Daten
Kommune
Kerpen
Größe
19 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 20.1 / Kämmerei, Kommunale
Beteiligungen, Vergabewesen
Az.: 20.1/Sc
TOP
Drs.-Nr.: 163.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
05.12.2006
Stadtrat
X
15.11.2006
Bemerkungen
12.12.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
16. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Kerpen beschließt die 16. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen gemäß beiliegendem Entwurf (Anlage I). Hiermit setzt der Rat
die Gebührenkalkulation vom 25.10.2006 (Anlage II) neu fest.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN
lfd. Jahr
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Ausgaben
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Einnahmen
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
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Begründung:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Bestattungsgebühren sind § 76 Abs. 2 der
Gemeindeordnung NW (GO NW) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Gemäß § 76
Abs. 2 GO NW hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Entsprechend der Verwaltungsverordnung zu § 76 GO NW ist bei der Entscheidung, ob ein
Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein
strenger Maßstab anzulegen.
Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte
Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel
decken.
Die Friedhofsgebühren wurden letztmalig durch die 15. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen vom 14.12.2005 ab dem 01.01.2006 geändert.
Erläuterung:
Die Kostenentwicklung ist in Anlage III dargestellt.
Danach sinken die auf die Gebührenpflichtigen unzulegenden Kosten um ca. 99.000 € (9,53%)
gegenüber dem Vorjahr.
Zu den Minderkosten kommt es im Wesentlichen durch das neue Friedhofskonzept, das zum
01.01.2007 umgesetzt werden soll. Durch die funktionsbezogene Organisation des
Bestattungsbereiches soll es ermöglicht werden, durch effektiveren Personal- und Geräteeinsatz
Mittel einzusparen. Insbesondere soll das eingesetzte Personal im Friedhofsbereich die
Aufgabenstellungen mit deutlich weniger Unterstützung der Grünflächengruppen erledigen
können.
Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Aufteilung der Personalkosten auf die verschiedenen
Kostenstellen nach Schätzungen des Fachamtes vorgenommen wurde. Daher kann es in den
Kalkulationen der nächsten Jahre aufgrund von Erfahrungen noch zu Verschiebungen zwischen
den Kostenstellen kommen.
Verteuert haben sich unter dem Punkt „Sachkosten“ (siehe Anlage 2 zum BAB) die Kosten für die
Entsorgung, da nunmehr kein Häckselgut mehr auf städtischen Flächen aufgebracht wird. Hier
musste der Ansatz aufgrund der Erfahrungswerte gegenüber dem Vorjahr erhöht werden.
Durch Preissteigerungen belastet sind ebenfalls wiederum die Kostenarten Friedhofsunterhaltung,
Unterhaltung der Geräte und Ausstattungsgegenstände (hierunter auch Treibstoffkosten für
Geräte), Heizungskosten und Fahrzeughaltung.
Die Höhe der Abschreibungen sowie der kalkulatorischen Zinsen wird im Vergleich zu 2006
zunehmen, da für die Umsetzung des neuen Friedhofkonzeptes neue Geräte und Fahrzeuge
beschafft wurden bzw. werden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass hier die Gebührenunterdeckung aus 2004 und 2005 in
Höhe von zusammen ca. 279.000 € nicht eingerechnet wurden, die tatsächlich benötigten
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Gebührenerhöhungen also auch noch diesen Betrag decken müssten. Die Verluste betrafen
vorwiegend den Bereich der Nutzungsrechte.
In Anlage IV sind die Gebühren dargestellt, die bei einer Deckung der Kosten aus 2007 erhoben
werden müssten. In Anlage V ist beispielhaft eine Begrenzung der Gebührenerhöhungen
aufgeführt, in die Gebührenkappungen eingearbeitet sind.
Diese Kappungen führen im Ergebnis dazu, dass die Gesamtbeerdigungskosten (Gebühren für
den Erwerb des Nutzungsrechts, die Bestattung und die Benutzung der Friedhofshalle) in allen
Fällen maximal um 5% steigt (siehe ebenfalls Anlage V).
In Anlage I sind die so ermittelten Gebühren in eine Änderungssatzung eingearbeitet.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass in diesem Kalkulationsbeispiel schon auf
Gebühreneinnahmen in Höhe von mehr als 63.500 € im Vergleich zu den kostendeckenden
Gebührensätzen verzichtet wird, und empfiehlt aufgrund der derzeitigen Haushaltslage zumindest
die Gebührenerhöhungen laut Anlage V zu beschließen.
Anlagen:
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
Änderungssatzung (Gebühren laut Kappungsberechnung aus Anlage V)
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation (BAB mit Anlagen)
Kostenentwicklung 2006-2007
Kostendeckende Gebührenberechung (Einzel- und Gesamtgebühren)
Beispiel für eine Kappung der Gebührenerhöhungen (Einzel- und Gesamtgebühren)
Ermittlung der Kostendeckung
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