Daten
Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
Anlage 6
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Begründung zum Bebauungsplan
Räumlicher Geltungsbereich
Der Änderungsbereich umfasst einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes
HO 290 C " Am Ichendorfer Weg ", Stadtteil Horrem. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand
des Kerpener Stadtteils Horrem.
Das Plangebiet wird im Osten von einer natürlichen Hangkante, im Süden vom Betriebsgelände
einer ehemaligen Spedition - im Westen von der Hauptstraße ( L 163 ) und im Norden vom
Betriebsgelände eines Verbrauchermarktes begrenzt.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, die
genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan im Maßstab 1: 500 zu entnehmen.
2.
Geltendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan HO 290 C " Am Ichendorfer Weg " wurde vom Rat der Stadt Kerpen am
11.05.2004 als Satzung beschlossen. Mit Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses am 26.01.2005
wurde der Bebauungsplan rechtskräftig.
Der BP 290 C setzt in dem Änderungsbereich WA (Allgemeines Wohngebiet) fest. Die Höhe
baulicher Anlagen ist in den Baugebieten WA 1 und WA 2 mit 7,00 – 7,45m (Mindest – und
Höchstwert) über Bezugspunkt festgesetzt. In dem Gebiet WA 3 ist lediglich eine maximale
Traufhöhe von 7,45m festgesetzt. Die maximale Firsthöhe beträgt 11,85m.
3.
Planungsanlass/Ziele und Zwecke der 1.Änderung
3.1 Planungsanlass
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan HO 290 C beinhaltet Festsetzungen zur Höhe
baulicher Anlagen. In den Bauflächen WA 1 und WA 2 ist eine Traufhöhe von 7,00m –
7,45m über Bezugspunkt (mittlere Höhenlage der Grenze zwischen dem Baugrundstück und
der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche) festgesetzt. Diese Traufhöhe entspricht einer
zwingenden 2geschossigen Bebauung. Wie die Nachfrage von Interessenten zeigt, ist im
Gegensatz zu diesem Angebot eine eingeschossige Bauweise mit ausgebautem
Dachgeschoss gefragt. Um dieser Nachfrage Rechnung zu tragen, soll in den Bereichen WA
1 und WA 2 die festgesetzte Traufhöhe entsprechend reduziert werden. Weiterhin werden
klärende Festsetzungen zur Geländeoberfläche ergänzt, um eine höhenmäßige Angleichung
der Vorgärten, Zufahrten und Garagen zu erreichen.
3.2
4.
Ziele und Zwecke der Planänderung
Ziel und Zweck der 1. Änderung ist es, durch Reduzierung der Traufhöhe in den Bauflächen
WA 1 und WA 2 die Errichtung von 1geschossigen Gebäuden planungsrechtlich zu
ermöglichen.
Weiterhin soll durch die Festlegung der Geländeoberfläche eine einheitliche Regelung zur
Höhenentwicklung von Gebäuden und Freiflächen in den Gebieten WA 1 – 3 geschaffen
werden.
Umweltbelange
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes HO 290 C werden keine Umwelt relevanten Belange
berührt, weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 (2)
BauGB durchgeführt. Es wird daher nach § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4)
BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche
Arten umweltbezogener Daten verfügbar sind, abgesehen.
Begründung
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5. Begründung der geänderten Planinhalte
5.1
Reduzierung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen
In den Baugebieten WA 1 und WA 2 wird die zulässige Trauf – und Firsthöhe reduziert, um
die planungsrechtliche Zulässigkeit einer eingeschossigen Bebauung zu ermöglichen. Durch
die Festsetzung einer Mindest – und Maximaltraufhöhe soll eine möglichst homogene
Höhengestaltung in den Baugebieten erreicht werden.
Um eine einheitliche Höhenentwicklung bei Doppel – bzw. Reihenhäusern zu gewährleisten,
besteht die Verpflichtung sich an eine bereits bestehende Grenzbebauung bzgl. der
Dachneigung anzugleichen.
5.1
Festsetzung der Geländeoberfläche
Es wird in den Baugebieten WA 1 bis WA 3 eine Geländeoberfläche festgesetzt, um im
Zusammenspiel mit den im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen (Trauf – und
Firsthöhen) eine möglichst homogene Gestaltqualität unter Berücksichtigung eines
ausreichenden architektonischen Gestaltungsspielraums planerisch zu gewährleisten.
5.2
Höhenfestsetzung nicht überbaubarer Flächen
Durch die Höhenfestsetzungen zu den straßenseitigen nicht überbaubaren
Grundstücksflächen (Vorgärten, Stellplatzzufahrten und Hauseingängen), soll eine
Anpassung an die im Vergleich zur natürlichen Geländeoberfläche höher liegenden
Erschließungsanlagen erreicht werden.
Hinweis:
Die Begründung der unveränderten Planinhalte ist dem Textteil des rechtskräftigen
Bebauungsplanes HO 290 C " Am Ichendorfer Weg " zu entnehmen.
Kerpen, November 2006
K.H. Mayer
(Amtsleiter)