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Kerpen
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06.08.08, 01:15
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Stadt Kerpen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan SI 255
„Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“
Stadtteil: Kerpen-Sindorf
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Offenlage:
ANLAGE 4
INHALTSVERZEICHNIS
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung:
SO - Sondergebiet
2.
Maß der baulichen Nutzung:
2.1 Höhe baulicher Anlagen
2.2 Grundflächenzahl GRZ
3.
Nebenanlagen
4.
Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
5.
Festsetzungen zu besonderen Gründungsmassnahmen von Bauwerken
6.
Grünordnerische Festsetzungen
7.
Anlagen für Abwasserbeseitigungsanlagen
B.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 (4) BAUGB I.V. MIT § 86 (4)
BAUONW
1.
Einfriedungen
2.
Restmüll-, Wertstoff- und Leergutlagerung
C.
GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
1.
Nebenanlagen
2.
Werbeanlagen
3.
Passage
4.
Fassaden
D.
BEHANDLUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER GEM § 51A LWG
1.
Dachflächenwasser
2.
Oberflächenwasser PKW-Stellflächen
3
Oberflächenwasser Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
E.
HINWEISE
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Kampfmittelfunde
Bodendenkmale
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Schallschutzgutachten
Baugrunduntersuchung
Nachweis Versickerungsfähigkeit
Durchführungsvertrag
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
SO - Sondergebiet
Gemäss § 9 (1) BauGB i.V.m. § 11 (2) BauNVO wird für einen Teilbereich des
Geltungsbereiches sonstiges Sondergebiet SO - "Nahversorgungszentrum" festgesetzt.
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„Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“
Stadtteil: Kerpen-Sindorf
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ANLAGE 4
Offenlage:
Zulässig ist eine Verkaufsfläche von insgesamt 2.300 m², wobei eine Unterteilung in 800 m²
und 1.500 m² in 2 Baufenstern vorgesehen ist.
Neben einem Vollsortimenter ist ein Lebensmitteldiscounter zulässig.
2.
MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
(Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Höhe baulicher Anlagen
Alle baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Flächen sind, einschliesslich aller
Dachaufbauten, unterhalb der vorgegebenen Attikahöhe anzulegen.
Höhenbezugspunkt für alle im Bebauungsplan angegebenen Höhen ist der Höhenanschluss
Nr. 101 – Heppendorfer Strasse 59, Höhe 73,774 ü. NN. Stand: 1989.
2.2 Grundflächenzahl GRZ
Als Mass der baulichen Nutzung werden gem. § 9 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 BauGB in den SO
Bereichen die Baugrenzen vorhabenbezogen festgesetzt und stellen damit die maximale
Ausnutzung dar.
Es wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt.
3.
NEBENANLAGEN
Die lt. § 23 Abs. 5 BauNVO zulässigen Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO sind ausserhalb
der ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unzulässig.
4.
FESTSETZUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zum Schutz der künftig an den Bebauungsplan angrenzenden Wohnbaufläche ist bei der
Planung und Ausführung der neuen SB Märkte das Schallschutzgutachten GA 2006_205, BP
255, Kerpen vom 12. 3. 2006, Lärmkontor GmbH zu beachten. Die unter Pkt. 8 des
Gutachtens genannten Schallschutzmassnahmen sind vorzusehen.
Zum Schutz der Wohnruhe der angrenzenden und zukünftig angrenzenden Wohngebiete sind
Warenanlieferungen nur zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig.
5.
FESTSETZUNGEN ZU BESONDEREN GRÜNDUNGSMASSNAHMEN VON BAUWERKEN
Gründungsmassnahmen im Bereich der gekennzeichneten Flächen sind gem. den
Empfehlungen der beiliegenden Baugrunduntersuchung durchzuführen.
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6.
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GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN
6.1 Innerhalb der PKW-Stellplatzfläche sind mindestens 19 hochstämmige, kleinkronige
Laubbäume lt. nachfolgender Artenliste zu pflanzen. Die zugehörigen Pflanzbeete haben
eine Mindestbreite von 1,50 m und müssen mit Bodendecker-Rosen bepflanzt werden.
6.2 Auf den mit A und B gekennzeichneten Grünanlagen sind mindestens 30 % der Fläche
mit einheimischen Laubgehölzen lt. der nachfolgenden Artenliste zu bepflanzen. Die
Flächen sind während des Gehölzaufwuchses maximal 3 x jährlich zu mähen. Das
Schnittgut kann als Mulchschicht auf der Fläche verbleiben.
6.3 Auf der mit B gekennzeichneten Fläche sind zusätzlich in ungeordneter Folge Gabionen
einzubauen. Der Gabionenanteil muss mindestens einen Anteil von 50 % innerhalb
dieser Lärmschutzanlage haben. Es müssen Abschnitte mit Längen von mindestens
15,00 m gebildet werden. Diese sind mit heimischen Rankpflanzen lt. Artenliste III, mind.
