Daten
Kommune
Kerpen
Größe
70 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht
Inhaltsangabe
1.
ALLGEMEINE VORGABEN
1.1
1.2
Lage des Plangebietes
Vorhandenes Planungsrecht
2.
ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
3.
BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE
3.1
Bauliche Nutzung
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1BauGB
Bauweise überbaubarer Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
3.2
Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB
3.2.1
3.2.2
Äußere Erschließung
Innere Erschließung
3.3
Ver- und Entsorgungsflächen
3.4
Ökologie
3.5
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
3.5.1
3.5.2
Lärmimmissionen – Lärmschutzzone C
Lärmimmissionen Kindertagesstätte/ Verkehrslärm
3.6
Belange von Kindern und Jugendlichen
3.7
Bodenordnung
4.
ALTLASTEN
5.
KOSTEN
6.
UMWELTBERICHT
Seite 1
Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht
Seite 2
VORGABEN
1.1.
LAGE DES PLANGEBIETES
Das Plangebiet liegt am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Kerpen östlich der Neustraße und beinhaltet
einen Teilbereich der zur Zeit rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 10 -Verlängerte
Neustraße- im Stadtteil Kerpen.
Das Plangebiet hat die Größe von ca. 0,15 ha.
1.2
Vorhandenes Planungsrecht (BP/FNP/GEP)
Die zurzeit rechtsverbindliche 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 -Verlängerte Neustraße- trifft für
den Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 10 die Festsetzung
Allgemeines Wohngebiet, bis II-geschossige, offene Bauweise mit einer festgesetzten maxi
malen Trauf- und Firsthöhe von 6,50 m und 12,50 m
Verkehrsfläche
Nicht überbaubare Grundstücksfläche.
Die verbindliche 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kerpen stellt den Bereich der 3.
Änderung als Wohnbauflächen dar.
Der verbindliche Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Köln, Teilanschnitt Region Köln trifft die
Darstellung Wohnsiedlungsbereich
Der Bebauungsplan KE NR. 10/ 3. Änderung -Neustraße- wird somit auch aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt. (vgl. § 8 (2) BauGB)
2.
ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Ziel und Zweck der Änderung ist, eine südlich in Verlängerung des Meisenweges gelegene Splitterparzelle,
die in der derzeitigen verbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 10 als „Nicht überbaubare, bzw.
überbaubare Grundstücksfläche“ festgesetzt ist, als Verkehrsfläche festzusetzen und anstelle des
Baufensters für ein Mehrfamilienhaus
überbaubare Flächen für die Errichtung eines Einzel- und/ oder eines Einzel-/ Doppelhauses auszuweisen.
Geplant ist, die:
- Splitterparzelle, die nicht baulich verwertbar ist und ins Eigentum der Stadt übergeht, in einer späteren
Ausbauplanung zur Erschließung der Flächen zw. Hahnenstraße und Neustraße einzubeziehen,
- das nördlich des verlängerten Meisenweges festgesetzte Baufenster in Anlehnung an die schon
entstandenen Baukörper parallel zur Neustraße anzuordnen und den bestehenden Baustrukturen des
Plangebietes anzupassen.
3.
BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE
3.1
Bauliche Nutzung
3.1.1 § 9 (1)Art der baulichen Nutzung gemäß Nr. 1 BauGB
Entsprechend der Festsetzungen der rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 wird
für den Änderungsbereich ausschließlich WA -Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Diese Festsetzung ist begründet in der bereits vorhandenen Nutzung im Umfeld des Plangebietes.
In den planungsrechtlichen § 1 (6) BauNVO festgesetzt, daß die im allgemeinenFestsetzungen wird gemäß
§ 4 Abs. 3 BauNVOWohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach
1.
2.
3.
4.
5.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Anlage für Verwaltungen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht
Seite 3
Der Ausschluß der Nutzungen gemäß Ziffern 1 - 5 ist in den Zielen der Planung begründet, den im Umfeld
entstandenen Gebietscharakter zu schützen.
3.1.2
§ 9 (1)Maß der baulichen Nutzung gemäß Nr. 1 BauGB
Das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse orientieren sich an den schon im
Plangebiet vorhandenen Baustrukturen. Geplant ist ein Einzel- und/ oder ein Einzel-/Doppelhaus mit
jeweils festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen.
