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Beschlussvorlage (Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht )

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
36 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Begründung zur Teilaufhebung mit Umweltbericht Inhaltsangabe 1. PLANUNGSANLASS 2. LAGE 3. SITUATUION 3.1 VORHANDENE NUTZUNGEN 3.2 DERZEITIGES PLANUNGSRECHT 4. ZIEL UND ZWECK DER AUFHEBUNG 5. BEGRUNDUNG MIT UMWELTBERICHT Seite 1 von 7 Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 2 von 7 Begründung zur Teilaufhebung mit Umweltbericht PLANUNGSANLASS Planungsanlass zur Aufhebung eines Teilbereiches des Durchführungsplanes Nr. 1 ist, eine Verbesserung zeitgemäßer Nutzungsvorstellungen und die Verbesserung der planungsrechtlichen Beurteilung. Mit dem Planungsinstrumentarium des § 34 BauGB soll die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von Vorhaben entsprechend des zum heutigen Zeitpunkt vorhandenen Gebietscharakters unter Anwendung der zurzeit geltenden Rechtsvorschriften geschaffen werden. Langfristig soll nach Aufgabe der letzten gewerblichen genutzten Flächen dieser Bereich nicht mehr dem Gewerbe dienen. 2. LAGE Der Teilaufhebungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 1 liegt östlich der Sindorfer Straße (K 47) des Stadtteils Kerpen und wird begrenzt: - westlich durch die Sindorfer Straße - südlich durch die Friedhofsstraße - östlich durch die Geschwister- Scholl- Straße und - nördlich durch den Friedensring. Das Plangebiet hat die Größe von ca. 1,5 ha. 3. SITUATION 3.1 VORHANDENE NUTZUNGEN Eine durch die Verwaltung Ende 2004 durchgeführte Bestandsaufnahme in den festgesetzten Gewerbegebietsflächen des Durchführungsplanes Nr. 1 ergab, das zum heutigen Zeitpunkt nur noch zwei Gewerbebetriebe im Plangebiet angesiedelt sind. Dies sind ein kleinerer Speditionsbetrieb an der Sindorfer Straße auf einem ehemaligen Tankstellengrundstück und ein Steinmetzbetrieb innerhalb des Plangebietes. Beide Betriebe können aufgrund ihrer Lage und ihren Betriebsabläufen derzeit als nicht störend eingestuft werden. Die bestehenden Hallenaufbauten des Steinmetzbetriebes mit einer genehmigten Betriebsinhaberwohnung werden in der ehemaligen Größenordnung nicht mehr in Anspruch genommen. Teilflächen werden zurzeit als Lagerflächen für einen Parkettverleger, bzw. für Büronutzungen in Anspruch genommen. Auf dem Betriebsgrundstück wurde zusätzlich ein weiteres Bürogebäude errichtet. Eine ehemals angesiedelte Schreinerei wurde vor Jahren aufgegeben. Eine Teilfläche Betriebsgrundstückes wurde zwischenzeitlich veräußert und mit einer Massagepraxis bebaut. des In zwei Wohn- und Geschäftshäusern am Friedensring wurden die erdgeschossigen Ladenlokale (Schreibwaren- u. Audiophonieverkauf) ebenfalls aufgegeben und einer Wohn-, bzw. Büronutzung zugeführt. Die restlichen Grundstücke sind mit Einfamilienwohnhäusern bebaut. 3.2 DERZEITIGES PLANUNGSRECHT (DP/FNP) 3.2.1 Durchführungsplan NR.1 Stadtteil Kerpen Mödrath Der verbindliche Durchführungsplan Nr.1 trifft im Aufhebungsbereich die Festsetzung: - B- Wohngebiet, parallel zum Friedensring, mit einer überbaubaren Grundstücksfläche Bautiefe, von 12.0 m - D- Dorfgebiet, im Eckbereich Friedensring/ Geschwister- Scholl- Straße, ebenfalls baubaren Grundstücksflächen von 12,0 m, bzw. 11,0 m Bautiefe, - C- Gemischtes Gebiet, parallel zur Geschwister- Scholl- Straße bis an die Friedhofstraße, überbaubaren Grundstücksflächen von 19,5 m Bautiefe in offene Bauweise und mit über mit Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht - E- Gewerbegebiet, 3.2.2 Seite 3 von 7 für die verbleibenden Restflächen zwischen Friedhofstraße und Sindorfer Straße, Höchstbauhöhe 6,0 m/ kubische Ausnutzung 3 2 4 m je m Grundstücksfläche in offene Bauweise. Verbindliche 1. Änderung des FNP- Flächennutzungsplanes Die 1984 verbindlich gewordene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kerpen stellt die Flächen für den Aufhebungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 1 im Eckbereich der Sindorfer Straße7 Friedhofstraße als „Gemischte Bauflächen“ die verbleibenden Restflächen als „Wohnbaufläche“ dar. 4. ZIEL UND ZWECK DER AUFHEBUNG Ziel und Zweck der Aufhebung eines Teilbereiches des am 20.11.1958 durch Aufbaugesetz rechtsverbindlich gewordenen Durchführungsplanes Nr. 1 ist, die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von Vorhaben entsprechend des vorhandenen Gebietscharakters unter Anwendung der zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften zu schaffen. Durch die in den letzten Jahren stattgefundene Aufgabe von gewerblichen Nutzungen, die noch auf der Grundlage des im Durchführungsplan festgesetzten Gewerbegebietes genehmigt wurden, ist das Gebiet umgebrochen. Zurzeit befinden sich nur noch zwei Gewerbebetriebe im Plangebiet, ein kleiner Speditionsbetrieb an der Sindorfer Straße und ein Steinmetzbetrieb innerhalb des Plangebietes, die als nicht störend einzustufen sind. Des weiteren wurden aufgrund einer eingeleiteten Änderung des Durchführungsplanes in den 60-iger Jahren, die jedoch nie rechtsverbindlich wurde, Einfamilienhäuser an der Friedhofstraße genehmigt und errichtet. 5. BEGRÜNDUNG Die im Jahre 1958 durch Aufbaugesetz getroffenen Festsetzungen (siehe Punkt 3/ 3.2, B und E) des verbindlich gewordenen Durchführungsplan Nr. 1 entsprechen nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen und der gesetzlich geänderten Grundlagen, hier: Arbeiten (Gewerbe) und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft anzusiedeln und auszuweisen. Des weiteren wurde durch die nicht Inanspruchnahme größerer Teilflächen des ausgewiesenen Gewerbegebietes, schon in den 60-iger Jahren eine 1. Änderung des Durchführungsplanes eingeleitet, die zum Inhalt hatte, GE- Flächen im Eckbereich Sindorfer Straße/ Friedhofstraße in MI- Flächen zu ändern. Dieses Änderungsverfahren wurde nicht zur Rechtskraft gebracht. Aufgrund der eingeleiteten Änderung des Durchführungsplanes Nr.1 wurden jedoch Einfamilienhäuser im Eckbereich Sindorfer Straße/ Friedhofstraße genehmigt und errichtet. Wegen der Durchmischung des Gebietes und um den geänderten städtebaulichen Zielvorstellung Rechnung zu tragen, wurden bei der Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre1984, die Flächen im Eckbereich der Sindorfer Straße/ Friedhofstraße als „Gemischte Bauflächen“ die verbleibenden Restflächen als „Wohnbauflächen“ dargestellt. Langfristig soll eine Entwicklung entsprechend der Zielsetzung des Flächennutzungsplanes beibehalten werden, um auf Dauer eine „Gemengelage“ im innerstädtischen Bereich zu beheben. Die Nutzungsstruktur stellt sich auch zum jetzigen Zeitpunkt noch wie bei der Bestandserhebung Mitte 2004 unter Punkt 3/ 3.1 geschildert, als „Gemengelage“ dar. Dies bedeutet, das dass ehemals festgesetzte „Gewerbegebiet“ und die festgesetzten „Gemischten Bauflächen“ nicht mehr den heutigen städtebaulichen Ordnungsgedanken entsprechen, eine Umsetzung im Sinne des verbindlichen Durchführungsplanes nicht mehr möglich und zum heutigen Zeitpunkt aus städtebaulichen Gründen auch nicht mehr gewollt ist. Da zur Zeit der Verwaltung keine konkreten Planungsabsichten zur einer städtebaulich sinnvolleren Verwertung, z.B. der vorhandenen Speditionsflächen durch eventuelle Aufgabe derselben oder der verbliebenen Restflächen der Schreinerei, vorliegen, soll durch die Aufhebung des Teilbereiches des Durchführungsplanes zunächst die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung zukünftiger Vorhaben entsprechend des vorhandenen Gebietscharakters unter Anwendung der zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften geschaffen werden. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 4 von 7 Mit dem Planungsinstrumentarium des § 34 BauGB , d.h. zukünftige Vorhaben entsprechend des vorhandenen Gebietscharakters als WA- Allgemeines Wohngebiet bis MI- Mischgebiet einzustufen zu können, soll unerwünschten störenden Nutzungen entgegen gewirkt werden. Kerpen, im Januar 2006 K.H. Mayer Amtsleiter Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht 6. Seite 5 von 7 Umweltbericht zum Durchführungsplan Nr. 1 im Stadtteil Kerpen - Mödrath Einleitung: Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar. Die umweltrelevanten Gutachten sind im Umweltbericht einzuarbeiten. Der Umweltbericht stellt in Kurzform die Belange des Umweltschutzes gemäß §1Abs.6 Nr. 7 BauGB dar. