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Beschlussvorlage (Richtlinien Jugendförderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt 0. Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Allgemeiner Teil 1.1 1.2 Begriffserläuterungen Allgemeine Förderungsrichtlinien 2. Freizeitaktivitäten 2.11 2.12 2.13 2.2 2.3 Eintägige Freizeitmaßnahmen Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Internationale Jugendbegegnungen Stadtranderholungsmaßnahmen 3. Schulung und Bildung 3.11 3.12 3.21 3.22 Eintägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen Mehrtägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen Eintägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen Mehrtägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen 4. Förderung von Gruppen 4.1 4.2 4.3 Jugendpflegematerial Globalzuschuss/einmalige Starthilfe Stadtjugendringunterstützung 5. Förderung von Einrichtungen 5.1 5.2 Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen Investitionsbeihilfe 6. Jugendkulturarbeit 7. Sonstige Jugendarbeit 8. Betriebskostenzuschuss 9. Anhang 1 Präambel Die Stadt Erftstadt sieht es als wichtige Aufgabe an, die Träger der freien Jugendhilfe in ihrer Arbeit zu fördern und zu unterstützen. Sie leisten im Rahmen ihrer in der Regel ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit einen wesentlichen und unverzichtbaren Beitrag bei der Betreuung, Förderung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in unserem Gemeinwesen. 2 1. Allgemeiner Teil 1.1 Begriffserläuterungen Zum besseren Verständnis sind nachfolgend die in diesen Förderungsrichtlinien relevanten Begriffe erläutert. Erklärungen zu den einzelnen förderungswürdigen Maßnahmen und Förderungsarten sind unter diesen jeweils unter Punkt a) bzw. teilweise auch b) zu finden. Teilnehmer/innen sind diejenigen Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen und nicht als Leiter/in oder Betreuer/in fungieren. Als Teilnehmer/innen werden nach diesen Richtlinien, soweit nichts anderes gesagt wird, nur Erftstädter Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis einschl. 17 Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre gefördert, wenn sie noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne eigenes Einkommen oder zum Wehr- bzw. Zivildienst eingezogen sind, und dies vom Träger bestätigt wird. Leiter/in einer Maßnahme ist die den kombinierten Antrag und Verwendungsnachweis unterzeichnende Person. Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die Leitung von Maßnahmen in Händen geeigneter Personen liegt. Bezüglich der Bezuschussung gilt der/die Leiter/in als Betreuer/in. Betreuer/innen sind alle Personen, die neben dem/der oder als Leiter/in eine Maßnahme verantwortlich durchführen, unabhängig von ihrer Funktion im Verband und ihrem Wohnsitz. Für Betreuer/innen gilt die Altersobergrenze nicht. In der Regel wird je 8 Teilnehmer/innen ein/eine Betreuer/in gefördert. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Jugend, Familie und Soziales im Einzelfall. Das Amt für Jugend, Familie und Soziales ist das Amt auf Stadtebene, das für Jugendbelange zuständig ist. Es besteht zum einen aus der Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales (Stadtverwaltung Erftstadt, Amt 51) und zum anderen aus dem Jugendhilfeausschuss. Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist das für Jugendangelegenheiten zuständige Fachgremium. Er ist besetzt mit Vertretern/innen der im Stadtrat vertretenen Parteien, der Wohlfahrtsverbände, der Jugendverbände und anderen sachkundigen Bürgern/innen. Das Sozialgesetzbuch, Teil VIII „Kinder- und Jugendhilfe“ (SGB VIII) regelt die außerschulische Förderung der Jugendarbeit und ist die Grundlage für die Arbeit des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Die Anerkennung des Trägers nach § 75 SGB VIII ist die Voraussetzung einer langfristigen Förderungsfähigkeit von Gruppen, Verbänden und Vereinigungen, die Jugendarbeit leisten bzw. jugendpflegerisch tätig sind. Der Stadtjugendring (StJR) ist die freiwillige Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII der Jugendgruppen, Verbände und Einrichtungen im Stadtgebiet. 3 1.2 Allgemeine Förderungsrichtlinien Die Zuschüsse werden in der Erwartung gezahlt, dass die Träger der freien Jugendhilfe auch die nicht verbandsgebundene Jugend an ihrer Jugendarbeit beteiligen und die geförderten Maßnahmen nach Möglichkeit allen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in der Stadt Erftstadt zugänglich machen. 