Daten
Kommune
Kerpen
Größe
18 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsvereinbarung
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dieses vertreten durch den Minister für Bauen und Verkehr,
dieser vertreten durch den Direktor des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
dieser handelnd durch den Leiter der Niederlassung Euskirchen,
- Straßenbauverwaltung –
und
der Stadt Kerpen, diese vertreten durch ihre Bürgermeisterin und einen vertretungsberechtigten
Beamten
- Stadt –
über
die verkehrsgerechte Anbindung des Bebauungsgebietes BU 315 - „Sondergebiet Steinweg“ an
die L 276 in Form eines Kreisverkehrsplatzes bei Kerpen Buir.
I. Allgemeines
§1
Gegenstand der Vereinbarung
1. Gegenstand der Vereinbarung ist die Regelung zum Bau und die spätere Unterhaltung des
Kreisverkehrsplatzes L 276 / Seelrather Weg / Erschließungsstraße zum „Sondergebiet Steinweg“
bei Kerpen Buir.
2. Art und Umfang der Maßnahme bestimmen sich nach dem von der Stadt aufgestellten Bauentwurf. Nach Genehmigung der Pläne durch die Straßenbauverwaltung werden diese Pläne Bestandteil dieser Vereinbarung.
Sollten sich Änderungen aus den genehmigten Plänen ergeben, so werden diese Änderungen
Bestandteil dieser Vereinbarung.
3. Grundlage der Vereinbarung sind:
- das Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NW);
- die Straßen- und Kreuzungsrichtlinien (StrKrR);
- die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR);
- das Landschaftsschutzgesetz NW (LG NW);
jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung,
sowie die einschlägigen technischen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
Maßgebende Bestimmungen sind:
3.1 für den Bau
§ 34 Abs. 1. StrWG NW
3.2 für die Unterhaltung
§ 35 Abs. 1. und Abs. 4 StrWG NW
4. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anlage 1
Übersichtskarte
Anlage 2
Lageplan
Anlage 3
Regelquerschnitt
1
§2
Durchführung der Baumaßnahme
1. Die Planung der Baumaßnahmen einschließlich der erforderlichen Genehmigungsverfahren,
Abstimmung mit allen Beteiligten, Behörden (einschl. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen) u.ä. erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung.
2. Die Aufgaben als Bauaufsichtsbehörde (hoheitliche Bauaufsicht) bzw. als Baugenehmigungsbehörde bleiben bei den jeweiligen Baulastträgern bzw. Eigentümern.
3. Die Durchführung der Baumaßnahme (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung, Vertragsabwicklung) erfolgt durch die Stadt.
Die Stadt erstellt die Ausschreibungsunterlagen für die Bauarbeiten im Zuge der L 276 in Absprache mit der Straßenbauverwaltung.
Insbesondere die für den Fahrbahnaufbau, Beschilderung und die Markierung erforderlichen Positionen, bedürfen einer gesonderten Abstimmung.
Die Pläne der Beschilderung und der Markierung sind vor und nach einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Straßenbauverwaltung vorzulegen.
Die Durchführungstermine für die Markierung und Beschilderung sind der Straßenbauverwaltung
durch die Stadt rechtzeitig bekannt zu geben, so dass die Straßenbauverwaltung Gelegenheit hat,
bei der Ausführung zur Abstimmung von Details mit vor Ort zu sein.
4. Die Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit übernimmt die Stadt.
Eine Durchschrift der verkehrsrechtlichen Anordnung sowie Ergänzungen oder Verlängerungen
sind der Straßenbauverwaltung vorzulegen.
5. Örtliche Bauüberwachung erfolgt durch die Stadt.
Die Straßenbauverwaltung unterstützt die Stadt bei der örtlichen Bauüberwachung im Hinblick
darauf, dass die für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien im Zuge der
L 276 eingehalten werden.
Der Baubeginn ist der Straßenbauverwaltung zwei Wochen vorher mitzuteilen.
6. Bei Nichteinhaltung der für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien ist
die Straßenbauverwaltung berechtigt, die Baumaßnahme im Einvernehmen mit der Stadt, zu stoppen, bzw. bereits unsachgemäß ausgeführte Bauleistungen beseitigen und ordnungsgemäß wiederherstellen zu lassen.
7. Die Ergebnisse von Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen sind der Straßenbauverwaltung
zeitnah vorzulegen. Der Umfang der Baustoffprüfungen wird zwischen den Beteiligten abgestimmt.
8. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die Bauleistungen im Zuge der L 276 gemeinsam
durch die Straßenbauverwaltung und durch die Stadt abgenommen. Die Überwachung der Mängelansprüche erfolgt durch die Stadt. Auftretende Mängel, in dem von der Straßenbauverwaltung
in ihre Baulast übernommenen Straßenabschnitten, werden nach Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung von der Stadt an den AN gestellt.
9. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme stellt die Stadt der Straßenbauverwaltung einen Bestandsplan des umgebauten Knotenpunktsbereiches in Form von „PDF-Dateien“ auf CD zur Verfügung.
2
II. Kostenverteilung
§3
Kosten der Baumaßnahme
1. Aufgrund § 34 Abs. 1 des StrWG NW hat die Stadt als Träger der neu hinzukommenden Straße
alle Kosten der verkehrsgerechten Erschließung des Bebauungsgebietes „Sondergebiet Steinweg“
sowie die baulichen Änderungen innerhalb der L 276 zu tragen.
