Daten
Kommune
Kerpen
Größe
109 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Stadt Kerpen
2.Änderung des Bebauungsplanes HO 183 " Am Wahlenpfad ",
Stadtteil Horrem
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT :
1.
Allgemeine Vorgaben
1.1
Verfahrensstand
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes HO 183 „Am Wahlenpfad“ ist seit dem 30.06.2006
rechtsverbindlich. Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 02.05.2006 die
Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes HO 183 „Am Wahlenpfad“ gem. § 2 (1)
BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wurde
in der Zeit vom 06.06.2006 bis 23.06.2006 durchgeführt. Die Unterrichtung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB erfolgte vom 31.05.2006 bis
einschließlich 29.06.2006.
1.2
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet wird im Osten und Südosten von der Hangkante und einem Grünsaum zum
ehemaligen Tagebau, im Westen von der Hauptstraße (L 163) einschließlich eines neu
anzulegenden Kreisverkehrsplatzes im südlichen Bereich und im Norden vom
Trassenverlauf der Autobahn BAB A4 begrenzt und ist identisch mit dem
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
HO
183.Die
Abgrenzung
ist
dem
Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 1), die genaue Abgrenzung dem Vorentwurf
im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.
1.3
Bestehende Situation
1.3.1
Stadträumliche Eingliederung
Das Plangebiet bildet eine südöstliche Erweiterung der Ortslage Horrem, Gemarkung
Götzenkirchen. Unmittelbar an die östliche Randbebauung der Hauptstraße anschließend,
stellt es eine Ortserweiterung dar.
1.3.2
Topographie und Landschaft
Das dreiecksförmige Plangebiet fällt von Nordosten nach Südwesten ab. Der
Höhenunterschied beträgt bei ca. 84 m ü NN am höchsten Punkt sowie ca. 80 m ü NN am
tiefsten Punkt des Plangebietes ca. 4 m. Der Planbereich liegt in einem Kulturlandschaftsraum
mit einer Vielzahl künstlicher Eingriffe und Umgestaltungen des Reliefs und der Topographie.
Der angrenzende ehemalige Tagebau Frechen sowie die Trasse der BAB A 4 begrenzen den
Planbereich als künstlich geschaffene Topographie.
1.3.3
RESTRIKTIONEN
1.3.4
Immissionsbelastung
Der Planbereich ist durch Lärmimmissionen der nördlich verlaufenden A4 und der westlich
angrenzenden L 163 belastet. Auf Grundlage gutachterlicher Begleitung wurden Standort und
Ausrichtung der geplanten Bebauung konzipiert und auf ihre Verträglichkeit hin überprüft.
Durch die hierbei getroffenen Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen werden
die gesetzlich zulässigen Schallpegel gewährleistet.
1.3.5
Tektonische Störzonen
Das Plangebiet wird von bewegungsaktiven geologischen Störzonen, dem sog.
Götzenkirchener Sprung und dem Horremer Sprung gekreuzt. In deren Einwirkungsbereich
kann es zu unterschiedlichen Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen. Das Plangebiet
liegt im Bereich großflächiger Grundwasserbeeinflussung die durch den Braunkohlenbergbau
bedingt sind.
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1.3.6
Baugrund
Aufgrund von humusreichen Ablagerungen in Teilbereichen des Plangebiets ist beim Bau und
der Gründung von Anlagen besondere Sorgfalt walten zu lassen.
1.3.7
Bodendenkmäler
Aufgrund von bisherigen Funden und allgemeinen Hinweisen ist im Plangebiet mit
Bodendenkmälern zu rechnen.
Eine durchgeführte archäologische Prospektion im südlichen Planbereich ergab keine
geologisch-bodenkundlichen Funde. Die bodenkundliche Untersuchung ergab jedoch, dass
die gesamte Fläche kolluvial überdeckt ist. Das bedeutet dass unter der kolluvialen
Deckschicht durchaus archäologische Befunde vorhanden sein können, die jedoch aufgrund
der Mächtigkeit der Überdeckung (0,75 – 1,00m) nicht angepflügt werden. Somit können auch
keine Funde als Indikatoren potentieller Fundstellen an die Oberfläche gelangen. Auf
Grundlage dieser Ergebnisse erfolgt in den Festsetzungen der Hinweis das bei Bodenarbeiten
auf archäologische Spuren zu achten ist und im gegebenen Falle. die Untere
Denkmalpflegebehörde unverzüglich zu informieren ist.
1.4
Geltendes Planungsrecht
1.4.1
Flächennutzungsplan
Der seit 1984 verbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) wurde im
Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes HO 183 geändert. Die 2. Änderung
des Bebauungsplanes HO 183 wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
1.4.2.
Bebauungsplan
Für den Planbereich der 2.Änderung des Bebauungsplanes HO 183 liegt der
rechtsverbindliche Bebauungsplan HO 183, 1. Änderung, vor. Die Zulässigkeit von
Bauvorhaben richtet sich nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
1.4.3.
Landschaftsplan
Für den Planbereich des Bebauungsplanes HO 183 liegt ein rechtsverbindlicher
Landschaftsplan vor. Hier sind Teile wie z.B. eine im südlichen Plangebiet befindliche LindenAhorn-Allee als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Auf Grundlage des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages wurden geschützte Landschaftsbestandteile im
Bebauungsplan 183 als zu erhaltende Anpflanzungen festgesetzt.
2.
Ziele und Zweck der geänderten Planung
Die das Plangebiet des Bebauungsplanes HO 183 kreuzende 110 kV –
Hochspannungsleitung wird nach Aussagen des Netzbetreibers im Herbst 2006 demontiert.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt in dem Trassenbereich der Leitung eine
Bauverbotszone und Einschränkungen für Anpflanzungen fest. Durch die 2. Änderung wird
der betreffende Bereich überplant, die überbaubaren Flächen und Festsetzungen zu
Anpflanzungen entsprechend angepasst.
Weiterhin werden in weiteren Teilbereichen des rechtskräftigen Bebauungsplanes HO 183
geringfügige Änderungen von Bauflächen, sowie Änderungen des Textteiles zum
Bebauungsplan vorgenommen. Die Inhalte der 1. Änderung des Bebauungsplanes HO 183
" Am Wahlenpfad " werden in der 2. Änderung übernommen.
3.
Belange von Kindern und Jugendlichen
Die Belange von Kindern und Jugendliche sind im Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt
worden:
Im nördlichen Plangebiet ist innerhalb einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche ein
Spielplatzbereich von 1650 m² festgesetzt, im Bereich der Planstraße B ein Spielplatz
von 500 qm, im Bereich von Planstraße O ein Spielplatz von 390 qm, am östlichen Endpunkt
der Planstraße A ein Spielplatz von 50 qm, sowie im südlichen Planbereich ein kombinierter
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Spielfeld / Spielplatz mit ca. 1930 qm. Ingesamt werden über das gesamte Plangebiet verteilt
ca. 4520 qm Flächen für Spielplätze festgesetzt.
Die Festsetzung des kombinierten Spielfeldes/Spielplatzes im südlichen Planbereich wird als
Ergänzung zu den hier bereits befindlichen Freizeiteinrichtungen wie der Grillhütte und als
Ersatz für den hier wegfallenden Bolzplatz betrachtet. Im Zusammenhang mit den
ausgewiesenen Stellplatzanlagen und dem räumlich anschließenden Freizeitbereich des
künftigen Sees „Tagebau Frechen“ entsteht in verkehrsgünstiger Lage ein Freizeitangebot für
den Planbereich und die Gesamtgemeinde.
