Daten
Kommune
Kerpen
Größe
12 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage I
16. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen vom
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NordrheinWestfalen – jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am
12.12.2006 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I. § 4 der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen vom 21.12.1989 in der Fassung
vom 14.12.2005 erhält folgende Fassung:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehend aufgeführten Gebührentarif:
1.
Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten je Grabstelle
1.1
Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten
5. Lebensjahr:
a) Nutzungsdauer - 15 Jahre
142,-- €
b) Nutzungsdauer - 25 Jahre
238,-- €
1.2
Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem
vollendeten 5. Lebensjahr:
a) Nutzungsdauer - 25 Jahre
468,-- €
b) Nutzungsdauer - 30 Jahre
563,-- €
1.3
Einstellige Wahlgrab- bzw. Tiefwahlgrabstätte
sowie 1. Grabstelle in einem Mehrfachwahlbzw. Mehrfachtiefwahlgrab:
a) Nutzungsdauer - 25 Jahre
1.372,-- €
b) Nutzungsdauer - 30 Jahre
1.639,-- €
1.4
Zweite und jede weitere Grabstelle in einem
Mehrfachwahl- bzw. Mehrfachtiefwahlgrab je Stelle:
a) Nutzungsdauer - 25 Jahre
1.155,-- €
b) Nutzungsdauer - 30 Jahre
1.378,-- €
1.5 Urnenreihengrabstätte
115,-- €
1.6 Urnenwahlgrabstätte
1.6.1
je Grabstelle bis zu 4 Beisetzungen:
a) Nutzungsdauer - 25 Jahre
351,-- €
b) Nutzungsdauer - 30 Jahre
420,-- €
1.6.2
je Grabstelle bis zu 2 Beisetzungen:
a) Nutzungsdauer - 25 Jahre
174,-- €
b) Nutzungsdauer - 30 Jahre
210,-- €
1.7 Falls eine Verlängerung der Nutzungsrechte wegen
der unterschiedlichen Bestattungszeiträume in
mehrstelligen Wahlgräbern oder Tiefgräbern erforderlich ist, beträgt die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle je Jahr 1/25 bzw. 1/30
der Gebühr. Angefangene Jahre werden als voll
genutzt gerechnet.
1.8 Für Verlängerung auf weitere 25 bzw. 30 Jahre
Nutzungsrecht gem. § 15 Abs. 6 der Bestattungsund Friedhofssatzung ist die volle Gebühr gem.
1.3, 1.4 bzw. 1.6 zu zahlen.
1.9 Für Verlängerung auf weitere 10 Jahre Nutzungsrecht
gem. § 15 Abs. 6 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
sind 2/5 der Gebühr gem. 1.3 a, 1.4 a, 1.6 a bzw. 1/3 der
Gebühr gem. 1.3 b, 1.4 b bzw. 1.6 b zu zahlen.
2.
Gebühren für Bestattung und zugehörige Nebenleistungen je Bestattung
2.1
Gebühr für Erdbeisetzung
2.1.1 In Reihen- und Wahlgrabstätten
2.1.1.1 Totgeburten
64,-- €
2.1.1.2 Verstorbene bis zum vollendeten
345,-- €
5. Lebensjahr:
2.1.1.3 Verstorbene nach dem vollendeten
781,-- €
5. Lebensjahr:
2.1.1.4 Beisetzung in einem Tiefgrab
909,-- €
(untere Beisetzung):
2.1.1.5 Die Gebühren zu 2.1.1.1, 2.1.1.2 und
2.1.1.3 ermäßigen sich auf 1/4, wenn
durch unmittelbar vorhergehende Bestattung im Tiefgrab eine Gebühr für
Öffnen und Schließen der oberen Grabstelle bereits entstanden war.
2.2
Urnenbeisetzung
2.2.1 Aschenurnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern:
362,-- €
2.3
Ausgraben und Wiederbeisetzung von Urnen
bei Umbettung, je:
161,-- €
3.
Benutzung der Leichenhalle
3.1
Aufbewahrung in der Leichenhalle:
160,-- €
Anlage I
3.2
3.3
3.4
3.5
4.
5.
6.
Aufbahrung in der Leichenhalle (Trauerfeier):
Aufbahrung wie 3.2 - Leichenhalle (Götzenkirchen):
Aufbewahren einer Aschenurne je angefangene Woche:
Für Obduktionszwecke
3.5.1 Vor der Beerdigung:
3.5.2 Nach der Beerdigung:
Umbettungen
4.1
Ausgraben von Leichen
4.1.1 Vor Ablauf der Ruhefrist
4.1.1.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
4.1.1.2 Erwachsene und Kinder nach dem
vollendeten 5. Lebensjahr:
4.1.1.3 Tiefgrab (untere Beisetzung):
4.1.2 Nach Ablauf der Ruhefrist
4.1.2.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
4.1.2.2 Erwachsene und Kinder nach dem
vollendeten 5. Lebensjahr:
4.1.2.3 Tiefgrab (untere Beisetzung):
4.2 Wiederbeisetzung von Leichen
4.2.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
4.2.2 Erwachsene und Kinder nach dem
vollendeten 5. Lebensjahr:
4.2.3 Tiefgrab (untere Beisetzung)
Verwaltungsgebühren
5.1 Verwaltungsgebühren für die Genehmigung von
Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen
bzw. Abdeckplatten
5.1.1 Holzkreuze, Holztafeln und Grabmale:
5.1.2 Kissensteine, Abdeckplatten ohne
aufstehendes Grabmal und Grabeinfassungen:
5.2 Ausstellen bzw. Verlängerung von Bescheinigungen,
Ausweisen und Urkunden:
Sonderleistungen
Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die
im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt
sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten
berechnet.
224,-- €
112,-- €
32,-- €
319,-- €
479,-- €
948,-- €
1.895,-- €
2.288,-- €
916,-- €
1.832,-- €
2.225,-- €
442,-- €
884,-- €
1.080,-- €
26,-- €
4,-- €
3,-- €
Artikel II. Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen,
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin