Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 261/2007
Az.: 61.21-20/141
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 08.05.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
11.03.2008
Rat
01.04.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 141, E. - Lechenich, WirtschaftsPark Erftstadt,
I. Beschluss über die Anregungen und Hinweise,
II. Satzungsbeschluss
V 7 / 2277, AWiLi / PlanA am 06.11.02
V 7 / 2364, PlanA am 17.12.2002
V 7 / 3439, AWiLi / PlanA am 26.05.2004
V 7 / 3533, PlanA am 23.06.2004
V 8 / 0118, Rat am 21.12.2004
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.02.2008
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) des
Bebauungsplanes 141, E. - Lechenich, WirtschaftsPark vorgebrachten Anregungen und Hinweise
wird wie folgt entschieden:
I.1
Deutsche Telekom AG, Postfach 101042, 50450 Köln
Der Hinweis, der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der erbetenen frühzeitigen Information wird
zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
I.2
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth
Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie
Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung berücksichtigt.
I.3
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
Dem Hinweis, bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) eine
Tiefensondierung durchzuführen, wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises
im BP Rechnung getragen.
I.4
Amt für Agrarordnung Euskirchen, Postfach 1562, 53865 Euskirchen
Der Hinweis, dass das Plangebiet im Flurbereinigungsverfahren Lechenich Az.: 14993 liegt,
ist nicht mehr zutreffend, da das Verfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen ist.
I.5
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 - 103, 53879 Euskirchen
Dem Hinweis, keine weiteren Zufahrten zur B 265 oder zur L 263 zuzulassen, wurde
entsprochen. Zusätzliche Zufahrten zu den beiden Straßen sind nach dem
Bebauungsplankonzept nicht vorgesehen.
Der Anregung, einen Kreisverkehr mit einem 38 m Außendurchmesser plus Rad- und
Fußweg vorzusehen, ist bereits durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit
einem Durchmesser
von insgesamt 46 m im seit 23.05.2005 rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 140 entsprochen.
Der Hinweis bezüglich des straßentechnischen Entwurfs und der abzuschließenden
Verwaltungsvereinbarung, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung des Kreisverkehres berücksichtigt.
Den Hinweisen hinsichtlich der für die Bebauung erforderlichen Abstandsflächen
(außerhalb von geschlossen Ortschaften) und des Werbeverbots entlang der B 265 und L
263, ist bereits im Planentwurf durch entsprechende Festsetzung entsprochen.
Dem Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch
den Verkehr auf der B 265 sowie der L 263 wurde bereits im Planentwurf durch einen
entsprechenden Hinweis Rechnung getragen.
I.6
RWE Rhein – Ruhr AG, Kuchenheimer Str. 1 – 3, 53881 Euskirchen, Schreiben
vom 07.02.2003 und 11.02.2005
Der Anregung, im BP eine 2,5 x 5,0 m große Fläche für die Aufstellung einer CompaktStation festzusetzen, wird entsprochen.
I.7
Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim
Den Anregungen und Hinweisen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung in den
genannten Schreiben vom 09.01.2004 und 27.01.2004 sowie des Vermerks vom
20.12.2004 wird durch die vorgesehene zentrale Versickerung des unverschmutzten
Oberflächenwassers in dem im Nordosten des Plangebietes des Bebauungsplanes 140
festgesetzten und in der Zwischenzeit realisierten „Versickerungsbecken“ Rechnung
getragen.
Der Anregung, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a BauGB für diese
Planung an die Gewässer zu legen, kann in diesem Fall nicht entsprochen werden.
I.8 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1,
50126 Bergheim
Die vom Rhein-Erft-Kreis vorgetragenen Hinweise bezüglich der Entwässerung sind nicht
-2-
mehr zutreffend, da die Abstimmung und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei
der Unteren Wasserbehörde bereits im Rahmen der Ausbauplanung des BP 140 bzw. der
1. Bauabschnittes, der in der Zwischenzeit bereits realisiert wurde, erfolgt ist.
I.9
Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln
Der Anregungen des Staatlichen Umweltamtes, in den Bereichen, in denen nach
Abstandserlass Betriebe der Abstandsklasse V des Abstandserlasses von 1998 („300m
Betriebe“) zulässig sind, die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter auszuschließen, wird nicht entsprochen.
I.10
Stadtwerke Erftstadt – Amt 81-
Der Anregung der Stadtwerke hinsichtlich der Versickerung des Niederschlagswassers
bzw. der Vorbehandlung von stark verschmutztem Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser
wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan
entsprochen.
