Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 4: Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
63 kB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Stadt Kerpen Seite -1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan SI 255 „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ Stadtteil: Kerpen-Sindorf TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Offenlage: ANLAGE 4 INHALTSVERZEICHNIS A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung: SO - Sondergebiet 2. Maß der baulichen Nutzung: 2.1 Höhe baulicher Anlagen 2.2 Grundflächenzahl GRZ 3. Nebenanlagen 4. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 5. Festsetzungen zu besonderen Gründungsmassnahmen von Bauwerken 6. Grünordnerische Festsetzungen 7. Anlagen für Abwasserbeseitigungsanlagen B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 (4) BAUGB I.V. MIT § 86 (4) BAUONW 1. Einfriedungen 2. Restmüll-, Wertstoff- und Leergutlagerung C. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 1. Nebenanlagen 2. Werbeanlagen 3. Passage 4. Fassaden D. BEHANDLUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER GEM § 51A LWG 1. Dachflächenwasser 2. Oberflächenwasser PKW-Stellflächen 3 Oberflächenwasser Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung E. HINWEISE 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Kampfmittelfunde Bodendenkmale Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Schallschutzgutachten Baugrunduntersuchung Nachweis Versickerungsfähigkeit Durchführungsvertrag A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) SO - Sondergebiet Gemäss § 9 (1) BauGB i.V.m. § 11 (2) BauNVO wird für einen Teilbereich des Geltungsbereiches sonstiges Sondergebiet SO - "Nahversorgungszentrum" festgesetzt. Stadt Kerpen Seite -2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan SI 255 „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ Stadtteil: Kerpen-Sindorf TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ANLAGE 4 Offenlage: Zulässig ist eine Verkaufsfläche von insgesamt 2.300 m², wobei eine Unterteilung in 800 m² und 1.500 m² in 2 Baufenstern vorgesehen ist. Neben einem Vollsortimenter ist ein Lebensmitteldiscounter zulässig. 2. MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Höhe baulicher Anlagen Alle baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Flächen sind, einschliesslich aller Dachaufbauten, unterhalb der vorgegebenen Attikahöhe anzulegen. Höhenbezugspunkt für alle im Bebauungsplan angegebenen Höhen ist der Höhenanschluss Nr. 101 – Heppendorfer Strasse 59, Höhe 73,774 ü. NN. Stand: 1989. 2.2 Grundflächenzahl GRZ Als Mass der baulichen Nutzung werden gem. § 9 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 BauGB in den SO Bereichen die Baugrenzen vorhabenbezogen festgesetzt und stellen damit die maximale Ausnutzung dar. Es wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. 3. NEBENANLAGEN Die lt. § 23 Abs. 5 BauNVO zulässigen Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO sind ausserhalb der ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unzulässig. 4. FESTSETZUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz der künftig an den Bebauungsplan angrenzenden Wohnbaufläche ist bei der Planung und Ausführung der neuen SB Märkte das Schallschutzgutachten GA 2006_205, BP 255, Kerpen vom 12. 3. 2006, Lärmkontor GmbH zu beachten. Die unter Pkt. 8 des Gutachtens genannten Schallschutzmassnahmen sind vorzusehen. Zum Schutz der Wohnruhe der angrenzenden und zukünftig angrenzenden Wohngebiete sind Warenanlieferungen nur zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig. 5. FESTSETZUNGEN ZU BESONDEREN GRÜNDUNGSMASSNAHMEN VON BAUWERKEN Gründungsmassnahmen im Bereich der gekennzeichneten Flächen sind gem. den Empfehlungen der beiliegenden Baugrunduntersuchung durchzuführen. Stadt Kerpen Seite -3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan SI 255 „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ Stadtteil: Kerpen-Sindorf TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Offenlage: 6. ANLAGE 4 GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN 6.1 Innerhalb der PKW-Stellplatzfläche sind mindestens 19 hochstämmige, kleinkronige Laubbäume lt. nachfolgender Artenliste zu pflanzen. Die zugehörigen Pflanzbeete haben eine Mindestbreite von 1,50 m und müssen mit Bodendecker-Rosen bepflanzt werden. 6.2 Auf den mit A und B gekennzeichneten Grünanlagen sind mindestens 30 % der Fläche mit einheimischen Laubgehölzen lt. der nachfolgenden Artenliste zu bepflanzen. Die Flächen sind während des Gehölzaufwuchses maximal 3 x jährlich zu mähen. Das Schnittgut kann als Mulchschicht auf der Fläche verbleiben. 6.3 Auf der mit B gekennzeichneten Fläche sind zusätzlich in ungeordneter Folge Gabionen einzubauen. Der Gabionenanteil muss mindestens einen Anteil von 50 % innerhalb dieser Lärmschutzanlage haben. Es müssen Abschnitte mit Längen von mindestens 15,00 m gebildet werden. Diese sind mit heimischen Rankpflanzen lt. Artenliste III, mind. 3 Pflanzen je lfd. Meter, zu bepflanzen (s. auch Lärmgutachten). 