Daten
Kommune
Kerpen
Größe
59 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 Textl. Festsetzungen
Textliche Festsetzungen
Inhaltsangabe
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Stellplätze, Garagen, und Nebenanlagen
Vorkehrungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Grünflächen
Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches
II.
Örtliche Bauvorschriften
1.
2.
3.
4.
5.
Allgemeine Anforderungen
Anforderung an die äußere Gestaltung
Freiflächen
Nebenanlagen
Werbeanlagen
III.
Hinweise und Empfehlungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Bodenkarte des Landes NRW
Landschaftsplan 4
Kampfmittelfunde
Verbesserung der kleinklimatischen Situation
Lärmimmissionen
Bodendenkmäler
Begründung mit Umweltbericht
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Anlage 5 Textl. Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.08.2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818),
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBL. I S. 133),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466) und der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauONRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden
Fassung in Verbindung mit § 9 (4) BauGB.
1.
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Zulässig sind:
• Wohngebäude
•
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank – und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe
•
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Nicht zulässig sind:
•
Tankstellen
•
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
•
Gartenbaubetriebe
2.
Maß der baulichen Nutzung
(gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Nr. 2 und 3 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
Für das Bebauungsplangebiet wird durch die Festsetzung einer max. Trauf- und Firsthöhe eine max.
2-geschossige Bauweise festgesetzt.
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 BauGB und § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO sind die Höhen (TH
Traufhöhe und FH Firsthöhe) bauliche Anlagen (in Meter) über Bezugspunkt (BZP) Geländeoberfläche festgesetzt. Als Geländeoberfläche wird die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße
festgelegt. Als Schnittpunkt ist die Mitte der zukünftigen Baukörper maßgebend.
3.
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
(gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB)
3.1
Die gem. § 23 (5) BauNVO zulässigen Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und die nach Landesrecht zulässigen Anlagen sind nur in den überbaubaren Grundstücksflächen und den
seitlichen Abstandsflächen zulässig.
3.2
Gemäß § 12 (6) BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen, den seitlichen Abstandsflächen sowie den dafür festgesetzten Flächen zulässig.
4.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB)
4.1
Lärmimmissionen - Lärmschutzzone C
Zur Gewährleistung von gesunden Wohnverhältnissen innerhalb der Gebäude ist für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in den Wohnungen im Plangebiet ein erforderliches
40resultierendes bewertetes Mindestbauschalldämmaß von erf. Rw, res dB notwendig (erf.
Rw, res : erforderliches resultierendes bewertetes Bauschalldämmaß aller Bauteile).
Bei Außenbauteilen, die aus mehreren Teilflächen unterschiedlicher Schalldämmung bestehen, gelten die Anforderungen der DIN 4109 an das aus den
Anlage 5 Textl. Festsetzungen
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einzelnen Schalldämmaßen der Teilflächen berechnete resultierende Gesamtschalldämmaß
erf. Rw, res. aller Bauteile.
5.
Grünflächen
5.1
Baugrundstücke ohne Pflanzgebot
Für die Baugrundstücke, für die entsprechend der rechtsverbindlichen 2. Änderung des
Bebauungsplanes KE 10 kein Pflanzgebot festgesetzt wurde, wird festgesetzt, dass 25 % der
nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Gehölzen der Pflanzenliste Nr. 1 naturnah zu
bepflanzen sind. Bis zu 40 % dieser Pflanzflächen dürfen als Extensivrasen angelegt werden.
Pflanzenliste Nr. 1
a)
b)
Bäume II. Ordnung:
Acer campestre
Alnus glutinosa Betula pendula Carpinus betulus
Malus sylvestrisPopulus tremula
Pyrus communis
Prunus avium
Prunus padus
Sträucher:
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Frangula alnus Salix aurita
Sambucus nigra
-
Feldahorn
Schwarzerle
Sandbirke
Hainbuche
Wildapfel
Zitterpappel
Wildbirne
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Haselnuß
Faulbaum
Ohrweide
Schwarzer Holunder
Pflanzenqualitäten:
Für Bäume II. Ordnung: Heister, 2 x v., o. B., 150 - 200 cm,
für Sträucher: 2 x v., o. B., 60 - 100 cm.
6.
Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches gem. § 1 a BauGB
Das durch den Fachbeitrag festgestellte Kompensationsdefizit für den gesamten
Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 10 wird durch die Aufforstung von
Ackerflächen ausgeglichen. Durch diese Maßnahme wird eine ökologische Wertsteigerung
von 4 Punkten je qm erzielt. Somit ist außerhalb des Plangebietes eine Fläche von 5.319 qm
entsprechend ökologisch aufzuwerten.
