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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 292/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

Zuschussrichtlinien für Sport treibende Vereine in Erftstadt 1. Allgemeines Die Stadt Erftstadt betrachtet es als eine wichtige Aufgabe, den Sport zu fördern. Sie wird deshalb im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch weiterhin, soweit erforderlich, Sportstätten aller Art errichten und betreiben sowie Zuschüsse und Beihilfen zur Förderung des Sports an Amateurvereine nach Maßgabe der im Haushalt veranschlagten Mittel gewähren. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. 2. Förderungsempfänger Förderungsempfänger kann nur ein Sportverein oder -verband sein, wenn er in Erftstadt seinen Sitz hat, Amateursport betreibt (berufslizenzierte Abteilungen sind ausdrücklich ausgenommen) und nachweislich Jugendarbeit leistet; über den zuständigen Fachverband dem Deutschen Sportbund angehört, dem Stadtsportverband und dem Kreisportbund angeschlossen und dem Schulverwaltungs-, Kultur- und Sportamt der Stadt gemeldet ist. Es müssen die Monatsmindestbeiträge für Erwachsene, Jugendliche und Schüler erhoben werden, wie sie vom Landessportbund festgesetzt sind. Fördermittel sind zweckgebunden zu verwenden. 3. Zuschüsse Den Sport treibenden Vereinen werden für Jubiläumsveranstaltungen folgende Zuschüsse gewährt: 25 jähriges Bestehen 50 jähriges Bestehen 75 jähriges Bestehen 100 jähriges Bestehen 100.- € 200.- € 300.- € 400.- € Darüber hinausgehende runde Jubiläen (125 Jahre, 150 Jahre usw.) werden mit jeweils mit 400.- Euro bezuschusst. Eine weitergehende Bezuschussung findet nicht statt. 4. Den Sport treibenden Vereinen, die über Sportlehrkräfte verfügen, wird auf Antrag ein Zuschuss gewährt. Dieser errechnet sich wie folgt: Die Gesamtsumme aller Übungsleiterzuschüsse, die vom Landessportbund an die Antragsteller gezahlt werden, wird entsprechend der Einzelbewilligung prozentual aufgeteilt. Der jeweils so ermittelte Prozentsatz ist Verteilerschlüssel für die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Bewilligungsbescheid des Landessportbundes ist dem Antrag beizufügen. Die Vereine reichen ihre Anträge bis zum 1.11. des jeweiligen Jahres ein. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. T852.doc -2- 5. Den Sport treibenden Vereinen wird auf Antrag für jedes aktive Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Jugendbeihilfe bis höchstens 6.-- € / Jahr gewährt. Für die Berechnung der Jugendbeihilfe wird die Bestandserhebung an die Sporthilfe e.V., Abschnitt B, oder eine gleichwertige Meldung an einen übergeordneten Verband zugrundegelegt. Die Meldung ist dem Antrag beizufügen. Die Vereine reichen ihre Anträge bis zum 1.11. des jeweiligen Jahres ein. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. 6. Den Sport treibenden Vereinen können auf Antrag Zuschüsse bis zu 25 % der Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen, die unmittelbar der sportlichen Betätigung dienen, gewährt werden. Die Gesamtkosten müssen mindestens 500.-- € betragen. Die Berechnung der Zuschüsse erfolgt nur für Erftstädter Sportler. Für Beherbergungs- und Verpflegungskosten, Gastgeschenke, Siegertrophäen, Jugendlager, Freizeit- und Ferienmaßnahmen und Jugendfahrten werden keine Zuschüsse gewährt. Die Vereine reichen ihre Anträge bis zum 1.11. Des jeweiligen Jahres ein. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. 7. Investitionen bis 2.500.-- € werden nicht bezuschusst. 8. Investitionen über 2.500.-- € können bis zur maximalen Höhe von 120.000.