Für das Einzelhaus wird eine Traufhöhe von max. 6,50 m und eine Firsthöhe von max. 11,0 m festgesetzt.
Die Anzahl der Wohnungen wird für das Einzelhaus auf max. 2 WE beschränkt .
Für das Doppelhaus wird eine Traufhöhe von max. 4,50 m und eine Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt.
3.1.3
Die Bauweise und die überbaubaren 9 (1) Nr. 2 BauGBGrundstücksflächen gemäß §
Die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen mit der Festsetzung Einzel- und Einzel-/
Doppelhaus soll den Eigentümern oder zukünftigen Erwerbern einen möglichst großen Spielraum in der
Wahl ihres Haustyps lassen.
Durch die Festsetzung der max. Trauf- und Firsthöhen soll erreicht werden, dass auch für festgesetzte
ED Baufenster noch rechnerisch eine II- geschossige Bauweise gegeben ist. Des weiteren, dass auch im
Hinblick auf die angrenzende zz. noch freie Landschaft ein gegliederter, aufgelockerter Siedlungsrand
durch Einhaltung von Abstandsflächen entsteht und sich die v.g. Bebauung in Bezug auf die vorhandene
einfügt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden insgesamt durch Baugrenzen abgegrenzt und so weit wie
möglich großzügig umfahren, so daß die v. g. Sachverhalte durch die getroffenen Festsetzungen noch
unterstützt werden.
3.1.4
Garagen, Stellplätze und Nebenanlage § 9 (1) Nr. 4 BauGBgemäß
Um Beeinträchtigungen der rückwärtigen Gartenbereiche zu vermeiden, sind Garagen, Stellplätze und
Nebenanlagen nur innerhalb der seitlichen Abstandsflächen der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen, 9 (1)den überbaubaren Flächen bzw. in den dafür festgesetzten Bereich gem. Nr. 4
BauGB zulässig.
Zum Schutz der Hauseingänge gegenüber Witterungseinflüssen sind Windfänge in begrenzten
Abmessungen auch innerhalb der nicht überbaubaren Fläche zulässig.
3.2
Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB
3.2.1 Äußere Erschließung
Die äußere Erschließung des geänderten Planbereiches ist über die Neustraße und den Bussardweg an
das übergeordnete Verkehrsnetz, der B 264 alt (Hahnenstraße) gegeben.
3.2.2
Innere Erschließung
Die Baugrundstücke sind über die schon zwischenzeitlich fertig gestellte Neustraße erschlossen.
3.3
VER - UND ENTSORGUNG
Die Ver– und Entsorgung des Plangebietes ist über bestehende Trassen gesichert.
3.4
ÖKOLOGIE UND UMWELTBELANGE
Im Rahmen der Aufstellung der rechtsverbindlichen 2. Änderung wurde ein landschaftspflegerischer
Fachbeitrag erarbeitet, der durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt wird.
3.5
3.5.1
Vorkehrungen zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen (gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Lärmimmissionen Fluglärm - Lärmschutzzone C
Da der Bereich des Plangebietes im Süden von Kerpen in der Lärmschutzzone C gemäß
Landesentwicklungsplan (LEP IV) liegt, ist bei der Bauleitplanung zu beachten, das langfristig vor einer
erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist.
Dementsprechend sind im Bebauungsplan Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen
worden.
Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht
Seite 4
Schutzmaßnahmen sind aufgrund dessen nur durch den passiven Schallschutz für die Wohngebäude
selbst zu erreichen.
3.5.2
Lärmimmissionen - Kindertagesstätte/Verkehrslärm
Von der Kindertagesstätte und dem damit verbundenen Verkehr sowie den Spielfreiflächen wirken
Immissionen auf die geplante Wohnbebauung des Plangebietes ein.
Gemäß der aus dem Fluglärm des Militärflugplatzes Nörvenich auf die geplante Wohnbebauung
einwirkenden Lärmimmissionen und den daraus resultierenden textlichen Festsetzungen an die
Schalldämmung der Außenbauteile ist sichergestellt, daß die max. zulässigen Innenpegel in den
Wohnräumen eingehalten werden. Als Empfehlung wird jedoch aufgenommen, daß die schutzbedürftigen
Wohnräume (Wohnzimmer, Kinderzimmer) auf der Lärmquelle abgewandten Gebäudeseite angeordnet
werden sollten.