Die im Plangebiet gewählten baunutzungsrechtlichen Festsetzungen lassen in weiten
Bereichen die Errichtung von Kinder- und Jugendeinrichtungen zu. Die Wahl dieser
allgemeinen Art der Festsetzung gewährt die für die Umsetzung notwendige Offenheit. So
kann z. B. ein Kindergarten mit einer Jugend – oder Senioreneinrichtung oder einer normalen
Wohnhausnutzung kombiniert wirtschaftlich sinnvoll errichtet werden.
Die Flächen für Spielbereiche und die Kindergarteneinrichtungen werden entsprechend den
Festsetzungen des Ursprungsplanes unverändert vorgesehen
4.
Begründung der Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.1.1
Allgemeines Wohngebiet
Die durch die vorhandene Wohnnutzung geprägten Bereiche werden zur Sicherung der
Wohnfunktion nach § 4 BauNVO als " Allgemeines Wohngebiet " (WA) festgesetzt. Die nach §
4 (3) BauNVO im WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und
Tankstellen werden in allen WA - Bereichen ausgeschlossen, weil aus städtebaulichen
Gründen in diesen Lagen der Schutz des Wohnens Vorrang genießt.
4.1.2
Mischgebiet
Der östliche Randbereich entlang der Hauptstrasse wird gem. § 6 BauNVO als "Mischgebiet"
festgesetzt. Aus Gründen der Konfliktvermeidung mit den angrenzenden Wohnbereichen
(WA), werden die allgemein nach § 6, Abs. 2 BauNVO Nr. 6 und 7 zulässigen Nutzungen –
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Die nach § 6, Abs. 2 BauNVO Nr. 8
allgemein und nach § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten " im
Sinne des § 4a, Abs. 3, Nr. 2 BauNVO werden ebenfalls ausgeschlossen. Der Ausschluss
von Vergnügungsstätten begründet sich damit, dass durch hohe Mietzahlungsbereitschaft
bzw. überhöhte Kaufpreise die Verfügbarkeit der Grundstücke für andere Gewerbebetriebe
verhindert wird.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
4.2.1
Grundflächenzahl
Definiert wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl.
Die Festsetzung der GRZ ist in allen WA- Bereichen an den Obergrenzen des § 17 (1)
BauNVO orientiert.
Für die festgesetzten MI-Gebiete im Zentralbereich (MI 3) werden eine GRZ von 0,8 und eine
GFZ von 1,4 festgesetzt. Die Überschreitung der zulässigen Obergrenze von 0.6 ist aus
besonderen,
städtebaulichen Gründen erforderlich, da die geplante Bebauung die räumliche Begrenzung
des zentralen Bereiches als städtebauliches Bindeglied zwischen der bestehenden Ortslage
und den neuen Baugebiet darstellt. Der vorgelagerte Platzbereich erhält eine hohe
Aufenthaltsfunktion und stellt somit einen Ausgleich für fehlende Freiflächen dar und wahrt
damit die Anforderungen an gesunde Wohn – und Arbeitsverhältnisse.
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4.2.2
Höhe baulicher Anlagen
Die Gebäudehöhen werden als Obergrenze der Traufhöhe, Obergrenze der Firsthöhe und
Oberkante Gebäude festgesetzt, um eine möglichst homogene Gestaltqualität zu
gewährleisten. Die zulässigen maximalen Trauf – und Firsthöhen orientieren sich an dem
städtebaulichen Ziel einer 2 bis 3-geschossigen Bebauung und begrenzen zusammen mit der
Grundflächenzahl das Maß der baulichen Nutzung.
Innerhalb der Baufelder WA 2, WA 28 und WA 30 wird aus städtebaulichen Gründen eine
maximale Flachdachhöhe von 10,00 m bzw. Pultdächer, Zeltdächer oder geneigte Dächer mit
maximal 12,5 m Höhe festgesetzt. Die geplanten Höhen liegen über den Höhen der übrigen
Bebauung und sollen die Straßenräume der Planstraßen A (Beißelstraße) und B (Auf der
alten Kreisbahn) gestaltwirksam begrenzen.
Um einen Anreiz zum Bau von unterirdischen Tiefgaragen oder Garagengeschossen zu
bieten wird in den Bereichen MI 2 und 3 sowie in den Gebieten WA 27, 29 und 30 die Höhe
des Erdgeschossfußbodens auf bis zu 0,9 m über Straßenniveau festgesetzt. Hierdurch
verringert sich die Länge einer Garagenzufahrt, zugleich wird durch das Anheben des
Erdgeschosses in diesen direkt an die Straßenbegrenzungslinie zu bebauenden Bereichen
ein effektiver „Sozialabstand“ entsprechend ortsüblicher Vorbilder sichergestellt.
4.2.3
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Festsetzung von Baulinien und
Baugrenzen in baukörperähnlicher Darstellung bestimmt. Entlang der Planstraße A
(Beißelstraße) ist zum Straßenraum eine Baulinie festgesetzt. Damit soll zukünftig eine
raumwirksame, homogene Bebauung entlang des Straßenraumes realisiert werden und eine
Zergliederung des Straßenraumes verhindert werden.
4.2.4
Bauweise/Stellung baulicher Anlagen
Um im Planbereich eine der vorhandenen Baustruktur von Götzenkirchen entsprechende
Bebauung zu realisieren, werden in weiten Bereichen des Plangebietes Einzel- und
Doppelhäuser sowie die offene Bauweise festgesetzt. Zur Verdichtung der Bebauung im
Zentralbereich am Einmündungsbereich von Planstraße A (Beißelstraße) auf die Hauptstraße
wird im Bereich von MI 1 und 2 eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
4.2.5
Begrenzung der Wohneinheiten pro Wohngebäude
Um im Planbereich keine übermäßige Dichte zu erzeugen bzw. Nachverdichtung zuzulassen,
wird in den Wohnquartieren die Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf 2 beschränkt.
4.2.6
Ausschluss von Wohn- und Schlafräumen im Untergeschoss
Um auch entlang der verkehrsreichsten Straßen im Plangebiet gesunde Wohnverhältnisse zu
gewährleisten werden in den Bereichen MI 1bis 4 sowie WA 27, 29 und 30 Wohn- und
Schlafräume unterhalb der Erdgeschossebene ausgeschlossen.
5.
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze
Um die Gartenbereiche vor Störungen zu schützen, sind Garagen und private Stellplätze nur
innerhalb der überbaubaren Fläche und in den festgesetzten Bereichen zulässig. Für das
Baugebiet MI 2 ist eine „Tiefgarage" festgesetzt worden, um den durch die zulässige bauliche
Art und das Maß der baulichen Nutzung zu erwartenden erhöhten Stellplatzbedarf Rechnung
zu tragen und Stellplätze durch die Unterbringung in Tiefgaragen nachbarschaftsverträglich
nachweisen zu können.
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6.