Der Ausgleich wird auf städtischen Liegenschaften entsprechend der beigefügten Anlage 8
auf einer Teilfläche der 1,625 ha großen derzeit genutzten landwirtschaftlichen Fläche im
Bereich des Tagebaues Frechen nordwestlich des geplanten Gewerbegebietes Türnich III
erfolgen.
II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(gem. § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (4) BauO NW in der z.Z. gültigen Fassung
1.
Allgemeine Anforderungen
Neubauten sind in Baumassen, Proportionen, Höhe, Material und Farbgebung nach den
gestalterischen Festsetzungen der Punkte 2.1 bis 2.4 zu errichten. Alle baulichen
Veränderungen haben sich im Charakter und Maßstab in das Orts- und Straßenbild
einzufügen. Die gestalterischen Festsetzungen sind für bauliche Veränderungen aller Art
bindend.
Anlage 5 Textl. Festsetzungen
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2.
Anforderung an die äußere Gestaltung
2.1
Dachneigung
Die Dachneigung der bebaubaren Flächen wird mit 35 Grad bis 45 Grad festgesetzt
2.2
Firstrichtung
Die im Bebauungsplan gekennzeichnete Hauptfirstrichtung der Gebäude ist verbindlich.
Für Baukörperteile, die sich dem Hauptbaukörper unterordnen, sind andere Firstrichtungen
zulässig.
2.3
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten sind nur als Einzelgauben zulässig. Die Ansichtsbreite von Dachaufbauten
sowie die Breite von Dacheinschnitten dürfen jeweils 1/3 der Firstlänge nicht überschreiten.
2.4
Dacheindeckungen
Dachdeckungsmaterial ist einheitlich für die jeweilige Hauszeile zu wählen.
3.
Freiflächen
Vorgärten sind unversiegelt anzulegen, zu begrünen und dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind notwendige Zugänge und Zufahrten.
4.
Nebenanlagen
Müll- und Werkstoffbehälter sind entweder in Gebäuden oder in mit Rank-, Schling- bzw. Kletterpflanzen begrünten Schränken aus Mauerwerk, Holz oder hinter einer immergrünen Hecke
unterzubringen.
5.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind im WA-Gebiet nur an der Stätte der Leistung im Bereich des Erdgeschosses bis zur Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses zulässig. Senkrecht zur Fassade
angeordnete Werbeanlagen sind unzulässig. Bewegliche (laufende) und solche
Lichtwerbeanlagen, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- und
ausgeschaltet wird, sind unzulässig.
Anlage 5 Textl. Festsetzungen
III.
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Hinweise und Empfehlungen
Bodenkarte des Landes NRW
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen weist für die im B-Plan gekennzeichneten Teilbereiche humose
Böden auf. Es wird daher auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der
DIN 18196 „Erd- und Grundbaubodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen des § 15
der Landesbauordnung NW hingewiesen.
Landschaftsplan 4
Die Bebauungsplanänderung liegt im Bereich des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“. Der Landschaftsplan 4
stellt für diesen Bereich das Entwicklungsziel 8 (Beton geomorphologischer Landschaftsstrukturen durch
gliedernde und belebende Elemente) dar und enthält in diesem Bereich keine Festsetzungen.
Kampfmittelfunde
Im Plangebiet/Umfeld gibt es keine Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Auffinden dergleichen während der Erd- und Bauarbeiten aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelräumdienst zu verständigen ist.
Verbesserung der kleinklimatischen Situation
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation sowie aus gestalterischen Gründen wird empfohlen,
geschlossene Wandflächen ab einer Größe von 25 qm entsprechend der Pflanzenliste 2 zu begrünen.
Pflanzenliste Nr. 2:
Hedera helix
Gemeiner Efeu
Parthenocissus quinquefolia
Wilder Wein
Clematis vitalba*
Gemeine Waldrebe
Polygonom aubertii*
Knöterich
*Rankhilfe wird benötigt.
Zu verwenden ist die Pflanzenqualität Tb., 100 - 150 cm, bei einem Pflanzabstand von 3 m.
Lärmimmissionen
Des weiteren wird empfohlen, wegen der auf die geplante Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen
bezüglich der Kindertagesstätte und des damit verbundenen Verkehrs und der Spielfreiflächen, dass die
schutzbedürftigen Wohnräume (Wohnzimmer, Kinderzimmer) auf der Lärmquelle abgewandten Gebäudeseite
angeordnet werden sollten.
Bodendenkmäler
Der Beginn der Erdarbeiten muss dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle in Nideggen,
Zenthofstr. 46, rechtzeitig schriftlich angezeigt werden.
Bei Erdarbeiten im Plangebiet, auch wenn diese nicht genehmigungspflichtig sind, wird auf die Meldepflicht bei
Entdeckung von Bodendenkmälern hingewiesen.
Begründung
Zu diesem Bebauungsplan gehört eine 7seitige Begründung mit Umweltbericht