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Beschlussvorlage (Altlastenuntersuchungen im Bebauungsplangebiet TÜ 246, 2.Änderung "Gewerbe-/Industriegebiet Ville", Stadttteil Türnich)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
12 kB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Altlastenuntersuchungen im Bebauungsplangebiet TÜ 246, 2.Änderung "Gewerbe-/Industriegebiet Ville", Stadttteil Türnich) Beschlussvorlage (Altlastenuntersuchungen im Bebauungsplangebiet TÜ 246, 2.Änderung "Gewerbe-/Industriegebiet Ville", Stadttteil Türnich)

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STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Az.: 16.1/Hö TOP Drs.-Nr.: 143.06 Datum : Beratungsfolge Umweltausschuss X Termin 15.11.2006 17.10.2006 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Altlastenuntersuchungen im Bebauungsplangebiet TÜ 246, 2.Änderung "Gewerbe/Industriegebiet Ville", Stadttteil Türnich X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Im Bebauungsplangebiet 246 „Gewerbe/- Industriegebiet Ville“ befindet sich im Kreuzungsbereich zur B264 eine Altlastenverdachtsfläche. Diese Altlastenverdachtsfläche ist im Altlastenkataster registriert (ISAL Nr. 5106/44). Von daher wurde bereits im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan 246 „Gewerbe/- Industriegebiet Ville“ im Jahr 1997 eine Altlastenuntersuchung durchgeführt. Gemäß der durchgeführten Aktenrecherche handelt es sich bei der besagten Fläche um eine Altablagerung, die etwa 1957 verkippt wurde. Als Verfüllmaterialien werden Hausmüll, Industriemüll und Aushub angegeben. Der Industriemüll soll sich u.a. aus so genannten Isoliersanden eines Elektroschmelzwerkes zusammensetzten. Gemäß eines Lageplans aus dem Jahre 1956 wurde offensichtlich eine Hangverkippung vorgenommen. Das Untersuchungsgebiet nimmt eine Fläche von 6000m² ein. Bei einer Ablagerungstiefe von durchschnittlich 5m ergibt sich ein Ablagerungsvolumen von ca. 30000m³. Wann das Gelände von der damaligen Fa. Rheinbraun rekultiviert wurde, kann nicht genau benannt werden. Es wird davon ausgegangen, dass der südliche Kreuzungsbereich bereits 1961 und der nördliche Kreuzungsbereich 1972 rekultiviert wurden. Die heutige B 264 verläuft exakt über den verkippten Bereich. Im südlichen Bereich wurde die Kreuzung angelegt. Aufgrund der durchgeführten oben erwähnten Recherche wurde bei der Altlastenuntersuchung neben der Betrachtung des Schadstoffpotentials der abgelagerten Materialien auch die evt. Bildung von Deponiegasen, wie sie beim Abbau organischer Substanzen zu beobachten sind, untersucht. Des Weiteren wurde zur Klärung der Entsorgungsfrage des anfallenden Erdaushubs eine Einschätzung der oberflächennah vorgefundenen Materialien vorgenommen. Das Ergebnis der Rammkernsondierung zeigte deutliche Mülleinlagerungen in tieferen Schichten im direkten nördlichen Kreuzungsbereich. Südlich neben der B 264 wurde zudem in 6-7m Tiefe etwas Ziegelbruch nachgewiesen. Analysiert wurden insgesamt acht Bodenproben und drei Bodenluftproben. Die ermittelten Schadstoffgehalte im Boden ließen keine Gefährdung von Schutzgütern erkennen. Die Bodenluft erbrachte jedoch erhöhte Kohlendioxidgehalte, so dass bei tieferen Baugruben für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen ist. Spezielle Entsorgungsanforderungen für oberflächennahen Bodenaushub sind nicht zu erwarten. In der Begründung zum Bebauungsplan 246 sowie in den nachfolgenden Änderungen wurden auf die Ergebnisse der Altlastenuntersuchung hingewiesen. Die Altlastenverdachtsfläche ist im Bebauungsplan nach BauGB gekennzeichnet. Beschlussvorlage 143.06 Seite 2