Daten
Kommune
Kerpen
Größe
88 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Stadt Kerpen
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2.Änderung des Bebauungsplanes HO 183 " Am Wahlenpfad ",
Stadtteil Horrem
Anlage 4
A
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I
S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818) m.W.v. 1.7.2005
Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen:
B
•
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466)
•
Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58,
BGBL. III 213-1-6)
•
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000
(GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 (4)
BauGB
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
I.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (1) BauGB)
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB)
1.1
FESTSETZUNGEN ZU DEN WA-GEBIETEN WA 27, 28, 29 UND 30
Gemäß § 1 (9) BauNVO werden folgende ausnahmsweise zulässige Nutzungen ausgeschlossen:
1. Gartenbaubetriebe
2. Tankstellen
1.2.
FESTSETZUNGEN ZU DEN WA-GEBIETEN WA 1 bis 26, UND 31 bis 33
1.2.1
Gemäß § 1 (9) BauNVO werden folgende allgemein zulässige Nutzungen ausgeschlossen:
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank – und Speisewirtschaften sowie nicht
störende Handwerksbetriebe
1.2.2
Gemäß § 1 (9) BauNVO werden folgende ausnahmsweise zulässige Nutzungen ausgeschlossen:
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Gartenbaubetriebe
4. Tankstellen
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1.3
FESTSETZUNGEN ZU DEN MISCHGEBIETEN (MI)
Gemäß § 1 (9) BauNVO werden folgende allgemein zulässige Nutzungen:
1. Gartenbaubetriebe
2. Tankstellen
3. Vergnügungsstätten
sowie die nach §
ausgeschlossen.
6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB)
2.1
FESTSETZUNGEN ZUM MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ENTSPRECHEND § 17 BAUNVO
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl und die Höhe der
baulichen Anlagen.
2.2
Festsetzung der Geländeoberfläche gem. § 9 (3) BauGB i. V. m. § 2 (4) LBauONW:
Als festgelegte Geländeoberfläche nach § 2 (4) LBauONW gilt die Höhe der Oberkante der
ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstückes erfolgt.
Bezugspunkt (BZP) ist die mittlere Höhenlage der Endausbauhöhe Straße (Grenze zwischen
öffentlicher Verkehrsfläche und jeweiligem Baugrundstück).
2.3
Höhenfestsetzung nicht überbaubarer Flächen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10/22 i.V.m. § 9 (3) BauGB)
Die Vorgärten, Stellplätze und Hauszugänge sind auf Bezugspunkt Endausbauhöhe Straße
anzuheben.
2.4
Bezugspunkte Höhe der baulichen Anlagen
Bezugspunkt (BZP) für die Bemessung der Höhe baulicher Anlagen ist die mittlere Höhenlage der
Endausbauhöhe Straße (Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und jeweiligem
Baugrundstück).
Bei Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen gilt bei geneigten Dächern als Traufhöhe der
Schnittpunkt von Außenwandoberfläche und Dachoberfläche. Bei der Errichtung von
zurückversetzten Dach- oder Staffelgeschossen mit z.B. Pultdächern gilt als Traufhöhe die
Oberkante des Fußbodens unterhalb des Staffelgeschosses. Aufgesetzte Geländer oder Brüstungen
werden bei der Berechnung der Traufhöhe nicht berücksichtigt. Bei zurückversetzten Dach- oder
Staffelgeschossen ist das Dach bzw. das Staffelgeschoss mindestens um 1,50 m von der
Gebäudeaußenkante des Hauptbaukörpers zurück zu versetzen (siehe Skizze).
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2.5
Überschreitung von Höhenfestsetzungen und Grundflächenzahl
Bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ist ein Überschreiten dieser Höhenfestsetzungen
durch technische Aufbauten wie Aufzugschächte, Schornsteine oder Antennenanlagen zulässig.
Aus städtebaulichen Gründen ist in den Bereichen von MI 2 und MI 3 eine Überschreitung der
Obergrenzen der Grundflächenzahl (GRZ) des § 17 BauNVO bis zu einer GRZ von 0.6 (MI 2) bzw.
0,8 (MI 3) ausnahmsweise zulässig.
2.6
Überbaubare Grundstücksfläche gem. § 9, Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Gemäß § 31, Abs. 1 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 BauNVO sind im Baufenster WA 27 geringfügige
Abweichungen (Vor- und Rücksprünge) von der straßenseitigen Baulinie um bis zu 0,50 m, sowie
Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze bis zu einer Tiefe von 2,50 m für vorspringende
Gebäudeteile, Glasvorbauten, Wintergärten und Loggien ausnahmsweise zulässig.
3.