3 Pflanzen je lfd. Meter, zu bepflanzen (s. auch Lärmgutachten).
6.4 Auf den entlang der östlichen, zur Strassenverkehrsfläche angrenzenden Grünflächen
sind einheimische Gehölze mit einer Endwuchshöhe von 60 cm anzupflanzen.
Rastermass: 1,00 m x 1,00 m.
6.5 Der vorhandene Baumbestand im Plangebiet ist zu erhalten und von jeglicher
Anschüttung freizuhalten. Während der Bauzeit ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ und die RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und
Sträuchern im Bereich von Baustellen zu beachten.
6.6 Zu diesem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein externer, ortsnaher Ausgleich
für Eingriff in Natur und Landschaft von 21.857 Biotopwertpunkten.
6.7 Artenliste:
I.
großkronig: Bäume I. Ordnung:
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Quercus petraea
Traubeneiche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aria
Mehlbeere
Tilia cordata
Winterlinde
Tilia platyphylla
Sommerlinde
II.
III.
kleinkronig: Bäume II. Ordnung:
Acer campestre
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Crataegus laevigata `Paulii`
Fraxinus ornus
Pyrus calleriana `Chantecleer`
Sorbus aucuparia
Feldahorn
Hainbuche
Weißdorn
Rotdorn
Blumenesche
Birne
Eberesche
Clematis montana `Rubens`
Lonicera henryi
Parthenocissus tricuspidata
Waldrebe
Geissblatt
Wilder Wein
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Offenlage:
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Die jeweilige Gehölzauswahl muss auf die gegebenen Standortbedingungen abgestimmt
werden. Ein Abweichen von einheimischen Gehölzen und ein Einsatz von Sorten ist
möglich, wenn es aufgrund extremer Standortbedingungen (z. B. Strassenraum)
erforderlich ist.
Qualität der Bäume: 2 x verschult, mit Ballen, Stammumfang mind. 16/18 cm nach den
Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen. Die Bäume sind mit 2
Baumpfählen und geeignetem Bindematerial zu sichern. Alle Pflanzen sind dauerhaft zu
pflegen und zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
7.
ANLAGEN FÜR ABWASSERBESEITIGUNGSANLAGEN
Für die für einen Vollsortimenter notwendige Einrichtung eines Fettabscheiders zur
Entsorgung der anfallenden Abwässer wurde im Bebauungsplan eine Fläche für eine
Abwasserbeseitigungsanlage im nord-westlichen Plangebiet festgesetzt.
B.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 (4) BAUGB I.V. MIT § 86(4)
BAUONW
1.
EINFRIEDUNGEN
Einfriedungen sind nur als begrünte Zaunanlagen (Stabgitter- oder Maschendrahtzaun)
Gabionen oder Mauern mit einer maximalen Höhe von 2,00 m über angrenzendem Gelände,
ausschliesslich an der nördlichen Plangebietsgrenze zulässig. Sonstige Einfriedungen sind
unzulässig.
2.
RESTMÜLL-, WERTSTOFF- UND LEERGUTLAGERUNG
Restmüll- und Wertstofflagerung sowie die Deponierung und Zwischenlagerung von Leergut
ist nur innerhalb der Gebäude zulässig.
Verschlossene Container dürfen in den Rampenbereichen der Märkte abgestellt werden.
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Offenlage:
C.
1.
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GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
NEBENANLAGEN
1.1 Arkaden
Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unter 1.1 und 1.2
sind in östlicher Richtung durch Arkaden lt. nachfolgender Zeichnung abzuschirmen.
Material: Ortbeton, durchpigmentiert
Farbe:
jeweils einheitlich in einer Erkennungsfarbe des Marktbetreibers als Pastellton
Masse:
lt. Zeichnung
Auf den Fassaden sind Werbeanlagen auf den unter A bezeichneten Bereichen in den
maximal angegebenen Grössen zulässig.
Innerhalb der Arkadenöffnungen sind ausschliesslich in einem Feld Schaukästen (B) und
darüber hinaus in allen Öffnungen Brüstungsgeländer, Farbe: RAL 7016 Anthrazitgrau,
bis zu einer Höhe von 1,00 m über fertigem Gelände zulässig.
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Stadtteil: Kerpen-Sindorf
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Offenlage:
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1.2 Vordächer
Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unter 2 sind mit
deutlich abgesetzten Vordächern als Stahlkonstruktion auf Rundstahlstützen zu
überdachen.
Farbe Konstruktion: RAL 7016 – Anthrazitgrau oder verzinkt
Die Dacheindeckung ist aus Stahltrapezblechen herzustellen.
Die unter 2.1 ausgewiesene Fläche für Nebenanlagen ist mit einem Flachdach, fertige
Höhe 79,70 ü. NN (Stand 1989) zu versehen. An der westlichen Fassadenseite ist auf
einer einheitlichen Tragkonstruktion je Marktbetreiber 1 Werbeanlage an dieser
Konstruktion zulässig. Alle Werbeanlagen müssen eine einheitliche Höhe aufweisen, die
maximal 1,20 m betragen darf.
Die unter 2.2 ausgewiesene Fläche für Nebenanlagen ist mit einem Pultdach, Traufhöhe
80,20 ü. NN (Stand 1989), Firsthöhe 81,80 ü. NN (Stand 1989) zu versehen.
