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Beschlussvorlage (Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
70 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht Inhaltsangabe 1. ALLGEMEINE VORGABEN 1.1 1.2 Lage des Plangebietes Vorhandenes Planungsrecht 2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG 3. BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE 3.1 Bauliche Nutzung 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1BauGB Bauweise überbaubarer Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) 3.2 Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB 3.2.1 3.2.2 Äußere Erschließung Innere Erschließung 3.3 Ver- und Entsorgungsflächen 3.4 Ökologie 3.5 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen 3.5.1 3.5.2 Lärmimmissionen – Lärmschutzzone C Lärmimmissionen Kindertagesstätte/ Verkehrslärm 3.6 Belange von Kindern und Jugendlichen 3.7 Bodenordnung 4. ALTLASTEN 5. KOSTEN 6. UMWELTBERICHT Seite 1 Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht Seite 2 VORGABEN 1.1. LAGE DES PLANGEBIETES Das Plangebiet liegt am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Kerpen östlich der Neustraße und beinhaltet einen Teilbereich der zur Zeit rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 10 -Verlängerte Neustraße- im Stadtteil Kerpen. Das Plangebiet hat die Größe von ca. 0,15 ha. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht (BP/FNP/GEP) Die zurzeit rechtsverbindliche 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 -Verlängerte Neustraße- trifft für den Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 10 die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet, bis II-geschossige, offene Bauweise mit einer festgesetzten maxi malen Trauf- und Firsthöhe von 6,50 m und 12,50 m Verkehrsfläche Nicht überbaubare Grundstücksfläche. Die verbindliche 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kerpen stellt den Bereich der 3. Änderung als Wohnbauflächen dar. Der verbindliche Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Köln, Teilanschnitt Region Köln trifft die Darstellung Wohnsiedlungsbereich Der Bebauungsplan KE NR. 10/ 3. Änderung -Neustraße- wird somit auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. (vgl. § 8 (2) BauGB) 2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Ziel und Zweck der Änderung ist, eine südlich in Verlängerung des Meisenweges gelegene Splitterparzelle, die in der derzeitigen verbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 10 als „Nicht überbaubare, bzw. überbaubare Grundstücksfläche“ festgesetzt ist, als Verkehrsfläche festzusetzen und anstelle des Baufensters für ein Mehrfamilienhaus überbaubare Flächen für die Errichtung eines Einzel- und/ oder eines Einzel-/ Doppelhauses auszuweisen. Geplant ist, die: - Splitterparzelle, die nicht baulich verwertbar ist und ins Eigentum der Stadt übergeht, in einer späteren Ausbauplanung zur Erschließung der Flächen zw. Hahnenstraße und Neustraße einzubeziehen, - das nördlich des verlängerten Meisenweges festgesetzte Baufenster in Anlehnung an die schon entstandenen Baukörper parallel zur Neustraße anzuordnen und den bestehenden Baustrukturen des Plangebietes anzupassen. 3. BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE 3.1 Bauliche Nutzung 3.1.1 § 9 (1)Art der baulichen Nutzung gemäß Nr. 1 BauGB Entsprechend der Festsetzungen der rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 wird für den Änderungsbereich ausschließlich WA -Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Diese Festsetzung ist begründet in der bereits vorhandenen Nutzung im Umfeld des Plangebietes. In den planungsrechtlichen § 1 (6) BauNVO festgesetzt, daß die im allgemeinenFestsetzungen wird gemäß § 4 Abs. 3 BauNVOWohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach 1. 2. 3. 4. 5. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Anlage für Verwaltungen Gartenbaubetriebe Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht Seite 3 Der Ausschluß der Nutzungen gemäß Ziffern 1 - 5 ist in den Zielen der Planung begründet, den im Umfeld entstandenen Gebietscharakter zu schützen. 