Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 274/2007
Az.: 61.21-20/15B
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 11.05.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
05.06.2007
Rat
19.06.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 15B, E. – Liblar, Jugendkulturhalle
I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB
II. Beschluss über die Offenlage
V 8 / 0829 Rat am 18.10.2005
V 418 / 2006 Rat am 20.06.2006
A 788 / 2006 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.12.2006
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 11.05.2007
Beschlussentwurf:
I. Gemäß § 233 (1) Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 15B Erftstadt - Liblar,
Jugendkulturhalle, nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) fortzuführen.
II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplan-Vorentwurf als Bebauungsplanentwurf Nr.
15B, E. – Liblar, Jugendkulturhalle beschlossen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Begründung:
Zu I:
Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann für Bebauungspläne (BP)
„beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB angewandt werden. Diese Vorschrift
insgesamt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen,
von
das
gilt
die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden.
Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie
keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig.
Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen
werden.
Da der vorliegende Bebauungsplan Nr. 15B die erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB erfüllt,
u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als
20.000 qm, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage entsprechend der
Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB fortzuführen.
Die frühzeitige Behördenbeteiligung (Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB (20.07.2005 bis 22.08.2005) und die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit (Bürgerversammlung am 07.11.2006) wurde bereits durchgeführt, sodass das
Planverfahren nunmehr gem. § 13 a BauGB als „BP der Innenentwicklung“ fortgesetzt werden
sollte.
Zu II:
Auf der Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Bürgerversammlung)
sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1)
BauGB und § 4(1) BauGB und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der „Gutachterlichen
Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation“ der Firma ACCON Köln GmbH hat die
Verwaltung einen BP- Entwurf erarbeitet, der die Errichtung eines Gebäudes mit Jugendräumen im
Nordwesten des Grundstückes der Musikschule in E.-Liblar planungsrechtlich ermöglichen soll.
Das gesamte Plangebiet ist als „Fläche für den Gemeinbedarf“ festgesetzt. Im BP - Entwurf sind im
Plangebiet ausschließlich Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Nutzungen
zulässig. Dem Schutz der benachbarten Wohnbebauung Rechnung tragend, enthält der Plan eine
Festsetzung, die sicherstellt, dass im Plangebiet die o.g. Nutzungen nur zulässig sind, wenn sie
die nach TA-Lärm in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ zulässigen Richtwerte tags (6 bis 22.00
Uhr) 55dB(A) und nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) 40dB (A) nicht überschreitet.
Die im BP-Entwurf festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche umfasst im wesentlichen den
Gebäudekomplex der Musikschule und den Standort für das geplante Gebäude im Nordwesten
des Plangebietes. Das Baufenster hält entlang der nördlichen Plangebietsgrenze einen Abstand
von 5 m ein, der dem nach § 6 Landesbauordnung einzuhaltenden Abstand entspricht. Damit
durch das neue Gebäude eine möglichst geringe Beeinträchtigung im Bezug auf die Verschattung
der unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke bzw. Gärten entsteht, enthält der BP-Entwurf
für die geplante Bebauung die Festsetzung der maximalen First- und Traufhöhe, der Dachform und
-neigung (Flachdach-, flachgeneigte Pult- oder Satteldächer mit einer Dachneigung von 0 bis 15
Grad) und der Firstrichtung (giebelständig zur Heidebroichstraße).
Der von der Verwaltung erarbeitete Bebauungsplanvorentwurf sollte nunmehr als
Bebauungsplanentwurf beschlossen und offengelegt werden.
(Bösche)
Anlagen
-
Anlageplan
Niederschrift der Bürgerversammlung und Stellungnahmen zur Bürgerversammlung /
Jugendkulturhalle
Bebauungsplan mit Begründung an die Fraktionen und sachkundigen Einwohner
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