Begleitung durch eine Familienhebamme, Unterstützung durch eine Hausbetreuerin, heilpädagogische Frühförderung. Baustein 1: Einsatz einer Familienhebamme, denn sie hat meist als erste und manchmal auch als einzige Zugang zu den Familien. Sie begleitet die Familie von der Schwangerschaft bis zum Ende des ersten Lebensjahres. Ihre Hauptaufgabe ist, den schwangeren und jungen Müttern die Scheu davor zu nehmen, anderswo um Hilfe zu bitten, insbesondere auch die üblichen Hebammenbetreuungen und ärztlichen Untersuchungen, auf die sie Anspruch haben. Baustein 2: Einsatz einer Hausbetreuerin, denn zwischen Erkenntnis und Tun liegen oft erhebliche alltägliche Barrieren. Sie unterstützt bei der Haushaltsführung, begleitet zu Ärzten und Ämtern und gibt Tipps für die praktische Lebensgestaltung bzw. vermittelt an weitergehende Hilfen. Baustein 3: Einsatz einer heilpädagogischen Fachkraft, denn Früherkennung ist der beste Schutz vor Spätfolgen. Sie achtet auf die Wahrnehmung, Bewegung und Sprachentwicklung der Kinder und fördert diese individuell oder auch durch Gruppenaktivitäten. Das o. g. Team soll im Jugendzentrum Sindorf (ehemaliges Stadtteilbüro Sindorf) verortet werden und zeigt Präsenz in den Kindertagesstätten (zukünftige Familienzentren). Hierdurch und durch die Vermittlung der niedergelassenen Kinderärzte wäre ein früher, nicht stigmatisierender Einstieg in die Hilfe möglich. Beschlussvorlage 175.06 Seite 4