3.1.2 § 9 (1)Maß der baulichen Nutzung gemäß Nr. 1 BauGB Das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse orientieren sich an den schon im Plangebiet vorhandenen Baustrukturen. Geplant ist ein Einzel- und/ oder ein Einzel-/Doppelhaus mit jeweils festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen. Für das Einzelhaus wird eine Traufhöhe von max. 6,50 m und eine Firsthöhe von max. 11,0 m festgesetzt. Die Anzahl der Wohnungen wird für das Einzelhaus auf max. 2 WE beschränkt . Für das Doppelhaus wird eine Traufhöhe von max. 4,50 m und eine Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt. 3.1.3 Die Bauweise und die überbaubaren 9 (1) Nr. 2 BauGBGrundstücksflächen gemäß § Die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen mit der Festsetzung Einzel- und Einzel-/ Doppelhaus soll den Eigentümern oder zukünftigen Erwerbern einen möglichst großen Spielraum in der Wahl ihres Haustyps lassen. Durch die Festsetzung der max. Trauf- und Firsthöhen soll erreicht werden, dass auch für festgesetzte ED Baufenster noch rechnerisch eine II- geschossige Bauweise gegeben ist. Des weiteren, dass auch im Hinblick auf die angrenzende zz. noch freie Landschaft ein gegliederter, aufgelockerter Siedlungsrand durch Einhaltung von Abstandsflächen entsteht und sich die v.g. Bebauung in Bezug auf die vorhandene einfügt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden insgesamt durch Baugrenzen abgegrenzt und so weit wie möglich großzügig umfahren, so daß die v. g. Sachverhalte durch die getroffenen Festsetzungen noch unterstützt werden. 3.1.4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlage § 9 (1) Nr. 4 BauGBgemäß Um Beeinträchtigungen der rückwärtigen Gartenbereiche zu vermeiden, sind Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen nur innerhalb der seitlichen Abstandsflächen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, 9 (1)den überbaubaren Flächen bzw. in den dafür festgesetzten Bereich gem. Nr. 4 BauGB zulässig. Zum Schutz der Hauseingänge gegenüber Witterungseinflüssen sind Windfänge in begrenzten Abmessungen auch innerhalb der nicht überbaubaren Fläche zulässig. 3.2 Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB 3.2.1 Äußere Erschließung Die äußere Erschließung des geänderten Planbereiches ist über die Neustraße und den Bussardweg an das übergeordnete Verkehrsnetz, der B 264 alt (Hahnenstraße) gegeben. 3.2.2 Innere Erschließung Die Baugrundstücke sind über die schon zwischenzeitlich fertig gestellte Neustraße erschlossen. 3.3 VER - UND ENTSORGUNG Die Ver– und Entsorgung des Plangebietes ist über bestehende Trassen gesichert. 3.4 ÖKOLOGIE UND UMWELTBELANGE Im Rahmen der Aufstellung der rechtsverbindlichen 2. Änderung wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet, der durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt wird. 3.5 3.5.1 Vorkehrungen zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen (gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB) Lärmimmissionen Fluglärm - Lärmschutzzone C Da der Bereich des Plangebietes im Süden von Kerpen in der Lärmschutzzone C gemäß Landesentwicklungsplan (LEP IV) liegt, ist bei der Bauleitplanung zu beachten, das langfristig vor einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist. Dementsprechend sind im Bebauungsplan Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht Seite 4 Schutzmaßnahmen sind aufgrund dessen nur durch den passiven Schallschutz für die Wohngebäude selbst zu erreichen. 3.5.2 Lärmimmissionen - Kindertagesstätte/Verkehrslärm Von der Kindertagesstätte und dem damit verbundenen Verkehr sowie den Spielfreiflächen wirken Immissionen auf die geplante Wohnbebauung des Plangebietes ein. Gemäß der aus dem Fluglärm des Militärflugplatzes Nörvenich auf die geplante Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen und den daraus resultierenden textlichen Festsetzungen an die Schalldämmung der Außenbauteile ist sichergestellt, daß die max. zulässigen Innenpegel in den Wohnräumen eingehalten werden. Als Empfehlung wird jedoch aufgenommen, daß die schutzbedürftigen Wohnräume (Wohnzimmer, Kinderzimmer) auf der Lärmquelle abgewandten Gebäudeseite angeordnet werden sollten. 