Verkehr
6.1
Erschließung/ Verkehrsflächen
Die Anbindung des Plangebietes an das überörtliche Verkehrsnetz erfolgt über 2
Kreisverkehrsplätze im südlichen Teil des Plangebietes – Zufahrt zum Baugebiet " Am Alten
Hof " und im Kreuzungsbereich Hauptstraße/Cyriakusstraße. In Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Euskirchen wurde eine modifizierte
Kreisverkehrslösung für den Planbereich entwickelt, mit dem Ziel, durch die mit der Anlage
eines Kreisverkehrs einhergehende Beruhigung der Verkehre auch eine sicherere Verbindung
von bestehenden Ortsteilen und dem Neubaugebiet zu erreichen.
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Straßen, die entsprechend ihrer
Verkehrsfunktion bzw. – bedeutung als Straßenverkehrsfläche oder Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung festgesetzt sind.
6.2
Ruhender Verkehr
Im Bebauungsplangebiet sind ca. 240 öffentliche Stellplätze festgesetzt worden. Neben den
rechtlich gesicherten Stellplätzen können im Straßenraum ca. 50 weitere Stellplätze
geschaffen werden. Es ergibt sich somit ein Stellplatzschlüssel für öffentliche Stellplätze von
88 % (öffentliche Stellplätze je Wohneinheiten). Darüber hinaus sind im gesamten Plangebiet
Stellplätze und Garagen innerhalb der überbaubaren Flächen, sowie in den dafür
festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze zulässig.
6.3
ÖPNV
Das Plangebiet verfügt durch die unmittelbare Nähe zur Hauptstraße L 163 über eine direkte
Anbindung an die hier befindlichen Buslinien.
7.
Ver – und Entsorgung
Die Ver – und Entsorgung des Plangebietes erfolgt als Anschluss an bestehende
Leitungstrassen
innerhalb
der
Hauptstraße
L163.
Auf
Grundlage
des
Entwässerungskonzeptes des Ing. Büros Fischer muss der Schmutzwasserkanal in der
Hauptstraße zur Aufnahme der zusätzlichen Abwässer aus dem Plangebiet erweitert werden.
8.
Beseitigung von Niederschlagswasser
Bzgl. der Verpflichtungen des § 51 a LWG " das Regenwasser zu versickern, bzw. ortsnah
einem Gewässer zuzuleiten " ist für den Bebauungsplan HO 183 auf Grundlage eines
Entwässerungskonzeptes des Ingenieurbüros Fischer ein qualifiziertes Mischsystem
entwickelt worden. Dieses Konzept sieht vor, Schmutzwasser und Oberflächenwasser von
Straßen, Plätzen und Stellplatzanlagen in einem neuen Schmutzwasserkanalsystem innerhalb
des Neubaubereiches zu sammeln und in den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der
Hauptstraße einzuleiten. Zur Aufnahme dieses zusätzlichen Schmutzwassers aus dem
Neubaubereich muss der vorhandene Schmutzwasserkanal in der Hauptstraße erweitert
werden. Im Plangelände anfallendes Dachflächenwasser wird in einem eigenen
Regenwasserkanalsystem gesammelt und südlich des Planbereiches in die vorhandene
„Vorflut 120“ eingeleitet.
9.
Ökologie und Begrünung
Nach § 1 (5) und (7) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodes sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Für den Bebauungsplan HO 183 A ist eine Bilanzierung der durch den zukünftigen
Bebauungsplan präjudizierten Eingriffe in den Naturhaushalt eine ökologische Bilanzierung –
Bewertung auf Grundlage der „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Bebauungsplänen“ des Landes NRW durchgeführt worden. Das Ausmaß
des ermittelten Eingriffs bestimmt den Umfang an Kompensationsmaßnahmen, die sich in
Form von textlichen und zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan niederschlagen.
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Als gesonderter Teil der Begründung des Bebauungsplanes wurde ein Umweltbericht (Pkt.
14) erarbeitet. Im Umweltbericht werden die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 (4)
Baugesetzbuch ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt.
Grundlage des Umweltberichtes bilden die Umweltverträglichkeitsstudie und der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum rechtsgültigen Bebauungsplan sowie der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag zur Bebauungsplanänderung. Die Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen entsprechend den Möglichkeiten, die bereits mit dem
rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzt wurden.
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes kommt zu
einem Kompensationsdefizit von 35.082 Biotopwertpunkten gegenüber dem rechtsgültigen
Bebauungsplan. Deshalb sind für die Bebauungsplanänderung Kompensationsmaßnahmen
mit einem Biotopwert von 35.082 Biotopwertpunkten umzusetzen. Die Umsetzung der
Kompensationsmaßnahmen
ist
durch
vertragliche
Vereinbarungen
mit
dem
Erschließungsträger gesichert.
10.
Bauordnungsrechtliche Vorschriften
10.1
Allgemeine Ziele
Aufgabe der Bauleitplanung ist nach § 1 (5) BauGB neben der nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung, insbesondere auch die Erhaltung, Erneuerung und
die Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
Ziel des Bebauungsplans ist u.a. die Entwicklung einer qualitätvollen Ergänzung des
bestehenden Wohnquartiers, und eine Einfügung in den Charakter der umgebenden
Baustruktur.
Aus
diesen
Zielvorstellungen
begründen
sich
die
getroffenen
Gestaltungsvorschriften auf bauordnungsrechtlicher Grundlage:
Die gem. § 9 (4) BauGB in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan übernommenen
bauordnungsrechtlichen Vorschriften sollen zu einem ausgewogenen Straßen- und Ortsbild
führen. Dieses hängt in hohem Maße von der Gestaltung der Gebäude, sowie der Neben und Werbeanlagen sowie der Freiflächen ab.
Die getroffenen Vorschriften zu Gebäudehöhe, Dachformen und -gestaltung zielen darauf ab,
in Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die Grundstruktur der
Bebauung festzulegen.
10.2
Dachgestaltung
Die Vorschriften zur Gestaltung von Dachaufbauten bzw. - einschnitten definieren einen
Gestaltungsrahmen, der eine homogene Grundstruktur der Bebauung sicherstellt, im Einzelfall
aber Gestaltungsspielraum belässt.
10.3
Freiflächen/Einfriedungen
Die Vorschriften zur Gestaltung der Freiflächen zielen ab auf die Nutzung des grünen
Gestaltpotentials innerhalb des Baugebietes. Weiterhin wird das Maß der Bodenversiegelung
begrenzt. Als prägendes und verbindendes gestalterisches Element des Baugebietes
Wahlenpfad sollen die zum Straßenraum anzupflanzenden Hecken dienen.
10.4
Werbeanlagen
Die Vorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen sollen sicherstellen, dass der Charakter
der Wohn – und Mischgebiete nicht beeinträchtigt wird.
11.
Hinweise
Die Hinweise in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan HO 183 sind aufgrund von
Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1)
BauGB eingegangen sind, aufgenommen worden.
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12.
Bodenordnung
Für die Umsetzung des Bebauungsplanes ist kein öffentliches Bodenordnungsverfahren
notwendig.
13.
Kosten und Finanzierung
Da die öffentlichen Erschließungsanlagen durch die Fa. RWE Power AG erstellt werden,
werden für die Umsetzung des Bebauungsplanes HO 183 keine Haushaltsmittel der Stadt
Kerpen in Anspruch genommen.
14.
