Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuschussrichtlinien für Sport treibende Vereine in Erftstadt
1.
Allgemeines
Die Stadt Erftstadt betrachtet es als eine wichtige Aufgabe, den Sport zu
fördern. Sie wird deshalb im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch
weiterhin, soweit erforderlich, Sportstätten aller Art errichten und betreiben sowie
Zuschüsse und Beihilfen zur Förderung des Sports an Amateurvereine nach
Maßgabe der im Haushalt veranschlagten Mittel gewähren. Ein Rechtsanspruch
auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
2.
Förderungsempfänger
Förderungsempfänger kann nur ein Sportverein oder -verband sein, wenn er in
Erftstadt seinen Sitz hat, Amateursport betreibt (berufslizenzierte Abteilungen
sind ausdrücklich ausgenommen) und nachweislich Jugendarbeit leistet; über
den zuständigen Fachverband dem Deutschen Sportbund angehört, dem Stadtsportverband und dem Kreisportbund angeschlossen und dem Schulverwaltungs-, Kultur- und Sportamt der Stadt gemeldet ist. Es müssen die Monatsmindestbeiträge für Erwachsene, Jugendliche und Schüler erhoben werden, wie
sie vom Landessportbund festgesetzt sind. Fördermittel sind zweckgebunden zu
verwenden.
3.
Zuschüsse
Den Sport treibenden Vereinen werden für Jubiläumsveranstaltungen folgende
Zuschüsse gewährt:
25 jähriges Bestehen
50 jähriges Bestehen
75 jähriges Bestehen
100 jähriges Bestehen
100.- €
200.- €
300.- €
400.- €
Darüber hinausgehende runde Jubiläen (125 Jahre, 150 Jahre usw.) werden mit
jeweils mit 400.- Euro bezuschusst. Eine weitergehende Bezuschussung findet
nicht statt.
4.
Den Sport treibenden Vereinen, die über Sportlehrkräfte verfügen, wird auf Antrag ein Zuschuss gewährt. Dieser errechnet sich wie folgt:
Die Gesamtsumme aller Übungsleiterzuschüsse, die vom Landessportbund an
die Antragsteller gezahlt werden, wird entsprechend der Einzelbewilligung
prozentual aufgeteilt. Der jeweils so ermittelte Prozentsatz ist Verteilerschlüssel
für die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Bewilligungsbescheid des
Landessportbundes ist dem Antrag beizufügen. Die Vereine reichen ihre Anträge
bis zum 1.11. des jeweiligen Jahres ein. Später eingehende Anträge werden
nicht mehr berücksichtigt.
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5.
Den Sport treibenden Vereinen wird auf Antrag für jedes aktive Mitglied bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr eine Jugendbeihilfe bis höchstens 6.-- € / Jahr gewährt. Für die Berechnung der Jugendbeihilfe wird die Bestandserhebung an die
Sporthilfe e.V., Abschnitt B, oder eine gleichwertige Meldung an einen übergeordneten Verband zugrundegelegt. Die Meldung ist dem Antrag beizufügen. Die
Vereine reichen ihre Anträge bis zum 1.11. des jeweiligen Jahres ein. Später
eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.
6.
Den Sport treibenden Vereinen können auf Antrag Zuschüsse bis zu 25 % der
Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen, die unmittelbar der sportlichen
Betätigung dienen, gewährt werden. Die Gesamtkosten müssen mindestens
500.-- € betragen. Die Berechnung der Zuschüsse erfolgt nur für Erftstädter
Sportler. Für Beherbergungs- und Verpflegungskosten, Gastgeschenke, Siegertrophäen, Jugendlager, Freizeit- und Ferienmaßnahmen und Jugendfahrten
werden keine Zuschüsse gewährt. Die Vereine reichen ihre Anträge bis zum
1.11. Des jeweiligen Jahres ein. Später eingehende Anträge werden nicht mehr
berücksichtigt.
7.
Investitionen bis 2.500.-- € werden nicht bezuschusst.
8.