BESCHRÄNKUNG DER ZAHL DER WOHNUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass aus besonderen städtebaulichen Gründen in
den allgemeinen Wohngebieten WA 1, 3 bis einschließlich 26 sowie 31,32 und 33 höchstens 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind. In den Bereichen MI 1,2,3,4,5 und WA 27,28,29,30 sind
unterhalb der Erdgeschossebene Wohn- und Schlafräume nicht zulässig.
4.
NEBENANLAGEN
4.1
ZULÄSSIGKEIT VON NEBENANLAGEN GEM. § 14 (1) BAUNVO
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Bauwich sowie innerhalb der
festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig.
4.2
VERSORGUNGSANLAGEN, ABFALLENTSORGUNG, ABWASSERENTSORGUNG UND
ABLAGERUNGEN GEMÄSS § 9 (1) 12 BAUGB
4.2.1
Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie öffentlichen Grünflächen sind
Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig.
4.2.2
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Einrichtungen, die der Versorgung des
Gebietes sowie des Grundstückes dienen zulässig.
4.2.3
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindliche Grundwassermessstellen (siehe
nachrichtliche Übernahmen) sind zu erhalten und entsprechend der Betriebserfordernis zu sichern.
5.
GARAGEN UND STELLPLÄTZE (§ 9 (1) 4 BauGB)
5.1
ZULÄSSIGKEIT VON GARAGEN UND STELLPLÄTZEN GEM. § 12 (6) BAUNVO
5.1.1
Garagen und Stellplätze sind innerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze und
den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
5.1.2
Vor Garagen und Carports ist ein Stauraum von 5,0 m der als Stellplatz zu nutzen ist, vorzusehen.
5.1.3
In den als öffentliche Stellplatzfläche festgesetzten Bereichen sind Ein – und Ausfahrten zu privaten
Stellplätzen, Carports oder Garagen unzulässig.
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6.
PFLANZGEBOTE, PFLANZBINDUNGEN (§ 9 (1) 25 BauGB)
6.1
ANPFLANZEN VON STRASSENBÄUMEN (§ 9 (1) 25a BauGB)
6.1.1
LF 1 Beißelstraße und „An der Kreisbahn“: Anpflanzung mindestens eines Straßenbaumes je 20
laufende Meter Straße mit Arten und Pflanzgrößen der Beispielliste für geeignete Straßenbäume in
Anhang 3, die Festlegung der Baumstandorte erfolgt in der Ausführungsplanung.
6.1.2
LF 2 Übrige Straßen: Anpflanzung mindestens eines Straßenbaumes je 30 laufende Meter Straße
mit Arten und Pflanzgrößen der Beispielliste für geeignete Straßenbäume in Anhang 3, die Festlegung
der Baumstandorte erfolgt in der Ausführungsplanung.
6.1.3
LF 3 Festplatz: Anpflanzung von mindestens 14 Laubbäumen mit Arten und Pflanzgrößen der
Beispielliste für geeignete Straßenbäume in Anhang 3, die Festlegung der Baumstandorte erfolgt in der
Ausführungsplanung.
6.1.4
LF 4 Stadtplatz Ecke Hauptstrasse und Planstrasse A: Anpflanzung von mindestens 6
Laubbäumen mit Arten und Pflanzgrößen der Beispielliste für geeignete Straßenbäume in Anhang 3,
die Festlegung der Baumstandorte erfolgt in der Ausführungsplanung
6.2
ANPFLANZUNG VON GEHÖLZEN (§ 9 (1) 25a BauGB)
6.2.1
LF 6 Grünfläche im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches: Aufforstung der Ackerflächen
um den geplanten Spielplatz mit standortheimischen Laubgehölzen mit Arten, Pflanzgrößen und
Pflanzdichte der Beispielliste für standortheimische Gehölze im Anhang 4.
6.2.2
LF 7 Grünfläche im östlichen Bereich des Geltungsbereiches: Ergänzung des Gehölzstreifens
am ehemaligen Tagebaurand mit standortheimischen Laubgehölzen mit Arten, Pflanzgrößen und
Pflanzdichte der Beispielliste für standortheimische Gehölze im Anhang 4.
6.2.3
LF 8 Grünfläche im südlichen Bereich des Geltungsbereiches: Aufforstung der Ackerbrache um
den geplanten Sport- und Spielplatz mit standortheimischen Laubgehölzen mit Arten, Pflanzgrößen
und Pflanzdichte der Beispielliste für standortheimische Gehölze im Anhang 4.
