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Beschlussvorlage (Erweiterung des gem. § 142 (4) BauGB förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes (vereinfachtes Verfahren) Horrem-Mitte)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
17 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Erweiterung des gem. § 142 (4) BauGB förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes (vereinfachtes Verfahren) Horrem-Mitte) Beschlussvorlage (Erweiterung des gem. § 142 (4) BauGB förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes (vereinfachtes Verfahren) Horrem-Mitte) Beschlussvorlage (Erweiterung des gem. § 142 (4) BauGB förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes (vereinfachtes Verfahren) Horrem-Mitte)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Az.: TOP Drs.-Nr.: 117.06 Datum : Beratungsfolge Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr Termin 17.10.2006 Stadtrat X 02.10.2006 Bemerkungen 31.10.2006 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erweiterung des gem. § 142 (4) BauGB förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes (vereinfachtes Verfahren) Horrem-Mitte Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen beschließt die Erweiterung des gem. § 142 (4) BauGB förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes (vereinfachtes Verfahren) Horrem-Mitte. Der Geltungsbereichsplan sowie die Geltungsbereichserweiterung sind als Anlage beigefügt. Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB wird auch für die Erweiterung ausgeschlossen. Um zukünftig Verwechslungen zu vermeiden, wird der Arbeitstitel der Gesamtsanierungsmaßnahme von „Horrem-Mitte“ in „Horrem 2010“ umbenannt. Der Erweiterungsbereich des Sanierungsgebietes liegt im Stadtteil Horrem, nördlich der Bahn, im Bereich Gleisdreieck und Teile des Parkplatz Wingertsberg -siehe Geltungsbereichsplan-. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates MAßNAHME: Erweiterung des gem. § 142 (4) BauGB förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes (vereinfachtes Verfahren) Horrem-Mitte ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN lfd. Jahr 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben 500,00 Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Veröffentlichung Presse Einrichtungskosten Personalkosten 500,00 Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: 1.000,00 Einnahmen Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Ausgaben Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Einnahmen Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 117.06 Seite 2 Begründung: Bereits 1990 hat der Rat der Stadt Kerpen auf anraten der Bezirksregierung ein förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet gem. § 142 (4) BauGB (vereinfachtes Verfahren) beschlossen, um auch Bundesmittel bei der Städtebauförderung in Anspruch nehmen zu können. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften sind im vereinfachten Verfahren auszuschließen, wenn ihre Anwendung für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich erschwert wird. Umfangreiche Maßnahmen konnten hierdurch für den Förderzeitraum 1988 – 1994, mit erhöhter Förderung durch zusätzliche Bundesmittel gefördert werden. Das Projekt „Horrem 2010“ verfolgt nach wie vor die gleichen Entwicklungsziele, die inhaltlich in der Rahmenplanung hierzu bereits verabschiedet wurden und darüber hinaus planungsrechtlich durch die Aufstellung entsprechender B.-Pläne gesichert wurde. Nach § 141 (2) wird von daher auf weitere vorbereitende Untersuchungen abgesehen, weil hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen. Wie allgemein bekannt sind für die Massnahme „Horrem 2010“ umfangreiche Förderungen teils schon ausgezahlt, bewilligt oder in Aussicht gestellt worden. Um auch für die Erschließung des Gleisdreieckes und die Errichtung der dort vorgesehenen P+RStellplätze in den Genuss zusätzlicher Bundesmittel zu gelangen, ist formale Voraussetzung die Erweiterung des Sanierungsbereiches. Eine Anwendung von sanierungsrechtlichen Vorschriften ist auch bei der formalen Erweiterung zur Umsetzung der Massnahme nicht erforderlich. Die Festlegung der Erweiterung des Sanierungsgebietes sollte ebenfalls im vereinfachten Verfahren gem §142 (4) BauGB erfolgen. Lage des Erweiterungbereiches : Der Erweiterungsbereich des Sanierungsgebietes liegt im Stadtteil Horrem, nördlich der Bahn, im Bereich Gleisdreieck und Teile des Parkplatz Wingertsberg (siehe Geltungsbereichsplan). Beschlussvorlage 117.06 Seite 3