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21.12.2006 (BGBl. I S.3316) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein
Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung
sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der
Bebauungsplan Nr. 141, Erftstadt - Lechenich, WirtschaftsPark Erftstadt, einschließlich
Begründung, Umweltbericht und Umweltprüfung sowie der in der oben durchgeführten
Abwägung beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sowie der überarbeiteten Liste
des zentrenrelevanten Sortimentes (Kölner Liste) als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I. 7
Nach dem Bebauungsplanentwurf sollen die erforderlichen Ausgleichsflächen für das
geplante Gewerbegebiet im Osten des Plangebietes zwischen Gewerbegebiet und der
Römerstraße sowie eine Teilfläche (0,62 ha) im nördlich gelegenen BP 140 umgesetzt
werden. Im Flächennutzungsplan ist diese Freifläche als „Fläche für eine Anreicherung und
Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ dargestellt.
Der
Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ stellt für diesen Bereich das Entwicklungsziel 2
(Anreicherung) dar und enthält in diesem Bereich die Festsetzungen Nr. 5.1 – 109
(ergänzende Baum- und Strauchpflanzungen an der L 263) und Nr. 5.5 – 13 (Pflegeschnitt
der Linden an der Römerstraße).
Mit der Festsetzung bzw. Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen auf der Freifläche
zwischen dem zukünftigen Gewerbegebiet und der Römerstraße (Bodendenkmal) soll somit
den landschaftlichen und städtebaulichen Zielsetzungen Rechnung getragen werden. Eine
Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld von Gewässern -auf Flächen des
Ökokontos der Stadt Erftstadt- wäre darüber hinaus, auch aufgrund der Größenordnung
von ca. 4,67 ha Ausgleichsfläche, kaum umsetzbar.
I.9
Die Vermarktung von Gewerbegrundstücken im Stadtgebiet Erftstadt hat in der
Vergangenheit gezeigt, dass die Standortwahl in vielen Fällen von der Zulässigkeit einer
privilegierten Wohnung abhängig ist.
Die vom ehemaligen Staatlichen Umweltamt (heute Rhein-Erft-Kreis) befürchteten
Nutzungskonflikte durch Zulässigkeit (auch nur ausnahmsweise) von Wohnungen für
-3-
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im
Plangebiet können jedoch im Rahmen der Vermarktung durch gezielte Betriebsansiedlung
innerhalb des Plangebietes (die Stadt Erftstadt ist in den „GE 2“ Bereichen alleiniger
Eigentümer) und die erforderlichen Baugenehmigungen weitgehend ausgeschlossen
werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird vom Bauordnungsamt der Nachweis
gefordert, dass für die geplante privilegierte Wohnung die in einem Gewerbegebiet
zulässigen Lärmrichtwerte (65 dB(A) zur Tagszeit und 50 dB(A) zur Nachtzeit) eingehalten
werden. Bis auf wenige Ausnahmefällen hat dies in der Vergangenheit in den vorhandenen
Gewerbegebieten der Stadt Erftstadt auch funktioniert.
Damit die Vermarktung des Gewerbegebietes nicht durch den generellen Ausschluss von
privilegierten Wohnungen erschwert wird, wird an der gem. § 8 Abs.
3 Nr. 1
ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter auch in den mit GE 2 (Betriebe der
Abstandsklasse V bzw. 300m Betriebe) festgehalten.
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 31.08.1999 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
141, Erftstadt – Lechenich, WirtschaftsPark beschlossen. Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 08.01.2003 bis 10.02.2003 und die frühzeitige
Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB am 18.06.2004. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2
BauGB fand in der Zeit vom 20.01.2005 bis einschließlich19.02.2005 statt.
In der Zwischenzeit wurde der Bebauungsplan Nr. 140 (nördlicher Bereich) rechtskräftig
und die Erschließung des ersten Bauabschnittes in diesem Planbereich realisiert.
Die noch erforderlichen archäologischen Untersuchungen bzw. Grabungen im Plangebiet
des Bebauungsplanes Nr. 141 sind inzwischen durchgeführt, sodass der Bebauungsplan
Nr.141 ebenfalls als Satzung beschlossen werden kann.
Außerdem hat die Bezirksregierung Köln die bisher auf der Grundlage des
Warenverzeichnisses für die Binnenhandelsstatistik (Ausgabe 1978) erstellte Liste der
zentrenrelevanten Sortimente (Kölner Liste), ohne das Sortiment zu ändern, nach der
„Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2003)
überarbeitet. Im Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik und der „Klassifikation der
Wirtschaftszweige“ sind Waren aufgelistet, die einem in der Liste aufgeführtem Sortiment
zuzuordnen sind. Da sich jedoch die Waren eines Sortimentes im Laufe der Zeit ändern
(z.B. im Bereich Bürobedarf durch den Einsatz des Computers) sollte im Bebauungsplan im
Hinblick auf die Eindeutigkeit der Festsetzung und der Anwendung die neue Liste
aufgenommen werden.
Nach Abschluss der o.a. archäologischen Untersuchungen sollte nunmehr der
Bebauungsplan 141, Erftstadt – Lechenich, WirtschaftsPark mit den Änderungen und
Ergänzungen sowie der überarbeiteten Kölner Liste als Satzung beschlossen werden.
(Bösche)
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