Daten
Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung:
Straßenrecht
Az.:
15.2
/
Beitragswesen
u.
TOP
Drs.-Nr.: D 71.06
Datum :
29.05.2006
Fassung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NW
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW über
die verkehrsgerechte Erschließung des Bebauungsplangebietes BU 315 – „Sondergebiet
Steinweg“ - an die L 276 in Form eines Kreisverkehrsplatzes bei Kerpen Buir.
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NW wird wegen Vorliegens äußerster
Dringlichkeit beschlossen:
Der Rat der Stadt Kerpen beschließt, die beigefügte Verwaltungsvereinbarung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW über die verkehrsgerechte Erschließung des
Bebauungsplangebietes BU 315 - „Sondergebiet Steinweg“ - an die L 276 in Form eines
Kreisverkehrsplatzes bei Kerpen Buir.
Kerpen,
Bürgermeisterin
Stadtverordnete/r
An den Bau- und Feuerschutzausschuss zur Genehmigung
Stadtrat zur Genehmigung
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. D 71.06 wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2
GO NW genehmigt.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Durch die Entwicklung des Bebauungsplangebietes BU 315 - „Sondergebiet Steinweg“ - in
Kerpen Buir wird ein Verbraucher- und ein Lebensmittelmarkt mit Anbindung an den Steinweg
(L 276) entstehen. Im Zuge der Herstellung dieser Anlage wird es erforderlich eine
verkehrsgerechte Anbindung zu ermöglichen und die vorhandene Kreuzung mit dem
Seelrather Weg in einen Kreisverkehrsplatz umzubauen.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW fordert zur Regelung der Angelegenheit eine
Vereinbarung mit der Stadt Kerpen, da er üblicherweise nicht direkt eine Regelung mit dem
Investor trifft. Im Rahmen von mehreren Gesprächen wurde über die Regelung der
Vereinbarung verhandelt.
Art und Umfang der Maßnahme ist aus der beiliegenden Verwaltungsvereinbarung zu
entnehmen.
Die Planung der Baumaßnahme einschließlich der erforderlichen Genehmigungsverfahren,
Abstimmung mit allen Beteiligten, Behörden (einschließlich der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelungen) u.ä. erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW.
Die Durchführung der Baumaßnahme (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung) erfolgt
durch ein Ingenieurbüro. Die Betreuung der Maßnahme und die Vertragsabwicklung erfolgt
durch die Stadt.
Die Stadt hat die für sie aus der Vereinbarung anfallenden Kosten über einen
Durchführungsvertrag auf den Investor übertragen.
Der Investor verpflichtet sich, an die Stelle der Stadt Kerpen in der Verwaltungsvereinbarung zu
treten und auch alle mit der Maßnahme verbundenen Kosten für die verkehrsgerechte
Erschließung des Bebauungsplangebietes 315 – „Sondergebiet Steinweg“ - an die L 276 in Form
eines Kreisverkehrsplatzes zu übernehmen.
Der Durchführungsvertrag mit dem Investor ist bereits abgeschlossen. Da der
Lebensmittelmarkt bis Ende des Jahres eröffnen soll, muss mit dem Bau des
Kreisverkehrsplatzes baldmöglichst angefangen werden. Daher ist das Bedürfnis äußerster
Dringlichkeit gegeben.
Die Verwaltung bittet um Beschluss gemäß Beschlussentwurf.