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Beschlussvorlage (Anlage 3 Beteiligung TÖB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
23 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Anlage 3 Beteiligung TÖB Schreiben von/ Kurzinhalt T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 Seite 1 von 4 Vorschlag der Verwaltung Infracor 09.06.2006 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen entfällt Gemeinde Merzenich 12.06.2006 Gegen die vorgenannte Bauleitplanung bestehen keine Bedenken entfällt Neuapostolische Kirche 13.06.2006 Keine Anregungen oder Bedenken Erftverband 13.06.2006 Aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken Wehrbereichsverwaltung West 19.06.2006 Keine grundsätzlichen Bedenken Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlageneinschließlich untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die planungsunterlagen- vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. entfällt entfällt Bauhöhe von 20 m wird nicht überschritten, da Beurteilungsgrundlage gem. § 34 BauGB sich nach vorhandener Bebauung richtet, die deutlich unter 20 m liegt. Landesbetrieb Straßen NRW 19.06.2006 Gegen Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken entfällt Wald und Holz NRW Waldfläche im Sinne des Bundesforstgesetzes nicht betroffen entfällt Telekom AG 20.06.2006 Gegen Änderung bestehen keine Bedenken RWE Rhein-Ruhr Netzservice 26.06.2006 Keine grundsätzlichen Bedenken Zur Information wird Leitungsbestand im Bereich beigefügt. Durch das Plangebiet werden Versorgungsleitungen z.T. berührt. Es wird gebeten bei weiteren Planungen die Lage der Leitungen zu berücksichtigen, um Kosten für Trassenanpassungen zu vermeiden. Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B. Endwidmung von öffentlichen Flächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen der Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung der Netze erforderlich Es wird gebeten bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass Versorgungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. entfällt Die in den beigefügten Plänen dargestellte Lage der Leitungstrassen liegen innerhalb der ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen, lediglich die Hausanschlussleitungen befinden sich auf den privaten Grundstücksflächen. Änderungen auf den privaten Grundstücken liegen in der Verantwortung des jeweiligen Eigentümers. entfällt entfällt entfällt Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an Versorgungsleitungen, wird gebeten die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit RWE abzustimmen. Veränderungen an Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z. Zt. nicht geplant. entfällt Anlage 3 Beteiligung TÖB Schreiben von/ Kurzinhalt T 10 Bezirksregierung Düsseldorf 29.06.2006 Das PG liegt außerhalb eines zivilen Bauschutzbereiches eines zivilen Flugplatzes. Belange der zivilen Luftfahrt werden nicht berührt T 11 Bergamt Düren 29.06.2006 Aus Sicht des Bergamtes keine Bedenken Seite 2 von 4 Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt T 12 Staatliches Umweltamt Köln 13.07.2006 Es wird wie folgt Stellung genommen: Aus dem ehemals ausgewiesenen Gewerbegebiet ist zwischenzeitlich eine Gemengelage aus störendem Gewerbe und Wohnen entstanden. Eine Einstufung des Baugebietes auf der Grundlage des § 34 (2) BauGB mit dem Charakter WA- bzw. MI- Gebiet ist m.E. nicht gegeben. Der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes nicht zu entsprechen, da: eine Einstufung des Baugebietes auf der Grundlage des § 34 (2) BauGB entsprechend des derzeitigen Gebietscharakters WA- bis MI- Gebiet entgegen der Auffassung des StUA gegeben ist. Aus dem ausgewiesenen Gewerbegebiet ist derzeit noch keine Gemengelage aus störendem Gewerbe und Wohnen entstanden. In den 60- er Jahre wurden aufgrund eines eingeleiteten Änderungsverfahrens im Bereich des festgesetzten GE- Gebietes, welches jedoch nie rechtsverbindlich wurde, Einfamilienhäuser genehmigt. Hinzu kommt, dass durch die in den letzten Jahren stattgefundene Aufgabe von gewerblichen Nutzungen die noch auf der Grundlage des festgesetzten Gewerbegebietes genehmigt wurden, ein Umbruch des Gebietes entsprechend der dargestellten Art stattgefunden hat. Eine durchgeführte Bestandsaufnahme hat ergeben, dass zum heutigen Zeitpunkt nur noch zwei Gewerbebetriebe (Steinmetzbetrieb und kleinere Spedition) im Plangebiet ansässig unddie aufgrund ihrer Betriebsgrößen und ihrer Betriebsabläufe als nicht störend sind Die bestehenden Hallenaufbauten des Steinmetzbetriebes