Daten
Kommune
Kerpen
Größe
36 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Begründung zur Teilaufhebung mit Umweltbericht
Inhaltsangabe
1.
PLANUNGSANLASS
2.
LAGE
3.
SITUATUION
3.1
VORHANDENE NUTZUNGEN
3.2
DERZEITIGES PLANUNGSRECHT
4.
ZIEL UND ZWECK DER AUFHEBUNG
5.
BEGRUNDUNG MIT UMWELTBERICHT
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Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
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Begründung zur Teilaufhebung mit Umweltbericht
PLANUNGSANLASS
Planungsanlass zur Aufhebung eines Teilbereiches des Durchführungsplanes Nr. 1 ist, eine Verbesserung
zeitgemäßer Nutzungsvorstellungen und die Verbesserung der planungsrechtlichen Beurteilung.
Mit dem Planungsinstrumentarium des § 34 BauGB soll die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von
Vorhaben entsprechend des zum heutigen Zeitpunkt vorhandenen Gebietscharakters unter Anwendung der
zurzeit geltenden Rechtsvorschriften geschaffen werden. Langfristig soll nach Aufgabe der letzten
gewerblichen genutzten Flächen dieser Bereich nicht mehr dem Gewerbe dienen.
2.
LAGE
Der Teilaufhebungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 1 liegt östlich der Sindorfer Straße (K 47) des
Stadtteils Kerpen und wird begrenzt:
- westlich durch die Sindorfer Straße
- südlich durch die Friedhofsstraße
- östlich durch die Geschwister- Scholl- Straße und
- nördlich durch den Friedensring.
Das Plangebiet hat die Größe von ca. 1,5 ha.
3.
SITUATION
3.1
VORHANDENE NUTZUNGEN
Eine durch die Verwaltung Ende 2004 durchgeführte Bestandsaufnahme in den festgesetzten
Gewerbegebietsflächen des Durchführungsplanes Nr. 1 ergab, das zum heutigen Zeitpunkt nur noch zwei
Gewerbebetriebe im Plangebiet angesiedelt sind.
Dies sind ein kleinerer Speditionsbetrieb an der Sindorfer Straße auf einem ehemaligen
Tankstellengrundstück und ein Steinmetzbetrieb innerhalb des Plangebietes. Beide Betriebe können aufgrund
ihrer Lage und ihren Betriebsabläufen derzeit als nicht störend eingestuft werden.
Die bestehenden Hallenaufbauten des Steinmetzbetriebes mit einer genehmigten Betriebsinhaberwohnung
werden in der ehemaligen Größenordnung nicht mehr in Anspruch genommen. Teilflächen werden zurzeit als
Lagerflächen für einen Parkettverleger, bzw. für Büronutzungen in Anspruch genommen.
Auf dem Betriebsgrundstück wurde zusätzlich ein weiteres Bürogebäude errichtet.
Eine ehemals angesiedelte Schreinerei wurde vor Jahren aufgegeben. Eine Teilfläche
Betriebsgrundstückes wurde zwischenzeitlich veräußert und mit einer Massagepraxis bebaut.
des
In zwei Wohn- und Geschäftshäusern am Friedensring wurden die erdgeschossigen Ladenlokale
(Schreibwaren- u. Audiophonieverkauf) ebenfalls aufgegeben und einer Wohn-, bzw. Büronutzung zugeführt.
Die restlichen Grundstücke sind mit Einfamilienwohnhäusern bebaut.
3.2
DERZEITIGES PLANUNGSRECHT (DP/FNP)
3.2.1
Durchführungsplan NR.1 Stadtteil Kerpen Mödrath
Der verbindliche Durchführungsplan Nr.1 trifft im Aufhebungsbereich die Festsetzung:
- B- Wohngebiet,
parallel zum Friedensring, mit einer überbaubaren Grundstücksfläche
Bautiefe,
von 12.0 m
- D- Dorfgebiet,
im Eckbereich Friedensring/ Geschwister- Scholl- Straße, ebenfalls
baubaren Grundstücksflächen von 12,0 m, bzw. 11,0 m Bautiefe,
- C- Gemischtes Gebiet,
parallel zur Geschwister- Scholl- Straße bis an die Friedhofstraße,
überbaubaren Grundstücksflächen von 19,5 m Bautiefe
in offene Bauweise und
mit über
mit
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
- E- Gewerbegebiet,
3.2.2
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für die verbleibenden Restflächen zwischen Friedhofstraße und Sindorfer Straße,
Höchstbauhöhe 6,0 m/ kubische Ausnutzung
3
2
4 m je m Grundstücksfläche in offene Bauweise.