6.3
ANLAGE UND ERHALT EINER WIESENFLÄCHE MIT GEHÖLZGRUPPEN (§ 9 (1) 25 BauGB)
6.3.1
LF 5 Grünflächen im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches: Anlage einer Magerwiese mit
einzelnen Gehölzgruppen
6.4
ERHALTUNG VON GEHÖLZFLÄCHEN (§ 9 (1) 25b BauGB)
6.4.1
LF 9 Grünflächen im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches: Begrünung Lärmschutzwall Die Fortführung des Lärmschutzwalls wird mit standortheimischen Gehölzen entsprechend
Gehölzliste Anhang 4 bepflanzt. Zum nördlich angrenzenden Feldweg soll ein ausreichend breiter
Krautsaum frei gehalten werden.
6.4.2
LF 10 Grünflächen im östlichen Bereich des Geltungsbereiches: Erhaltung des vorhandenen
Gehölzstreifens am ehemaligen Tagebaurand, Durchforstung der Gehölzfläche .
6.4.3
LF 11 Grünflächen im östlichen Bereich des Geltungsbereiches: Erhaltung des Baumbestandes
am südlichen Ortseingang von Götzenkirchen, bestehend aus Bäumen des Geschützten
Landschaftsbestandteils Lindenallee an der alten Mödrather Landstraße, einer Baumreihe entlang
der Hauptstraße, einer Baumreihe zwischen der Straße " Am Hahnenwall "und dem Mischgebiet 4 /
Allgemeinem Wohngebiet 31.
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6.4.4
LF 12 Allgemeines Wohngebiet zwischen Hauptstraße und Am Hahnenwall: Erhaltung der
vorhandenen Hecke.
7.
SCHALLSCHUTZ
7.1
Bereich WA 3, 4, 5, 8, 18, 23, 27, 29 und 31 bis 33: Auf Grundlage des Schallschutzgutachtens
sind alle Räume die zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind mit einem bewerteten
Bauschalldämmmaß von R´w,res.= 30 dB herzustellen.
7.2
Bereich WA 1 bis einschließlich WA 11, WA 13, 14, 15, 17, 18, 21, 29, 31 und 33 : Auf Grundlage
des Schallschutzgutachtens sollten Schlafräume auf der - bezogen auf die Autobahn bzw.
Hauptstraße - Lärm abgewandten Gebäudeseite geplant werden.
II.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 (4) BauNVO)
1.
ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
1.1
Dächer
In Bereichen in denen geneigte Dächer festgesetzt sind, sind diese mit einer Mindestneigung von 9
Grad herzustellen. Farbige Dacheindeckungen sind nur als Erdtöne wie Grau, Schwarz, Anthrazit,
Braun oder Rot zulässig. Dacheindeckungen sind nur in nicht glasierten Materialien zulässig.
1.2
GESTALTUNG DER GARAGEN UND GARAGENANLAGEN
Garagen und Garagenanlagen sind entsprechend dem
Hauptbaukörpers zu errichten.
Material
des
entsprechenden
1.3
EINFRIEDUNGEN
Einfriedungen sind im gesamten Planbereich nur in Form von Hecken – Artenauswahl gem.
Pflanzliste 1.3.3 zulässig. In den unter 1.3.2 genannten Bereichen ist ausnahmsweise zusätzlich zu
den Hecken die Errichtung von lichten Metallzäunen oder Maschendrahtzäunen zulässig.
1.3.1
Einfriedungen Vorgärten
In den Vorgartenbereichen (siehe Skizze) sind als Einfriedung nur Hecken bis zu einer Höhe von 60
cm zulässig. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die unter 1.3.2 aufgeführten Flächen. Die
zulässige Artenauswahl der Hecken ist der Pflanzliste 1.3.3 zu entnehmen.
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1.3.2
Einfriedung von Hausgärten
Außerhalb der unter 1.3.1 dargestellten Bereiche sind als Einfriedungen nur Hecken bis zu einer
Höhe von 1,80 m zulässig. Die zulässige Artenauswahl der Hecken ist der Pflanzliste 1.3.3 zu
entnehmen. Ausnahmsweise ist zusätzlich zu den anzupflanzenden Hecken die Errichtung von
Zaunanlagen als Metallzäune oder Maschendrahtzäune zulässig.
1.3.3
Pflanzliste Hecken, Privatflächen
Carbinus betulus
Fagus sylvatica
Ligustrum vulgare
Prunus Laurocerasus
- Hainbuche
- Rotbuche
- Liguster
- Kirschlorbeer in Sorten
1.4
WERBEANLAGEN
1.4.1
Das Anbringen von Hinweisen auf Art und Inhaber des Betriebes ist nur im
Erdgeschossbereich/Eingangsbereich der Fassadenflächen in einer Größe von maximal 1,5 m²
Fassaden - oder Abwicklungsfläche der Werbeanlage zulässig.
