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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15B, E. – Liblar, Jugendkulturhalle I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB II. Beschluss über die Offenlage V 8 / 0829 Rat am 18.10.2005 V 418 / 2006 Rat am 20.06.2006 A 788 / 2006 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.12.2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15B, E. – Liblar, Jugendkulturhalle
I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB
II. Beschluss über die Offenlage 
V 8 / 0829 Rat am 18.10.2005
V 418 / 2006 Rat am 20.06.2006
A 788 / 2006 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.12.2006) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15B, E. – Liblar, Jugendkulturhalle
I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB
II. Beschluss über die Offenlage 
V 8 / 0829 Rat am 18.10.2005
V 418 / 2006 Rat am 20.06.2006
A 788 / 2006 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.12.2006)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 274/2007 Az.: 61.21-20/15B Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 11.05.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 05.06.2007 Rat 19.06.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 15B, E. – Liblar, Jugendkulturhalle I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB II. Beschluss über die Offenlage V 8 / 0829 Rat am 18.10.2005 V 418 / 2006 Rat am 20.06.2006 A 788 / 2006 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.12.2006 Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 11.05.2007 Beschlussentwurf: I. Gemäß § 233 (1) Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 15B Erftstadt - Liblar, Jugendkulturhalle, nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) fortzuführen. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplan-Vorentwurf als Bebauungsplanentwurf Nr. 15B, E. – Liblar, Jugendkulturhalle beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Begründung: Zu I: Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann für Bebauungspläne (BP) „beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB angewandt werden. Diese Vorschrift insgesamt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, von das gilt die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden. Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden. Da der vorliegende Bebauungsplan Nr. 15B die erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 qm, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage entsprechend der Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB fortzuführen. Die frühzeitige Behördenbeteiligung (Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB (20.07.2005 bis 22.08.2005) und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgerversammlung am 07.11.2006) wurde bereits durchgeführt, sodass das Planverfahren nunmehr gem. § 13 a BauGB als „BP der Innenentwicklung“ fortgesetzt werden sollte. Zu II: Auf der Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Bürgerversammlung) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) BauGB und § 4(1) BauGB und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der „Gutachterlichen Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation“ der Firma ACCON Köln GmbH hat die Verwaltung einen BP- Entwurf erarbeitet, der die Errichtung eines Gebäudes mit Jugendräumen im Nordwesten des Grundstückes der Musikschule in E.-Liblar planungsrechtlich ermöglichen soll. Das gesamte Plangebiet ist als „Fläche für den Gemeinbedarf“ festgesetzt. Im BP - Entwurf sind im Plangebiet ausschließlich Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Nutzungen zulässig. Dem Schutz der benachbarten Wohnbebauung Rechnung tragend, enthält der Plan eine Festsetzung, die sicherstellt, dass im Plangebiet die o.g. Nutzungen nur zulässig sind, wenn sie die nach TA-Lärm in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ zulässigen Richtwerte tags (6 bis 22.00 Uhr) 55dB(A) und nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) 40dB (A) nicht überschreitet. Die im BP-Entwurf festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche umfasst im wesentlichen den Gebäudekomplex der Musikschule und den Standort für das geplante Gebäude im Nordwesten des Plangebietes. Das Baufenster hält entlang der nördlichen Plangebietsgrenze einen Abstand von 5 m ein, der dem nach § 6 Landesbauordnung einzuhaltenden Abstand entspricht. Damit durch das neue Gebäude eine möglichst geringe Beeinträchtigung im Bezug auf die Verschattung der unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke bzw. Gärten entsteht, enthält der BP-Entwurf für die geplante Bebauung die Festsetzung der maximalen First- und Traufhöhe, der Dachform und -neigung (Flachdach-, flachgeneigte Pult- oder Satteldächer mit einer Dachneigung von 0 bis 15 Grad) und der Firstrichtung (giebelständig zur Heidebroichstraße). Der von der Verwaltung erarbeitete Bebauungsplanvorentwurf sollte nunmehr als Bebauungsplanentwurf beschlossen und offengelegt werden. (Bösche) Anlagen - Anlageplan Niederschrift der Bürgerversammlung und Stellungnahmen zur Bürgerversammlung / Jugendkulturhalle Bebauungsplan mit Begründung an die Fraktionen und sachkundigen Einwohner -2-