Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
29.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 377/2007
Az.: - 40 -
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 - / -51 Datum: 09.08.2007
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Betrifft:
Termin
29.08.2007
Bemerkungen
Antrag bzgl. Teilnahme am Landesfond "Kein Kind ohne Mahlzeit"
Finanzielle Auswirkungen:
Die Landeszuwendung erhöht den Etat
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.08.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen hatte bereits
in den Mitteilungen für den Monat Juli über den Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“
informiert. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW hat nunmehr der
Geschäftsstelle die letzte Entwurfsfassung zu den Förderrichtlinien und den Begleiterlass
zur Verfügung gestellt. Da der Landesfonds zum beginnenden Schuljahr angewandt
werden soll, ist es sinnvoll, bereits auf der Grundlage der Entwurfsfassung die weiteren
Planungen zu treffen.
Nach Mitteilung des MSW NRW gibt es derzeit eine größere Zahl von Kindern und
Jugendlichen, die eine Ganztagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen teilnehmen
können, weil ihre Eltern die dafür erforderlichen Finanzmittel nicht aufbringen können. Vor
diesem Hintergrund hat das Land den Landesfonds für einen Zeitraum von zunächst zwei
Jahren eingerichtet. Der Landesfonds umfasst ein Volumen von 10 Mio. Euro pro
Schuljahr. Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der
Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote der offenen und gebundenen
Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I gem. § 9 Abs. 3
Schulgesetz NRW.
Fördermittel erhalten nur diejenigen, die nach der Förderrichtlinie als bedürftig anzusehen
sind. Dies sind in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte
Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistung nach § 6 a BKKG (Kinderzuschlag) beziehen
oder deren Elternbeiträge beim Besuch der offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII
(wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden.
Die Landesförderung geht von Kosten für ein Mittagessen von 2,50 Euro aus. Ausgehend
von 200 Tagen werden daher Ausgaben in Höhe von 500 Euro pro Kind und Jahr
angenommen. Hiervon beabsichtigt das Land, einen Betrag von 200 Euro pro Kind (ein
Euro pro Essen) zu übernehmen. Zu beachten ist allerdings, dass der Landesfonds auf 10
Mio. Euro gedeckelt ist. Sollte dieses Volumen überschritten werden, würde sich die
Landesförderung reduzieren, es sei denn, das Land wäre kurzfristig bereit, die Mittel
aufzustocken.
Die Förderrichtlinie sieht ebenfalls Eigenanteile sowohl der Kommunen als auch der Eltern
vor. Der Anteil der Kommune beträgt 100 Euro pro Kind (50 Cent pro Essen). Die
kommunalen Spitzenverbände haben sich im Rahmen der Anhörung dafür
ausgesprochen, dass auch Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept bzw. Kommunen,
die sich in der vorläufigen Haushaltsführung befinden, uneingeschränkt an dem
Landesprogramm teilnehmen können.
Die Eltern müssen zur Teilnahme an dem Landesfonds einen Eigenanteil von 200 Euro
pro Jahr (ein Euro pro Mahlzeit) erbringen. Die Erhebung der Elternbeiträge ist Aufgabe
der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers. Die Richtlinie sieht vor,
dass die Erhebung der Elternbeiträge auf Dritte delegiert werden kann.
Die Stadt Erftstadt übernimmt bereits seit 2002 für den Personenkreis der Erftstadt-CardInhaber u.a. den hälftigen Anteil für das schulische Mittagessen, um Kindern und
Jugendlichen eine Mahlzeit im Rahmen der Ganztagsbetreuung in Schulen zu
ermöglichen. Diese kommunale Initiative unterstützte bereits im Vorfeld zur aktuellen
Intention des Landesfonds finanzschwache Eltern ihre Kindern in einer Ganztagsschule
anzumelden und hat sich auch als Beitrag zur Bekämpfung von Kinderarmut bewährt.
Im Schuljahr 2006/07 besuchten 349 Kinder “Offene Ganztagsschulen“ in Erftstadt. 82
dieser Schülerinnen und Schüler partizipierten von den Vergünstigungen durch die
Inanspruchnahme der Erftstadt- Card. Zusätzlich zur Zielgruppe des Landesfonds, die auf
Kinder und Jugendliche in Ganztagsschulen beschränkt ist, deckt die Regelung der
Erftstadt-Card auch weitere Schulbetreuungsmaßnahmen (Dreizehn-plus-Angebote im
Sekundarbereich I) ab. Die Erftstadt-Card begünstigt zudem einen weiteren
Personenkreis, als der, der unter Pkt. 2 der Entwurfsfassung zu den Förderrichtlinien als
bedürftig definiert ist. Zu den Berechtigten in Erftstadt gehören auch Personen bzw.
Familien, deren Einkommen den Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
um nicht mehr als 15 % übersteigt. In diesem Zusammenhang wird auf den Bericht über
die Erftstadt-Card (V356/2007) verwiesen.
Die zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren initiierte Projektförderung „Kein Kind
ohne Mahlzeit“ könnte den städtischen Haushalt im Zusammenhang mit der bestehenden
Beschlusslage zur Erftstadt-Card um eine jährliche Landeszuweisung von 200 Euro pro
berechtigtem Kind entlasten. Eine antragsrelevante Größenordnung ist derzeit noch nicht
bekannt. Sie könnte erst im Zusammenhang mit der zusätzlichen Abgleichung der
Bedürftigkeit von Schülerinnen und Schülern des „Offenen Ganztags“ lt. Landesfonds für
das Schuljahr 2007/08 ermittelt werden. Als Orientierungsgröße kann derzeit nur die
Inanspruchnahme der Erftstadt-Card für die Mittagsverpflegung im Rahmen der „Offenen
Ganztagsschule“ im Schuljahr 2006/07 dienen (82 Kinder - unter Vorbehalt der nur
eingeschränkten Vergleichbarkeit).
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Neben der Entlastung des städtischen Haushalts durch diese Landesförderung bringt die
neue Regelung auch für den Personenkreis der Erftstädter Bedürftigen im Sinne des
Landesfonds eine zusätzliche Ersparnis gegenüber den bisherigen Vergünstigungen bei
Nutzung der Erftstadt-Card. Auf Grundlage von Kosten für ein Mittagessen in Höhe von
2,50 Euro betrug der hälftige Elternanteil bei Inanspruchnahme der Erftstadt-Card 1,25
Euro. Zukünftig würde sich der Eigenanteil auf 1 Euro pro Essen reduzieren. Die restlichen
Kosten pro Essen würden in Höhe von 1 Euro durch Zuweisungen des Landes und des
kommunalen Anteils von 0,50 Euro gedeckt.
Voraussetzung für die Beantragung der Landeszuwendung ist ein Beschluss des
Schulträgers zur Teilnahme am Programm Landesfonds “Kein Kind ohne Mahlzeit“.
In Vertretung
(Erner)
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