1.3 Pylon
Innerhalb der unter 3. ausgewiesenen Fläche für Nebenanlagen ist ein Pylon in einer
maximalen Höhe von 7,50 m über fertiger Oberfläche zulässig. Dabei sind alle
Werbeanlagen an einen Mast zu installieren. Das Auskragen in die öffentliche
Strassenverkehrsfläche ist unzulässig. Die Farbe des Mastes: RAL 7016 – Anthrazitgrau
oder verzinkt. Es sind insgesamt beidseitige, beleuchtete Werbeflächen in einer
maximalen Breite von 1,50 m zulässig. Eine Höhe von 2,80 m von fertiger Oberfläche bis
Unterkante der Werbeanlagen ist freizuhalten. Alle einzelnen Schilder am Mast müssen
eine einheitliche Breite aufweisen.
2.
WERBEANLAGEN
2.1 Werbeanlagen, auch an Fassaden, sind ausserhalb der als zulässigen Bereich
beschriebenen Flächen unzulässig. An den Baukörpern selber sind Werbeanlagen
unzulässig.
2.2 Fahnen sind im gesamten Plangebiet unzulässig.
3.
PASSAGE
Die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche für Passage ist mit einer Glaskonstruktion zu
schliessen. Die Konstruktion zwischen den beiden Baukörpern ist mit einem Satteldach,
Dachneigung mind. 23° auszuführen. Die Firsthöhe darf maximal 78,20 ü. NN (Stand 1989)
nicht überschreiten. Das Satteldach ist an den Zugangsseiten mit einer vorgesetzten
Glasfassade zu verdecken, sodass ein oberer waagerechter Abschluss der Fassade entsteht.
Blindgläser sind zulässig.
Farbe der Konstruktion: RAL 7016 – Anthrazitgrau
4.
FASSADEN
4.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden I – VI sind wie folgt auszuführen:
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Offenlage:
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Stützen:
Abgesetzt von der Fassade, Breite >/= 0,35 m, Achsabstand >/= 6,50 m
Farbe: RAL 7016 Anthrazitgrau oder verzinkt
Stützenüberstände über Aussenkante Wand 0,20 m.
Wandflächen: Die Wandflächen sind im unteren Bereich mit Betonfertigteilplatten mit
einem vertikalen Fugenabstand von maximal 65 cm, Farbe: RAL 7035
Lichtgrau auszuführen.
Das Format ist jeweils so zu wählen, dass mittig zwischen zwei
Betonstützen eine vertikale Fuge entsteht.
Die darüber liegenden Wandflächen sind mit einer
Aussenwandbekleidung aus Werkstoffplatten zu versehen:
Fabrikat:
Trespa Meteon satiniert
Dekor:
A06.4.1 Braunbeige
Dicke:
13 mm
4.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden VII – VIII sind nur im sichtbaren
Bereich angrenzend an den Passagenzugang entsprechend Ziff. 7.1 auszuführen.
4.3 Alle Tore, Türen und Fenster sind in der Farbe RAL 7016 – Anthrazitgrau auszuführen.
D.
BEHANDLUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER GEM § 51A LWG NW
1. Alle anfallenden unbelasteten Dachflächenwässer sind oberflächig in die entlang der
westlichen Plangebietsgrenze verlaufende Muldenanlage einzuleiten. Die Muldenanlage
ist bei Trockenfall regelmässig zu mähen und von Schnittgut freizuhalten. Es ist eine
naturnahe Gestaltung vorzusehen (nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan Nr.
251 B).
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2. Alle anfallenden Oberflächenwässer PKW-genutzter Flächen sind dem öffentlichen
Kanalnetz zuzuführen.
3. Alle Oberflächenwässer privater und öffentlicher Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung sind in die angrenzenden unversiegelten Flächen zu entwässern.
HINWEISE
1.
KAMPFMITTELFUNDE
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle
oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
2.
BODENDENKMALE
Im Plangebiet werden Bodendenkmäler vorgeschichtlicher und römischer Zeitstellung
vermutet. Ausschachtungsarbeiten zur Gründung künftiger Gebäude sind durch eine
archäologische Fachfirma oder direkt durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu
begleiten.
3.
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER FACHBEITRAG
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag.
4.
SCHALLSCHUTZGUTACHTEN
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört das Schallschutzgutachten GA 2006205, B-Plan SI 255 vom 12. 3. 2006, Lärmkontor GmbH
5.
BAUGRUNDUNTERSUCHUNG
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört der Bericht zur
Baugrunduntersuchung Nr. 6K032P002 vom 23. 1. 2006, Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe &
Becker, Baugrund GmbH
6.
NACHWEIS VERSICKERUNGSFÄHIGKEIT
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört der Nachweis der
Versickerungsfähigkeit der Muldenanlage des Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker,
Baugrund GmbH
7.
DURCHFÜHRUNGSVERTRAG
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag
Planungsbüro Krings, Simmerath den 18.04.2006