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die jeweiligen Schutzgüter erfasst und die Auswirkung, die der Bauleitplan auf die Umwelt hat, auf ihre Erheblichkeit bewertet. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Teilaufhebung zum Durchführungsplans Nr.1 im Stadtteil Kerpen – Mödrath, so dass es lediglich um eine geringfügige Änderung ohne besondere ökologische Anforderungen geht. Von daher wird hier die vereinfachte Darstellung des Umweltberichtes in Form einer Checkliste der zu prüfenden Umweltbelange gemäß §1Abs.6 Nr. 7 gewählt. Räumliche und inhaltliche Abgrenzung: Der Teilaufhebungsbereich des Durchführungsplanes Nr.1 liegt östlich der Sindorfer Straße (K 47) des Stadtteils Kerpen und wird begrenzt: • • • • westlich durch die Sindorfer Straße südlich durch die Friedhofstraße östlich durch die Geschwister- Scholl- Straße und nördlich durch den Friedensring. Das Plangebiet des Aufhebungsgebietes umfasst eine Größe von ca.1,5 ha. Inhalt und Ziel: Ziel und Inhalt der Aufhebung eines Teilbereiches des am 20.11.1958 durch Aufbaugesetz rechtsverbindlich gewordenen Durchführungsplanes Nr. 1 ist, die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von Vorhaben entsprechend des tatsächlichen Gebietscharakters unter Anwendung der zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften zu schaffen. Die meisten der noch auf der Grundlage des im Durchführungsplan festgesetzten Gewerbegebietes genehmigt Nutzungen wurden zwischenzeitig aufgegeben. Es befinden sich zurzeit lediglich noch zwei Gewerbebetriebe im Plangebiet. Es handelt sich hierbei um einen kleinen Speditionsbetrieb und um einen Steinmetzbetrieb, die als nicht störend einzustufen sind. Das Plan-Gebiet ist somit umgebrochen. Langfristig sind gewerbliche Nutzungen jedoch nicht mehr vorgesehen. Zukünftige Vorhaben und Nutzungen sollen sich in der Art der bestehenden Bebauung anpassen, wobei zur Beurteilung §34 BauGB herangezogen wird. Beschreibung/Bewertung der Schutzgüter sowie deren Umweltauswirkungen: Nr. 1 Schutzgut Beschreibung des Bestands Mensch/Lärm Lärmentwicklung durch angrenzende K 47 Die vorhandenen Gewerbebetriebe werden als nicht störend eingestuft 2 3 Mensch/Erholung Mensch/Emissionen 4 Flora ------------Über den Fahrzeugverkehr hinaus sind keine Emissionen bekannt Hinweise auf geschützte Auswirkungen durch die Planung Keine Durch die zukünftige Beurteilung nach §34 BauGB kann unerwünschten störenden Nutzungen entgegengewirkt werden ---------------keine Keine Grad der Erheblichkeit Nicht erheblich -----------Nicht erheblich Nicht Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Fauna 5 Boden/-schutz, Altlasten und Bodenbelastung 6 Wasser 7 Klima/Luft 8 Landschaft/Landschaftsbild 9 Natur/biologische Vielfalt 10 Schutzgut Kultur-/sonstige Sachgüter 11 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Arten liegen nicht vor. Augrund der Art der derzeitigen Bebauung liegt eine eingeschränkte Lebensraumfunktion vor. Es befinden sich mehrere Altstandorte auf dem Gebiet (ehem. Tankstelle, Steinmetz und Spedition). Der Bereich der Tankstelle ist derzeit teilsaniert. Der Bodenschutz ist durch den hohen Versiegelungsgrad nur eingeschränkt gewährleistet. Grundwasser infolge der bergbaubedingten Sümpfungsmaßnahmen abgesenkt. Augrund des als Gewerbefläche festgesetzten Bereichs ist ein hoher Anteil im Gebiet versiegelt. Eine Versickerung in den Untergrund ist nur bedingt möglich. Kleinklimatische Beeinträchtigung durch den hohen Versiegelungsgrad zuzüglich entsprechender Nebenanlagen (Erwärmung von versiegelten Flächen). Behinderung von LuftZirkulationen durch Festsetzung als „gewerbliche Baufläche“ Die Gemengelage trägt zu einem negativem Erscheinungsbild dar. Seite 6 von 7 ggf. geringe Verbesserung durch die Einstufung als WA- bis MI- Gebiet; Gewerbeflächen entfallen langfristig