Daten
Kommune
Kerpen
Größe
65 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Kerpen
Bebauungsplan SI 228 C " Goethestraße ", Stadtteil Sindorf
Anlage 6
A
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004
(BGBl. I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818)
m.W.v. 1.7.2005
Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen:
•
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993
(BGBL. I S. 466)
•
Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991
S. 58, BGBL. III 213-1-6)
•
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom
01.03.2000 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in
Verbindung mit § 9 (4) BauGB
B
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (1) BauGB
1.
Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1
WA - Allgemeine Wohngebiete
Gemäß § 1 (9) BauNVO werden folgende allgemein bzw. ausnahmsweise zulässige
Nutzungen ausgeschlossen:
1.
2.
3.
4.
5.
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank – und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
2.
Maß der baulichen Nutzung
(Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Festsetzungen zum Maß der Baulichen Nutzung entsprechend § 17 BauNVO
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl und die Höhe der
baulichen Anlagen.
2.2
Festsetzung der Geländeoberfläche gem. § 9 (3) BauGB i. V. m. § 2 (4) LBauONW:
Als festgelegte Geländeoberfläche nach § 2 (4) LBauONW gilt die Höhe der Oberkante der
ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstückes
erfolgt. Bezugspunkt (BZP) ist die mittlere Höhenlage der Endausbauhöhe Straße (Grenze
zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und jeweiligem Baugrundstück).
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2.3
Höhenfestsetzung nicht überbaubarer Flächen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10/22 i.V.m. § 9 (3)
BauGB)
Die Vorgärten, Stellplätze und Hauszugänge sind auf Bezugspunkt Endausbauhöhe Straße
anzuheben.
2.4
Bezugspunkte Höhe der baulichen Anlagen
Bezugspunkt (BZP) für die Bemessung der Höhe baulicher Anlagen ist die mittlere Höhenlage
der Endausbauhöhe Straße (Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und jeweiligem
Baugrundstück).
Bei Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen gilt bei geneigten Dächern als Traufhöhe
der Schnittpunkt von Außenwandoberfläche und Dachoberfläche. Bei der Errichtung von
zurückversetzten Dach- oder Staffelgeschossen mit z.B. Pultdächern gilt als Traufhöhe die
Oberkante des Fußbodens unterhalb des Staffelgeschosses. Aufgesetzte Geländer oder
Brüstungen werden bei der Berechnung der Traufhöhe nicht berücksichtigt.
Bei
zurückversetzten
Dachoder
Staffelgeschossen ist das Dach bzw. das
Staffelgeschoss mindestens um 1,50 m von
der
Gebäudeaußenkante
des
Hauptbaukörpers
zurück zu versetzen
(siehe Skizze).
2.5
Überschreitung von Höhenfestsetzungen und Grundflächenzahl
Die festgesetzte Firsthöhe bzw. Oberkante Gebäude baulicher Anlagen kann gemäß § 31
Abs. 1 BauGB ausnahmsweise durch notwendige technische Aufbauten wie z.B.
Schornsteine, Be- und Entlüftungsanlagen überschritten werden.
3.
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
(gem. § 9, Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Es wird eine offene Bauweise festgesetzt.
4.
Nebenanlagen und Stellplätze
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
4.1.
Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, sowie in
den für diesen Nutzungszweck festgesetzten Flächen zulässig. Tiefgaragen sind in den für
diesen Nutzungszweck festgesetzten Flächen zulässig.
4.2
Garagen sind im gesamten Geltungsbereich mit einem Mindestabstand von 5,0 m zur
vorderen Straßenbegrenzungslinie zu errichten.
5.
Fläche für den Gemeinbedarf
(gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Kindertagesstätte
Die Kindertagesstätte an der Goethestraße/Ecke Brechtstraße wird entsprechend ihres
Nutzungszweckes als "Fläche für den Gemeinbedarf – Zweckbestimmung Kindertagesstätte",
festgesetzt.
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6.
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(gem. § 9 (1) Nr. 25b BauGB)
6.1
Erhaltung von Bäumen
Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Einzelstandorte auf privaten
Grundstücken sind erhaltenswerte Bäume aus ökologischen und landschaftsgestalterischen
Gründen auf Dauer zu erhalten, zu pflegen bzw. bei Abgang in entsprechender Weise
nachzupflanzen. Während der Bauzeit ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“ und die RAS-LG 4 „Schutz von Bäumen und
Sträuchern im Bereich von Baustellen“ zu beachten. Hierbei sind bei den im
landschaftspflegerischen Begleitplan gekennzeichneten erhaltenswerten Bäumen ein
Wurzelschutz mit evtl. Kronenrückschnitt vorzunehmen.
C
Bauordnungsrechtliche Vorschriften
(gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 und § 86 BauO NW)
1.
Allgemeine Anforderungen
Neubauten und alle baulichen Veränderungen bestehender baulicher Anlagen sind in
Baumasse, Proportion, Höhe, Material, Form- und Farbgebung so zu gestalten, dass sie sich
in Charakter und Maßstab in das Orts- und Straßenbild einfügen.
2.
Anforderungen an die äußere Gestalt
2.1
Farbgebung der Dächer
Farbige Dacheindeckungen sind nur als Erdtöne wie Grau, Schwarz, Anthrazit, Braun oder
Rot zulässig. Dacheindeckungen sind nur in nicht Licht reflektierenden Materialien zulässig.
2.2
Dachaufbauten – einschnitte, Dachüberstand (siehe Skizze)
Dachaufbauten als Einzelgauben und Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster der
Satteldächer dürfen in der Summe der Einzelbreiten nicht mehr als 50 % der Hausbreite
einnehmen, wobei vom Ortgang und First (in der senkrechten Projektion gemessen) ein
Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten ist. Übereinander gestaffelte Dachgauben sowie
Dacheinschnitte sind unzulässig. Der Dachüberstand darf maximal 0,70 m betragen.
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3.
Gestaltung von Nebenanlagen und Freiflächen
3.1
Freiflächen
Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
3.2
Werbeanlagen
Werbeanlagen müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe, Anzahl sowie ihrer
sonstigen Einwirkungen in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage und in das
Orts- und Straßenbild einordnen.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung im Bereich des Erdgeschosses bis zur
Fenstersohlbank des ersten Obergeschosses zulässig.
D
KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE
(gem. § 9 (5) Nr. 1 BauGB)
1.
Bodenfunde
Es wird auf die Bedingungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW verwiesen. Beim
Auffinden archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rhein. Amt f. Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten.
2.
Vorhandene Leitungen
Es wird auf im Plangebiet bestehende Telekommunikationseinrichtungen hingewiesen. Die
Bauausführenden müssen sich über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen
Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG beim Bezirksbüro Netze Düren,
Walzmühle 3, 52349 Düren über die genaue Lage dieser Anlagen informieren. Die
Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten.
3.
Kampfmittelbeseitigung
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Kerpen , Oktober 2006
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