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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss V 100 / 2007 Rat am 27.03.2007)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, 
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
V 100 / 2007 Rat am 27.03.2007) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, 
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
V 100 / 2007 Rat am 27.03.2007) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, 
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
V 100 / 2007 Rat am 27.03.2007) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, 
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
V 100 / 2007 Rat am 27.03.2007)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 389/2007 Az.: 61.21-20/15B Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 10.08.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 05.09.2007 Rat 20.09.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss V 100 / 2007 Rat am 27.03.2007 Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 10.08.2007 Beschlussentwurf: I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) des Bebauungsplanes 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt vrgebrachten Stellungnahmen (Anregungen und Hinweise) wird wie folgt entschieden: I.1 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222 50329 Hürth Die Hinweise, dass langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen zur Zeit nicht anliegen und das sämtliche Erdgasleitungen der GVG Rhein-Erft nicht überbaut werden dürfen, wird zur Kenntnis genommen. Belange der GVG sind durch den Bebauungsplan nicht betroffen, da innerhalb des Plangebietes keine Gasleitungen der GVG liegen. I.2 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, Josef-Schregel-Str. 21 52349 Düren Der Anregung, im Textteil des Bebauungsplanes einen Hinweis aufzunehmen, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbedingter großflächiger Grundwasserbeeinflussung liegt, wird entsprochen. I.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 - 103, 53879 Euskirchen Der Hinweis des Landesbetriebs Straßen NRW, dass keine ungewollten Fußgänger- und Radfahrerverkehre entstehen sollen, wird durch die Aufnahme einer textlichen Festsetzung, die die An- pflanzung und dauerhafte Erhaltung einer Hecke parallel zur Erper Straße bis zur Parkplatzeinfahrt vorschreibt, entsprochen. I.4 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, Postfach 2140, 50250 Pulheim Der Anregung der Denkmalpflege, die Andachtsstelle des Kalvarienberges vor dem Haus Herriger Straße 42 auf die Freifläche zwischen der geplanten Neubebauung und der Einfahrt zum Discountmarktgrundstück zu versetzen, ist planungsrechtlich nicht regelungsbedürftig. Der Vorgang bedarf lediglich der Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers – im vorliegenden Fall der Stadt Erftstadt – und der kostenmäßigen Regelung. Dies kann im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns, gegebenenfalls unter Herbeiführung entsprechender politischer Beschlüsse erfolgen. I.5 Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim Den Anregungen und Hinweisen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung (Behandlung des Niederschlagswassers und dessen Versickerung) wurde bereits bei der Realisierung der bestehenden Bebauung weitestgehend Rechnung getragen (siehe auch I.6 Absatz 2). I.6 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim Dem Widerspruch gem. § 7 BauGB und gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz wegen der teilweisen Lage im Landschaftsschutzgebiet „Rotbach-Mühlenbach“ wird nicht stattgegeben. Dem Hinweis bezüglich der Abstimmung der Entwässerung mit der Unteren Wasserbehörde und der Einholung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerungsanlage wurde bereits im Rahmen der Realisierung der bestehenden Bebauung Rechnung getragen. Die vorgesehene Entwässerung erfolgt im kleineren Umfang durch eine Versickerung des Dachflächenwassers, welche bereits durch eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 05.11.2003 (Az. 70-0-3/H5.58) abgedeckt ist. Die übrige Entwässerung des Oberflächenwassers im Plangebiet erfolgt bereits heute über die städtische Kanalisation, die zusätzlichen Mengen werden ebenfalls über die Kanalisation abgeleitet. Der Anregung, im Bebauungsplan durch einen textlichen Hinweis auf die Lage des Plangebietes in der geplanten Wasserschutzzone III der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim hinzuweisen, wird entsprochen. Der Hinweis hinsichtlich des Einbaus von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Plan Rechnung getragen. Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises, eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, welche Regelungen bei Eingriffen in den Boden beinhaltet(gutachtehrliche Begleitung, Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde), wird entsprochen. I.7 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn Dem Hinweis des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege bezüglich der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes wird durch die Aufnahme eines textlichen Hinweises im Plan Rechnung getragen. I.8 Herr Stefan Kolter (Dipl.