Bei andersartiger Nutzung sind für den Bereich der Tankstelle lt. vorliegender Gutachten weitere Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die anderen Altstandorte sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen auf Bodenverunreinigungen hin zu untersuchen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind zu gewährleisten. Durch Reduzierung der GRZ auf 0,4 ist ein besserer Bodenschutz gegeben. erheblich Durch Aufhebung der Gemengelage ist von einer Verbesserung der Gesamtsituation auszugehen. Nicht erheblich Durch Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls nach §34 BauGB ist von einer Verbesserung der Luftzirkulation auszugehen Nicht erheblich Zukünftig bessere Eingliederung an die vorhandene Baustruktur. Gewerbliche Nutzungen werden ausgeschlossen Nicht erheblich keine gering Auf die Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages wurde verzichtet, da durch die Teilaufhebung eine Eingriffsminimierung erfolgt. --------------------- Nicht erheblich --------------------- ---------- Durch den hohen Versiegelungsgrad treten Wechselbeziehungen mit negativen Folgeerscheinungen zwischen den Schutzgütern 4,5,6,7,8 und 9 auf. Eine weitere Verschlechterung der negativen Wechselwirkungen liegt nicht vor. Es ist vielmehr von einer geringfügigen Verbesserung auszugehen. Nicht erheblich Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 7 von 7 Angewandte Untersuchungsmethoden: Zur Beschreibung und zur Bewertung der Umweltauswirkungen wurde der Stadtökologische Fachbeitrag (aufgestellt von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes NW 2005) herangezogen. Ein Gutachten vom Ingenieurbüro Dr. Spörer & Dr. Hausmann bezüglich Altlastenverdachtsflächen liegt dem Rhein-Erft-Kreis (Untere Bodenschutzbehörde)vor Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes: Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Verwaltungsvorschriften, technische Anleitungen zugrunde gelegt, die für dieses Bauleitplanverfahren maßgeblich sind. Prognose bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung: Anhand der tabellarischen Bewertung ist zu erkennen, dass durch die Teilaufhebung des Durchführungsplanes Nr.1 eine wesentliche Veränderung der Gesamtsituation nicht auftreten wird. Von einer zukünftigen besseren Eingliederung der Baukörper in die Umgebung ist auszugehen. Von daher ist mit einer Verbesserung der Gesamtsituation entgegen der bisher bestehenden Gemengelage zu rechnen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten: Eine Prüfung von Alternativen besteht nicht, da der Bauleitplan die Ziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten /Vogelschutzgebieten nicht berührt. Anderweitige Planungsalternativen waren nicht gegeben, da der rechtsverbindliche Durchführungsplan schon Zielvorgaben in Form von verbindlichem Baurecht vorsieht. Geplantes Monitoring: Da keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen, wird auf ein geplantes Monitoring verzichtet. Es wird jeweils eine Einzelfallbetrachtung nach §34BauBG vorgenommen. Zusammenfassung: Es handelt sich bei der Teilaufhebung des Durchführungsplanes Nr.1 um eine geringfügige Änderung. Es ist eine Fläche von ca. 1,5 ha von der Planänderung betroffen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sind nicht erforderlich, da durch die Aufhebung der festgesetzten Gewerbegebietsflächen keine nachteiligen Auswirkungen entstehen. Der verbindliche Flächennutzungsplan (1. Änderung aus dem Jahr 1984) weist diese Flächen schon als Wohnbauflächen aus, sodass anhand des FNP`s und bei der Beurteilungsgrundlage gemäß § 34 BauGB eine Flächennutzung mit einer GRZ 0,4 angenommen wird. Ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag wurde von daher nicht erarbeitet. Bei der Betrachtung und der Überprüfung der für die Teilaufhebung des Durchführungsplanes Nr.1 in Frage kommenden Schutzgüter ist ersichtlich geworden, dass bei keinem Schutzgut eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Insgesamt gesehen wird sogar eine geringfügige Verbesserung der bestehenden Situation eintreten.