3.6
BELANGE VON KINDERN UND JUGENDLICHEN
Mit der Planung von Einfamilienhäusern als gartenbezogene Wohnform wurden in der verbindlichen 2.
Änderung des Bebauungsplanes KE 10 insbesondere den Bedürfnissen von Familien mit Kindern
entsprochen.
Im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes wurde ein Kinderspielplatz und eine
Kindertagesstätte ausgewiesen und errichtet. Im Nahbereich sind infrastrukturelle Einrichtungen wie z.B.,
eine Schule sowie Einkaufsmöglichkeiten vorhanden.
Im Hinblick auf den angrenzenden schutzwürdigen Erftauenbereich sind Wander-, Radfahr- sowie
Naherholungsmöglichkeiten gegeben.
3.7
BODENORDNUNG
Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich.
4.
ALTLASTEN
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
5.
Kosten
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Kerpen keine Kosten.
6.
Umweltbericht
Kerpen, im September 2006
Karl- Heinz Mayer
Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht
Seite 5
Umweltbericht
zum Bebauungsplan KE 10/3. Änderung - Neustraße -, im Stadtteil Kerpen
Einleitung:
Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar.
Die umweltrelevanten Gutachten sind im Umweltbericht einzuarbeiten.
Der Umweltbericht stellt in Kurzform die Belange des Umweltschutzes gemäß §1Abs.6 Nr. 7 BauGB dar. Im
Rahmen der Umweltprüfung werden die jeweiligen Schutzgüter erfasst und die Auswirkung, die der Bauleitplan auf
die Umwelt hat, auf ihre Erheblichkeit bewertet.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine geringfügige Änderung ohne
besondere ökologische Anforderungen an den bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplan KE10 handelt, wird eine
vereinfachte Darstellung des Umweltberichtes in Form einer Checkliste der zu prüfenden Umweltbelange gemäß
§1Abs.6 Nr. 7 gewählt.
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung:
Das Plangebiet beinhaltet einen Teilbereich der z.Z. rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 10
-Verlängerung Neustraße- im Stadtteil Kerpen
Es wird begrenzt im
• Süd-Westen durch die Neustraße
• Nord-Osten durch Ackerflächen
• Nord-Westen und Süd-Osten durch derzeit noch genutzte Ackerflächen, die lt. Bebauungsplan KE 10
als Bauland ausgewiesen sind
Das Plangebiet der 3.Änderung umfasst eine Größe von ca. 1500m².
Inhalt und Ziel:
Inhalt und Ziel ist die Neuordnung von überbaubaren, nichtüberbaubaren Grundstücksflächen sowie die Änderung
der auf der Splitterparzelle getroffenen Festsetzungen in eine „Verkehrsgrünfläche bzw. Fläche für den ruhenden
Verkehr“, um bei einer späteren Ausbauplanung zur Erschließung der zwischen Hahnenstraße und Neustraße
gelegenen Grundstücksflächen über diese Fläche verfügen zu können.
Anstelle des nördlich des verlängerten Meisenweges festgesetzten Baufensters zur Errichtung eines
Mehrfamilienhauses, sollen überbaubare Flächen parallel zur Neustraße, zur Errichtung eines Einzel- und Einzel/Doppelhauses ausgewiesen werden.
Mit dieser Ausweisung wird die vorhandene Baustruktur der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KE 10
schon errichteten Einfamilienwohnhäuser aufgenommen.
Beschreibung/Bewertung der Schutzgüter sowie deren Umweltauswirkungen:
Nr.
Schutzgut
Beschreibung des Bestands
1
Mensch/Lärm
2
Mensch/Erholung
Plangebiet liegt lt.
Landesentwicklungsplan in
der Lärmschutzzone C,
entsprechende
Schallschutzanforderungen
wurden festgelegt;
zusätzliche Lärmentwicklung
durch angrenzende
Kindertagesstätte
-------------
3
Mensch/Emissionen
4
Flora
Fauna
Über den Fahrzeugverkehr
hinaus sind keine
Emissionen bekannt
Hinweise auf geschützte
Arten liegen nicht vor.
Augrund der zurzeit
festgesetzten Nutzung
(Mehrfamilienhaus/2Geschossigkeit) liegt eine
eingeschränkte
Lebensraumfunktion vor.