-Ing. Architekt), Gerstenstraße 4, 53881 Euskirchen – Billig Der Anregung, auf die Bebauung generell zu verzichten und stattdessen weitere öffentliche Parkplätze anzulegen, wird nicht entsprochen. -2- Der Anregung, den Grenzabstand einzuhalten, die Bautiefe zu reduzieren und die Dachneigung des Baukörpers Herriger Straße Hs. Nr. 27 zu übernehmen, wird nicht entsprochen. Der Anregung, entlang der Erper Straße und Herriger Straße eine Heckenbepflanzung festzusetzen und die Verdichtung der Bepflanzung zur Abschirmung des Parkplatzes bzw. der Fahrzeuge zu gewährleisten, wird durch Aufnahme einer entsprechenden textlichen Festsetzung (heckenartige Bepflanzung in einer Höhe zwischen mindestens 0,80m bis 1,00m) und einer zeichnerischen Festsetzung von zusätzlich anzupflanzenden Bäumen entsprochen. Der Hinweis, dass nicht alle im Bebauungsplan als Bestand festgesetzte Bäume tatsächlich vorhanden sind, ist korrekt. Die Verwaltung wird im Rahmen der Realisierung der geplanten baulichen Ereiterungsmaßnahmen die nachträgliche Anpflanzung sowohl dieser als auch der zusätzlich anzupflanzenden Bäume und der heckenartigen Bepflanzung entlang der Herriger Straße entsprechend fordern bzw. durchsetzten. Darüber hinaus beinhaltet der Begriff „Erhalt“ auch eine dauerhafte Pflege sowie eine Wiederanpflanzung, sofern Bäume in der Vergangenheit abgängig waren. Insofern ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alle in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte regelmäßig hinsichtlich der Vitalität der Bäume zu überprüfen. II. Gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 153, Erftstadt – Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, einschließlich Begründung sowie der in der oben durchgeführten Abwägung beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I. 5 Bei der Formulierung der Anregung ist nicht berücksichtigt, dass das Plangebiet bereits weitestgehend bebaut ist und dass sich das Bebauungsplanverfahren auf eine Bestandsfestsetzung bezieht. Lediglich kleine Teile des Plangebietes werden neu bebaut, wobei auch hier vormals bereits Gebäude gestanden haben. Insofern kommen die Hinweise und Empfehlungen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da das Plangebiet bereits heute vollständig über das vorhandene städtische Kanalisationsnetz entwässert wird. Für die Markterweiterung sowie für das neu zu errichtende Gebäude auf dem städtischen Grundstück stehen keine Flächen zwecks Versickerung zur Verfügung. I.6 Nach Rücksprache mit der „Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises,“ ist die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes bzw. die Überlagerung des südöstlichen Teils des Plangebietes als Landschaftsschutzgebiet nicht korrekt. Der überlagerte Teil des Plangebietes bzw. des Grundstückes war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Landschaftsplanes bereits bebaut (Lagerhalle und Silos), bzw. nach § 34 BauGB bebaubar, sodass die sachlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nicht gegeben waren und somit auch die Grundlage für einen Widerspruch gem. § 7 BauGB und gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz nicht gegeben ist. Stattdessen ist im Rahmen einer der nächsten Änderung des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“ die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes zu korrigieren. I.8 -3- Zur Zeit bildet das Gebäude Herriger Straße 27 den Abschluss der Bebauung der Herriger Straße in Richtung Erper Straße; daran schließt sich das unbebaute städtische Grundstück an. Mit der vorgesehenen Bebauung des städtischen Grundstücks soll ein „neuer“ Abschluss dieser Bebauung erreicht werden, insbesondere auch mit dem Ziel, den Eingangsbereich der Altstadt von Lechenich städtebaulich zu betonen. Das Gebäude Herriger Str. 27 vermag diese Funktion bisher städtebaulich nicht befriedigend zu erfüllen, da bisher die Gebäudefolge entlang der Herriger Straße abrupt abbricht und eine sehr große Lücke bis zum Kreisverkehr klafft. Diese Lücke vermag eine Neubebauung unter Akzentuierung der hier einsetzenden Straßenkrümmung zu schließen. Die im Bebauungsplan festgesetzte geschlossene Bebauung führt in Bezug auf das Nachbargrundstück zu einer Grenzbebauung. Diese Festsetzung reduziert den Abstand zwischen den Gebäuden auf ein Minimum, ermöglicht jedoch, die verbleibende Lücke auf dem Grundstück Haus Hausnr. 27 auf Grundlage des § 34 BauGB zu schließen und damit die vollständige Geschlossenheit der Bebauung entlang der Herriger Straße zu erreichen. Eine Vergrößerung des Abstandes zwischen den Gebäuden führt demgegenüber dazu, dass mit dem geplanten Baukörper ein Solitärbau entsteht und somit die gewünschte städtebauliche Wirkung einer geschlossenen Bebauung unterbunden wird. Insgesamt gewährleistet die Bebauung des städtischen Grundstücks die Fortführung der Siedlungsstruktur und einen städtebaulich sinnvollen Abschluss zum Eingangsbereich der Erper Straße. Damit wird auch eine deutliche Zuordnung des Discountmarktes zur Erper Straße möglich. Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 27.03.2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 153, Erftstadt – Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt und die Durchführung des Planverfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 03.05.2007 bis einschließlich 02.06.2007. Der Bebauungsplan Nr. 153, E. – Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt kann nunmehr einschließlich der o.g. Änderungen und Ergänzung als Satzung beschlossen werden. (Bösche) Anlagen o o Anlageplan Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange und eines Bürgers / Nachbarn -4-