Daten
Kommune
Kerpen
Größe
23 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 Beteiligung TÖB
Schreiben von/ Kurzinhalt
T1
T2
T3
T4
T5
T6
T7
T8
T9
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Vorschlag der Verwaltung
Infracor 09.06.2006
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen
verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen
entfällt
Gemeinde Merzenich 12.06.2006
Gegen die vorgenannte Bauleitplanung bestehen
keine Bedenken
entfällt
Neuapostolische Kirche 13.06.2006
Keine Anregungen oder Bedenken
Erftverband 13.06.2006
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken
Wehrbereichsverwaltung West 19.06.2006
Keine grundsätzlichen Bedenken
Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlageneinschließlich untergeordneter Gebäudeteile- eine
Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte entgegen
meiner Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die
planungsunterlagen- vor Erteilung einer
Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
entfällt
entfällt
Bauhöhe von 20 m wird nicht überschritten, da
Beurteilungsgrundlage gem. § 34 BauGB sich
nach vorhandener Bebauung richtet, die deutlich
unter 20 m liegt.
Landesbetrieb Straßen NRW 19.06.2006
Gegen Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken
entfällt
Wald und Holz NRW
Waldfläche im Sinne des Bundesforstgesetzes nicht
betroffen
entfällt
Telekom AG 20.06.2006
Gegen Änderung bestehen keine Bedenken
RWE Rhein-Ruhr Netzservice 26.06.2006
Keine grundsätzlichen Bedenken
Zur Information wird Leitungsbestand im Bereich
beigefügt.
Durch das Plangebiet werden Versorgungsleitungen
z.T. berührt. Es wird gebeten bei weiteren Planungen
die Lage der Leitungen zu berücksichtigen, um
Kosten für Trassenanpassungen zu vermeiden.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B.
Endwidmung von öffentlichen Flächen, werden bei
einem
Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche
Sicherungen der Leitungstrassen und
Anlagestandorte notwendig.
Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung der
Netze erforderlich
Es wird gebeten bei der Planung von
Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass
Versorgungstrassen frei von Baum und Strauchwerk
bleiben.
entfällt
Die in den beigefügten Plänen dargestellte Lage
der Leitungstrassen liegen innerhalb der
ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen,
lediglich die Hausanschlussleitungen befinden
sich auf den privaten Grundstücksflächen.
Änderungen auf den privaten Grundstücken
liegen in der Verantwortung des jeweiligen
Eigentümers.
entfällt
entfällt
entfällt
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von
Bepflanzungen an Versorgungsleitungen, wird
gebeten die DVGW Richtlinie GW 125
„Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber
hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen
mit RWE abzustimmen.
Veränderungen an Versorgungsnetzen sind in dem
betroffenen Bereich z. Zt. nicht geplant.
entfällt
Anlage 3 Beteiligung TÖB
Schreiben von/ Kurzinhalt
T 10 Bezirksregierung Düsseldorf 29.06.2006
Das PG liegt außerhalb eines zivilen Bauschutzbereiches eines zivilen Flugplatzes. Belange der zivilen
Luftfahrt werden nicht berührt
T 11 Bergamt Düren 29.06.2006
Aus Sicht des Bergamtes keine Bedenken
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Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
T 12 Staatliches Umweltamt Köln 13.07.2006
Es wird wie folgt Stellung genommen:
Aus dem ehemals ausgewiesenen Gewerbegebiet ist
zwischenzeitlich eine Gemengelage aus störendem
Gewerbe und Wohnen entstanden. Eine Einstufung
des Baugebietes auf der Grundlage des § 34 (2)
BauGB mit dem Charakter WA- bzw. MI- Gebiet ist
m.E. nicht gegeben.
Der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes
nicht zu entsprechen, da:
eine Einstufung des Baugebietes auf der
Grundlage des § 34 (2) BauGB entsprechend des
derzeitigen Gebietscharakters WA- bis MI- Gebiet
entgegen der Auffassung des StUA gegeben ist.
Aus dem ausgewiesenen Gewerbegebiet ist
derzeit noch keine Gemengelage aus störendem
Gewerbe und Wohnen entstanden.
In den 60- er Jahre wurden aufgrund eines
eingeleiteten Änderungsverfahrens im Bereich
des festgesetzten GE- Gebietes, welches jedoch
nie rechtsverbindlich wurde, Einfamilienhäuser
genehmigt.
Hinzu kommt, dass durch die in den letzten
Jahren stattgefundene Aufgabe von gewerblichen
Nutzungen die noch auf der Grundlage des
festgesetzten Gewerbegebietes genehmigt
wurden, ein Umbruch des Gebietes entsprechend
der dargestellten Art stattgefunden hat.
Eine durchgeführte Bestandsaufnahme hat
ergeben, dass zum heutigen Zeitpunkt nur noch
zwei Gewerbebetriebe (Steinmetzbetrieb und
kleinere Spedition) im Plangebiet ansässig
unddie aufgrund ihrer Betriebsgrößen und ihrer
Betriebsabläufe als nicht störend sind
Die bestehenden Hallenaufbauten des
Steinmetzbetriebes mit einer genehmigten
Betriebsinhaberwohnung nicht mehr im vollem
Umfange in Anspruch genommen.
Teilflächen werden derzeit schon als
Lagerflächen für einen Parkettverleger, bzw. für
Büronutzungen genutzt.
