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Beschlussvorlage (Anlage 3a zur Beschlussvorlage 175.06)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
72 kB
Datum
07.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Anlage 3 a Vereinbarung gem . § 8 a SGB VIIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zwischen der Stadt Kerpen als öffentlichem Jugendhilfeträger, im Folgenden „Jugendamt" genannt, vertreten durch ..................................................................... , und ………………………………im folgenden ,,,Träger" genannt, vertreten durch……………… §1 Allgemeiner Schutzauftrag (1) Allgemeine Aufgabe, der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und- Jugendliche zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). (2) § 8 a SGB. VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe. §2 Einbezogene Einrichtungen und Dienste des Trägers In diese Vereinbarung sind alle Einrichtungen und Dienste des Trägers einbezogen, die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erbringen und hierbei Fachkräfte (§72 SGB VIII) beschäftigen. §3 Handlungsschritte (1) Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, teilt sie diese der zuständigen Leitung mit. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können konkrete Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände sein, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden – unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten ausgelöst werden. Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden ● körperliche und seelische Vernachlässigung, ● seelische Misshandlung, ● körperliche Misshandlung und D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1212.doc -2- ● Sexuelle Gewalt. (2) Wenn die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunkts für ein Gefährdungsrisiko im Rahmen einer kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos anhand folgender Anhaltspunkte vorzunehmen: . Anhaltspunkte beim Kind, ● Nicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen (auch Selbstverletzungen) ● Körperliche oder seelische Krankheitssymptome (Einnässen, Angste, Zwänge, etc) ● Unzureichende Flüssigkeits- und/oder Nahrungszufuhr ● Fehlende, aber notwendige ärztliche Vorsorge und Behandlung ● Zuführung gesundheitsgefährdender Substanzen ● Für das Lebensalter mangelnde Aufsicht ● Hygienemangel (Körperpflege, Kleidung etc.) ● Unbekannter Aufenthalt (Weglaufen, Streunen etc.) ● Fortgesetztes unentschuldigtes Fernbleiben aus der Kindertagesstätte ● Gesetzesverstöße Anhaltspunkte in Familie und Lebensumfeld: ● Gewalttätigkeiten in der Familie ● Sexuelle oder kriminelle Ausbeutung des Kindes oder Jugendlichen ● Eltern psychisch krank oder suchtkrank; körperlich oder geistig beeinträchtigt ● Familien in finanzieller bzw. materieller Notlage ● Desolate Wohnsituation, (Vermüllung, Wohnfläche, Obdachlosigkeit) ● Traumatisierende Lebensereignisse (Verlust eines Angehörigen, Unglück, etc.) ● Schädigendes Erziehungsverhalten und mangelnde Entwicklungsförderung durch Eltern, ● Soziale Isolierung der Familie ● Desorientierendes soziales Milieu bzw. desorientierende soziale Abhängigkeiten Anhaltspunkt zur Mitwirkungsbereitschaft und –fähigkeit: ● Kindeswohlgefährdung durch Erziehungs- oder Personensorgeberechtigte nicht abwendbar ● Fehlende Problemeinsicht ● Unzureichende Kooperationsbereitschaft ● Mangelnde Bereitschaft, Hilfe anzunehmen ● Bisherige Unterstützungsversuche unzureichend ● Frühere Sorgerechtsvorfalle (3) Werden Jugendhilfeleistungen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten, ist bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Leistungen hinzuwirken. .. (4) Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z.B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den Personensorgeberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. (5) Erscheinen dem Träger die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen oder kann sich der Träger nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit dem Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfe der Kindeswohlgefährdung begegnet werden D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1212.doc -3- kann, so informiert er den Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information des Jugendamtes erfolgt. Die Information des Jugendamtes erfolgt durch eine Leitungskraft des Trägers. Die Übermittlung der Informationen an das Jugendamt enthält regelmäßig personenbezogene Daten, ggf. auch Informationen, die dem besonderen Vertrauensschutz des § 65 SGB VIII unterliegen können. Deswegen ist eine Weitergabe der Informationen an das Jugendamt grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Aufgrund der nach dieser Vereinbarung vorgenommenen sorgfältigen Risikoabschätzung hinsichtlich gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist eine Informationsweitergabe an das Jugendamt ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zulässig. (6) Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so aktuell, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden Gefährdunq des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information des Juqendamtes vorzunehmen. Ebenso ist eine direkte Anrufung des Familiengerichts durch den Träger möglich. (7) Der Träger stellt durch qeeiqnete Maßnahmen, z.B. durch eine eigene Dienstanweisung, die Einhaltung dieser Handlungsschritte sicher. . (8) Weitergehende Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und dem Träger zur Erbringung von Hilfen zu Erziehung nach SGB VIII bleiben von diesen Regelungen unberührt. §4 Inhalt und Mitteilung an das Jugendamt Die Mitteilung an das Jugendamt nach § 3 Abs. 6 enthält mindestens und soweit dem Träger bekannt: ∎ Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen; ∎ Name; Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten; ∎ beobachtete gewichtige Anhaltspunkte; ∎ Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos; ∎ bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen; ∎ Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen, Ergebnis der Beteiligung; ∎ beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen, ∎ weitere Beteiligte; oder Betroffene. §5 Eignung der Mitarbeiter/innen u n d Anwendung fachlicher Standards (1) Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. (2) Der Träger stellt durch geeignete betriebliche Maßnahmen sicher, dass die Fachkräfte D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1212.doc -4- über die gewichtigen Anhaltspunkte zur Kindeswohlgefahrdung unterrichtet sind und hierbei mindestens die in § 3 Abs. 2 enthaltene Liste wichtiger Anhaltspunkte beachtet wird. (3) Der Träger stellt sicher, dass die von den Fachkräften bereits, verwendeten diagnostischen Instrumente Beobachtungslisten und dergleichen auf die vollständige Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte überprüft und ggf. angepasst werden. §6 Beteiligung einer “erfahrenen" Fachkraft an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos (1) Unbeschadet sonstiger Regelungen muss die zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu beteiligende Fachkraft über folgende Qualifikationen verfügen: ∎ einschlägige Berufsausbildung (z.B. Dipl.-Sozialpäd., Dipl.-Psych., Arzt); ∎ Qualifizierung durch nachgwiesene Fortbildung; ∎ Praxiserfahrung im Umgang mit traumatisierten Kindern und Problemfamilien; ∎ Fähigkeit zur Kooperation mit den Fachkräften öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe, sowie mit weiteren Einrichtungen, z.B. der Gesundheitshilfe, Polizei,… ∎ Kompetenz zur kollegialen Beratung; nach Möglichkeit supervisiorische oder CoachingKompetenzen, ∎ persönliche Eignung (z. B. Belastbarkeit, professionelle Distanz, Urteilsfähigkeit). (2) Als zu beteiligende erfahrene Fachkraft im Sinne des Abs.1 werden festgelegt: 1. 2. §7 Einbeziehung der Personensorgeberechtigten Der Träger stellt sicher, dass die Personensorgeberechtigten einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (§ 8a Abs. 1 Satz 2 BGB VIII). §8 Einbeziehung des Kindes öder des Jugendlichen Der Träger beachtet die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8 SGB VIII (insbesondere altersgerechte Beteiligung, Aufklärung über Rechte) Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung ihr wirksamer Schutz in Frage gestellt werden würde (§ 8 Abs.1 Satz 2 SGB VIII). §9 Datenschutz (1) Der Träger stellt sicher, dass die Fachkräfte die Wahrnehmung der Aufgaben und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung umgehend schriftlich und nachvollziehbar dokumentieren. (2) Unbeschadet weiter gehender Regelungen des Trägers erfasst die Dokumentationspflicht alle Verfahrensschritte und muss bei jedem Verfahrensschritt mindestens beinhalten: beteiligte Fachkräfte, zu beurteilende Situation, Ergebnis der Beurteilung, Art und Weise der Ermessensausübung, weitere Entscheidungen, Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt, Zeitvorgaben für Überprüfungen. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1212.doc -5- § 10 Datenschutz Soweit dem Träger bzw. den von ihm beschäftigten Fachkräften zur Sicherstellung dieses Schutzauftrages Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrages erforderlich ist, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind (§ 64 Abs. 1 SGB VIII, § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind insbesondere die Regelungen des § 65 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VIII zu beachten. § 11 Qualitätssicherung, Kooperation und Evaluation (1) Der Träger stellt sicher, dass die zuständigen Leitungen für die sachgerechte Unterrichtung der Fachkräfte über die Verpflichtungen aus § 8 a SGB VIII Sorge tragen. (2) Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch das Jugendamt eine Information des Trägers über den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. (3) Zwischen Jugendamt und Trägern erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und Verfahrensabläufe zu erreichen. (4) Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine Überarbeitung dieser Vereinbarung. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1212.doc