3.6 BELANGE VON KINDERN UND JUGENDLICHEN Mit der Planung von Einfamilienhäusern als gartenbezogene Wohnform wurden in der verbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 10 insbesondere den Bedürfnissen von Familien mit Kindern entsprochen. Im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes wurde ein Kinderspielplatz und eine Kindertagesstätte ausgewiesen und errichtet. Im Nahbereich sind infrastrukturelle Einrichtungen wie z.B., eine Schule sowie Einkaufsmöglichkeiten vorhanden. Im Hinblick auf den angrenzenden schutzwürdigen Erftauenbereich sind Wander-, Radfahr- sowie Naherholungsmöglichkeiten gegeben. 3.7 BODENORDNUNG Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich. 4. ALTLASTEN Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. 5. Kosten Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Kerpen keine Kosten. 6. Umweltbericht Kerpen, im September 2006 Karl- Heinz Mayer Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht Seite 5 Umweltbericht zum Bebauungsplan KE 10/3. Änderung - Neustraße -, im Stadtteil Kerpen Einleitung: Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar. Die umweltrelevanten Gutachten sind im Umweltbericht einzuarbeiten. Der Umweltbericht stellt in Kurzform die Belange des Umweltschutzes gemäß §1Abs.6 Nr. 7 BauGB dar. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die jeweiligen Schutzgüter erfasst und die Auswirkung, die der Bauleitplan auf die Umwelt hat, auf ihre Erheblichkeit bewertet. Aufgrund der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine geringfügige Änderung ohne besondere ökologische Anforderungen an den bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplan KE10 handelt, wird eine vereinfachte Darstellung des Umweltberichtes in Form einer Checkliste der zu prüfenden Umweltbelange gemäß §1Abs.6 Nr. 7 gewählt. Räumliche und inhaltliche Abgrenzung: Das Plangebiet beinhaltet einen Teilbereich der z.Z. rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 10 -Verlängerung Neustraße- im Stadtteil Kerpen Es wird begrenzt im • Süd-Westen durch die Neustraße • Nord-Osten durch Ackerflächen • Nord-Westen und Süd-Osten durch derzeit noch genutzte Ackerflächen, die lt. Bebauungsplan KE 10 als Bauland ausgewiesen sind Das Plangebiet der 3.Änderung umfasst eine Größe von ca. 1500m². Inhalt und Ziel: Inhalt und Ziel ist die Neuordnung von überbaubaren, nichtüberbaubaren Grundstücksflächen sowie die Änderung der auf der Splitterparzelle getroffenen Festsetzungen in eine „Verkehrsgrünfläche bzw. Fläche für den ruhenden Verkehr“, um bei einer späteren Ausbauplanung zur Erschließung der zwischen Hahnenstraße und Neustraße gelegenen Grundstücksflächen über diese Fläche verfügen zu können. Anstelle des nördlich des verlängerten Meisenweges festgesetzten Baufensters zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses, sollen überbaubare Flächen parallel zur Neustraße, zur Errichtung eines Einzel- und Einzel/Doppelhauses ausgewiesen werden. Mit dieser Ausweisung wird die vorhandene Baustruktur der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KE 10 schon errichteten Einfamilienwohnhäuser aufgenommen. Beschreibung/Bewertung der Schutzgüter sowie deren Umweltauswirkungen: Nr. Schutzgut Beschreibung des Bestands 1 Mensch/Lärm 2 Mensch/Erholung Plangebiet liegt lt. Landesentwicklungsplan in der Lärmschutzzone C, entsprechende Schallschutzanforderungen wurden festgelegt; zusätzliche Lärmentwicklung durch angrenzende Kindertagesstätte ------------- 3 Mensch/Emissionen 4 Flora Fauna Über den Fahrzeugverkehr hinaus sind keine Emissionen bekannt Hinweise auf geschützte Arten liegen nicht vor. Augrund der zurzeit festgesetzten Nutzung (Mehrfamilienhaus/2Geschossigkeit) liegt eine eingeschränkte Lebensraumfunktion vor. Auswirkungen