Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,7 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zum B 309/2007
Anregung zur Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches auf der Wilhelmstraße
und der Theo-Wolfgartenstraße
Im Betriebsausschuss Straßen vom 19.09.2007 wurde die Verwaltung gebeten, zu prüfen, ob
die „privaten Schilder“, die auf spielende Kinder aufmerksam machen, rechtlich zulässig sind
und die Einrichtung eines VB-Bereiches auch ohne die Einrichtung einer
Mischverkehrsfläche zulässig ist.
Die Aufstellung von Schildern mit der Aufschrift oder dem Symbol „spielende Kinder“ hat
rechtlich keine Bedeutung. Die Duldung zur Aufstellung solcher Schilder bleibt jeder Stadt
selbst überlassen. Bei der Aufstellung sind allerdings die Vorgaben zur Einhaltung der
Verkehrssicherheit einzuhalten (u.a. Lichtraumprofil). Wenn die Schilder von Anwohnern
aufgehängt werden und dabei vorhandene Pfosten oder Laternenmasten mitgenutzt werden
sollen, empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Stadt.
Für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches (Ausschilderung mit dem
Verkehrszeichen 325/326) ist laut Straßenverkehrsordnung „in der Regel ein niveaugleicher
Ausbau für die ganze Straßenbreite“ erforderlich. Aus dieser Definition ist zu erkennen, dass
Ausnahmen möglich sind. Hierfür muss allerdings eine hinreichende Begründung vorhanden
sein. Zum Beispiel könnte das eine wesentlich breitere Gehweganlage oder erheblich
schmälere Fahrbahnen als in den benachbarten Straßenabschnitten sein.
Da der bauliche Gesamteindruck sich in der Wilhelmstraße und in der Theo-Wolfgartenstraße
in den einzelnen Straßenabschnitten nicht ändert, sehe ich hier keine Möglichkeit ohne einen
Umbau der Straße einen verkehrsberuhigten Bereich einzurichten.
(Bösche)