6.4 Auf den entlang der östlichen, zur Strassenverkehrsfläche angrenzenden Grünflächen sind einheimische Gehölze mit einer Endwuchshöhe von 60 cm anzupflanzen. Rastermass: 1,00 m x 1,00 m. 6.5 Der vorhandene Baumbestand im Plangebiet ist zu erhalten und von jeglicher Anschüttung freizuhalten. Während der Bauzeit ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ und die RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen zu beachten. 6.6 Zu diesem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein externer, ortsnaher Ausgleich für Eingriff in Natur und Landschaft von 21.857 Biotopwertpunkten. 6.7 Artenliste: I. großkronig: Bäume I. Ordnung: Acer pseudoplatanus Bergahorn Acer platanoides Spitzahorn Quercus petraea Traubeneiche Quercus robur Stieleiche Sorbus aria Mehlbeere Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphylla Sommerlinde II. III. kleinkronig: Bäume II. Ordnung: Acer campestre Carpinus betulus Crataegus monogyna Crataegus laevigata `Paulii` Fraxinus ornus Pyrus calleriana `Chantecleer` Sorbus aucuparia Feldahorn Hainbuche Weißdorn Rotdorn Blumenesche Birne Eberesche Clematis montana `Rubens` Lonicera henryi Parthenocissus tricuspidata Waldrebe Geissblatt Wilder Wein Stadt Kerpen Seite -4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan SI 255 „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ Stadtteil: Kerpen-Sindorf TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Offenlage: ANLAGE 4 Die jeweilige Gehölzauswahl muss auf die gegebenen Standortbedingungen abgestimmt werden. Ein Abweichen von einheimischen Gehölzen und ein Einsatz von Sorten ist möglich, wenn es aufgrund extremer Standortbedingungen (z. B. Strassenraum) erforderlich ist. Qualität der Bäume: 2 x verschult, mit Ballen, Stammumfang mind. 16/18 cm nach den Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen. Die Bäume sind mit 2 Baumpfählen und geeignetem Bindematerial zu sichern. Alle Pflanzen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 7. ANLAGEN FÜR ABWASSERBESEITIGUNGSANLAGEN Für die für einen Vollsortimenter notwendige Einrichtung eines Fettabscheiders zur Entsorgung der anfallenden Abwässer wurde im Bebauungsplan eine Fläche für eine Abwasserbeseitigungsanlage im nord-westlichen Plangebiet festgesetzt. B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 (4) BAUGB I.V. MIT § 86(4) BAUONW 1. EINFRIEDUNGEN Einfriedungen sind nur als begrünte Zaunanlagen (Stabgitter- oder Maschendrahtzaun) Gabionen oder Mauern mit einer maximalen Höhe von 2,00 m über angrenzendem Gelände, ausschliesslich an der nördlichen Plangebietsgrenze zulässig. Sonstige Einfriedungen sind unzulässig. 2. RESTMÜLL-, WERTSTOFF- UND LEERGUTLAGERUNG Restmüll- und Wertstofflagerung sowie die Deponierung und Zwischenlagerung von Leergut ist nur innerhalb der Gebäude zulässig. Verschlossene Container dürfen in den Rampenbereichen der Märkte abgestellt werden. Stadt Kerpen Seite -5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan SI 255 „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ Stadtteil: Kerpen-Sindorf TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Offenlage: C. 1. ANLAGE 4 GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN NEBENANLAGEN 1.1 Arkaden Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unter 1.1 und 1.2 sind in östlicher Richtung durch Arkaden lt. nachfolgender Zeichnung abzuschirmen. Material: Ortbeton, durchpigmentiert Farbe: jeweils einheitlich in einer Erkennungsfarbe des Marktbetreibers als Pastellton Masse: lt. Zeichnung Auf den Fassaden sind Werbeanlagen auf den unter A bezeichneten Bereichen in den maximal angegebenen Grössen zulässig. Innerhalb der Arkadenöffnungen sind ausschliesslich in einem Feld Schaukästen (B) und darüber hinaus in allen Öffnungen Brüstungsgeländer, Farbe: RAL 7016 Anthrazitgrau, bis zu einer Höhe von 1,00 m über fertigem Gelände zulässig. Stadt Kerpen Seite -6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan SI 255 „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ Stadtteil: Kerpen-Sindorf TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Offenlage: ANLAGE 4 1.2 Vordächer Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unter 2 sind mit deutlich abgesetzten Vordächern als Stahlkonstruktion auf Rundstahlstützen zu überdachen. Farbe Konstruktion: RAL 7016 – Anthrazitgrau oder verzinkt Die Dacheindeckung ist aus Stahltrapezblechen herzustellen. Die unter 2.1 ausgewiesene Fläche für Nebenanlagen ist mit einem Flachdach, fertige Höhe 79,70 ü. NN (Stand 1989) zu versehen. An der westlichen Fassadenseite ist auf einer einheitlichen Tragkonstruktion je Marktbetreiber 1 Werbeanlage an dieser Konstruktion zulässig. Alle Werbeanlagen müssen eine einheitliche Höhe aufweisen, die maximal 1,20 m betragen darf. Die unter 2.2 ausgewiesene Fläche für Nebenanlagen ist mit einem Pultdach, Traufhöhe 80,20 ü. NN (Stand 1989), Firsthöhe 81,80 ü. NN (Stand 1989) zu versehen. 