Daten
Kommune
Kerpen
Größe
12 kB
Datum
07.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen, Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht: Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien
sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines
Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind
oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes
oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der
Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den
Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen
nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die
Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten
oder
den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken; wenn sie diese
für erforderlich halten und das Jugendamt informieren falls die angenommenen Hilfen
nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es
das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten
oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der
Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende
Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so
ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu
nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger,
der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das JugendD:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1211.doc
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amt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die
Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
SGBVIII § 72a Persönliche Eignung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im
Sinne des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigten
oder vermitteln, die rechtskräftige wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176
bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu
beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen
und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese
keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.
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