1.21 Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Träger der freien Jugendhilfe, die örtlich oder überörtlich öffentlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt sind. 1.22 Gefördert werden nur Personen, die in Erftstadt wohnen, oder nachweislich als Leiter/in oder Betreuer/in für örtliche Jugendhilfeträger tätig sind. 1.23 Veranstaltungen oder Maßnahmen, die überwiegend dem eigentlichen Vereinszweck dienen, Trainings- oder Wettkampfcharakter haben und offensichtlich nicht der Jugendarbeit nach SGB VIII zuzuordnen sind (z.B. bei Sportvereinen Trainingslager und Turniere, bei Musikvereinen Musikwettbewerbe) - religiöser, gewerkschaftlicher, parteipolitischer Art sind werden nicht gefördert. 1.24 Die Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und bei Anerkennung der Förderungswürdigkeit der beantragten Maßnahmen gewährt. 1.25 Für alle Anträge / Verwendungsnachweise und Teilnehmerlisten sind die Formblätter des Amtes für Jugend, Familie und Soziales zu verwenden. 1.26 Alle Anträge / Verwendungsnachweise müssen seitens des/der Antragstellers/in von zwei Zeichnungsberechtigten unterzeichnet werden. 1.27 Sind Programme als Antragsunterlagen erforderlich, sollen sie inhaltlich den Charakter der Veranstaltung, die Zielsetzung und den Zeitablauf so darstellen, dass sie prüffähig sind. 1.28 Alle Anträge / Verwendungsnachweise sind unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann vor Durchführung der Maßnahme ein Abschlag gezahlt werden. Dieser ist mindestens 4 Wochen vor Durchführung zu beantragen. Wegen des Haushaltsabschlusses der Stadt Erftstadt ist grundsätzlich der 30.11. eines Jahres letzter Abgabetermin. Dezembermaßnahmen werden i.d.R. mit Rechtskraft der neuen Haushaltssatzung bewilligt. 1.29 Bei der Beantragung städtischer Zuschüsse muss der Träger seine Eigenmittel und evtl. sonstige Zuschüsse Dritter einsetzen. Gesamtkosten im Sinne dieser Richtlinien sind alle mit der jeweiligen Maßnahme zusammenhängenden und vertretbaren Kosten nach Abzug aller Preis- und Zahlungsvergünstigungen. Verwaltungs- und Sachkosten der Verbände für eigene Maßnahmen sind nicht zuschussfähig. 4 1.210 Falls das Land, der Bund oder sonstige Stellen für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien ebenfalls Zuschüsse zahlen, sind diese in jedem Fall in Anspruch zu nehmen. Eine evtl. Überfinanzierung hat der Antragsteller der Stadt Erftstadt mitzuteilen, so dass sie vom Zuschuss der Stadt Erftstadt in Abzug gebracht oder nach Auszahlung zurückgefordert werden kann. Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Anfrage einen Finanzierungsplan vorzulegen. 1.211 Über den Zuschussantrag entscheidet, soweit nichts anderes gesagt wird, im Rahmen dieser Richtlinien die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. 1.212 Die Stadt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen. 1.213 Die Auszahlung der Bewilligungssummen kann auf begründeten Antrag in 2 Raten (70 % vor; 30 % nach der Maßnahme) erfolgen. Voraussetzung für die Ratenzahlung ist eine Mindestzuschusshöhe von 100,00 EURO. 1.214 Über Anträge zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die nicht durch diese Richtlinien gedeckt sind, entscheidet grundsätzlich der JHA. 1.215 Die Stadt Erftstadt behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuschüsse einschließlich der landesüblichen Zinsen für den Fall vor, dass - gegen diese Richtlinien verstoßen wurde, - der Zuschuss entgegen dem angegebenen Zweck verwendet wurde, - der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig vorgelegt wird. 5 2. Freizeitaktivitäten 2.11 Eintägige Freizeitmaßnahmen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind eintägige Freizeitmaßnahmen von mindestens sechsstündiger Dauer, an denen mindestens fünf Kinder/Jugendliche und ein/e Leiter/in teilnehmen. Bei diesen Maßnahmen müssen die pädagogischen, bildungsmäßigen, führungstechnischen, hygienischen und wirtschaftlichen Forderungen erfüllt sein. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis einschl. 17 Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre, wenn sie noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne Beschäftigung bzw. eigenes Einkommen oder zum Wehr- bzw. Zivildienst eingezogen sind und dies vom Träger bestätigt wird. c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: 2,60 EURO je Teilnehmer/in 5,20 EURO je Leiter/in/Betreuer/in 9,80 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist. Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird in der Regel ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in bezuschusst. d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach zwei Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. h) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden: - Maßnahmen im Rahmen der Partnerschaften mit Wokingham, ViryChatillon und Jelenia Góra Maßnahmen geschlossener Schulklassen Maßnahmen, die in Verbindung mit Reisegesellschaften oder Reisebüros erfolgen, die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten Maßnahmen, die sich zu mehr als 1/3 ihrer Dauer auf Eisenbahn- bzw. Omnibusfahrten erstrecken (Besichtigungsfahrten). 6 2.12 Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Freizeit- und Ferienmaßnahmen (z.B. Wanderungen, Fahrten und Lager) mit mindestens einer Übernachtung bis zu 28 Tagen, an denen mindestens 5 Kinder/Jugendliche und ein/e Leiter/in teilnehmen. Bei diesen Maßnahmen müssen die pädagogischen, bildungsmäßigen, führungstechnischen, hygienischen und wirtschaftlichen Forderungen erfüllt sein. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis einschl. 17 Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre, wenn sie noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne Beschäftigung bzw. eigenes Einkommen oder zum Wehr- bzw. Zivildienst eingezogen sind und dies vom Träger bestätigt wird. c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: 3,10 EURO je Tag und Teilnehmer/in, 5,90 EURO je Tag und Leiter/in / Betreuer/in. 9,80 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist. Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird in der Regel ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in bezuschusst. d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. h) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden: - Fahrten im Rahmen der Partnerschaften mit Wokingham, Viry-Chatillon und Jelenia Gora, - Fahrten und Lager geschlossener Schulklassen, - Fahrten, die in Verbindung mit Reisegesellschaften oder Reisebüros erfolgen, die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten, - Veranstaltungen, die sich zu mehr als ein Drittel ihrer Dauer auf Eisenbahn- bzw. Omnibusfahrten erstrecken (Besichtigungsfahrten). 7 2.13 Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Freizeitmaßnahmen mit mindestens einer Übernachtung und mehrtägige Ferienmaßnahmen (auch ohne Übernachtung) für / mit behinderten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis einschließlich 26 Jahre, die unter das Schwerbehindertengesetz fallen. c) Der Förderungsbetrag wird wie folgt festgesetzt: 9,80 EURO je Tag und Teilnehmer(in) Leiter und Betreuer werden nicht im Rahmen dieser Richtlinien gefördert. d) Antragsberechtigt sind alle Träger, die Freizeit- und Ferienmaßnahmen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige durchführen. e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. 2.2 Internationale Jugendbegegnungen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind internationale Jugendbegegnungen (Maßnahmen, die geeignet sind, zur besseren Verständigung und zur freundschaftlichen Beziehung unter der Jugend Europas und des außereuropäischen Auslandes beizutragen), an denen mindestens 5 Jugendliche und ein/e Leiter/in und in der Regel höchstens 40 Personen teilnehmen. Das Programm muss Möglichkeiten zum Kennen lernen des/der Partners/in und seiner Umwelt, zu gemeinsamen Veranstaltungen, zu Festen und Freizeit, zum Anknüpfen persönlicher Beziehungen zu Gastgebern/innen und Gastfamilien bieten. Es muss sich um eine qualifizierte Internationale Jugendbegegnungsmaßnahme handeln, die den Richtlinien des Landesjugendplanes entspricht. Die Maßnahmen sollen bei Durchführung in außereuropäischen Ländern mindestens 14 Tage und in europäischen Ländern mindestens 7 Tage dauern. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Tage, ausnahmsweise bis 28 Tage gewährt. 8 Diese jugendpolitischen Maßnahmen setzen unter einer verantwortungsbewussten Leitung sorgfältige Auswahl der Teilnehmer/innen, eingehende Vorbereitung und sinnvolle Planung voraus, um eine verständnisvolle Begegnung mit jungen Menschen anderer Länder zu gewährleisten. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Jugendliche im Alter von 14 bis einschl. 17 Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre, wenn sie noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne Beschäftigung bzw. ohne eigenes Einkommen sind oder zur Ableistung der Wehrpflicht bzw. des Ersatzdienstes eingezogen sind und dies vom Träger bestätigt wird. c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: 4,40 EURO je Tag und Person. 9,80 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist. Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird in der Regel ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in bezuschusst, der/die volljährig sein muss. Die Förderung bezieht sich auch auf ausländische Teilnehmer/innen, wenn die Maßnahme in Erftstadt stattfindet, auf ausländische und deutsche Teilnehmer/innen, wenn die Teilnehmer/innen gemeinsam an einem dritten Ort untergebracht sind. d) Der/die Antragsteller/in muss grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Dem Antrag ist ein detailliertes Programm beizufügen. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. h) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden: - Maßnahmen im Rahmen der Partnerschaften mit Wokingham, Viry-Chatillon und Jelenia Gora, Maßnahmen von Schulen. 9 2.3 Stadtranderholungsmaßnahmen (Feriennaherholung) a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Maßnahmen der Feriennaherholung, die vor allem den Kindern, die nicht in Ferien fahren, die Möglichkeit geben sollen, die nähere Umgebung ihres Heimatortes kennen zu lernen, Erfahrungen in der Gruppe zu sammeln und sich zu erholen. Es werden Tagesveranstaltungen sowie Maßnahmen bis höchstens 14 Tage während der Oster- und Herbstferien, bis höchstens 21 Tage während der Sommerferien bezuschusst, wenn mindestens 20 Kinder teilnehmen. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Kinder im Alter von 6 bis einschl. 12 Jahren. c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: - Tagesveranstaltungen: 2,90 EURO pro Tag und Teilnehmer/in, 5,70 EURO pro Tag und Leiter/in / Betreuer/in / Hilfsperson, Halbtagsveranstaltungen: 2,10 EURO pro Tag und Teilnehmer/in, 4,10 EURO pro Tag und Leiter/in / Betreuer/in / Hilfsperson. 9,80 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist. Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird in der Regel ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in bezuschusst. Pro angefangene 25 Teilnehmer/innen wird ein Koch/eine Köchin bzw. eine Hilfsperson bezuschusst. d) Der/die Antragsteller/in muss grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Ein Erfahrungsbericht ist ebenfalls beizufügen. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. h) Bei Tagen mit Übernachtung finden die Förderungssätze von Freizeitund Ferienmaßnahmen (2.1) analoge Anwendung. 10 3. Schulung und Bildung 3.11 Eintägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind eintägige Schulungen mit der Zielsetzung, ehrenamtliche Jugendleiter/innen und andere erzieherische Hilfskräfte in der Jugendverbandsarbeit so zu qualifizieren, dass sie in die Lage versetzt werden, eine den Erfordernissen der heutigen Gesellschaft gemäße Jugendarbeit zu betreiben. An diesen Schulungen, die mindestens 4 Stunden Bildungsarbeit beinhalten, müssen mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen teilnehmen. Aus dem Programm muss eindeutig der Schulungscharakter erkennbar sein. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Personen ab 15 Jahren. Schulungsbetreuer/innen müssen volljährig sein. c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: 4,60 EURO je Teilnehmer/in, 4,60 EURO je Leiter/in / Betreuer/in. 9,80 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist. Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in bezuschusst. d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Dem Antrag ist ein detailliertes Schulungsprogramm beizufügen. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. 11 3.12 Mehrtägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind mehrtägige Schulungen mit der Zielsetzung, ehrenamtliche Jugendleiter/innen und andere erzieherische Hilfskräfte in der Jugendverbandsarbeit so zu qualifizieren, dass sie in die Lage versetzt werden, eine den Erfordernissen der heutigen Gesellschaft gemäße Jugendarbeit zu betreiben. An diesen Schulungen, die mindestens 5 Stunden Bildungsarbeit pro Tag beinhalten (Zeiten nach 22.00 Uhr werden nicht berücksichtigt), müssen mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen teilnehmen. Aus dem Programm muss eindeutig der Schulungscharakter erkennbar sein. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Personen ab 15 Jahren. Schulungsbetreuer/innen müssen volljährig sein. c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: 8,00 EURO je Teilnehmer/in, 8,00 EURO je Leiter/in / Betreuer/in. 9,80 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist. Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in bezuschusst. d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Dem Antrag ist ein detailliertes Schulungsprogramm beizufügen. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. h) Information: Die Förderungssätze von Freizeit- und Ferienmaßnahmen (2.1) finden analoge Anwendung - bei Tagen, an denen keine 5 Stunden Bildungsarbeit im Programm enthalten sind, - für Teilnehmer/innen, die das Mindestalter von 15 Jahren noch nicht erreicht haben. 12 3.21 Eintägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind eintägige Veranstaltungen von mindestens 4stündiger Dauer und einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen mit folgenden Inhalten: - Staatsbürgerliche Bildung (z.B. Hinführung zum demokratischen Verhalten), - Arbeit, Arbeitswelt, Maßnahmen für arbeitslose Jugendliche (Einzelvorträge, Vortragsreihen, Kurse, Seminare einschl. Besichtigungen, die der Erziehungshilfe während der Berufsvorbereitung, Berufsausübung, Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit dienen, insbesondere berufserzieherische und berufsbegleitende Hilfen. Dabei sollen u.a. Themen behandelt werden, die sich auf Rechte und Pflichten der jungen Menschen in Arbeit und Arbeitswelt, insbesondere hinsichtlich des Jugendarbeitsschutzes und der Jugendvertretung beziehen), - Hinführung zum sozialen Verständnis (Maßnahmen und Veranstaltungen, die theoretisch und praktisch junge Menschen zum sozialen Verständnis und zum sozialen Dienst führen sollen). Dies sind insbesondere: - Einführung in die sozialen Probleme der Gegenwart durch Begegnungen mit Praktikern der freien und behördlichen Sozialarbeit sowie durch Besichtigung geeigneter und sozialer Einrichtungen und Maßnahmen, Hinweis auf die Bedeutung der freiwilligen ehrenamtlichen Arbeit in der Gesellschaft, - Begegnung mit dem elternlosen, dem körperlich- oder geistig behinderten Kind, mit Kindern und Jugendlichen in Erziehungsheimen oder Strafanstalten, mit alten und kranken Menschen, - Nachbarschaftshilfen, insbesondere zur Entlastung kinderreicher Familien und gebrechlicher oder alter Menschen), - Maßnahmen im Natur- und Umweltschutz (Maßnahmen und Veranstaltungen, die dazu beitragen, das Verständnis der Jugend für den Schutz der Natur und der Umwelt sowie die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnis in die Praxis zu fördern), - Maßnahmen des erzieherischen Jugendschutzes (Einzelvorträge, Vortragsreihen und Seminare, die geeignet sind, suchtvorbeugend zu wirken, wie z.B. Themen über legale und illegale Drogen, Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, destruktive Kulte und Umgang mit Medien). b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind junge Menschen im Alter von 14 bis einschließlich 26 Jahren. Veranstaltungsbetreuer/innen müssen volljährig sein. 13 c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: 4,10 EURO je Teilnehmer/in, 4,10 EURO je Leiter/in / Betreuer/in. 9,80 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist. Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in bezuschusst. d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Dem Antrag ist ein detailliertes Programm der Bildungsmaßnahme beizufügen. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. 14 3.22 Mehrtägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind mehrtägige Schulungen (mindestens 5 Stunden Bildungsarbeit pro Tag; Zeiten nach 22.00 Uhr werden nicht berücksichtigt), mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen und den Inhalten der eintägigen allgemeinen Jugendbildungsmaßnahmen. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind junge Menschen im Alter von 14 bis einschließlich 26 Jahren. Veranstaltungsbetreuer/innen müssen volljährig sein. c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: 6,40 EURO je Teilnehmer/in, 6,40 EURO je Leiter/in / Betreuer/in. 9,80 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist. Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in bezuschusst. d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Dem Antrag ist ein detailliertes Programm der Bildungsmaßnahme beizufügen. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. h) Information: Die Förderungssätze von Freizeit- und Ferienmaßnahmen (2.1) finden analoge Anwendung - bei Tagen, an denen keine 5 Stunden Bildungsarbeit im Programm enthalten sind, für Teilnehmer/innen, die das Mindestalter von 14 Jahren noch nicht erreicht haben. 15 4. Förderung von Gruppen 4.1 Jugendpflegematerial a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich oder überörtlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt sind. b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung bei der Anschaffung von Jugendpflegematerialien, die für die Jugendarbeit mit 6- bis 26jährigen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen von Bedarf sind. Besonderes Förderungsziel ist die selbstorganisierte und -verantwortete Jugendarbeit. Eine hinreichende jugendpflegerische Nutzung der angeschafften Materialien muss gewährleistet sein. Gefördert wird zum Beispiel die Anschaffung von - Zeltmaterialien Spiel- und Sportgeräten Musikinstrumenten Liederbüchern und Notenmaterialien Film- und Diaserien Instandsetzung von Zelten u.a. c) Der Förderungsbetrag richtet sich nach dem Wert der Anschaffung. Die Beschaffung der Jugendpflegematerialien wird mit in der Regel 50 % der nachweisbaren Beschaffungskosten bezuschusst. Im Rahmen der maximal 50 %igen Förderung sollen nachweislich finanzschwache Träger besondere Berücksichtigung finden. d) Der/die Antragsteller/in muss grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach  75 SGB VIII anerkannt ist. Der Fördergeld empfangende Träger muss jederzeit in der Lage sein nachzuweisen, dass die geförderten Materialien im Rahmen von Jugendarbeit zu mindestens 80 % von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und jederzeit für diese zugänglich sind. Es sollte eine Selbstverwaltung der Materialien durch die Jugendlichen angestrebt werden. Ein entsprechender Passus ist auf dem Förderantrag der Verbände zu vermerken und vom Antragsteller rechtsverbindlich zu unterschreiben. Fehlt die Erklärung, ist der Antrag nicht förderungswürdig im Sinne dieser Zuschussrichtlinie. Stellt sich im nachhinein eine über 20 %ige „Fehlnutzung“, d.h. eine Nutzung nicht im Sinne dieser Förderrichtlinie heraus, kann der Förderbetrag von der Stadt Erftstadt in voller Höhe zurückgefordert werden. e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblatt J mit Kostenvoranschlägen) bis zum 28.02. des laufenden Jahres an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Die Anträge werden dem Stadtjugendring vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur Verteilung der Zuschussmittel macht. 16 f) Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt unter Berücksichtigung des Verteilervorschlages des Stadtjugendringes durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) . / . h) Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales bis zu dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Termin in Form von Kaufbelegen (Quittungen, Rechnungen) vorzulegen. Die aus Haushaltsmitteln der Stadt Erftstadt geförderten Gegenstände und Materialien bleiben Eigentum des jeweiligen Trägers. Sie sind von diesem zu inventarisieren und nachzuweisen. i) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden z.B.: - Ausrüstungsgegenstände des persönlichen Bedarfs, Verbrauchsmaterial, Kosten für Wartung und Lagerung, Grundsportgerät, Grundausstattung für Musikvereine, Transportkosten, Einrichtungsgegenstände wie z.B. Möbel jeder Art u. große Spielgeräte (Billardtische, Kicker, Tischtennisplatten), elektronische Geräte wie z.B. Fernseher, Videobeamer, Videokameras und -recorder, Computer o.ä., Materialien für die Kleinkindbetreuung (z.B. Krabbelgruppen), Materialien für die Erwachsenenbildung. Für diese Gegenstände wird auf Ziffer 7 verwiesen. 