mit einer genehmigten Betriebsinhaberwohnung nicht mehr im vollem Umfange in Anspruch genommen. Teilflächen werden derzeit schon als Lagerflächen für einen Parkettverleger, bzw. für Büronutzungen genutzt. Der Schreinereibetrieb wurde vor Jahren aufgegeben und ein großer Freiflächeanteil des zum ehemaligen Betriebes gehörenden Grundstückes zwischenzeitlich veräußert. Der Erwerber hat auf dieser Grundstücksfläche zwischenzeitlich ein Gebäude mit einer Massagepraxis errichtet. Anlage 3 Beteiligung TÖB Schreiben von/ Kurzinhalt Der noch bestehende Speditionsbetrieb erfordert grundsätzlich die Unterbringung in einem GE-Gebiet. Weiterhin kann meines Erachtens die Reaktivierung der leerstehenden, ehemals gewerblich genutzten Gebäude auf der Basis des § 34 BauGB nicht ausgeschlossen werden. Nicht beherrschbare Immissionskonflikte sind zu erwarten. Um eine nachhaltige Entwicklung des Gebietes zu gewährleisten, halte ich die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes für erforderlich, indem der oben beschriebene Konflikt gelöst werden kann. Seite 3 von 4 Vorschlag der Verwaltung Den Bauakten konnte entnommen werden das im Jahre 1959 eine Tankstelle, „Wartungsraum“, Waschhalle für PKW`s, 3 LKW- und 3 PKW Garagen genehmigt wurden. Ebenso, dass 1980 ein Bauantrag zur Verlängerung einer der 3 genehmigten ca. 9,5 m langen LKW Garagen zur Unterstellung eines Silofahrzeuges gestellt und genehmigt wurde. Das „Fuhrunternehmen“ bzw. der jetzige „Speditionsbetrieb“ besteht somit seit mindesten 26 Jahren an diesem Standort. Immissionskonflikte seitens des Betriebes wurden in diesem Zeitraum nicht ausgelöst. Dieser Sachverhalt ist zurück zu führen auf die derzeitige Betriebsgröße mit den dazugehörigen Betriebsabläufen. Der Speditionsbetrieb hat somit Bestandsschutz. Wie richtigerweise festgestellt, erfordert der bestehende Speditionsbetrieb die Unterbringung in einem Gewerbegebiet. Durch die die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes für das Aufhebungsgebiet würde der Standort des Speditionsbetriebes jedoch verfestigt. Hinzu kommt, dass das Betriebsgrundstück mit den bestehenden Aufbauten auch unter Einbeziehung des Wohnhausgrundstückes der Betriebsinhaberin mit einer Fläche von ca. 2200 m2 eine größere Expansion ausschließt. Dies entspricht jedoch nicht den städtebaulichen Zielvorstellungen und gesetzlich geänderten Grundlagen, hier Arbeiten (Gewerbe) und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft auszuweisen und festzusetzen. Durch die Aufhebung des Teilbereiches des Durchführungsplanes soll jedoch die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, zukünftiger Vorhaben gem. § 34 BauGB zu beurteilen und langfristig „störenden“ gewerblichen Nutzungen entgegen zu wirken, da zur Zeit keine konkreten Planungsabsichten für eine städtebaulich sinnvolle Verwertung bestehen. Entwicklungsmöglichkeiten sollen bei der Beurteilungsgrundlage gem. § 34 BauGB nicht eingeschränkt, jedoch nur noch in einem rechtlich zulässigen Rahmen ermöglicht werden. Der § 34 Abs.3a BauGB ermöglicht , dass von Abs. 1 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Auf grund dieser planungsrechtlichen Instrumentarien kann u.a. sicher gestellt werden, dass dieser Betrieb an diesem Standort verbleiben kann, aber gleichzeitig sichergestellt wird, dass dieser nicht auf Dauer verfestigt wird. Anlage 3 Beteiligung TÖB Schreiben von/ Kurzinhalt Seite 4 von 4 Vorschlag der Verwaltung Die Nutzung als Tankstellenbetrieb mit dazugehöriger PKW- Waschanlage wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die Tankstellenaufbauten und Zapfzählen wurden zwischenzeitlich demontiert. Den Bauantragsunterlagen ist zu entnehmen, dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein Antrag für eine anderweitige Nutzung gestellt wurde. T 13 IHK Köln 21.07.2006 Die Stadt Kerpen hat dargestellt, dass sich im nahen Umfeld des Plangebietes mehrere Gewerbebetriebe (Spedition, etc.) befinden und diese als nicht störend eingestuft werden. Dennoch darf im Rahmen der planerischen Konfliktbewältigung im Plangebiet der Interessenausgleich zwischen Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung im Umfeld nicht zu Lasten der gewerblichen Betriebe gehen. Im Rahmen der Abwägung der Interessen ist der Bestandsschutz der Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Diese brauchen Planungssicherheit, damit sie weiterhin wirtschaftlich arbeiten können und in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden. Es wird gebeten, dies bei den Planungen zu berücksichtigen. Siehe T 12