durch die Planung keine ---------------- Grad der Erheblichkeit Nicht erheblich ------------ keine Nicht erheblich keine; ggf. geringe Verbesserung durch Einzel- und Einzel/Doppelhaus-bebauung Nicht erheblich Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht 5 Boden/-schutz, Altlasten und Bodenbelastung 6 Wasser 7 Klima/Luft Seite 6 Lößlehme mit hohem Tonanteil bis 0,9m unter Geländeoberkante, darunter schluffige Sande und Kiese der Hauptterrasse. Hinweise auf Bodenbelastungen sowie Altlasten liegen nicht vor Grundwasser infolge der bergbaubedingten Sümpfungsmaßnahmen abgesenkt. Wegen der schlechten Versickerungsfähigkeit wird sowohl auf eine Versickerung von Dachflächenwasser als auch auf wasserdurchlässige Beläge verzichtet; ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder Sammeln in Zisternen bzw. Verrieseln des Wassers im Untergrund ist jedoch möglich. Kleinklimatische Beeinträchtigung durch eine GRZ von 0;4 zuzüglich entsprechender Nebenanlagen.(Erwärmung von versiegelten Flächen) Behinderung von LuftZirkulationen durch eine 2geschossige Bauweise keine Nicht erheblich keine Nicht erheblich keine Nicht erheblich 2-geschossige Bebauung vorgesehen Durch Errichtung von Einzel- und Einzel/Doppelhausbebauung bessere Eingliederung in die vorhandene Baustruktur Auf den landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird verwiesen keine Durch Reduzierung der Geschossigkeit ist von einer Verbesserung der Luftzirkulation auszugehen 8 Landschaft/Land-schaftsbild Nicht erheblich 9 Natur/biologische Vielfalt 10 Schutzgut Kultur-/sonstige Sachgüter --------------------- --------------------- ---------- 11 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ---------------------- ----------------------- ---------- Nicht erheblich Angewandte Untersuchungsmethoden: Zur Beschreibung und zur Bewertung der Umweltauswirkungen wurden die Fachgutachten, die bereits Grundlage zur 10/2. Änderung waren, herangezogen. Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes: Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Verwaltungsvorschriften, technische Anleitungen zugrunde gelegt, die für dieses Bauleitplanverfahren maßgeblich sind. Prognose bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung: Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht Seite 7 Anhand der tabellarischen Bewertung ist zu erkennen, dass bei Umsetzung der 10/3.Änderund eine wesentliche Veränderung der Gesamtsituation nicht auftreten wird. Von einer besseren Eingliederung der Baukörper in die Umgebung ist auszugehen. Von daher ist mit einer Verbesserung der Gesamtsituation entgegen der 10/2.Änderung zu rechnen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten: Eine Prüfung von Alternativen besteht nicht, da der Bauleitplan die Ziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten /Vogelschutzgebieten nicht berührt. Auf anderweitige Planungsmöglichkeiten wurde verzichtet, da die rechtsverbindliche 2.Änderung des Bebauungsplans schon Zielvorgaben in Form von verbindlichem Baurecht vorsieht. Geplantes Monitoring: Da keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen, begrenzt sich die Überwachung auf die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben, die der landschaftspflegerischen Fachbeitrag festsetzt. Zusammenfassung: Es handelt sich bei der 10/3.Änderung um eine geringfügige Änderung. Es ist eine Fläche von ca. 1500m² von der Planänderung betroffen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen wurden im Rahmen der rechtsverbindlichen 2.Änderung im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags erarbeitet. Dieser wird durch die 3.Änderung nicht berührt. Bei der Betrachtung und der Überprüfung der für die bei der 10/3.Änderung möglicherweise in Frage kommenden Schutzgüter ist ersichtlich geworden, dass bei keinem Schutzgut eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Insgesamt gesehen wird sogar eine geringfügige Verbesserung der bestehenden Situation eintreten.. Anlage 6 Begründung mit Umweltbericht Seite 1 von 8