Verbindliche 1. Änderung des FNP- Flächennutzungsplanes
Die 1984 verbindlich gewordene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kerpen stellt die Flächen
für den Aufhebungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 1 im Eckbereich der Sindorfer Straße7
Friedhofstraße als „Gemischte Bauflächen“ die verbleibenden Restflächen als „Wohnbaufläche“ dar.
4.
ZIEL UND ZWECK DER AUFHEBUNG
Ziel und Zweck der Aufhebung eines Teilbereiches des am 20.11.1958 durch Aufbaugesetz rechtsverbindlich
gewordenen Durchführungsplanes Nr. 1 ist, die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von Vorhaben
entsprechend des vorhandenen Gebietscharakters unter Anwendung der zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften zu
schaffen. Durch die in den letzten Jahren stattgefundene Aufgabe von gewerblichen Nutzungen, die noch auf der
Grundlage des im Durchführungsplan festgesetzten Gewerbegebietes genehmigt wurden, ist das Gebiet
umgebrochen. Zurzeit befinden sich nur noch zwei Gewerbebetriebe im Plangebiet, ein kleiner Speditionsbetrieb an
der Sindorfer Straße und ein Steinmetzbetrieb innerhalb des Plangebietes, die als nicht störend einzustufen sind.
Des weiteren wurden aufgrund einer eingeleiteten Änderung des Durchführungsplanes in den 60-iger Jahren,
die jedoch nie rechtsverbindlich wurde, Einfamilienhäuser an der Friedhofstraße genehmigt und errichtet.
5.
BEGRÜNDUNG
Die im Jahre 1958 durch Aufbaugesetz getroffenen Festsetzungen (siehe Punkt 3/ 3.2, B und E) des
verbindlich gewordenen Durchführungsplan Nr. 1 entsprechen nicht mehr den heutigen städtebaulichen
Zielvorstellungen und der gesetzlich geänderten
Grundlagen, hier: Arbeiten (Gewerbe) und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft anzusiedeln und
auszuweisen.
Des weiteren wurde durch die nicht Inanspruchnahme größerer Teilflächen des ausgewiesenen
Gewerbegebietes, schon in den 60-iger Jahren eine 1. Änderung des Durchführungsplanes eingeleitet, die
zum Inhalt hatte, GE- Flächen im Eckbereich Sindorfer Straße/ Friedhofstraße in MI- Flächen zu ändern.
Dieses Änderungsverfahren wurde nicht zur Rechtskraft gebracht.
Aufgrund der eingeleiteten Änderung des Durchführungsplanes Nr.1 wurden jedoch Einfamilienhäuser im
Eckbereich Sindorfer Straße/ Friedhofstraße genehmigt und errichtet.
Wegen der Durchmischung des Gebietes und um den geänderten städtebaulichen Zielvorstellung Rechnung
zu tragen, wurden bei der Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre1984, die Flächen
im Eckbereich der Sindorfer Straße/ Friedhofstraße als „Gemischte Bauflächen“ die verbleibenden
Restflächen als „Wohnbauflächen“ dargestellt.
Langfristig soll eine Entwicklung entsprechend der Zielsetzung des Flächennutzungsplanes beibehalten
werden, um auf Dauer eine „Gemengelage“ im innerstädtischen Bereich zu beheben.
Die Nutzungsstruktur stellt sich auch zum jetzigen Zeitpunkt noch wie bei der Bestandserhebung Mitte 2004
unter Punkt 3/ 3.1 geschildert, als „Gemengelage“ dar.
Dies bedeutet, das dass ehemals
festgesetzte „Gewerbegebiet“ und die
festgesetzten „Gemischten Bauflächen“
nicht mehr den heutigen städtebaulichen Ordnungsgedanken entsprechen, eine Umsetzung im Sinne des
verbindlichen Durchführungsplanes nicht mehr möglich und zum heutigen Zeitpunkt aus städtebaulichen
Gründen auch nicht mehr gewollt ist.
Da zur Zeit der Verwaltung keine konkreten Planungsabsichten zur einer städtebaulich sinnvolleren
Verwertung, z.B. der vorhandenen Speditionsflächen durch eventuelle Aufgabe derselben oder der
verbliebenen Restflächen der Schreinerei, vorliegen, soll durch die
Aufhebung des Teilbereiches des
Durchführungsplanes zunächst die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung zukünftiger Vorhaben
entsprechend des vorhandenen Gebietscharakters
unter Anwendung der zur Zeit geltenden
Rechtsvorschriften geschaffen werden.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
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Mit dem Planungsinstrumentarium des § 34 BauGB , d.h. zukünftige Vorhaben entsprechend des
vorhandenen Gebietscharakters als WA- Allgemeines Wohngebiet bis MI- Mischgebiet einzustufen zu
können, soll unerwünschten störenden Nutzungen entgegen gewirkt werden.