Investitionen über 2.500.-- € können bis zur maximalen Höhe von 120.000.-- €
bis zu 25 % bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht
bezuschusst. Als Investitionen gelten die Neuerstellung von Immobilien, die der
sportlichen Betätigung mittelbar oder unmittelbar dienen und der Erwerb langlebiger Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der sportlichen Betätigung dienen. Verbindliche Raum- und Nutzungskonzepte sowie Finanzierungspläne, aus denen
die Eigenleistungen ersichtlich sind, sind den Anträgen beizufügen. Nach Abschluss der Investitionsmaßnahme ist ein Verwendungsnachweis mit entsprechenden Rechnungen und Belegen vorzulegen. Geförderte Investitionen
sind mindestens 20 Jahre für den im Antrag angegebenen Zweck zu erhalten.
Bei vorzeitiger Zweckentfremdung sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, jedoch
für jedes Jahr des Bestehens der Einrichtung um 1/20 verringert.
Folgekosten wie Reparaturen, Sanierungen und Ersatzbeschaffungen sowie die
in die Investition eingebrachten Eigenleistungen werden nicht bezuschusst. Der
Zuschuss kann auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilt werden. Ein Beginn der
Maßnahme vor Bewilligung eines Zuschusses durch die Stadt Erftstadt ist
förderschädlich; nachträgliche Zuschüsse sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Anträge sind bis spätestens 30.6. des jeweiligen Jahres für das Folgejahr zu
stellen.
9.
Den Sport treibenden Vereinen wird auf Antrag für jeden vom Landessportbund
anerkannten Jugend- und Organisationsleiter ein Zuschuss von 90.-- € gewährt.
Der Bescheid der Landessportbundes ist dem Antrag beizufügen. Die Anträge
sind spätestens zum 1.11. eines Jahres zu stellen. Später eingehende Anträge
werden nicht mehr berücksichtigt.
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10. Den Sport treibenden Vereinen und den Schützenbruderschaften, die über
sportlich genutzte Einrichtungen verfügen, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den
Betriebskosten gewährt werden. Bezuschusst werden jedoch nur Defizitkosten
unter Anrechnung der Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung der
Einrichtung. Miet- und Pachtkosten für Übungsstätten gelten als Betriebskosten,
soweit solche Übungsstätten üblicherweise nicht kommerziell oder vereinseigen
errichtet werden. Die zuschussfähigen Kosten werden auf der Grundlage der
aus dem Vorjahr nachgewiesenen Beträge für Wasser, Strom und Heizung ermittelt. Die von den Tennisvereinen nachgewiesenen Kosten werden wegen der
verkürzten Spielsaison wie folgt gekürzt:
-
Heizkosten 30 %
Stromkosten, soweit der Strom als Heizquelle genutzt wird, um 30 %
Wasserkosten werden um 50 % gekürzt, soweit der Tennisverein nicht
nachweist, dass die Berieselung der Tennisfelder über einen gesonderten
Wasserzähler erfolgt und abgerechnet wird.
Von den errechneten Betriebskosten werden 20 % als Festzuschuss gewährt.
Die Verteilung der dann noch zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt nach der
Anzahl der von den einzelnen Antragstellern im Sportbetrieb betreuten Jugendlichen. Es werden jedoch höchstens 50 % der nachgewiesenen Betriebskosten
erstattet. Für Neubauten können im ersten Jahr Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Die Vereine reichen die Anträge bis zum 1. Oktober des Jahres ein.
Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.
11. Für Mitglieder von Erftstädter Sportvereinen, die an deutschen oder internationalen Meisterschaften teilnehmen, erhält der Verein auf Antrag einen Zuschuss
von 6,40 € pro Tag und aktiven Teilnehmer einschließlich Anreise- und Abreisetag. Der Nachweis ist in Form einer Starterkarte bzw. einer Ergebnisliste zu
erbringen. Anträge sind bis spätestens 1.11. zu stellen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.
12. Für den Erwerb und der bei der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens entstehenden Kosten wird dem Stadtsportverband ein pauschaler Zuschuss in
Höhe von 500.-- € zur Verfügung gestellt.
13. Zuschüsse unter 50.-- € werden nicht mehr ausgezahlt.
14. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die
Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn haushaltsrechtlich freiwillige Ausgaben
geleistet werden dürfen und solange die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
ausreichen. Die Richtlinien gelten, bis neue Richtlinien beschlossen werden, für
das jeweilige Haushaltsjahr. Bei Antragsfristen ist der Posteingangsstempel entscheidend.
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