17 4.2 Globalzuschuss / einmalige Starthilfe a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind nach  § 75 SGB VIII anerkannte Erftstädter Jugendverbände, die im Vorjahr gem. den Punkten 2 und 3 dieser Richtlinien von der Stadt Erftstadt Zuschüsse erhalten haben. b) Das Förderungsziel ist eine Pauschalbezuschussung der Erftstädter Jugendverbände für die Geschäftsführung einschließlich Schreib- und Bürokräfte und ehrenamtliche Helfer/innen entsprechend ihrer Aktivitäten und für Verbrauchsmaterial. c) Der Förderungsbetrag wird ermittelt aus den im vergangenen Jahr gezahlten Zuschüssen nach den Punkten 2 und 3 der Richtlinien. Er beträgt 12,5 % davon. d) Der/die Antragsteller/in .... entfällt, da kein Antrag erforderlich ist. e) Eine Beantragung .... ist nicht erforderlich. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das laufende Jahr durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung und Abrechnung der ersten Maßnahme im laufenden Jahr. h) Ein Verwendungsnachweis .... ist nicht erforderlich. i) Zusatzinformation: Bei Neugründung eines Jugendverbandes wird einmalig eine Starthilfe von 105,00 EURO gewährt. Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. 18 4.3 Stadtjugendringunterstützung a) Die Gruppierung, die hier gefördert werden soll, ist der Stadtjugendring Erftstadt. b) Das Förderungsziel ist die Unterstützung des Stadtjugendringes Erftstadt bei seiner Geschäftsführung. c) Die Förderungsart ist eine finanzielle Zuwendung (jährlicher Pauschalbetrag), die vom JHA festgesetzt wird. Darüber hinaus besteht für den Stadtjugendring die Möglichkeit, die Förderungsmöglichkeiten dieser Richtlinien in Anspruch zu nehmen. d) Der Antragsteller kann nur der Stadtjugendring Erftstadt sein. e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. f) Die Bewilligung erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales für das jeweilige Haushaltsjahr. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. h) Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales bis zu dem im Bewilligungsbescheid bestimmten Termin schriftlich in Form eines Kostenplanes mit den dazugehörigen Belegen (Rechnungen/Quittungen) einzureichen. 19 5. Förderung von Einrichtungen 5.1 Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen und deren Ersteinrichtung a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich und überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt sind. b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von Renovierungsmaßnahmen und Ersteinrichtungen von Jugendfreizeitheimen und -räumen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. c) Der Förderungsbetrag richtet sich nach dem anerkannten Herstellungsaufwand bzw. nach dem Wert der Anschaffung. In der Regel werden derartige Maßnahmen mit 50 v.H. des anerkannten Herstellungsaufwandes bzw. der nachweisbaren Beschaffungskosten bezuschusst, höchstens jedoch 770,00 EURO. Die Auszahlung dieses Zuschusses wird nicht von einer evtl. Drittförderung abhängig gemacht. d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach  75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) mit einem entsprechenden Kostenplan vor der geplanten Maßnahme an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt laut Bewilligungsbescheid. h) Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales entsprechend den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides vorzulegen. 20 5.2 Investitionsbeihilfe a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich oder überörtlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt sind. b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von Neu-, Umbau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen. Eine ausreichende jugendpflegerische Nutzung muss gewährleistet sein, d.h. die Räume müssen zu 100 % der Jugendarbeit zur Verfügung stehen und mindestens 10 Stunden pro Woche für Jugendarbeit genutzt werden. Stehen die Räume weniger als 100 % der Jugendarbeit zur Verfügung oder werden weniger als 10 Stunden pro Woche genutzt, vermindert sich der Förderbetrag entsprechend. Geförderte Investitionen sind mindestens 20 Jahre für den im Antrag angegebenen Zweck zu erhalten. Bei vorzeitiger Zweckentfremdung ist der Zuschuss zurückzuzahlen, jedoch für jedes Jahr des Bestehens der Einrichtung um 1/20 verringert. c) Der Förderungsbetrag beträgt 25 % des anerkannten Herstellungsaufwandes, höchstens jedoch 30.000,00 EURO. Eigenleistungen werden nicht bezuschusst. d) Der/die Antragsteller/in muss grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) vor Beginn einer Maßnahme an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Ein Beginn der Maßnahme vor Bewilligung ist förderschädlich. Die Anträge sind wegen des langfristigen Verfahrens frühzeitig einzureichen, in der Regel bis zum 30.06. eines Jahres für das kommende Haushaltsjahr. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch den JHA. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt laut Bewilligungsbescheid. h) Der Verwendungsnachweis erfolgt gemäß den Bestimmungen im Bewilligungsbescheid. 21 6. Jugendkulturarbeit (Kino, Disco, Theater, Konzert u.a.) a) Die Veranstaltungen, die hier gefördert werden sollen, sind Veranstaltungen im Rahmen der offenen Jugendarbeit und -kulturarbeit, die in Erftstadt stattfinden. b) Das Ziel ist die Förderung der Bereitschaft von Trägern der Jugendarbeit, offene Jugendarbeit und -kulturarbeit zu leisten und dadurch die Freizeitgestaltung der Jugendlichen in den einzelnen Stadtteilen attraktiver zu machen. Gefördert werden zum Beispiel: - Gagen für Künstler/Musikgruppen, - Mieten für Musikanlagen oder derartige Einrichtungen, - Werbekosten, - Filmausleihkosten, - durch Veranstaltungen bedingte Versicherungen, u.a. Voraussetzung ist, dass die Träger für ihre Veranstaltungen entweder ein angemessenes Eintrittsgeld oder angemessene Preise für den Verkauf von Getränken, Speisen o.A. verlangen. c) Der Förderungsbetrag richtet sich nach den Kosten der Veranstaltung. Bezuschusst werden nicht gedeckte Kosten in Höhe von 80 %, jedoch höchstens 515,00 EURO pro Veranstaltung. d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt ist. e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) mit voraussichtlicher Kostenaufstellung vor Beginn der Veranstaltung an die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. f) Die Bewilligung erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien. h) Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales spätestens 2 Monate nach Durchführung der Veranstaltung in Form eines Kosten- und Finanzierungsplanes zusammen mit den entsprechenden Belegen vorzulegen. i) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden: z.B. - Mieten für eigene Räume oder Träger, - Kosten für Mitarbeiter des eigenen Verbandes, - Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden sind. 22 7. Sonstige Jugendarbeit Für Maßnahmen, die der örtlichen Jugendarbeit besondere Impulse geben können, die neue Wege der Jugendarbeit aufzeigen oder von besonderer Bedeutung sind sowie für Maßnahmen und Ausstattungsgegenstände im Rahmen offener Jugendarbeit (Teestuben, Jugendcafés, offene Treffs o.ä.) können Zuschüsse gezahlt werden. Über diese Anträge entscheidet der Jugendhilfeausschuss gegen Ende eines Haushaltsjahres im Rahmen eventuell noch verfügbarer Restmittel. 23 8. Betriebskostenzuschuss a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind die örtlich und überörtlich nach  § 75 SGB VIII anerkannten Jugendverbände. b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von Betriebskosten der Jugendfreizeitheime und -räume im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. - Als Betriebskosten gelten bei von der Stadt unentgeltlich überlassenen Räumen und Gebäuden die Aufwendungen für - Heizung - Strom - Wasser - Reinigung. - Sofern eigene Räume oder Gebäude zur Verfügung stehen oder angemietet werden, die nachgewiesenen Kosten für - die tatsächlich gezahlte Miete - Haus- und Haftpflichtversicherung zusätzlich als zuschussfähige Betriebskosten. c) Der Förderungsbetrag wird auf 20 % der anerkennungsfähigen Betriebskosten des Vorjahres festgesetzt. d) Die Beantragung erfolgt schriftlich bis zum 01.08. eines Jahres unter Vorlage einer spezifizierten, mit Belegen versehenen Betriebskostenaufstellung des Vorjahres. e) Die Bewilligung erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. f) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt laut Bewilligungsbescheid. 24 9. Anhang Nachstehend kopierfähige Formblattmuster für die entsprechenden Maßnahmen. Formblatt A/V kombinierter Antrag / Verwendungsnachweis auf Förderung für: - Freizeitmaßnahmen (2.1) - Internationale Begegnungen (2.2) - Stadtranderholungsmaßnahmen (2.3) - Schulungsmaßnahmen (3.11, 3.12) - Bildungsmaßnahmen (3.21, 3.22) Formblatt T Teilnehmerliste (Anlage zu A / V) Formblatt J Antrag auf Förderung für: - Jugendpflegematerial (4.1) Mustervordrucke - Nachweis über ehrenamtlich/freiwillig/unentgeltlich geleistete Arbeit Zusammenstellung der geleisteten Stunden 25