Kerpen, im Januar 2006
K.H. Mayer
Amtsleiter
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
6.
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Umweltbericht
zum Durchführungsplan Nr. 1 im Stadtteil Kerpen - Mödrath
Einleitung:
Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar. Die
umweltrelevanten Gutachten sind im Umweltbericht einzuarbeiten.
Der Umweltbericht stellt in Kurzform die Belange des Umweltschutzes gemäß §1Abs.6 Nr. 7 BauGB dar. Im Rahmen der
Umweltprüfung werden die jeweiligen Schutzgüter erfasst und die Auswirkung, die der Bauleitplan auf die Umwelt hat, auf ihre
Erheblichkeit bewertet.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Teilaufhebung zum Durchführungsplans Nr.1 im Stadtteil Kerpen – Mödrath, so
dass es lediglich um eine geringfügige Änderung ohne besondere ökologische Anforderungen geht. Von daher wird hier die
vereinfachte Darstellung des Umweltberichtes in Form einer Checkliste der zu prüfenden Umweltbelange gemäß §1Abs.6 Nr. 7
gewählt.
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung:
Der Teilaufhebungsbereich des Durchführungsplanes Nr.1 liegt östlich der Sindorfer Straße (K 47) des Stadtteils Kerpen und
wird begrenzt:
•
•
•
•
westlich durch die Sindorfer Straße
südlich durch die Friedhofstraße
östlich durch die Geschwister- Scholl- Straße und
nördlich durch den Friedensring.
Das Plangebiet des Aufhebungsgebietes umfasst eine Größe von ca.1,5 ha.
Inhalt und Ziel:
Ziel und Inhalt der Aufhebung eines Teilbereiches des am 20.11.1958 durch Aufbaugesetz rechtsverbindlich gewordenen
Durchführungsplanes Nr. 1 ist, die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von Vorhaben entsprechend des tatsächlichen
Gebietscharakters unter Anwendung der zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften zu schaffen.
Die meisten der noch auf der Grundlage des im Durchführungsplan festgesetzten Gewerbegebietes genehmigt Nutzungen
wurden zwischenzeitig aufgegeben. Es befinden sich zurzeit lediglich noch zwei Gewerbebetriebe im Plangebiet. Es handelt
sich hierbei um einen kleinen Speditionsbetrieb und um einen Steinmetzbetrieb, die als nicht störend einzustufen sind. Das
Plan-Gebiet ist somit umgebrochen.
Langfristig sind gewerbliche Nutzungen jedoch nicht mehr vorgesehen.
Zukünftige Vorhaben und Nutzungen sollen sich in der Art der bestehenden Bebauung anpassen, wobei zur Beurteilung §34
BauGB herangezogen wird.
Beschreibung/Bewertung der Schutzgüter sowie deren Umweltauswirkungen:
Nr.
1
Schutzgut
Beschreibung des Bestands
Mensch/Lärm
Lärmentwicklung durch
angrenzende K 47
Die vorhandenen
Gewerbebetriebe werden
als nicht störend eingestuft
2
3
Mensch/Erholung
Mensch/Emissionen
4
Flora
------------Über den Fahrzeugverkehr
hinaus sind keine
Emissionen bekannt
Hinweise auf geschützte
Auswirkungen durch die
Planung
Keine
Durch die zukünftige
Beurteilung nach §34
BauGB kann
unerwünschten störenden
Nutzungen
entgegengewirkt werden
---------------keine
Keine
Grad der
Erheblichkeit
Nicht
erheblich
-----------Nicht
erheblich
Nicht
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Fauna
5
Boden/-schutz, Altlasten und
Bodenbelastung
6
Wasser
7
Klima/Luft
8
Landschaft/Landschaftsbild
9
Natur/biologische Vielfalt
10
Schutzgut Kultur-/sonstige
Sachgüter
11
Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern
Arten liegen nicht vor.
Augrund der Art der
derzeitigen Bebauung liegt
eine eingeschränkte
Lebensraumfunktion vor.
Es befinden sich mehrere
Altstandorte auf dem Gebiet
(ehem. Tankstelle, Steinmetz
und Spedition). Der Bereich
der Tankstelle ist derzeit
teilsaniert.
Der Bodenschutz ist durch
den hohen
Versiegelungsgrad nur
eingeschränkt gewährleistet.
Grundwasser infolge der
bergbaubedingten
Sümpfungsmaßnahmen
abgesenkt.
Augrund des als
Gewerbefläche festgesetzten
Bereichs ist ein hoher Anteil
im Gebiet versiegelt. Eine
Versickerung in den
Untergrund ist nur bedingt
möglich.
Kleinklimatische
Beeinträchtigung durch den
hohen Versiegelungsgrad
zuzüglich entsprechender
Nebenanlagen (Erwärmung
von versiegelten Flächen).
