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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Zuschussgewährung als Einzelfallentscheidung (Ausnahme von den Zuschussrichtlinien für sporttreibende Vereine) )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,7 kB
Datum
23.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Zuschussgewährung als Einzelfallentscheidung (Ausnahme von den Zuschussrichtlinien für sporttreibende Vereine) )

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 331/2007 Az.: Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 - Beratungsfolge Sportausschuss Betrifft: Termin 23.08.2007 Datum: 25.06.2007 Bemerkungen Anregung bzgl. Zuschussgewährung als Einzelfallentscheidung (Ausnahme von den Zuschussrichtlinien für sporttreibende Vereine) Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen im Budget 401 nicht zur Verfügung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Der Tennis-Club Liblar hatte sich bereits im Jahr 2006 mit der Bitte an die Stadt gewandt, die Kosten für die Sanierung des Hausanschlusses für das Vereinsheim zu übernehmen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Wurzeln der auf dem städtischen Grundstück stehenden Bäume den Kanal beschädigt hätten. Diesen Antrag habe ich abgelehnt. Dafür waren folgende Gründe maßgebend: - Die Stadt Erftstadt hat dem Verein das Grundstück kostenlos überlassen. Im Überlassungsvetrag ist ausdrücklich geregelt, dass der Verein alle Unterhaltungskosten zu tragen hat. - Wenn die Stadt für die Beschädigungen durch die Wurzeln aufzukommen hätte, so wäre nur der Zeitwert des Kanals zu ersetzen gewesen, der bei 40 Jahre alten Leitungen äußerst gering ist. - Insgesamt mussten bei dem alten Kanal 78 m Leitung erneuert werden. Die Beschädigung durch die Wurzeln waren auf einen kleinen Teilbereich beschränkt. Bereits 2006 hatte ich den Verein darüber informiert, dass eine Erneuerung des Kanals notwendig sei und empfohlen, die Arbeiten ausführen zu lassen. Dieser Anregung ist der Verein nicht gefolgt. Dementsprechend wurde die Durchführung der Maßnahme im Jahr 2007 dringlich. Gemäß Ziffer 8 Absatz 2 der Zuschussrichtlinien für Sporttreibende Vereine werden weder Reparaturen noch Sanierungen bezuschusst. Zudem ist der Beginn einer Maßnahme vor einer entsprechenden Bewilligung förderschädlich. Daher habe ich mit Schreiben vom 30.5.2007 einen Zuschussantrag abgelehnt. Jeder Eigentümer eines Gebäudes - insbesondere wenn dieses nahezu 40 Jahre alt ist - muss mit Reparaturen rechnen und Rücklagen bilden. Allenfalls wäre in Erwägung zu ziehen, den Teil der Aufwendungen anteilig zu erstatten, der durch die Erneuerung des Kanalteils entstanden ist und der durch die entlang der Straße stehenden Pappeln verstopft war Die Kosten wären durch den Eigenbetrieb Straßen zu erstatten. (Bösche)