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Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 163.06)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
12 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 163.06) Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 163.06)

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Inhalt der Datei

Anlage I 16. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen vom Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NordrheinWestfalen – jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 12.12.2006 folgende Satzung beschlossen: Artikel I. § 4 der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen vom 21.12.1989 in der Fassung vom 14.12.2005 erhält folgende Fassung: Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehend aufgeführten Gebührentarif: 1. Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten je Grabstelle 1.1 Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: a) Nutzungsdauer - 15 Jahre 142,-- € b) Nutzungsdauer - 25 Jahre 238,-- € 1.2 Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: a) Nutzungsdauer - 25 Jahre 468,-- € b) Nutzungsdauer - 30 Jahre 563,-- € 1.3 Einstellige Wahlgrab- bzw. Tiefwahlgrabstätte sowie 1. Grabstelle in einem Mehrfachwahlbzw. Mehrfachtiefwahlgrab: a) Nutzungsdauer - 25 Jahre 1.372,-- € b) Nutzungsdauer - 30 Jahre 1.639,-- € 1.4 Zweite und jede weitere Grabstelle in einem Mehrfachwahl- bzw. Mehrfachtiefwahlgrab je Stelle: a) Nutzungsdauer - 25 Jahre 1.155,-- € b) Nutzungsdauer - 30 Jahre 1.378,-- € 1.5 Urnenreihengrabstätte 115,-- € 1.6 Urnenwahlgrabstätte 1.6.1 je Grabstelle bis zu 4 Beisetzungen: a) Nutzungsdauer - 25 Jahre 351,-- € b) Nutzungsdauer - 30 Jahre 420,-- € 1.6.2 je Grabstelle bis zu 2 Beisetzungen: a) Nutzungsdauer - 25 Jahre 174,-- € b) Nutzungsdauer - 30 Jahre 210,-- € 1.7 Falls eine Verlängerung der Nutzungsrechte wegen der unterschiedlichen Bestattungszeiträume in mehrstelligen Wahlgräbern oder Tiefgräbern erforderlich ist, beträgt die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle je Jahr 1/25 bzw. 1/30 der Gebühr. Angefangene Jahre werden als voll genutzt gerechnet. 1.8 Für Verlängerung auf weitere 25 bzw. 30 Jahre Nutzungsrecht gem. § 15 Abs. 6 der Bestattungsund Friedhofssatzung ist die volle Gebühr gem. 1.3, 1.4 bzw. 1.6 zu zahlen. 1.9 Für Verlängerung auf weitere 10 Jahre Nutzungsrecht gem. § 15 Abs. 6 der Bestattungs- und Friedhofssatzung sind 2/5 der Gebühr gem. 1.3 a, 1.4 a, 1.6 a bzw. 1/3 der Gebühr gem. 1.3 b, 1.4 b bzw. 1.6 b zu zahlen. 2. Gebühren für Bestattung und zugehörige Nebenleistungen je Bestattung 2.1 Gebühr für Erdbeisetzung 2.1.1 In Reihen- und Wahlgrabstätten 2.1.1.1 Totgeburten 64,-- € 2.1.1.2 Verstorbene bis zum vollendeten 345,-- € 5. Lebensjahr: 2.1.1.3 Verstorbene nach dem vollendeten 781,-- € 5. Lebensjahr: 2.1.1.4 Beisetzung in einem Tiefgrab 909,-- € (untere Beisetzung): 2.1.1.5 Die Gebühren zu 2.1.1.1, 2.1.1.2 und 2.1.1.3 ermäßigen sich auf 1/4, wenn durch unmittelbar vorhergehende Bestattung im Tiefgrab eine Gebühr für Öffnen und Schließen der oberen Grabstelle bereits entstanden war. 2.2 Urnenbeisetzung 2.2.1 Aschenurnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern: 362,-- € 2.3 Ausgraben und Wiederbeisetzung von Urnen bei Umbettung, je: 161,-- € 3. Benutzung der Leichenhalle 3.1 Aufbewahrung in der Leichenhalle: 160,-- € Anlage I 3.2 3.3 3.4 3.5 4. 5. 6. Aufbahrung in der Leichenhalle (Trauerfeier): Aufbahrung wie 3.2 - Leichenhalle (Götzenkirchen): Aufbewahren einer Aschenurne je angefangene Woche: Für Obduktionszwecke 3.5.1 Vor der Beerdigung: 3.5.2 Nach der Beerdigung: Umbettungen 4.1 Ausgraben von Leichen 4.1.1 Vor Ablauf der Ruhefrist 4.1.1.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 4.1.1.2 Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 4.1.1.3 Tiefgrab (untere Beisetzung): 4.1.2 Nach Ablauf der Ruhefrist 4.1.2.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 4.1.2.2 Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 4.1.2.3 Tiefgrab (untere Beisetzung): 4.2 Wiederbeisetzung von Leichen 4.2.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 4.2.2 Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 4.2.3 Tiefgrab (untere Beisetzung) Verwaltungsgebühren 5.1 Verwaltungsgebühren für die Genehmigung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen bzw. Abdeckplatten 5.1.1 Holzkreuze, Holztafeln und Grabmale: 5.1.2 Kissensteine, Abdeckplatten ohne aufstehendes Grabmal und Grabeinfassungen: 5.2 Ausstellen bzw. Verlängerung von Bescheinigungen, Ausweisen und Urkunden: Sonderleistungen Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. 224,-- € 112,-- € 32,-- € 319,-- € 479,-- € 948,-- € 1.895,-- € 2.288,-- € 916,-- € 1.832,-- € 2.225,-- € 442,-- € 884,-- € 1.080,-- € 26,-- € 4,-- € 3,-- € Artikel II. Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Marlies Sieburg Bürgermeisterin