Behinderung von LuftZirkulationen durch
Festsetzung als „gewerbliche
Baufläche“
Die Gemengelage trägt zu
einem negativem
Erscheinungsbild dar.
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ggf. geringe Verbesserung
durch die Einstufung als
WA- bis MI- Gebiet;
Gewerbeflächen entfallen
langfristig
Bei andersartiger Nutzung
sind für den Bereich der
Tankstelle lt. vorliegender
Gutachten weitere
Sanierungsmaßnahmen
durchzuführen.
Die anderen Altstandorte
sind bei der Realisierung
von Baumaßnahmen auf
Bodenverunreinigungen hin
zu untersuchen.
Gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sind zu
gewährleisten.
Durch Reduzierung der
GRZ auf 0,4 ist ein
besserer Bodenschutz
gegeben.
erheblich
Durch Aufhebung der
Gemengelage ist von einer
Verbesserung der
Gesamtsituation
auszugehen.
Nicht
erheblich
Durch Beurteilung des
jeweiligen Einzelfalls nach
§34 BauGB ist von einer
Verbesserung der
Luftzirkulation auszugehen
Nicht
erheblich
Zukünftig bessere
Eingliederung an die
vorhandene Baustruktur.
Gewerbliche Nutzungen
werden ausgeschlossen
Nicht
erheblich
keine
gering
Auf die Erarbeitung eines
landschaftspflegerischen
Fachbeitrages wurde
verzichtet, da durch die
Teilaufhebung eine
Eingriffsminimierung erfolgt.
---------------------
Nicht
erheblich
---------------------
----------
Durch den hohen
Versiegelungsgrad treten
Wechselbeziehungen mit
negativen
Folgeerscheinungen
zwischen den Schutzgütern
4,5,6,7,8 und 9 auf.
Eine weitere
Verschlechterung der
negativen
Wechselwirkungen liegt
nicht vor. Es ist vielmehr
von einer geringfügigen
Verbesserung auszugehen.
Nicht
erheblich
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
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Angewandte Untersuchungsmethoden:
Zur Beschreibung und zur Bewertung der Umweltauswirkungen wurde der Stadtökologische Fachbeitrag (aufgestellt von der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes NW 2005) herangezogen. Ein Gutachten vom
Ingenieurbüro Dr. Spörer & Dr. Hausmann bezüglich Altlastenverdachtsflächen liegt dem Rhein-Erft-Kreis (Untere
Bodenschutzbehörde)vor
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes:
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Verwaltungsvorschriften,
technische Anleitungen zugrunde gelegt, die für dieses Bauleitplanverfahren maßgeblich sind.
Prognose bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung:
Anhand der tabellarischen Bewertung ist zu erkennen, dass durch die Teilaufhebung des Durchführungsplanes Nr.1 eine
wesentliche Veränderung der Gesamtsituation nicht auftreten wird.
Von einer zukünftigen besseren Eingliederung der Baukörper in die Umgebung ist auszugehen. Von daher ist mit einer
Verbesserung der Gesamtsituation entgegen der bisher bestehenden Gemengelage zu rechnen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten:
Eine Prüfung von Alternativen besteht nicht, da der Bauleitplan die Ziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten
/Vogelschutzgebieten nicht berührt.
Anderweitige Planungsalternativen waren nicht gegeben, da der rechtsverbindliche Durchführungsplan schon Zielvorgaben in
Form von verbindlichem Baurecht vorsieht.
Geplantes Monitoring:
Da keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen, wird auf ein geplantes Monitoring verzichtet. Es wird jeweils eine
Einzelfallbetrachtung nach §34BauBG vorgenommen.
Zusammenfassung:
Es handelt sich bei der Teilaufhebung des Durchführungsplanes Nr.1 um eine geringfügige Änderung. Es ist eine Fläche von
ca. 1,5 ha von der Planänderung betroffen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen sind nicht erforderlich, da durch die Aufhebung der festgesetzten Gewerbegebietsflächen keine nachteiligen
Auswirkungen entstehen.
Der verbindliche Flächennutzungsplan (1. Änderung aus dem Jahr 1984) weist diese Flächen schon als Wohnbauflächen aus,
sodass anhand des FNP`s und bei der Beurteilungsgrundlage gemäß § 34 BauGB eine Flächennutzung mit einer GRZ 0,4
angenommen wird.
Ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag wurde von daher nicht erarbeitet.
Bei der Betrachtung und der Überprüfung der für die Teilaufhebung des Durchführungsplanes Nr.1 in Frage kommenden
Schutzgüter ist ersichtlich geworden, dass bei keinem Schutzgut eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Insgesamt gesehen
wird sogar eine geringfügige Verbesserung der bestehenden Situation eintreten.