Umweltbericht
14.1
Einleitung
Anlass und Aufgabenstellung
Mit dem In-Kraft-Treten des Europarechtsanpassungsgesetzes Baui (EAG Bau) unterliegt die
Aufstellung von Bauleitplänen, mit Ausnahme der bestandswahrenden Pläne, einer
Umweltprüfung. Die Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet mit dem gegenwärtigen
Kenntnisstand die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes.
Die Ergebnisse werden im Umweltbericht dargestellt. Inhalt und Detaillierungsgrad des
Umweltberichtes beschränken sich auf einen dem Projekt angemessenen Umfang. Der Inhalt
des Umweltberichtes ist im Anhang zu §2 (4) und §2a Baugesetzbuchii geregelt.
Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen und bei der
Vorhabensgenehmigung zu vermeiden, ist gemäß § 2 (4) Satz 5 Baugesetzbuch und § 17 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfungiii (UVPG) die Umweltprüfung, wenn sie
bereits auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf die zusätzlichen oder andere
erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken. Die Umweltprüfung gemäß §2 (4)
Baugesetzbuch wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes durchgeführt.
Zum Bebauungsplan wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, in dem die
Anwendung der Eingriffsregelung gemäß §§18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetziv und §1a
Baugesetzbuch dargelegt wird. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ist dem
Umweltbericht im Anhang beigefügt.
Im Blickpunkt des Umweltberichtes liegen nur die Beeinträchtigungen, die durch die 2.
Änderung des Bebauungsplanes zusätzlich gegenüber dem rechtsgültigen Bebauungsplan
entstehen können. Die Beeinträchtigungen, die durch den rechtsgültigen Bebauungsplan
entstanden sind, wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie und des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages vom November 2003 berücksichtigt. Im vorliegenden
Umweltbericht wird daher von den Festsetzungen und Darstellungen des rechtsgültigen
Bebauungsplanes als Bestand ausgegangen.
Inhalte und Ziele der Planung
Zur städtebaulichen Entwicklung des Stadtteils Götzenkirchen hat die Stadt Kerpen den
Bebauungsplan Nr. HO 183 aufgestellt, mit dem die vorhandene Bebauung in Richtung Osten
erweitert wird. Der Bebauungsplan und die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes haben
am 3. November 2003 Rechtsgültigkeit erlangt. Zwischenzeitlich haben sich Umstände
ergeben, die eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich machen. Die durch das
Plangebiet verlaufende 110 kV Freileitung wurde abgebaut. Dadurch entfällt die 30 m breite
Sicherheitszone unter der Freileitung und eine bessere bauliche Ausnutzung der Flächen des
Bebauungsplanes wird möglich. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der
Umsetzung einer angepassten Bebauung ohne die 110 kV Freileitung.
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Festsetzungen des Bebauungsplanes
Die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplanes entsprechen in den wesentlichen
Zügen dem rechtsgültigen Bebauungsplan. Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben
gleich, lediglich der Umfang und die Verteilung der Bauflächen ändern sich. Die
Verkehrsflächen werden im nördlichen Bereich um die Planstraße Y sowie vier kleine
Stichstraßen ergänzt, außerdem werden zusätzliche Stellplätze geschaffen.
Bedarf an Grund und Boden
Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes als
Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Versorgungsflächen und der Ausweisung von
Grünflächen und Verkehrsflächen.
Tabelle 1: Flächenbilanz
rechtsgültiger
Bebauungsplan
2. Änderung des
Bebauungsplanes
Differenz
Bauflächen
Fläche in m²
Flächenanteil in %
109.457 m²
50,0 %
111.363 m²
50,9 %
+ 1.906 m²
0,9 %
Verkehrsflächen
Fläche in m²
Flächenanteil in %
34.117 m²
15,6 %
37.248 m²
17,0 %
+ 3.131 m²
+ 1,4 %
75.239 m²
34,4 %
218.813 m²
100 %
70.183 m²
32,1 %
218.794 m²
100 %
- 5.056 m²
- 2,3 %
Planfestsetzung
Öffentliche Grünflächen
Fläche in m²
Flächenanteil in %
14.2
Darstellung der einschlägigen Fachpläne und Fachgesetze
Übergeordnete Pläne
Die nachfolgend aufgeführten Fachplanungen enthalten Aussagen über das Plangebiet und
das unmittelbare Umfeld. Die Aussagen und Zielsetzungen der Fachplanungen fließen in den
Umweltbericht ein.
Seit der Erstellung des rechtsgültigen Bebauungsplanes und der dazugehörigen UVS im
November 2003 hat es keine für das Plangebiet relevanten Änderungen der übergeordneten
Fachplanungen gegeben. Die Fachplanung zum Ausbau der Autobahn A4 ist allerdings
zwischenzeitlich realisiert worden.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, weist für das Plangebiet
einen allgemeinen Siedlungsbereich und einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus.
Die Grenze des östlich an das Plangebiet angrenzenden ehemaligen Abbaubereiches des
Tagebaus Frechen ist ebenfalls dargestellt.
Flächennutzungsplan
Parallel zum Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. HO 183 "Am Wahlenpfad"
wurde die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Dabei wurden Flächen für
die Landwirtschaft in Wohnbauflächen und Grünflächen mit der Zweckbestimmung
Parkanlage geändert. Außerdem wurde eine Fläche für Wald in eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Bolzplatz geändert.
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Da der Landschaftsschutz im Plangebiet des Bebauungsplanes aufgehoben wurde, fehlt die
Darstellung im Flächennutzungsplan.
Die Flächennutzungsplanänderung erlangte am 3. November 2003 Rechtsgültigkeit. Weitere
Änderungen des Flächennutzungsplanes sind mit der Änderung des Bebauungsplanes nicht
erforderlich.
Bebauungspläne
Im Westen grenzen die B-Pläne Nr. HO 8 und HO 28 der Stadt Kerpen an das Plangebiet. Für
den unmittelbar angrenzenden Bereich der Hauptstraße sind allgemeine Wohngebiete
ausgewiesen.
Ausbauplanung der Autobahn A 4
Im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens ist der 6-streifige Ausbau der Autobahn A 4
genehmigt worden. Im Zuge des Ausbaus hat sich der Lärmschutzwall in das Plangebiet
hinein verschoben.
Landschaftsplan
Das gesamte Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes 6 „Rekultivierte Ville“ des
Rhein-Erft-Kreises. Als Entwicklungsziel Nr. 3.2 ist für den Plangebiet die „Anreicherung zur
ersatzweisen und beschleunigten Wiederherstellung der Landschaft“ ausgewiesen. Das
Entwicklungsziel dient im Einzelnen der Anreicherung und Pflege von naturnahen
Restbeständen am Tagebaurand, der optischen Eingliederung des Tagebaues in die
gewachsene Landschaft und der Neuordnung von landschaftsbezogenen Nutzungen,
insbesondere der Erholung im Grenzbereich des Tagebaues.
Als Entwicklungsmaßnahmen kommen die Anlage komplexer Biotope und Aufforstungen oder
punktuelle Gehölzpflanzungen zur Vernetzung vorhandener Gehölzbiotope am Tagebaurand
oder zur Abschirmung von benachbarten Siedlungsflächen in Betracht.
