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Dringlichkeitsentscheidung (Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW über die verkehrsgerechte Erschließung des Bebauungsplangebietes BU 315 ¿ ¿Sondergebiet Steinweg¿ - an die L 276 in Form eines Kreisverkehrsplatzes bei Kerpen Buir.)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Dringlichkeitsentscheidung (Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW über die verkehrsgerechte Erschließung des Bebauungsplangebietes BU 315 ¿ ¿Sondergebiet Steinweg¿ - an die L 276 in Form eines Kreisverkehrsplatzes bei Kerpen Buir.) Dringlichkeitsentscheidung (Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW über die verkehrsgerechte Erschließung des Bebauungsplangebietes BU 315 ¿ ¿Sondergebiet Steinweg¿ - an die L 276 in Form eines Kreisverkehrsplatzes bei Kerpen Buir.) Dringlichkeitsentscheidung (Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW über die verkehrsgerechte Erschließung des Bebauungsplangebietes BU 315 ¿ ¿Sondergebiet Steinweg¿ - an die L 276 in Form eines Kreisverkehrsplatzes bei Kerpen Buir.)

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STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: Straßenrecht Az.: 15.2 / Beitragswesen u. TOP Drs.-Nr.: D 71.06 Datum : 29.05.2006 Fassung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NW Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW über die verkehrsgerechte Erschließung des Bebauungsplangebietes BU 315 – „Sondergebiet Steinweg“ - an die L 276 in Form eines Kreisverkehrsplatzes bei Kerpen Buir. X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen x keine Folgekosten. jährlich Folgekosten von € DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NW wird wegen Vorliegens äußerster Dringlichkeit beschlossen: Der Rat der Stadt Kerpen beschließt, die beigefügte Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW über die verkehrsgerechte Erschließung des Bebauungsplangebietes BU 315 - „Sondergebiet Steinweg“ - an die L 276 in Form eines Kreisverkehrsplatzes bei Kerpen Buir. Kerpen, Bürgermeisterin Stadtverordnete/r An den Bau- und Feuerschutzausschuss zur Genehmigung Stadtrat zur Genehmigung X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. D 71.06 wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO NW genehmigt. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Durch die Entwicklung des Bebauungsplangebietes BU 315 - „Sondergebiet Steinweg“ - in Kerpen Buir wird ein Verbraucher- und ein Lebensmittelmarkt mit Anbindung an den Steinweg (L 276) entstehen. Im Zuge der Herstellung dieser Anlage wird es erforderlich eine verkehrsgerechte Anbindung zu ermöglichen und die vorhandene Kreuzung mit dem Seelrather Weg in einen Kreisverkehrsplatz umzubauen. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW fordert zur Regelung der Angelegenheit eine Vereinbarung mit der Stadt Kerpen, da er üblicherweise nicht direkt eine Regelung mit dem Investor trifft. Im Rahmen von mehreren Gesprächen wurde über die Regelung der Vereinbarung verhandelt. Art und Umfang der Maßnahme ist aus der beiliegenden Verwaltungsvereinbarung zu entnehmen. Die Planung der Baumaßnahme einschließlich der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Abstimmung mit allen Beteiligten, Behörden (einschließlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen) u.ä. erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW. Die Durchführung der Baumaßnahme (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung) erfolgt durch ein Ingenieurbüro. Die Betreuung der Maßnahme und die Vertragsabwicklung erfolgt durch die Stadt. Die Stadt hat die für sie aus der Vereinbarung anfallenden Kosten über einen Durchführungsvertrag auf den Investor übertragen. Der Investor verpflichtet sich, an die Stelle der Stadt Kerpen in der Verwaltungsvereinbarung zu treten und auch alle mit der Maßnahme verbundenen Kosten für die verkehrsgerechte Erschließung des Bebauungsplangebietes 315 – „Sondergebiet Steinweg“ - an die L 276 in Form eines Kreisverkehrsplatzes zu übernehmen. Der Durchführungsvertrag mit dem Investor ist bereits abgeschlossen. Da der Lebensmittelmarkt bis Ende des Jahres eröffnen soll, muss mit dem Bau des Kreisverkehrsplatzes baldmöglichst angefangen werden. Daher ist das Bedürfnis äußerster Dringlichkeit gegeben. Die Verwaltung bittet um Beschluss gemäß Beschlussentwurf.