1.3 Pylon Innerhalb der unter 3. ausgewiesenen Fläche für Nebenanlagen ist ein Pylon in einer maximalen Höhe von 7,50 m über fertiger Oberfläche zulässig. Dabei sind alle Werbeanlagen an einen Mast zu installieren. Das Auskragen in die öffentliche Strassenverkehrsfläche ist unzulässig. Die Farbe des Mastes: RAL 7016 – Anthrazitgrau oder verzinkt. Es sind insgesamt beidseitige, beleuchtete Werbeflächen in einer maximalen Breite von 1,50 m zulässig. Eine Höhe von 2,80 m von fertiger Oberfläche bis Unterkante der Werbeanlagen ist freizuhalten. Alle einzelnen Schilder am Mast müssen eine einheitliche Breite aufweisen. 2. WERBEANLAGEN 2.1 Werbeanlagen, auch an Fassaden, sind ausserhalb der als zulässigen Bereich beschriebenen Flächen unzulässig. An den Baukörpern selber sind Werbeanlagen unzulässig. 2.2 Fahnen sind im gesamten Plangebiet unzulässig. 3. PASSAGE Die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche für Passage ist mit einer Glaskonstruktion zu schliessen. Die Konstruktion zwischen den beiden Baukörpern ist mit einem Satteldach, Dachneigung mind. 23° auszuführen. Die Firsthöhe darf maximal 78,20 ü. NN (Stand 1989) nicht überschreiten. Das Satteldach ist an den Zugangsseiten mit einer vorgesetzten Glasfassade zu verdecken, sodass ein oberer waagerechter Abschluss der Fassade entsteht. Blindgläser sind zulässig. Farbe der Konstruktion: RAL 7016 – Anthrazitgrau 4. FASSADEN 4.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden I – VI sind wie folgt auszuführen: Stadt Kerpen Seite -7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan SI 255 „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ Stadtteil: Kerpen-Sindorf TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Offenlage: ANLAGE 4 Stützen: Abgesetzt von der Fassade, Breite >/= 0,35 m, Achsabstand >/= 6,50 m Farbe: RAL 7016 Anthrazitgrau oder verzinkt Stützenüberstände über Aussenkante Wand 0,20 m. Wandflächen: Die Wandflächen sind im unteren Bereich mit Betonfertigteilplatten mit einem vertikalen Fugenabstand von maximal 65 cm, Farbe: RAL 7035 Lichtgrau auszuführen. Das Format ist jeweils so zu wählen, dass mittig zwischen zwei Betonstützen eine vertikale Fuge entsteht. Die darüber liegenden Wandflächen sind mit einer Aussenwandbekleidung aus Werkstoffplatten zu versehen: Fabrikat: Trespa Meteon satiniert Dekor: A06.4.1 Braunbeige Dicke: 13 mm 4.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden VII – VIII sind nur im sichtbaren Bereich angrenzend an den Passagenzugang entsprechend Ziff. 7.1 auszuführen. 4.3 Alle Tore, Türen und Fenster sind in der Farbe RAL 7016 – Anthrazitgrau auszuführen. D. BEHANDLUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER GEM § 51A LWG NW 1. Alle anfallenden unbelasteten Dachflächenwässer sind oberflächig in die entlang der westlichen Plangebietsgrenze verlaufende Muldenanlage einzuleiten. Die Muldenanlage ist bei Trockenfall regelmässig zu mähen und von Schnittgut freizuhalten. Es ist eine naturnahe Gestaltung vorzusehen (nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan Nr. 251 B). Stadt Kerpen Seite -8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan SI 255 „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ Stadtteil: Kerpen-Sindorf TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Offenlage: ANLAGE 4 2. Alle anfallenden Oberflächenwässer PKW-genutzter Flächen sind dem öffentlichen Kanalnetz zuzuführen. 3. Alle Oberflächenwässer privater und öffentlicher Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind in die angrenzenden unversiegelten Flächen zu entwässern. HINWEISE 1. KAMPFMITTELFUNDE Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. 2. BODENDENKMALE Im Plangebiet werden Bodendenkmäler vorgeschichtlicher und römischer Zeitstellung vermutet. Ausschachtungsarbeiten zur Gründung künftiger Gebäude sind durch eine archäologische Fachfirma oder direkt durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu begleiten. 3. LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER FACHBEITRAG Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag. 4. SCHALLSCHUTZGUTACHTEN Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört das Schallschutzgutachten GA 2006205, B-Plan SI 255 vom 12. 3. 2006, Lärmkontor GmbH 5. BAUGRUNDUNTERSUCHUNG Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört der Bericht zur Baugrunduntersuchung Nr. 6K032P002 vom 23. 1. 2006, Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker, Baugrund GmbH 6. NACHWEIS VERSICKERUNGSFÄHIGKEIT Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört der Nachweis der Versickerungsfähigkeit der Muldenanlage des Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker, Baugrund GmbH 7. DURCHFÜHRUNGSVERTRAG Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag Planungsbüro Krings, Simmerath den 18.04.2006