Der Landschaftsplan setzt als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§19
Landschaftsgesetz LG NWv) ein Landschaftsschutzgebiet und einen geschützten
Landschaftsbestandteil fest:
Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-3 (§21 LG NW) „Röttgenhalde und landwirtschaftliche
Flächen bis an die A 4“ schloss den nördlichen Teil des Plangebietes bis zur Beißelstraße ein.
Das Gebiet wurde wegen seiner Bedeutung für das Landschaftsbild und für die ortsnahe
Erholung geschützt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde der Teilbereich aus dem
Landschaftsschutz entlassen.
Ein geschützter Landschaftsbestandteil Nr. 2.4-1 (§23 LG NW) befindet sich im Süden des
Plangebietes. Es handelt sich um einen Restbestand einer ehemaligen Ahorn-Linden-Allee
aus 10 Winterlinden (Tilia cordata) an der alten Mödrather Landstraße südlich Götzenkirchen.
Die Festsetzung dient der Erhaltung eines belebenden Landschaftsteils, der als Brut-, Nistund Zufluchtstätte eine Bedeutung für den Naturhaushalt hat.
Als Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahme ist im Landschaftsplan unter der Nr.
5.3-3 die Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken
einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf
Dauer nicht mehr genutzt werden, festgesetzt. Im Plangebiet handelt es sich dabei um den
Bolzplatz an der alten Mödrather Landstraße, der einschließlich der Torreste entfernt werden
soll. Die Flächen sind auf zu reißen und der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die
Maßnahme dient der Anreicherung der Landschaft mit naturnahem Lebensraum.
Weitere Schutzgebiete befinden sich westlich und nördlich des Plangebietes. Es handelt sich
um die Naturschutzgebiete Parrig und Stadtwald Horrem. Es besteht keine bedeutende
Funktionsbeziehung zwischen den Naturschutzgebieten und dem Plangebiet.
Die Ziele, Maßnahmen und Schutzgebiete des Landschaftsplanes sind durch die 2. Änderung
des Bebauungsplanes nicht betroffen.
Biotopkataster
Im Plangebiet befinden sich keine im Biotopkataster der LÖBFvi erfassten Biotope.
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Zum Bebauungsplan wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, in dem die
Anwendung der Eingriffsregelung nach Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz und
Landschaftsgesetz NW abgearbeitet wird. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ist dem
Umweltbericht als Anhang beigefügt.
Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen
Seit der Erstellung des rechtsgültigen Bebauungsplanes und der dazugehörigen UVS hat es
keine für das Plangebiet relevanten Änderungen der Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen
gegeben.
Innerhalb des Plangebietes
Ein geschützter Landschaftsbestandteil Nr. 2.4-1 (§23 LG NW) befindet sich im Süden des
Plangebietes. Es handelt sich um einen Restbestand einer ehemaligen Ahorn-Linden-Allee
aus 10 Winterlinden (Tilia cordata) an der alten Mödrather Landstraße südlich Götzenkirchen.
Die Festsetzung dient der Erhaltung eines belebenden Landschaftsteils, der als Brut-, Nistund Zufluchtstätte eine Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Weitere Schutzgebiete oder objekte nach Bundesnaturschutzgesetz oder Landschaftsgesetz sind im Plangebiet nicht
betroffen.
Im Plangebiet befinden sich keine europäischen Schutzgebiete wie FFH- oder
Vogelschutzgebiete. Es befinden sich auch keine nach §62 LW geschützten Flächen der
landesweiten Biotopkartierung Nordrhein-Westfalen innerhalb des Plangebietes. Hinweise auf
prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der EGVogelschutzrichtlinie sowie Anzeichen auf potenzielle FFH-Lebensräume liegen für das
Plangebiet ebenfalls nicht vor. Es befinden sich keine denkmalgeschützten Objekte innerhalb
des Plangebietes. Wasserschutzgebiete sind durch das Plangebiet nicht betroffen.
Außerhalb des Plangebietes
Das nächstgelegene FFH- und Naturschutzgebiet liegt ca. 500 m westlich des Plangebietes.
Es handelt sich dabei um den Kerpener Bruch und Parrig (DE-5106-301). Westlich der
Autobahn A 61 liegt in einer Entfernung von ca. 2.100 m zum Plangebiet das FFH- und
Naturschutzgebiet Dickbusch, Lörsfelder Busch und Steinheide (DE-5105-301). Nördlich des
Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 3.500 m das FFH- und Naturschutzgebiet
Königsdorfer Forst (DE-5006-301). Südöstlich des Plangebietes liegt in einer Entfernung von
ca. 8.800 m das FFH- und Naturschutzgebiet Waldseenbereich Theresia (DE-5107-302).
Projekte im Sinne des §10 (1) Nr.11 Bundesnaturschutzgesetz sind gem. § 34
Bundesnaturschutzgesetz bzw. §48 d (1) LG NW vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf
ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung zu überprüfen. Gem. §10 (1) Nr. 12 Bundesnaturschutzgesetz gilt dies auch für
Bauleitpläne.
Bereits auf Grund des Abstandes von mindestens ca. 500 m zu den FFH-Gebieten ist
erkennbar, dass eine Beeinträchtigung der FFH-Gebiete durch die Bebauungsplanänderung
nicht zu erwarten ist. Zu diesem Ergebnis ist auch die UVS für den rechtsgültigen
Bebauungsplan gekommen. Deshalb wird von der Durchführung einer FFHVerträglichkeitsprüfung abgesehen. Eine Kollision der Bebauungsplanänderung mit den
Naturschutzgebietsverordnungen ist ebenfalls nicht gegeben.
14.3
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Die Beschreibung der ökologischen Gegebenheiten erfolgt in der Systematik nach §1 (6) Nr. 7
Baugesetzbuch und §1 UVPG anhand der Einteilung in verschiedene Schutzgüter. Dabei
bleibt die Betrachtung nicht auf den Änderungsbereich beschränkt, sondern bezieht das
gesamte Plangebiet mit ein. Für die spätere Kompensationsbilanz ist jedoch nur relevant, was
zur Feststellung und Bewertung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im
Änderungsbereich erforderlich ist.
Als Bestand wird der im rechtsgültigen Bebauungsplan dargestellte und festgesetzte Zustand
angenommen. Ein Teil der nach dem rechtsgültigen Bebauungsplan möglichen Bebauung und
Erschließung ist zwischenzeitlich bereits realisiert worden.
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Schutzgüter Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt ist im Baugesetzbuch,
im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz NW verankert.
Der Bestandsbewertung liegt das Bewertungsverfahren für die Bauleitplanungvii zu Grunde.
Die Biotoptypen im Plangebiet werden den entsprechenden Typen dieser Liste zugeordnet.
Zusätzliche faunistische Untersuchungen wurden nicht durchgeführt.
Bei den Biotoptypen im Änderungsbereich des Bebauungsplanes handelt es sich um Bau-,
Verkehrs- und Grünflächen. Die Bauflächen sind als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen,
d. h. die Flächen bestehen zu maximal 60% aus überbauten und versiegelten Flächen (GRZ
0,4 + 50 % zulässige Überschreitung gemäß Baunutzungsverordnung) und zu 40% aus
Gartenflächen. Die Verkehrsflächen bestehen aus vollversiegelten Straßen. Die Grünflächen
bestehen aus strukturarmen Zier- und Nutzgärten sowie Straßenbegleitgrün.
