Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Helmut Ockenfels
Karl-Arnold-Str. 104
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
Amt für Jugend,
Familie u. Soziales
Holzdamm 10
Herr Brost
0 22 35 / 409-218
-51-Bt.
13.10.2008
Ihre Anfrage vom 14.06.2007
Rat
Betrifft:
F 322/2007
20.09.2007
Anfrage bzgl. Schaffung von Angeboten für Jugendliche auf dem Marktplatz
Lechenich
Sehr geehrter Herr Ockenfels,
die Bürgeranträge 225 und 250 sowie der Antrag 183 aus 2007 zeigen, dass die Probleme mit
Jugendlichen auf dem Lechenicher Marktplatz dringend einer Lösung bedürfen. Die von Mobilé
und dem Lechenicher Ortsvorsteher mit den Jugendlichen besprochenen und von Anliegern des
Marktplatzes sowie den dortigen Geschäftsleuten begrüssten Lösungsmöglichkeiten sind nach
Meinung des Jugend- und des Ordnungsamtes geeignet, sowohl den Jugendlichen auf dem
Marktplatz einen Verbleib zu gewährleisten wie einen attraktiven alternativen Outdoor-Treff zu
schaffen. Dabei ist nach Meinung aller „Konfliktbeteiligter“ Eile geboten.
Ihre diesbezüglichen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu 1 , 2 und 3:
Nach Aussage des Eigenbetriebs Straßen ist die Umsetzung der Bank ebenso wie die Erstellung
einer Überdachung erst durch den Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr am 30.08. zu
beschließen. Die erforderlichen Mittel müssen im Betriebsausschuss Straßen zu Verfügung
gestellt werden. Erst hiernach kann eine Beauftragung erfolgen.
Hinsichtlich der Überdachung ist nach Aussage des Eigenbetriebs Straßen die Frage, ob, wann
und in welcher Form eine Überdachung der fraglichen Bänke auf dem Marktplatz erstellt werden
kann, mit dem Landeskonservator und dem Arbeitskreis „Altstadt Lechenich“ abzustimmen.
Aus der Sicht der Bauordnungsbehörde handelt es sich bei der Überdachung der Bank um eine
bauliche Anlage ja sogar ein Gebäude, welches, weil wahrscheinlich unter 30 qbm, nicht
baugenehmigungspflichtig ist. Sehr wohl müssen aber auch nicht genehmigungspflichtige Anlagen
den Vorschriften entsprechen. Hierin werden Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit auf dem
Marktplatz gesehen.
Aus Sicht der Denkmalpflege (in unmittelbarer Nähe des historischen Rathauses) müsste aus
Gründen des Umgebungsschutzes darüber hinaus eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt
werden. Deren Erteilung wird angezweifelt.
Das „Konzept Historische Altstadt Lechenich“ dürfte keinesfalls mit einem solchen Gebäude in
Einklang stehen.
Zu 4:
Der Bau der Grillhütte sollte in Zusammenarbeit der Jugendlichen mit dem Beschäftigungsprojekt
im Friesheimer Busch erfolgen. Die Materialkosten der im Römerhofpark entstehenden Grillhütte
werden ca. 2.500 € betragen. Beteiligen sich Lechenicher Geschäfte, wie angekündigt, sind die
Kosten geringer. Der Eigenbetrieb Straßen würde die Maßnahme in die Wirtschaftsplanberatungen 2008 einstellen.
Zu 5 und 6:
Nach Aussage des Bauordnungsamtes ist die Errichtung einer Grillhütte baugenehmigungspflichtig und im Außenbereich zunächst einmal nicht zulässig. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes „öffentl. Grünfläche, Zweckbestimmung Spiel- und Bolzplatz“ lässt anders als im
Römerhofpark (Fläche für Spiel, Sport und Feizeit) ebenfalls keine andere Sicht der Dinge zu.
Aus der Sicht des Planungsamtes kann eine Grillhütte aber im Außenbereich (Standort Blessemer
Lichweg/Bolzplatz) ggf. dann privilegiert und damit auch heute schon zulässig sein, wenn sie als
Einrichtung der gesamten Öffentlichkeit zur Durchführung von Festen, Feiern und sonstigen
Veranstaltungen zur Verfügung steht.
Nach § 35 Abs.1, Nr.4 BauGB sind nämlich Bauvorhaben privilegiert, die wegen ihrer
Zweckbestimmung und ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich
errichtet werden sollen. Diese Voraussetzungen sind bei einer Grillhütte für Feste und Feiern mit
Grillmöglichkeiten wegen der Lärm-, Rauch- und Geruchsbelästigung zunächst gegeben.
Jedoch bedingt eine solche Privilegierung, dass eine Grillhütte von der Kommune als öffentliche
Einrichtung zur Verfügung gestellt und grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung steht und
nicht der individuellen Freizeitgestaltung einzelner bzw. bestimmter Bevölkerungsgruppen.
Ob die geplante Grillhütte diesen Tatbestandsmerkmalen entspricht, kann zur Zeit nicht
abschließend beantwortet werden. Sollte die Grillhütte jedoch ausschließlich dem angesprochenen
Personenkreis zur Verfügung stehen, ist eine Privilegierung ausgeschlossen. Die
planungsrechtliche Zulässigkeit kann dann nur im Wege einer Flächennutzungsplanänderung bzw.
eines Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage einer entsprechenden städtebaulichen
Begründung des gewählten Standortes - s.a. geplanter Grillplatz im Römerhofpark - herbeigeführt
werden; ein „zügiger“ Maßnahmenbeginn ist vor dem Hintergrund einer Verfahrensdauer von ca. 1
– 2 Jahren zu beurteilen.
(Bösche)
-2-