Daten
Kommune
Kerpen
Größe
14 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 20.1 / Kämmerei, Kommunale
Beteiligungen, Vergabewesen
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 141.06
Datum :
Beratungsfolge
Stadtrat
X
Termin
31.10.2006
13.10.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bekanntgabe der unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 82 Abs. 1
GO NW in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2006
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat nimmt die in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2006 eingetretenen unerheblichen überund außerplanmäßigen Ausgaben (siehe besondere Anlage) zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN
lfd. Jahr
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Ausgaben
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Einnahmen
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 141.06
Seite 2
Begründung:
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind wie folgt unerheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO
NR:
a) über- und außerplanmäßige Ausgaben, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften,
Tarifverträgen oder vertraglichen Vereinbarungen zu leisten sind; letzte jedoch nur dann, wenn der
Rat un der hierfür zuständige Fachausschuss die vertragliche Vereinbarung geschlossen haben;
b) über- und außerplanmäßige Ausgaben, die durch Erstattung anderer Kostenträger gedeckt sind;
c) überplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 10 % des Haushaltsansatzes, mindestens jedoch
10.000,00 €;
d) außerplanmäßige Ausgaben bis 10.000,00 €;
e) geringfügige über- und außerplanmäßige Ausgaben sind Mehrausgaben bis zu einem Betrag
von 2.500,00 €.
Die Verwaltung gibt dem Stadtrat gem. § 82 Abs. 1 GO NW Kenntnis von den in der Zeit vom
01.01. bis 30.09.2006 eingetretenen unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die in
der als Anlage beigefügten Zusammenstellung einzeln aufgeführt sind.
Beschlussvorlage 141.06
Seite 3