Auf Grund der Biotopausstattung und der intensiven menschlichen Nutzung ist ein
Vorkommen von prioritären oder streng geschützten Arten oder Arten von gemeinschaftlichem
Interesse gem. §10 (1) Bundesnaturschutzgesetz in den Änderungsbereichen nicht zu
erwarten.
Es ist stattdessen mit typischen, siedlungsfolgenden Arten zu rechnen. Seltene Arten mit
höheren Ansprüchen an den Lebensraum sind nur als unregelmäßig auftretende Gäste zu
erwarten. Eine weitere, tiefer gehende Bestandsaufnahme erscheint daher aus fachlicher
Sicht nicht erforderlich.
Den Änderungsbereichen kommt deshalb nur eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Tiere
und Pflanzen zu.
Schutzgut Boden
Der Schutz des Bodens ist im Bundesbodenschutzgesetzviii, im Landesbodenschutzgesetzix,
im Baugesetzbuch, im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz NW verankert.
Das Ausgangsmaterial der Bodenbildung besteht aus Löß und Lößlehm über Kies und Sand.
Daraus entstanden die Bodentypen Parabraunerde und Kolluvium. Innerhalb des
Plangebietes verlaufen zwei geologische Störzonenx, in denen es zu Bodenbewegungen
kommen kann. Es handelt sich dabei um den „Horremer Sprung“ und den „Götzenkirchener
Sprung“.
Aus der Sicht der Landwirtschaft besitzen die ertragreichen Lößböden eine hohe Wertigkeit.
Für den Naturhaushalt sind insbesondere Extremstandorte von hoher Bedeutung.
Im Änderungsbereich findet keine landwirtschaftliche Nutzung statt, Extremstandorte kommen
nicht vor. Den Änderungsbereichen kommt deshalb nur eine geringe Bedeutung für das
Schutzgut Boden zu.
Altlasten/ Vorbelastung
Es befinden sich keine Altlastenverdachtsflächen im Plangebiet und also auch nicht im
Änderungsbereich. Allerdings ist zu beachten, dass der Unterbau der Wallrafstraße aus
Recycling-Baustoffen erstellt wurdexi.
Schutzgut Wasser
Der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers ist im Landeswassergesetzxii, im
Baugesetzbuch, im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz NW verankert.
Oberflächengewässer
Im Plangebiet befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer, so dass Oberflächengewässer
nicht betroffen sind.
Grundwasser
Der Grundwasserstand liegt mehr als 80 m unter Geländeoberkante. Die
Grundwasserfließrichtung weist zum Rhein hin nach Nordosten.
Das Grundwasser im Plangebiet liegt in einem Gesteinsbereich mit guter Filterwirkung. Es
handelt sich um einen Grundwasserleiter der Locker- und Festgesteine mit Porengefüge (z.B.
Kies, Sand, mürber Sandstein). Verschmutzungen können hier schnell eindringen, breiten sich
aber langsam aus. Das verschmutzte Grundwasser unterliegt weitgehend der
Selbstreinigung12. Das Grundwasser im Plangebiet unterliegt dem Einfluss der großräumigen
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Grundwasserabsenkung im Zuge des Braunkohlentagebaus. Auf Grund der starken und
langfristigen Grundwasserabsenkungen ist das Plangebiet als grundwassergestörter Bereich
einzustufen.
Die verkehrsbedingten Schadstoffeinträge (Stäube, Abrieb, Salz) insbesondere entlang der
Autobahn stellen eine Vorbelastung dar, die auf Grund der guten Sorptionsfähigkeit der
angrenzenden Böden jedoch als gering einzustufen ist.
Die Änderungsbereiche besitzen keine besondere Bedeutung für das Schutzgut Wasser.
Schutzgüter Klima und Luft
Der Schutz von Klima und Luft ist im Bundes-Immissionsschutzgesetzxiii verankert.
Zu den Schutzgütern Klima und Luft liegen nur relativ ungenaue Wetterdatenxiv vor. Die
jährlichen Niederschläge liegen im Bereich des Plangebietes bei ca. 700 mm. Die
Sommerniederschläge überwiegen. Das Mittel der Januartemperaturen liegt bei 1,5 - 2°C. Das
Mittel der Sommertemperaturen liegt bei 17 - 18°C. Der Wind weht wie fast im gesamten
Rheintal aus südwestlicher Richtung.
Im Plangebiet gibt es keine Flächen mit einer relevanten klimatischen oder lufthygienischen
Ausgleichsfunktion. Der Änderungsbereich ist darüber hinaus zu klein, um eine relevante
Auswirkung auf das Schutzgut Klima/ Luft zu entwickeln.
Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild
Der Schutz der Landschaft und des Landschaftsbildes ist im Bundesnaturschutzgesetz und im
Landschaftsgesetz NW verankert.
Das Plangebiet liegt nach der naturräumlichen Gliederung Deutschlandsxv im
Übergangsbereich zwischen der Jülicher Börde (554) und der Ville (552). Der Höhenrücken
der Braunkohlen-Villen (552.10) ist durch den Tagebau und die Rekultivierungsflächen
geprägt. Das Bergheimer Erfttal (554.10) folgt dem „Erftsprung“ parallel zum Villerand und
wird von der Großen und Kleinen Erft sowie dem Erftkanal durchzogen.
Die Änderungsbereiche sind zu klein und zu strukturarm, um im Landschaftsbild wirksam zu
erscheinen. Im Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich besitzen die Grünflächen mit den
strukturarmen Zier- und Nutzgärten eine allenfalls geringe bis mittlere Bedeutung.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Der Schutz der Kultur- und Sachgüter ist im Denkmalschutzgesetzxvi verankert.
In den Änderungsbereichen ist nicht mit dem Vorkommen von archäologischen Funden zu
rechnen. Sachgüter werden durch die Änderungsbereiche nicht berührt. Die
Änderungsbereiche besitzen keine besondere Bedeutung für das Schutzgut Kultur- und
Sachgüter.
Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
Im Plangebiet findet bereits heute eine Wohnnutzung entlang der Hauptstraße von
Götzenkirchen statt. Der Schwerpunkt der Erholungsnutzung befindet sich mit einem Bolzplatz
und einer Grillhütte im südlichen Teil des Plangebietes. Vorbelastungen bestehen durch die
Autobahn A4, für die ein schalltechnisches Gutachtenxvii erstellt wurde.
Im Änderungsbereich wird der Anteil der Siedlungsflächen erhöht, so dass es hier zu einer
Verbesserung kommt. Die Grünflächen, die dafür verloren gehen, besitzen auf Grund ihrer
geringen Größe, Qualität und Nutzungsmöglichkeit für die Allgemeinheit nur eine geringe
Bedeutung für das Schutzgut Menschen und die menschliche Gesundheit. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund der angrenzenden großen Rekultivierungsflächen des
ehemaligen Tagebaus.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die unterschiedlichen Schutzgüter stehen grundsätzlich über Wechselwirkungen miteinander
in Verbindung. Ein Beispiel hierfür ist die Verunreinigung von Luft, die zur Kontamination von
Boden und Wasser führen kann. Dadurch wiederum kann es zur Akkumulation von
Schadstoffen in der Nahrungskette kommen, wovon Menschen und Tiere betroffen sind.