Hierzu gehören unter anderem:
1.1
Die Herstellung des Kreisverkehrsplatzes L 276 / Seelrather Weg / Erschließungsstraße
zum „Sondergebiet Steinweg“;
1.2
der verkehrsgerechte Anschluss der Gemeindestraße zum Baugebiet „Sondergebiet Steinweg“ an den Kreisverkehrsplatz;
1.3
das -evtl.- Versetzen bzw. die Änderungen und Ergänzungen der vorhandenen Straßenbeleuchtung im Ausbaubereich;
1.4
die -evtl.- Herstellung und Unterhaltung von Beleuchtungseinrichtungen zur Ausleuchtung
von Zebrastreifen, falls diese von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden;
1.5
die Änderungen und Ergänzungen der Straßenentwässerung im Bereich des Kreisverkehrsplatzes;
1.6
die Herstellung/Umänderung aller Nebenanlagen (Bankette, Seitenstreifen, Rad- / Gehwege u.ä. sowie der Bepflanzung und ggf. erforderlichen Maßnahmen nach LG NW);
1.7
die zusätzlich erforderlichen Verkehrszeichen und Wegweiser einschließlich der Markierung;
1.8
die erforderlichen Änderungen aller Anlagen der Anlieger (Zufahrten, Zäune, Mauern u.ä.);
1.9
der gesamte, durch den Bau des Kreisverkehrsplatzes bedingte, Grunderwerb;
1.10
die Straßenschlussvermessung und Berichtigung des Grundbuches;
1.11
die ggfl. erforderlichen Änderungen der Versorgungsanlagen (Wasser, Abwasser, Strom,
Gas, Fernwärmeanlagen u.ä.) unter Beachtung der zwischen den Vorsorgungsträgern und
der Straßenbauverwaltung abgeschlossenen Gestattungsverträge;
1.12
die Entnahme und Durchführung der von der Straßenbauverwaltung geforderten Baustoffprüfungen.
2. Sollte die Stadt Kerpen - als verkehrsrechtliche Anordnungsbehörde - gegen die Auffassung des
Landesbetriebes innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme der Baumaßnahme die Notwendigkeit von
Änderungen / Ergänzungen der Markierung und Wegweisung am Kreisverkehrsplatz erkennen,
sind diese Kosten von der Stadt zu tragen.
3
§4
Oberflächenentwässerung
Falls im Ausbaubereich das Straßenwasser der L 276 mittels Bordsteinen oder Rinnen in die städtische Mischwasserkanalisation entwässert werden soll, verpflichtet sich die Stadt das Straßenwasser der L 276 aus dem in § 1 Abs. 1 angegeben Bereich der L 276 unentgeltlich aufzunehmen
und schadlos abzuführen.
Der Straßenbauverwaltung entstehen hieraus keine Kosten.
§5
Grunderwerb und Vermessung
Die Kosten des Grunderwerbes einschließlich der Kosten für die Vermessung und Vermarkung
sowie der Berichtigung des Grundbuches werden von der Stadt übernommen. Die Straßenschlussvermessung wird von der Stadt im Einvernehmen mit dem Vermessungskoordinator der
Niederlassung Euskirchen veranlasst.
§6
Änderung von Versorgungsleitungen
Die notwendigen Änderungen oder Sicherungen von Versorgungsanlagen werden vor Baubeginn
aufgrund der bestehenden Gestattungsverträge von der Stadt mit den Versorgungsträgern abgestimmt.
Die ggfl. erforderlichen Leistungen übernimmt die Stadt in die Ausschreibung.
§7
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart.
§8
Zahlungspflicht und Abrechnung
Die Abrechnung der Arbeiten im Zuge der L 276 erfolgt durch die Stadt.
III. Sonstige Regelungen
§9
Unterhaltungsträger und Unterhaltungskosten
1. Aufgrund § 35 Abs. 1 StrWG NW hat die Straßenbauverwaltung als Straßenbaulastträger der
Straße höherer Verkehrsbedeutung den Einmündungsbereich zu unterhalten.
In Ergänzung hierzu wird unter Bezug auf § 35 Abs. 4 StrWG NW folgendes vereinbart:
1.1
Die Straßenbauverwaltung unterhält die Teile des Kreisverkehrsplatzes L 276 / Seelrather
Weg / Erschließungsstraße zum „Sondergebiet Steinweg“, die Bestandteil der L 276 sind,
für die sie Baulastträger ist bzw. wird;
4
1.2
die Stadt unterhält die Teile des Kreisverkehrsplatzes L 276 / Seelrather Weg / Erschließungsstraße zum „Sondergebiet Steinweg“, die Bestandteil der Erschließungsstraße bzw.
des Seelrather Weges sind, für die sie Baulastträger ist bzw. wird, einschließlich der der
zusätzlichen Grünflächen (Innenkreisel und Mittel- und Trenninseln) und deren Bepflanzung.
Unterhaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart.
§ 10
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen, die Bestandteil
bzw. Grundlagen dieser Vereinbarung sind, bedürfen der Schriftform.
§ 11
Anzahl der Ausfertigung
Die Vereinbarung ist zweifach gefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt.
Für die Stadt Kerpen
Für die Straßenbauverwaltung
Kerpen, den .........................
Euskirchen, den .........................
Die Bürgermeisterin
Der Leiter der Niederlassung Euskirchen
........................................
........................................
(Klein, LtdRegBauDir)
In Vertretung *
........................................
* Vertretungsberechtigter
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