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Anfrage (Anfrage bzgl. Schaffung von Angeboten für Jugendliche auf dem Marktplatz Lechenich)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Anfrage (Anfrage bzgl. Schaffung von Angeboten für Jugendliche auf dem Marktplatz Lechenich) Anfrage (Anfrage bzgl. Schaffung von Angeboten für Jugendliche auf dem Marktplatz Lechenich)

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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Helmut Ockenfels Karl-Arnold-Str. 104 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum Amt für Jugend, Familie u. Soziales Holzdamm 10 Herr Brost 0 22 35 / 409-218 -51-Bt. 13.10.2008 Ihre Anfrage vom 14.06.2007 Rat Betrifft: F 322/2007 20.09.2007 Anfrage bzgl. Schaffung von Angeboten für Jugendliche auf dem Marktplatz Lechenich Sehr geehrter Herr Ockenfels, die Bürgeranträge 225 und 250 sowie der Antrag 183 aus 2007 zeigen, dass die Probleme mit Jugendlichen auf dem Lechenicher Marktplatz dringend einer Lösung bedürfen. Die von Mobilé und dem Lechenicher Ortsvorsteher mit den Jugendlichen besprochenen und von Anliegern des Marktplatzes sowie den dortigen Geschäftsleuten begrüssten Lösungsmöglichkeiten sind nach Meinung des Jugend- und des Ordnungsamtes geeignet, sowohl den Jugendlichen auf dem Marktplatz einen Verbleib zu gewährleisten wie einen attraktiven alternativen Outdoor-Treff zu schaffen. Dabei ist nach Meinung aller „Konfliktbeteiligter“ Eile geboten. Ihre diesbezüglichen Fragen beantworte ich wie folgt: Zu 1 , 2 und 3: Nach Aussage des Eigenbetriebs Straßen ist die Umsetzung der Bank ebenso wie die Erstellung einer Überdachung erst durch den Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr am 30.08. zu beschließen. Die erforderlichen Mittel müssen im Betriebsausschuss Straßen zu Verfügung gestellt werden. Erst hiernach kann eine Beauftragung erfolgen. Hinsichtlich der Überdachung ist nach Aussage des Eigenbetriebs Straßen die Frage, ob, wann und in welcher Form eine Überdachung der fraglichen Bänke auf dem Marktplatz erstellt werden kann, mit dem Landeskonservator und dem Arbeitskreis „Altstadt Lechenich“ abzustimmen. Aus der Sicht der Bauordnungsbehörde handelt es sich bei der Überdachung der Bank um eine bauliche Anlage ja sogar ein Gebäude, welches, weil wahrscheinlich unter 30 qbm, nicht baugenehmigungspflichtig ist. Sehr wohl müssen aber auch nicht genehmigungspflichtige Anlagen den Vorschriften entsprechen. Hierin werden Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit auf dem Marktplatz gesehen. Aus Sicht der Denkmalpflege (in unmittelbarer Nähe des historischen Rathauses) müsste aus Gründen des Umgebungsschutzes darüber hinaus eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt werden. Deren Erteilung wird angezweifelt. Das „Konzept Historische Altstadt Lechenich“ dürfte keinesfalls mit einem solchen Gebäude in Einklang stehen. Zu 4: Der Bau der Grillhütte sollte in Zusammenarbeit der Jugendlichen mit dem Beschäftigungsprojekt im Friesheimer Busch erfolgen. Die Materialkosten der im Römerhofpark entstehenden Grillhütte werden ca. 2.500 € betragen. Beteiligen sich Lechenicher Geschäfte, wie angekündigt, sind die Kosten geringer. Der Eigenbetrieb Straßen würde die Maßnahme in die Wirtschaftsplanberatungen 2008 einstellen. Zu 5 und 6: Nach Aussage des Bauordnungsamtes ist die Errichtung einer Grillhütte baugenehmigungspflichtig und im Außenbereich zunächst einmal nicht zulässig. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes „öffentl. Grünfläche, Zweckbestimmung Spiel- und Bolzplatz“ lässt anders als im Römerhofpark (Fläche für Spiel, Sport und Feizeit) ebenfalls keine andere Sicht der Dinge zu. Aus der Sicht des Planungsamtes kann eine Grillhütte aber im Außenbereich (Standort Blessemer Lichweg/Bolzplatz) ggf. dann privilegiert und damit auch heute schon zulässig sein, wenn sie als Einrichtung der gesamten Öffentlichkeit zur Durchführung von Festen, Feiern und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung steht. Nach § 35 Abs.1, Nr.4 BauGB sind nämlich Bauvorhaben privilegiert, die wegen ihrer Zweckbestimmung und ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich errichtet werden sollen. Diese Voraussetzungen sind bei einer Grillhütte für Feste und Feiern mit Grillmöglichkeiten wegen der Lärm-, Rauch- und Geruchsbelästigung zunächst gegeben. Jedoch bedingt eine solche Privilegierung, dass eine Grillhütte von der Kommune als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt und grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung steht und nicht der individuellen Freizeitgestaltung einzelner bzw. bestimmter Bevölkerungsgruppen. Ob die geplante Grillhütte diesen Tatbestandsmerkmalen entspricht, kann zur Zeit nicht abschließend beantwortet werden. Sollte die Grillhütte jedoch ausschließlich dem angesprochenen Personenkreis zur Verfügung stehen, ist eine Privilegierung ausgeschlossen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit kann dann nur im Wege einer Flächennutzungsplanänderung bzw. eines Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage einer entsprechenden städtebaulichen Begründung des gewählten Standortes - s.a. geplanter Grillplatz im Römerhofpark - herbeigeführt werden; ein „zügiger“ Maßnahmenbeginn ist vor dem Hintergrund einer Verfahrensdauer von ca. 1 – 2 Jahren zu beurteilen. (Bösche) -2-