Daten
Kommune
Kerpen
Größe
16 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Textlichen Festsetzungen
Seite 1 von 2
* Änderungen/Ergänzungen nach
öffentlicher Auslegung
Anlage 5
A
Textliche Festsetzungen
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBL. I S. 2141,
1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Artikel 21G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818)
Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen:
•
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466)
•
Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58,
BGBL. III 213-1-6)
•
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONRW) vom 01.03.2000
(GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 (4)
BauGB
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB)
Der bisherige Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen
2.2
Höhe baulicher Anlagen
Bei Festsetzungen zum Maß der Höhe baulicher Anlagen gilt als Bezugspunkt die mittlere
Höhenlage der Grenze zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden maßgeblichen
öffentlichen Verkehrsfläche.
Bei Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt von
Außenwandoberfläche und Dachoberfläche.
Bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ist ein Überschreiten dieser Höhenfestsetzungen
durch technische Aufbauten wie Aufzugsschächte, Schornsteine oder Antennenanlagen zulässig.
Bei der Errichtung von zurückversetzten Dach – oder Staffelgeschossen mit z.B. Pultdächern gilt als
Traufhöhe der obere Wandabschluss (Oberkante der Deckenkonstruktion der Decke unterhalb des
Staffelgeschosses) des aufsteigenden Mauerwerkes Aufgesetzte Geländer oder Brüstungen werden
bei der Berechnung der Traufhöhe nicht berücksichtigt.
wird folgendermaßen ergänzt:
2.2
Höhe baulicher Anlagen
Bei Festsetzungen zum Maß der Höhe baulicher Anlagen gilt als Bezugspunkt die mittlere
Höhenlage der Grenze zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden maßgeblichen
öffentlichen Verkehrsfläche.
Textlichen Festsetzungen
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* Änderungen/Ergänzungen nach
öffentlicher Auslegung
In den Baufeldern WA 1 und WA 2 wird die zulässige Traufhöhe auf 4,00m (Mindestwert) bis
4,50m (Höchstwert) festgesetzt. Die maximal zulässige Firsthöhe beträgt 9,85m über
Bezugspunkt. Bei einer Doppel – bzw. Reihenhausbebauung wird eine einheitliche
Dachneigung festgesetzt. Wird an ein bestehendes
Gebäude angebaut, ist dessen
Dachneigung zu übernehmen.
Entgegenstehende Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe in den betreffenden Baufeldern
werden hiermit ungültig.
Bei Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt von
Außenwandoberfläche und Dachoberfläche.
Bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ist ein Überschreiten dieser Höhenfestsetzungen
durch technische Aufbauten wie Aufzugsschächte, Schornsteine oder Antennenanlagen zulässig.
Bei der Errichtung von zurückversetzten Dach – oder Staffelgeschossen mit z.B. Pultdächern gilt als
Traufhöhe der obere Wandabschluss (Oberkante der Deckenkonstruktion der Decke unterhalb des
Staffelgeschosses) des aufsteigenden Mauerwerkes Aufgesetzte Geländer oder Brüstungen werden
bei der Berechnung der Traufhöhe nicht berücksichtigt.
Weiterhin werden die Punkte 2.3 und 2.4 ergänzt:
2.3
Festsetzung der Geländeoberfläche gem. § 9 (3) BauGB i.V.m. § 2 (4) LBauONW
Als festgelegte Geländeoberfläche nach § 2 (4) LBauO NW gilt die Höhe der Oberkante der
ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstückes
erfolgt, Bezugspunkt (BZP) ist die mittlere Höhenlage der Endausbauhöhe Straße (Grenze
zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und jeweiligem Baugrundstück ).
2.4
Höhenfestsetzung nicht überbaubarer Flächen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10/22 i.V.m. § 9 (3) BauGB)
Die Vorgärten, Stellplätze und Hauszugänge sind auf Bezugspunkt Endausbauhöhe Straße
anzuheben.
3.
HINWEISE
3.1
Grundwasser
* Bei natürlicher vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation wurden im Bereich
des Baugebietes flurnahe Grundwasserstände (< 3m) gemessen.
In der Erftaue zwischen Türnich und Bedburg wird das Grundwasser zum Schutz der
zwischenzeitlich erfolgten Bebauung dauerhaft durch geeignete wasserwirtschaftliche
Maßnahmen einige Meter unter dem natürlichen Stand gehalten.
Die übrigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes HO 290 C
" Am Ichendorfer Weg "haben unverändert Bestand!