Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 292/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Der Stadtdirektor Hallen Ordnung für die Turnhallen der Stadt Erftstadt Übungszeiten und Übungsbetrieb 1. Die Turnhalle wird neben der Nutzung für den Schulsport auch an sporttreibende Vereine und Interessengruppen aus der Stadt Erftstadt unter dem Vorbehalt jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufes überlassen. Überörtlichen Organisationen und nichtstädtischen Vereinigungen kann die Benutzung gestattet werden. 2. Für außergewöhnliche Fälle z.B. Sonderveranstaltungen oder Instandsetzungsarbeiten oder bei Störungen infolge höherer Gewalt, behält sich die Stadt das Recht zur vorübergehenden Einschränkung der Benutzung vor. 3. Ausgeschlossen von der Benutzung sind Personen mit ansteckenden Krankheiten und solche, die sich in einem die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Zustand befinden. Auch sonstigen Kranken kann die Benutzung der Turnhalle verweigert werden. Das gleiche gilt für Personen, deren Verhalten eine Störung des Übungsbetriebes erwarten lässt. 4. Die Benutzung der Halle und der Nebenräume erfolgt im Rahmen der schriftlich zugewiesenen Übungszeiten 5. Die Benutzung der Halle und der Nebenräume ist ausgeschlossen, wenn die Teilnehmerzahl der einzelnen Sportgruppe weniger als 10 Personen beträgt. Ausnahmen sind zulässig bei der Benutzung durch Sportgruppen, die aufgrund der betriebenen Sportart in der Regel die geforderte Mindestzahl nicht erreichen können. Zur Durchführung der Grundreinigung und für Instandhaltungsarbeiten wird die Turnhalle während der Sommer- und Weihnachtsferien ganz, in den Osterferien von Gründonnerstag bis Osterdienstag geschlossen* Nur bei außergewöhnlichen Anlässen können im Einzelfall auf begründeten Antrag Ausnahmen zugelassen werden. 6. Wenn die Berechtigten die zugewiesenen Übungszeiten auf Dauer nicht nutzen oder nicht regelmäßig in Anspruch nehmen, kann der Stadtdirektor die Übungszeiten ganz oder teilweise anderen Vereinen zuteilen 7. Das Recht auf Benutzung der Halle darf von den Berechtigten weder ganz noch teilweise auf andere übertragen werden» 8. Die Übungsstunden sind rechtzeitig zu beenden. Duschen und Umkleiden sind in die Übungszeiten einbezogen. Die Halle und die Nebenräume sind spätestens um 22.00 Uhr zu verlassen. 9. Die Benutzer haben dafür zu sorgen, dass während des Lehr- und Übungsbetriebes sowie bei Veranstaltungen ein für die reibungslose Durchführung verantwortlicher Leiter anwesend ist. 10. Der Übungsleiter darf die Halle erst dann verlassen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass Halle und die Nebenräume ordnungsgemäß aufgeräumt sind. 11. Die Genehmigung von Veranstaltungen und Wettkämpfen ist rechtzeitig - spätestens 2 Wochen vorher- schriftlich bei der Stadtverwaltung, Sportamt, mit der Angabe des Beginns, der Beendigung, Tag und Art der Veranstaltung zu beantragen. 12. Für das Wechseln der Kleidung sind die dafür bestimmten Garderobenräume zu benutzen. 13. Rauchen, Essen und die Einnahme alkoholischer Getränke ist in der Halle und in den Nebenräumen untersagt. 14. Fußballtraining ist nur mit Spezialhallenbällen erlaubt» Das Bolzen ist untersagt. II. Behandlung der Übungsstätten und deren Einrichtungen 1. Grundsätzlich können alle in der jeweiligen Halle vorhandenen Geräte benutzt werden, mit Ausnahme der unter Verschluss gehaltenen Geräte und Luftgefüllten Bälle. Der ordnungsgemäße und einwandfreie Zustand der Turn- und Sportgeräte ist durch die Übungsleiter jeweils vor Beginn der Übungsstunden zu Überprüfen und während der Übungsstunden laufend zu beobachten. Soweit irgendwelche Mängel festgestellt werden, sind diese dem Hausmeister sofort mitzuteilen. Sofern sich Bedenken wegen der Sicherheit einzelner Geräte ergeben, ist schriftlich Meldung an die Stadtverwaltung, Schulverwaltungsamt, zu machen, damit fachmännische Überprüfung und Abstellen der Mängel veranlasst werden können 2. Die Turnhalle darf nur nach Ablegen der Straßenschuhe mit Turnschuhen betreten werden. Turnschuhe müssen sauber sein. und nicht - färbende Sohlen haben. 