1.4.2
Bei einer Entfernung der Stätte der Leistung um mehr als 10,0 m vom nächstgelegenen öffentlichen
Straßenraum sind in den festgesetzten Mischgebieten (MI) auch Anlagen mit einer Größe von
maximal 3m² auf Masten oder als Stelen am Straßenraum zulässig.
1.4.3
Werbeanlagen sind nur an den der öffentlichen Straßenseite zugewandten Grundstücksseiten und
Gebäudeseiten zulässig.
1.4.4
Werbeanlagen sowie Beschriftung auf Dachflächen, an Giebeln, sowie Türen und Fassadenflächen
außer den in Punkt 1.4.2 genannten Hinweisen und Arten sind nicht zulässig.
1.5.
GESTALTUNG VORGÄRTEN
Grundstücksbereiche zwischen Hauptbaukörper und Straßenbegrenzungslinie (Vorgärten siehe
Skizze zu 1.3.1) sind bis auf notwendige Zuwegungen gärtnerisch anzulegen und nicht zu
versiegeln. Die Nutzung dieser Bereiche als Lager oder Aufstellplätze ist unzulässig.
1.6.
MÜLLAUFSTELLBEREICHE
Müllgefäße sind hinter einem Sichtschutz aus Hecken oder Mauern unter zu bringen.
III.
NACHRICHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (6) BauGB)
1.
BODENDENKMÄLER
Bei den Ausschachtungsarbeiten auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder
Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz
DSchG) vom 11.03.1980 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu
melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
KAMPFMITTELFUNDE
Es ist nicht auszuschließen, das Kampfmittel gefunden werden. Bei Auffinden von
Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die
Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
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IV.
HINWEISE
1.
GRUNDWASSERABSENKUNGEN
Der Planbereich liegt im Einflussbereich von durch den Braunkohletagebau bedingter
Grundwasserabsenkungen. Nach Einstellung der Absenkungsmaßnahmen wird sich der
Grundwasserspiegel wieder auf sein natürliches Niveau einpendeln. Dies ist bei Gründungs-,
Abdichtungs- und Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
2.
SICHERUNG DER NATÜRLICHEN BODENBESCHAFFENHEIT
Der Rhein – Ertftkreis weist darauf hin, dass ausweislich der Karte der schutzwürdigen Böden des
GLA NRW im Plangebiet Böden mit hoher regionaler Bodenfruchtbarkeit vorliegen. Im Bereich der
im Bebauungsplan als Grün – und Freiflächen festgesetzten Flächen ist bei der Bauausführung der
Hinweis des Rhein – Erftkreises zu beachten und die Sicherung der natürlichen
Bodenbeschaffenheit durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
3.
SCHUTZSTREIFEN DER 110-kv-HOCHSPANNUNGSFREILEITUNG
Es ist geplant die Hochspannungsfreileitung noch im Jahr 2006 zu demontieren. Solange die Leitung
besteht, sind die Nutzungsbeschränkungen sowie Auflagen, die innerhalb des Schutzstreifens
gelten, zu beachten. Der Betreiber der Anlage, RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice ist beim
weiteren Verfahren zu beteiligen.
4.
ANBAUVERBOTSZONE ZUR BAB A 4
Innerhalb eines Abstandes von 40 m zum äußersten Fahrbahnrand der BAB A 4 besteht eine
Anbauverbotszone die von jeglichen Bauten freizuhalten ist.
5.
GEOLOGISCHE STÖRZONEN
Das Plangebiet wird von bewegungsaktiven geologischen Störzonen, dem sog. Götzenkirchener
Sprung und dem Horremer Sprung gekreuzt. In deren Einwirkungsbereich kann es zu
unterschiedlichen Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen. Dies sollte bei Planungen
berücksichtigt werden.
6.
AUEBÖDEN
Im Nahbereich befinden sich Aueböden der Erft. Hierbei handelt es sich um eine in den oberen
Schichtmetern anzutreffende humose Bodenschicht mit zum Teil inhomogener Zusammensetzung,
die besondere Überlegungen hinsichtlich der Bauwerksgründung erforderlich machen kann.
7.
KIPPENMISCHBÖDEN
In Teilbereichen sind als Baugrund Kippenmischböden des ehemaligen Tagebau Frechen
unterschiedlicher Zusammensetzung und Mächtigkeit vorzufinden. Daher wird vor der Beginn der
Baumaßnahme eine eingehende Baugrunduntersuchung hinsichtlich möglicher Gelände- und
Grundbruchgefahr empfohlen.
8.
BEGRÜNDUNG
Zu diesem Bebauungsplan gehört eine 17seitige Begründung.
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