Die im Plangebiet auftretenden Wechselwirkungen besitzen nur eine unterordnete Bedeutung
für die Bewertung der Änderungsbereiche.
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14.4
Beschreibung der Umweltauswirkungen der Planung
Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung
Jede Baumaßnahme hat Auswirkungen auf die Umwelt. Der Umfang einer Maßnahme sowie
die Empfindlichkeit des betroffenen Raumes gegenüber dem Vorhaben sind für das Maß der
Beeinträchtigungen der jeweiligen Raumfunktionen bestimmend. Es werden bau-, anlage- und
betriebsbedingte Auswirkungen unterschieden. Die baubedingten Auswirkungen sind zeitlich
begrenzt und umfassen alle zur Errichtung des Vorhabens notwendigen Einrichtungen und
den Baubetrieb selbst. Die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen bestehen dauerhaft
und beschreiben die durch die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und
durch die Inbetriebnahme bzw. Nutzung der Anlagen zu erwartenden Wirkungen.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf den Änderungsbereich ist zu berücksichtigen, dass
keine neuen Beeinträchtigungen entstehen. Die durch die Bautätigkeit und die Bebauung
bestehenden Beeinträchtigungen werden auf die Änderungsbereiche hin ausgedehnt.
Dies gilt insbesondere für die baubedingten Auswirkungen. Anlage- und betriebsbedingte
Auswirkungen entstehen zusätzlich nur auf den durch die Änderungen entfallenden
Grünflächen. Zur Übersicht und der Vollständigkeit halber werden im Folgenden noch einmal
alle Auswirkungen aufgelistet.
Baubedingte Wirkungen (temporär)
•
zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen
•
Veränderung des Bodens durch Erd- und Gründungsarbeiten
•
Abgas-, Staub- und Lärmemissionen durch Baumaschinen
•
Unfallgefahren durch Baustellenverkehr
•
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Baumaschinen
•
Beschädigungen/ Zerstörung von Pflanzen im Baufeld durch Rodungsarbeiten und
Beräumung der Baufelder
•
Störung von Tierlebensräumen durch den Baubetrieb
•
Nutzungs- und Erholungseinschränkungen durch den Baubetrieb
Anlagebedingte Wirkungen (dauerhaft)
•
Flächeninanspruchnahme und -umwandlung durch Bebauung
•
Verlust von Tier- und Pflanzenlebensräumen durch Überbauung und Versiegelung
sowie durch Umgestaltung
•
Veränderung des Landschaftsbildes durch Gebäude und Verkehrsflächen
•
Ökologische Verbesserung von bestehenden Biotopen und Neuanlage von Biotopen
•
Neuschaffung von Wohn- und Arbeitsraum durch Bebauung
•
Neuschaffung von Erholungsmöglichkeiten durch die Anlage von Spielplätzen und
Spazierwegen
Betriebsbedingte Wirkungen (dauerhaft)
•
Abgas-, Staub- und Lärmemissionen durch Hausbrand und Straßenverkehr
•
Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch den neu hinzu kommenden
Individualverkehr
Die Auswirkungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes werden insbesondere im Bereich
der betroffenen Grünflächen wirksam. Hier gehen Tier- und Pflanzenlebensräume dauerhaft
verloren und Boden wird dauerhaft versiegelt bzw. überbaut.
14.5
Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben
Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung des Planvorhabens dient als Vergleichsgröße für die Beurteilung der
Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben.
Der rechtsgültige Bebauungsplan weist in den Änderungsbereichen Grünflächen sowie Bauund Verkehrsflächen aus. Diese würden in ihrer ursprünglichen Form umgesetzt. Die oben
genannten Auswirkungen würden deshalb auch ohne die Änderungen im gesamten
Plangebiet auftreten.
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14.6
Beschreibung der Umwelt schützenden Maßnahmen
Die Umwelt schützenden Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
ausführlich beschrieben. Aus diesem Grund werden sie an dieser Stelle nur stichpunktartig
genannt. Die Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Plangebiet. Spezielle Maßnahmen,
die sich ausschließlich auf die Änderungsbereiche beziehen, gibt es nicht.
Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen
Erhalt von Tier- und Pflanzenlebensräumen
Biotope, die nicht durch Bau- oder Verkehrsflächen beansprucht werden, sollen während der
Bauphase geschützt und dauerhaft erhalten oder als Kompensationsflächen entsprechend
den Landschaftspflegerischen Maßnahmen entwickelt werden.
Boden
Gemäß § 202 des Baugesetzbuches ist „Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung
baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche
ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Veränderung oder Vergeudung
zu schützen.“
Verwendung offenporiger Bodenbeläge
Für Fußwege, auf dem Festplatz, den Spielplätzen und dem Parkplatz am Fußballplatz sollen
offenporige Belagsarten, z.B. wassergebundene Wegedecken oder wasserdurchlässiges
Pflaster, verwendet werden.
Kultur- und Sachgüter
Sollten bei den Bauarbeiten vor- und frühgeschichtliche Funde gemacht werden, so sind diese
unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege) zu melden. Derartige Funde gilt es gemäß §§15 und 16 des
Denkmalschutzgesetzes in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis
zu einer Entscheidung über das weitere Vorgehen zu schützen.
Menschen und menschliche Gesundheit
Zur Vermeidung unnötiger Lärm- und Abgasbelastungen während der Bauzeit sind die
Baumaschinen auf dem Stand der Technik zu halten und die gesetzlichen Ruhezeiten sind
einzuhalten. Die Bauabwicklung ist zügig durchzuführen.
Anpflanzung von Straßenbäumen im Bereich der Verkehrsflächen
Im Bereich der Verkehrsflächen sollen aus gestalterischen Gesichtspunkten und zur
Klimaverbesserung Straßenbäume gepflanzt werden.
Anpflanzung von Straßenbegleitgrün im Bereich der Verkehrsflächen
Die nicht als Straßen, Radwege oder Fußwege beanspruchten Flächen der Kreisverkehre und
Erschließungsstraßen sollen begrünt werden.
14.7
Kompensationsmaßnahmen
Anlage und Erhaltung einer Wiesenfläche mit Gehölzen
Die Maßnahme liegt im Bereich der abgebauten Freileitung. Hier wurde die Anlage einer
Brachfläche durch die nun mögliche Pflanzung von Gehölzen und die Anlage einer
Wiesenfläche verändert.
Anpflanzung von Gehölzen
Die Ackerfläche wird flächig aufgeforstet, die Spielplatzfläche bleibt von der Aufforstung
ausgenommen. Der Gehölzstreifen am ehemaligen Tagebaurand wird ergänzt. Die
Ackerbrache wird flächig aufgeforstet, die Spielplatzfläche und das Freizeitspielfeld bleiben
von der Aufforstung ausgenommen. Die Verlängerung des Lärmschutzwalls wird
standortgerecht bepflanzt.
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Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Grundsätzlich ist der Verursacher eines Eingriffes dazu verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu unterlassen. Über Vermeidung, Ausgleich und
Ersatz der auf Grund der Planaufstellung oder Planänderung zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft ist nach §1 und 1a Baugesetzbuch zu entscheiden. Gemäß §1a (3)
Satz 5 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Da für das Plangebiet ein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht, sind in der EingriffsAusgleichsbilanzierung nur die durch die Änderung zusätzlich entstehenden Eingriffe zu
berücksichtigen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes kommt es zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und
Landschaft.