Der Schreinereibetrieb wurde vor Jahren
aufgegeben und ein großer Freiflächeanteil des
zum ehemaligen Betriebes gehörenden
Grundstückes zwischenzeitlich veräußert.
Der Erwerber hat auf dieser Grundstücksfläche
zwischenzeitlich ein Gebäude mit einer
Massagepraxis errichtet.
Anlage 3 Beteiligung TÖB
Schreiben von/ Kurzinhalt
Der noch bestehende Speditionsbetrieb erfordert
grundsätzlich die Unterbringung in einem GE-Gebiet.
Weiterhin kann meines Erachtens die Reaktivierung
der leerstehenden, ehemals gewerblich genutzten
Gebäude auf der Basis des § 34 BauGB nicht
ausgeschlossen werden. Nicht beherrschbare
Immissionskonflikte sind zu erwarten.
Um eine nachhaltige Entwicklung des Gebietes zu
gewährleisten, halte ich die Aufstellung eines
qualifizierten Bebauungsplanes für erforderlich, indem
der oben beschriebene Konflikt gelöst werden kann.
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Vorschlag der Verwaltung
Den Bauakten konnte entnommen werden das im
Jahre 1959 eine Tankstelle, „Wartungsraum“,
Waschhalle für PKW`s, 3 LKW- und 3 PKW
Garagen genehmigt wurden.
Ebenso, dass 1980 ein Bauantrag zur Verlängerung einer der 3 genehmigten ca. 9,5 m
langen LKW Garagen zur Unterstellung eines
Silofahrzeuges gestellt und genehmigt wurde.
Das „Fuhrunternehmen“ bzw. der jetzige
„Speditionsbetrieb“ besteht somit seit mindesten
26 Jahren an diesem Standort.
Immissionskonflikte seitens des Betriebes
wurden in diesem Zeitraum nicht ausgelöst.
Dieser Sachverhalt ist zurück zu führen auf die
derzeitige Betriebsgröße mit den dazugehörigen
Betriebsabläufen.
Der Speditionsbetrieb hat somit Bestandsschutz.
Wie richtigerweise festgestellt, erfordert der
bestehende Speditionsbetrieb die Unterbringung
in einem Gewerbegebiet.
Durch die die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplanes für das Aufhebungsgebiet
würde der Standort des Speditionsbetriebes
jedoch verfestigt.
Hinzu kommt, dass das Betriebsgrundstück mit
den bestehenden Aufbauten auch unter
Einbeziehung des Wohnhausgrundstückes der
Betriebsinhaberin mit einer Fläche von ca. 2200
m2 eine größere Expansion ausschließt.
Dies entspricht jedoch nicht den städtebaulichen
Zielvorstellungen und gesetzlich geänderten
Grundlagen, hier Arbeiten (Gewerbe) und
Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft
auszuweisen und festzusetzen.
Durch die Aufhebung des Teilbereiches des
Durchführungsplanes soll jedoch die
planungsrechtliche Grundlage geschaffen
werden, zukünftiger Vorhaben gem. § 34 BauGB
zu beurteilen und langfristig „störenden“
gewerblichen Nutzungen entgegen zu wirken, da
zur Zeit keine konkreten Planungsabsichten für
eine städtebaulich sinnvolle Verwertung
bestehen.
Entwicklungsmöglichkeiten sollen bei der
Beurteilungsgrundlage gem. § 34 BauGB nicht
eingeschränkt, jedoch nur noch in einem rechtlich
zulässigen Rahmen ermöglicht werden.
Der § 34 Abs.3a BauGB ermöglicht , dass von
Abs. 1 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen
abgewichen werden kann.
Auf grund dieser planungsrechtlichen
Instrumentarien kann u.a. sicher gestellt werden,
dass dieser Betrieb an diesem Standort
verbleiben kann, aber gleichzeitig sichergestellt
wird, dass dieser nicht auf Dauer verfestigt wird.
Anlage 3 Beteiligung TÖB
Schreiben von/ Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
Die Nutzung als Tankstellenbetrieb mit
dazugehöriger PKW- Waschanlage wurde
zwischenzeitlich aufgegeben.
Die Tankstellenaufbauten und Zapfzählen
wurden zwischenzeitlich demontiert.
Den Bauantragsunterlagen ist zu entnehmen,
dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein Antrag für
eine anderweitige Nutzung gestellt wurde.
T 13 IHK Köln 21.07.2006
Die Stadt Kerpen hat dargestellt, dass sich im nahen
Umfeld des Plangebietes mehrere Gewerbebetriebe
(Spedition, etc.) befinden und diese als nicht störend
eingestuft werden. Dennoch darf im Rahmen der
planerischen Konfliktbewältigung im Plangebiet der
Interessenausgleich zwischen Wohnbebauung und
gewerblicher Nutzung im Umfeld nicht zu Lasten der
gewerblichen Betriebe gehen.
Im Rahmen der Abwägung der Interessen ist der
Bestandsschutz der Unternehmen besonders zu
berücksichtigen. Diese brauchen Planungssicherheit,
damit sie weiterhin wirtschaftlich arbeiten können und
in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht
eingeschränkt werden.
Es wird gebeten, dies bei den Planungen zu berücksichtigen.
Siehe T 12