3. Die Benutzer haben für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen und sind zu einer pfleglichen Behandlung der Halle, insbesondere des Hallenbodens und der Einrichtungsgegenstände verpflichtet. 4. Die Geräte sind nach jeder Benutzung wieder an den hierfür bestimmten Platz zu bringen. 5. Das Auf- und Verstellen der Geräte hat unter der Aufsicht des Übungsleiters zu erfolgen. 6. Turnpferde, Turnböcke, Sprungtische und Barren sind nach der Benutzung in ihre tiefste Stellung zu bringen» 7. An den Barren sind die Verschlusshebel hoch zu stellen,damit eine Entspannung des Klemmverschlusses bewirkt wird. 8. Bei fahrbaren Geräten sind die Rollen während der Übungsstunde und nach dem Transport außer Betrieb zu setzen. Reckstangen sind abzunehmen. 9. Turnmatten sind zu tragen; sie dürfen nicht über den Boden gezogen werden. 10. Trampoline sind nach der Benutzung sofort zusammenzulegen und an ihren Aufbewahrungsort zu bringen. 11. An den Klettertauanlagen ist das Verknoten der Tauenden sowie der Taue untereinander nicht gestattet. 12. Kreide, Magnesia oder ähnliche Stoffe aufzubewahren. sind in den dafür vorgesehenen Behältern 13. Eine Verunreinigung des Turnhallenbodens mit Kreide, Magnesia oder ähnlichen Stoffen ist zu vermeiden. 14. Das Unterstellen von Fahrrädern, Mofas etc» in Vorräumen der Turnhallen ist untersagt» 15. Zur leihweise Entnahme von Geräten aus der Turnballe ist die Genehmigung der Schulleitung bzw. des Schulverwaltungsamtes erforderlich 16. Heizungs-, Beleuchtungs- und sonstige Vorrichtungen dürfen nur vom Hausmeister betätigt werden. 17. Den Benutzern kann auf Antrag gestattet werden, eigene Schränke zum Unterbringen von Geräten in der Halle aufzustellen, soweit genügend Platz vorhanden ist. Die Stadt legt die Schranktypen fest. III. Haftung 1. Die Stadt Erftstadt Übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die den Vereinen, ihren Mitgliedern oder Besuchern aus der Benutzung der Turnhalle oder der Geräte entstehen, es sei denn, es würden ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 2. Für selbst verursachte Schäden an der Halle und den Nebenräumen sowie ihren Einrichtungen haften die Benutzer. 3. Die Benutzer tragen die für die Beseitigung von Verunreinigungen erforderlichen Kosten. 4. Die Stadt ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderobenräumen, Fahrzeugabstellplätzen oder von anderen Aufbewahrungsräumen zu sorgen. Sie haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Geräte. 5. Die Stadt haftet auch nicht, wenn Garderobe, Geld, Wertsachen, Fahrräder oder sonstige Sachen abhanden kommen oder beschädigt werden, IV. Hausrecht 1. Den Anordnungen des Hausmeisters ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Dieser übt das Hausrecht im Namen des Stadtdirektors aus. In den Betrieb einer Veranstaltung darf der Hausmeister nicht eingreifen. Missstände, die sich bei einer Veranstaltung ergeben, hat er dem verantwortlichen Leiter unverzüglich zu melden. 2. Verstoßen Benutzer gegen die Hallenordnung, so kann ihnen die Erlaubnis zur Benutzung der Halle vorübergehend oder dauernd entzogen werden. 3. Besucher, die der Hallenordnung zuwiderhandeln, können aus der Halle verwiesen werden. V. Zusatz für die Carl-Schurz-Halle 1. Die Bezeichnung "Hausmeister" ist hier durch "Hallenwart" zu ersetzen. 2. Die Wettkampfleiterkabine darf nur von den Mitgliedern des jeweiligen Kampfgerichtes betreten werden« 3. Zuschauer haben sich nur auf der Tribüne aufzuhalten« Je nach Größe der Veranstaltung ist dem Hallenwart eine von ihm festzusetzende Zahl von Aufsichtspersonen zu benennen. 4. Bei Veranstaltungen kann die Stadt im Einzelfall Ausschank und Rauchen im Foyer gestatten. 5. Wirtschaftliche Werbung jeglicher Art ist nur mit Genehmigung der Stadt gestattet. VI. Die Turnhallen der Stadt Erftstadt werden nur solchen Vereinen und Interessengruppen überlassen» welche die Hallenordnung in allen Punkten als für sie verbindlich anerkannt haben. Erftstadt« den 29.8.1973