Zur
Ermittlung
des
Eingriffsumfanges
und
der
erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen wurde im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag eine Eingriffsund
Ausgleichsbilanzierung
durchgeführt.
Durch
die
Gegenüberstellung
der
Biotopflächenwerte des bestehenden rechtsgültigen Bebauungsplanes und des geänderten
Bebauungsplanes wird der Wertverlust für Natur und Landschaft bestimmt. Danach beträgt
der Biotopflächenwert des bestehenden rechtsgültigen Bebauungsplanes 412.890
Biotopwertpunkte. Der Biotopflächenwert des geänderten Bebauungsplanes beträgt 377.808
Biotopwertpunkte. Daraus ergibt sich eine Differenz von 35.082 Biotopwertpunkten.
14.8
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Eine Prüfung von alternativen, grundsätzlich anderen Planungsmöglichkeiten fand nicht statt,
da es sich hier um die Änderung einer bestehenden Planung handelt. Die einzige Alternative
zur geplanten Änderung erscheint die unveränderte Beibehaltung des rechtsgültigen
Bebauungsplanes. Dies ist aber im Sinne einer effektiven Ausnutzung des Baugebietes nicht
gewünscht.
14.9
Zusätzliche Angaben
Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden
Die
Aussagen
des
Umweltberichtes
basieren
auf
den
Ergebnissen
der
Umweltverträglichkeitsstudie und des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages von 2003 zum
rechtsgültigen Bebauungsplan sowie auf den Ergebnissen des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages zur Bebauungsplanänderung vom September 2006.
Es wurde das Biotopwertverfahren der „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft sowie bei Kompensationsmaßnahmen“ angewendet. Zur Eingriffsbilanzierung
wurde der vorliegende Bebauungsplanentwurf hinsichtlich seiner maximal möglichen Nutzung
ausgewertet.
14.10
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Zur Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter liegen ausreichend Basisdaten vor.
Alle erforderlichen Untersuchungen und Gutachten zur Bewertung lagen bereits für die
Umweltverträglichkeitsstudie und den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag von 2003 vor.
14.11
Monitoring
Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die auf Grund
der Durchführung des Bebauungsplanes eintreten und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen, sollen die Umweltauswirkungen der Planung überwacht werden. Hierbei ist ein
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der
Stadtverwaltung erforderlich. Er erfolgt im Rahmen des regelmäßigen Austauschs von
Informationen über die Entwicklung der jeweiligen Umweltmedien. Sollten unerwartete,
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese ermittelt und ihnen wird
mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
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14.12
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Stadt Kerpen plant die Änderung des Bebauungsplanes Nr. HO 183 "Am Wahlenpfad" im
Stadtteil Götzenkirchen. Die Änderung begründet sich aus dem Wegfall einer 110 kV
Freileitung im Plangebiet, die abgebaut wurde. Dadurch können bisher als Grünflächen
ausgewiesene Bereiche im ehemaligen Trassenverlauf bebaut werden.
Als gesonderter Teil der Begründung des Bebauungsplanes wurde der vorliegende
Umweltbericht erarbeitet. Im Umweltbericht werden die auf Grund der Umweltprüfung nach §2
(4) Baugesetzbuch ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt.
Grundlage des Umweltberichtes bilden die Umweltverträglichkeitsstudie und der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum rechtsgültigen Bebauungsplan sowie der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag zur Bebauungsplanänderung.
Die neuen Bauflächen werden wie die angrenzenden Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet
mit deiner Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 ausgewiesen. Es
entstehen außer den neuen Bauflächen auch eine neue Planstraße sowie einige neue
Stellplätze. Auf einer Ausgleichsfläche im Verlauf der ehemaligen Freileitungstrasse werden
Gehölzpflanzungen vorgenommen.
Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen entsprechend den Möglichkeiten, die
bereits mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzt wurden.
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes kommt zu
einem Kompensationsdefizit von 35.082 Biotopwertpunkten gegenüber dem rechtsgültigen
Bebauungsplan. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist durch vertragliche
Vereinbarungen mit dem Erschließungsträger, der RWE Power AG, gesichert.
14.13
Quellenangaben zum Umweltbericht
i
Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.6.2004, verkündet in BGBl I 2004 Nr. 31 vom
30.6.2004.
ii
Baugesetzbuch (BauGB), neu gefasst durch die Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I
S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der UVPÄnderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien vom 27.07.2001 (BGBl. I S.
1950, 2013 ff.)
iii
Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
September 2001/ zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004
iv
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 25. März 2000 (BGBl. IS.
1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. IS.1818)
v
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW.
S. 568), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)
vi
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung
Nordrhein-Westfalen (LÖBF): Biotopkataster Nordrhein-Westfalen, 1984, 1985
vii
Arbeitsgruppe „Bewertungsverfahren für Eingriffe in Natur und Landschaft in der
Bauleitplanung“ des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen, Stand Mai 2001
viii
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) – Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17.März 1998 (BGBl. I S. 502)
ix
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 09.05.2000
x
Schriftliche Stellungnahme der RWE Rheinbraun AG, Herr Fuss, vom 22.07.2002
xi
Wasserrechtliche Erlaubnis des Erftkreises vom 14. März 2000
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Seite: 16
Stadt Kerpen
2.Änderung des Bebauungsplanes HO 183 " Am Wahlenpfad ",
Stadtteil Horrem
xii
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
xiii
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. IS. 3830)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. IS. 1865)
xiv
Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.): Deutscher Planungsatlas, Band
1: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 7, Klimadaten, 1976
xv
Bundesanstalt für Landeskunde: „Handbuch der naturräumlichen Gliederung Deutschlands“,
Köln-Aachen, Remagen, 1959
xvi
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz-DSchG) vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Artikel 259 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW S.274), in Kraft getreten am 28. April
2005
xvii
Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Wahlenpfad, Kerpen, Büro Graner + Partner,
28.05.2002
15.
Strukturdaten
Gesamtfläche Geltungsbereich
218.779 qm (100 %)
davon anteilige Flächen :
Wohnbauflächen (Planung)
Mischgebiete (Bestand + Planung)
Verkehrsflächen
Grünflächen
Versorgungsflächen
89.633 qm (41 %)
21.072 qm (10 %)
35.235 qm (16 %)
72.699 qm (33 %)
140 qm
Hauseinheiten
1.
Einfamilienhäuser
+ 10% Einliegerwohnungen
ca. 183 WE
ca. 20 WE
Summe
ca. 203 WE
2.
ca. 123 WE
ca. 66 WE
Geschosswohnungsbau
davon Altenwohnungen
Summe Wohneinheiten
ca. 326 WE
Öffentliche Stellplätze
1.
2.
festgesetzte Stellplätze
im Straßenraum realisierbare Stellplätze
• An der alten Kreisbahn
• Beisselstraße
ca. 240
ca. 30
ca. 20
Summe öffentliche Stellplätze
ca. 290
Stellplatzschlüssel (öffentliche Stellplätze/WE)
0,89
Kerpen, den 28.09.2006
Karl - Heinz Mayer
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