Daten
Kommune
Kerpen
Größe
10 kB
Datum
07.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Stadt Kerpen
Amt 23 Jugend und Familie
Abt. 23.1 Erzieherische Hilfen
Dienstanweisung bei Kindeswohlgefährdung
1. Verfügung
1.1.
1.2.
1.3.
Diese Dienstanweisung wurde im Jugendamt Abt. 23.1, Erzieherische Hilfen erarbeitet. Sie legt einheitliche Standards zur Qualitätssicherung fest und ist für alle
Mitarbeiter/innen dieser Abteilung verbindlich.
Aufgrund der Verantwortlichkeit der handelnden Personen sind nur die zuständigen Fachkräfte der Bezirkssozialarbeit bzw. ihre jeweiligen Vertreter/innen Ansprechpersonen bei einer (auch vermutenden) Kindeswohlgefährdung. Deshalb
sind in allen Fällen, in denen Mitteilungen beim Jugendamt ankommen, Anrufe
bzw. Besucher weiterzuleiten entweder an die zuständige Fachkraft in der Bezirkssozialarbeit oder deren Vertretung bis zur ordnungsgemäßen Weiterleitung
bzw. Übergabe an die jeweilige Fachkraft der Bezirkssozialarbeit bleibt jede annehmende Fachkraft im Jugendamt zuständig.
In jedem gemeldeten oder von den Erzieherischen Hilfen erkannten Fall, in dem
das Wohl eines oder mehrerer Kinder gefährdet ist, erfolgt im Rahmen der zuständigen Sachbearbeitung Prozessdokumentation. Dabei dienen die festgelegten Standards zum fachlichen Verfahrensablauf der Struktur und Orientierung.
2. Garantenstellung
2.1.
2.2.
Der Schutz von Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist ein Ziel
der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1, Abs. 3, Nr. 3 SBG VIII). Diese Aufgabe gewinnt
besondere Bedeutung im Kontext einer möglichen Kindeswohlgefährdung (§ 8 a
SGB VIII).
Sowohl zum Schutz von Kindern als auch im Interesse der Mitarbeiter/innen des
Jugendamtes Kerpen ist es notwendig, Standards zum fachlichen Verfahren festzulegen, die die fachliche Qualität im Kinderschutz zum Ziel haben.
Ziele fachlicher Standards sind:
-
2.3.
Sicherung des Kindeswohls
Handlungssicherheit
Effizienz
Bei Fällen von vermuteter/gemeldeter Kindeswohlgefährdung ist die Durchführung von Fachgesprächen im Jugendamt der Stadt Kerpen Standard.
In jedem Fall einer akuten oder einer möglichen Bedrohung des Kindeswohls
werden von der fallzuständigen Fachkraft Risikoeinschätzungen erwartet. Abzuwägen ist, ob ein Eingreifen erforderlich ist und wenn ja, in welcher Form. Dabei
ist einzuschätzen, welche Konsequenzen und Folgen mögliche pädagogische
und gerichtliche Interventionen für einen weiteren Hilfeverlauf haben.
Da Risikoeinschätzungen abverlangt werden, bedarf es einer kompetenten,
transparenten und verbindlichen kollegialen Fallberatung. Durch ein differenziertes Fallverstehen – dem Einnehmen unterschiedlicher Haltungen und Blickwinkel
zum Fall – wird die fallzuständige Fachkraft in der Einschätzung des jeweiligen
-2-
Falles sicherer.
Die Festlegung fachlicher Standards unterstützt die Fachkraft bei Entscheidung,
ob eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt und wenn ja, welche Intervention
angezeigt ist.
3. Leitfaden
3.1.
Das Prüfverfahren bei der Vermutung einer Kindeswohlgefährdung.
Jede Eingangsmeldung (schriftlich, mündlich, telefonisch oder auch anonym),
die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung enthält, ist mit dem Meldebogen (Modul 1) schriftlich festzuhalten.
Mit der Aufnahme der Mitteilung oder dem schriftlichen Eingang entsteht ein Fall,
der unverzüglich zu bearbeiten ist und zwar:
-
in eigener Zuständigkeit oder
durch sofortige persönliche Vertretung. Ist die Vertretung nicht erreichbar,
bleibt die fallannehmende Fachkraft zunächst zuständig.
Die Abteilungsleitung wird über den Vorgang informiert ( bei Abwesenheit
– deren Vertretung oder die Amtsleitung )
3.2.
Durchführung von Fachgesprächen/ kollegiale Beratung
3.3.
Risikoeinschätzung bei Kindeswohlgefährdung. Einschätzung der tatsächlichen
Gefährdungssituation durch Beobachtung:
-
Berichterstattung zur Meldung (Modul 2)
Wahrnehmung/Kompetenzen der Eltern (Modul 3)
Vereinbarungen mit Träger der freien Jugendhilfe (Modul 4)
Bei einer eingeschätzten Gefährdung des Kindeswohls, bzw. wenn eine solche
nicht ausgeschlossen werden kann, sind in der Regel die Defizite und Fragestellungen von der Fachkraft gegenüber den Sorgeberechtigten/Beteiligten entsprechend zu formulieren. Können zum Schutze des Kindes oder Jugendlichen die
Sorgeberechtigten nicht mit einbezogen werden, oder wirken diese im Kontext
der Gefahrenabwehr nicht mit, so sind seitens des Jugendamtes weiter gehende
Maßnahmen gemäß § 8a SGB VIII zu veranlassen.
3.4.
Falldokumentation
Unter dem Aspekt einer professionellen Sachbearbeitung und der Überprüfbarkeit des Handelns ist eine detaillierte Falldokumentation erforderlich. Diese dient
der reflektierenden Selbstkontrolle und der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer rechtlichen Absicherung.
Schwarz
Stand Dez. 2005
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