-- € bis zu 25 % bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht bezuschusst. Als Investitionen gelten die Neuerstellung von Immobilien, die der sportlichen Betätigung mittelbar oder unmittelbar dienen und der Erwerb langlebiger Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der sportlichen Betätigung dienen. Verbindliche Raum- und Nutzungskonzepte sowie Finanzierungspläne, aus denen die Eigenleistungen ersichtlich sind, sind den Anträgen beizufügen. Nach Abschluss der Investitionsmaßnahme ist ein Verwendungsnachweis mit entsprechenden Rechnungen und Belegen vorzulegen. Geförderte Investitionen sind mindestens 20 Jahre für den im Antrag angegebenen Zweck zu erhalten. Bei vorzeitiger Zweckentfremdung sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, jedoch für jedes Jahr des Bestehens der Einrichtung um 1/20 verringert. Folgekosten wie Reparaturen, Sanierungen und Ersatzbeschaffungen sowie die in die Investition eingebrachten Eigenleistungen werden nicht bezuschusst. Der Zuschuss kann auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilt werden. Ein Beginn der Maßnahme vor Bewilligung eines Zuschusses durch die Stadt Erftstadt ist förderschädlich; nachträgliche Zuschüsse sind grundsätzlich ausgeschlossen. Anträge sind bis spätestens 30.6. des jeweiligen Jahres für das Folgejahr zu stellen. 9. Den Sport treibenden Vereinen wird auf Antrag für jeden vom Landessportbund anerkannten Jugend- und Organisationsleiter ein Zuschuss von 90.-- € gewährt. Der Bescheid der Landessportbundes ist dem Antrag beizufügen. Die Anträge sind spätestens zum 1.11. eines Jahres zu stellen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. T852.doc -3- 10. Den Sport treibenden Vereinen und den Schützenbruderschaften, die über sportlich genutzte Einrichtungen verfügen, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Betriebskosten gewährt werden. Bezuschusst werden jedoch nur Defizitkosten unter Anrechnung der Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung der Einrichtung. Miet- und Pachtkosten für Übungsstätten gelten als Betriebskosten, soweit solche Übungsstätten üblicherweise nicht kommerziell oder vereinseigen errichtet werden. Die zuschussfähigen Kosten werden auf der Grundlage der aus dem Vorjahr nachgewiesenen Beträge für Wasser, Strom und Heizung ermittelt. Die von den Tennisvereinen nachgewiesenen Kosten werden wegen der verkürzten Spielsaison wie folgt gekürzt: - Heizkosten 30 % Stromkosten, soweit der Strom als Heizquelle genutzt wird, um 30 % Wasserkosten werden um 50 % gekürzt, soweit der Tennisverein nicht nachweist, dass die Berieselung der Tennisfelder über einen gesonderten Wasserzähler erfolgt und abgerechnet wird. Von den errechneten Betriebskosten werden 20 % als Festzuschuss gewährt. Die Verteilung der dann noch zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt nach der Anzahl der von den einzelnen Antragstellern im Sportbetrieb betreuten Jugendlichen. Es werden jedoch höchstens 50 % der nachgewiesenen Betriebskosten erstattet. Für Neubauten können im ersten Jahr Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Die Vereine reichen die Anträge bis zum 1. Oktober des Jahres ein. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. 11. Für Mitglieder von Erftstädter Sportvereinen, die an deutschen oder internationalen Meisterschaften teilnehmen, erhält der Verein auf Antrag einen Zuschuss von 6,40 € pro Tag und aktiven Teilnehmer einschließlich Anreise- und Abreisetag. Der Nachweis ist in Form einer Starterkarte bzw. einer Ergebnisliste zu erbringen. Anträge sind bis spätestens 1.11. zu stellen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. 12. Für den Erwerb und der bei der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens entstehenden Kosten wird dem Stadtsportverband ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 500.-- € zur Verfügung gestellt. 13. Zuschüsse unter 50.-- € werden nicht mehr ausgezahlt. 14. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn haushaltsrechtlich freiwillige Ausgaben geleistet werden dürfen und solange die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel ausreichen. Die Richtlinien gelten, bis neue Richtlinien beschlossen werden, für das jeweilige Haushaltsjahr. Bei Antragsfristen ist der Posteingangsstempel entscheidend. T852.doc