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Beschlussvorlage (Textlichen Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
16 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Textlichen Festsetzungen) Beschlussvorlage (Textlichen Festsetzungen)

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Inhalt der Datei

Textlichen Festsetzungen Seite 1 von 2 * Änderungen/Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung Anlage 5 A Textliche Festsetzungen RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBL. I S. 2141, 1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Artikel 21G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818) Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen: • Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466) • Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58, BGBL. III 213-1-6) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 (4) BauGB A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB) Der bisherige Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen 2.2 Höhe baulicher Anlagen Bei Festsetzungen zum Maß der Höhe baulicher Anlagen gilt als Bezugspunkt die mittlere Höhenlage der Grenze zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden maßgeblichen öffentlichen Verkehrsfläche. Bei Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt von Außenwandoberfläche und Dachoberfläche. Bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ist ein Überschreiten dieser Höhenfestsetzungen durch technische Aufbauten wie Aufzugsschächte, Schornsteine oder Antennenanlagen zulässig. Bei der Errichtung von zurückversetzten Dach – oder Staffelgeschossen mit z.B. Pultdächern gilt als Traufhöhe der obere Wandabschluss (Oberkante der Deckenkonstruktion der Decke unterhalb des Staffelgeschosses) des aufsteigenden Mauerwerkes Aufgesetzte Geländer oder Brüstungen werden bei der Berechnung der Traufhöhe nicht berücksichtigt. wird folgendermaßen ergänzt: 2.2 Höhe baulicher Anlagen Bei Festsetzungen zum Maß der Höhe baulicher Anlagen gilt als Bezugspunkt die mittlere Höhenlage der Grenze zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden maßgeblichen öffentlichen Verkehrsfläche. Textlichen Festsetzungen Seite 2 von 2 * Änderungen/Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung In den Baufeldern WA 1 und WA 2 wird die zulässige Traufhöhe auf 4,00m (Mindestwert) bis 4,50m (Höchstwert) festgesetzt. Die maximal zulässige Firsthöhe beträgt 9,85m über Bezugspunkt. Bei einer Doppel – bzw. Reihenhausbebauung wird eine einheitliche Dachneigung festgesetzt. Wird an ein bestehendes Gebäude angebaut, ist dessen Dachneigung zu übernehmen. Entgegenstehende Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe in den betreffenden Baufeldern werden hiermit ungültig. Bei Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt von Außenwandoberfläche und Dachoberfläche. Bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ist ein Überschreiten dieser Höhenfestsetzungen durch technische Aufbauten wie Aufzugsschächte, Schornsteine oder Antennenanlagen zulässig. Bei der Errichtung von zurückversetzten Dach – oder Staffelgeschossen mit z.B. Pultdächern gilt als Traufhöhe der obere Wandabschluss (Oberkante der Deckenkonstruktion der Decke unterhalb des Staffelgeschosses) des aufsteigenden Mauerwerkes Aufgesetzte Geländer oder Brüstungen werden bei der Berechnung der Traufhöhe nicht berücksichtigt. Weiterhin werden die Punkte 2.3 und 2.4 ergänzt: 2.3 Festsetzung der Geländeoberfläche gem. § 9 (3) BauGB i.V.m. § 2 (4) LBauONW Als festgelegte Geländeoberfläche nach § 2 (4) LBauO NW gilt die Höhe der Oberkante der ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstückes erfolgt, Bezugspunkt (BZP) ist die mittlere Höhenlage der Endausbauhöhe Straße (Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und jeweiligem Baugrundstück ). 2.4 Höhenfestsetzung nicht überbaubarer Flächen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10/22 i.V.m. § 9 (3) BauGB) Die Vorgärten, Stellplätze und Hauszugänge sind auf Bezugspunkt Endausbauhöhe Straße anzuheben. 3. HINWEISE 3.1 Grundwasser * Bei natürlicher vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation wurden im Bereich des Baugebietes flurnahe Grundwasserstände (< 3m) gemessen. In der Erftaue zwischen Türnich und Bedburg wird das Grundwasser zum Schutz der zwischenzeitlich erfolgten Bebauung dauerhaft durch geeignete wasserwirtschaftliche Maßnahmen einige Meter unter dem natürlichen Stand gehalten. Die übrigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes HO 290 C " Am Ichendorfer Weg "haben unverändert Bestand!