Auswirkungen durch die
Planung
keine
----------------
Grad der
Erheblichkeit
Nicht
erheblich
------------
keine
Nicht
erheblich
keine;
ggf. geringe Verbesserung
durch Einzel- und Einzel/Doppelhaus-bebauung
Nicht
erheblich
Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht
5
Boden/-schutz, Altlasten und
Bodenbelastung
6
Wasser
7
Klima/Luft
Seite 6
Lößlehme mit hohem
Tonanteil bis 0,9m unter
Geländeoberkante, darunter
schluffige Sande und Kiese
der Hauptterrasse.
Hinweise auf
Bodenbelastungen sowie
Altlasten liegen nicht vor
Grundwasser infolge der
bergbaubedingten
Sümpfungsmaßnahmen
abgesenkt.
Wegen der schlechten
Versickerungsfähigkeit wird
sowohl auf eine
Versickerung von
Dachflächenwasser als auch
auf wasserdurchlässige
Beläge verzichtet; ein
Anschluss an die öffentliche
Kanalisation oder Sammeln
in Zisternen bzw. Verrieseln
des Wassers im Untergrund
ist jedoch möglich.
Kleinklimatische
Beeinträchtigung durch eine
GRZ von 0;4 zuzüglich
entsprechender
Nebenanlagen.(Erwärmung
von versiegelten Flächen)
Behinderung von LuftZirkulationen durch eine 2geschossige Bauweise
keine
Nicht
erheblich
keine
Nicht
erheblich
keine
Nicht
erheblich
2-geschossige Bebauung
vorgesehen
Durch Errichtung von
Einzel- und Einzel/Doppelhausbebauung
bessere Eingliederung in
die vorhandene
Baustruktur
Auf den
landschaftspflegerischen
Fachbeitrag wird verwiesen
keine
Durch Reduzierung der
Geschossigkeit ist von
einer Verbesserung der
Luftzirkulation auszugehen
8
Landschaft/Land-schaftsbild
Nicht
erheblich
9
Natur/biologische Vielfalt
10
Schutzgut Kultur-/sonstige
Sachgüter
---------------------
---------------------
----------
11
Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern
----------------------
-----------------------
----------
Nicht
erheblich
Angewandte Untersuchungsmethoden:
Zur Beschreibung und zur Bewertung der Umweltauswirkungen wurden die Fachgutachten, die bereits Grundlage
zur 10/2. Änderung waren, herangezogen.
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes:
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften, technische Anleitungen zugrunde gelegt, die für dieses Bauleitplanverfahren maßgeblich
sind.
Prognose bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung:
Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht
Seite 7
Anhand der tabellarischen Bewertung ist zu erkennen, dass bei Umsetzung der 10/3.Änderund eine wesentliche
Veränderung der Gesamtsituation nicht auftreten wird.
Von einer besseren Eingliederung der Baukörper in die Umgebung ist auszugehen. Von daher ist mit einer
Verbesserung der Gesamtsituation entgegen der 10/2.Änderung zu rechnen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten:
Eine Prüfung von Alternativen besteht nicht, da der Bauleitplan die Ziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten
/Vogelschutzgebieten nicht berührt.
Auf anderweitige Planungsmöglichkeiten wurde verzichtet, da die rechtsverbindliche 2.Änderung des
Bebauungsplans schon Zielvorgaben in Form von verbindlichem Baurecht vorsieht.
Geplantes Monitoring:
Da keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen, begrenzt sich die Überwachung auf die Einhaltung und
Umsetzung der Vorgaben, die der landschaftspflegerischen Fachbeitrag festsetzt.
Zusammenfassung:
Es handelt sich bei der 10/3.Änderung um eine geringfügige Änderung. Es ist eine Fläche von ca. 1500m² von der
Planänderung betroffen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen wurden im Rahmen der rechtsverbindlichen 2.Änderung im Rahmen des landschaftspflegerischen
Fachbeitrags erarbeitet. Dieser wird durch die 3.Änderung nicht berührt.
Bei der Betrachtung und der Überprüfung der für die bei der 10/3.Änderung möglicherweise in Frage kommenden
Schutzgüter ist ersichtlich geworden, dass bei keinem Schutzgut eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.
Insgesamt gesehen wird sogar eine geringfügige Verbesserung der bestehenden Situation eintreten..
Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht
Seite 1 von 8