Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt Der Stadtdirektor
Hallen Ordnung für die Turnhallen der Stadt Erftstadt
Übungszeiten und Übungsbetrieb
1. Die Turnhalle wird neben der Nutzung für den Schulsport auch an sporttreibende Vereine
und Interessengruppen aus der Stadt Erftstadt unter dem Vorbehalt jederzeitigen
entschädigungslosen
Widerrufes
überlassen.
Überörtlichen
Organisationen
und
nichtstädtischen Vereinigungen kann die Benutzung gestattet werden.
2. Für außergewöhnliche Fälle z.B. Sonderveranstaltungen oder Instandsetzungsarbeiten oder
bei Störungen infolge höherer Gewalt, behält sich die Stadt das Recht zur vorübergehenden
Einschränkung der Benutzung vor.
3. Ausgeschlossen von der Benutzung sind Personen mit ansteckenden Krankheiten und
solche, die sich in einem die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Zustand befinden.
Auch sonstigen Kranken kann die Benutzung der Turnhalle verweigert werden.
Das gleiche gilt für Personen, deren Verhalten eine Störung des Übungsbetriebes erwarten
lässt.
4. Die Benutzung der Halle und der Nebenräume erfolgt im Rahmen der schriftlich
zugewiesenen
Übungszeiten
5. Die Benutzung der Halle und der Nebenräume ist ausgeschlossen, wenn die Teilnehmerzahl
der einzelnen Sportgruppe weniger als 10 Personen beträgt. Ausnahmen sind zulässig bei der
Benutzung durch Sportgruppen, die aufgrund der betriebenen Sportart in der Regel die
geforderte Mindestzahl nicht erreichen können.
Zur Durchführung der Grundreinigung und für Instandhaltungsarbeiten wird die
Turnhalle während der Sommer- und Weihnachtsferien ganz, in den Osterferien von
Gründonnerstag bis Osterdienstag geschlossen* Nur bei außergewöhnlichen Anlässen
können im Einzelfall auf begründeten Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
6. Wenn die Berechtigten die zugewiesenen Übungszeiten auf Dauer nicht nutzen oder nicht
regelmäßig in Anspruch nehmen, kann der Stadtdirektor die Übungszeiten ganz oder teilweise
anderen Vereinen zuteilen
7. Das Recht auf Benutzung der Halle darf von den Berechtigten weder ganz noch teilweise auf
andere übertragen werden»
8. Die Übungsstunden sind rechtzeitig zu beenden. Duschen und Umkleiden sind in die
Übungszeiten einbezogen. Die Halle und die Nebenräume sind spätestens um 22.00 Uhr zu
verlassen.
9. Die Benutzer haben dafür zu sorgen, dass während des Lehr- und Übungsbetriebes sowie
bei Veranstaltungen ein für die reibungslose Durchführung verantwortlicher Leiter anwesend ist.
10. Der Übungsleiter darf die Halle erst dann verlassen, wenn er sich davon überzeugt
hat, dass Halle und die Nebenräume ordnungsgemäß aufgeräumt sind.
11. Die Genehmigung von Veranstaltungen und Wettkämpfen ist rechtzeitig - spätestens
2 Wochen vorher- schriftlich bei der Stadtverwaltung, Sportamt, mit der Angabe des Beginns, der Beendigung, Tag und Art der Veranstaltung zu beantragen.
12. Für das Wechseln der Kleidung sind die dafür bestimmten Garderobenräume zu benutzen.
13. Rauchen, Essen und die Einnahme alkoholischer Getränke ist in der Halle und in den
Nebenräumen untersagt.
14. Fußballtraining ist nur mit Spezialhallenbällen erlaubt» Das Bolzen ist untersagt.
II. Behandlung der Übungsstätten und deren Einrichtungen
1. Grundsätzlich können alle in der jeweiligen Halle vorhandenen Geräte benutzt werden, mit
Ausnahme der unter Verschluss gehaltenen Geräte und Luftgefüllten Bälle.
Der ordnungsgemäße und einwandfreie Zustand der Turn- und Sportgeräte ist durch die
Übungsleiter jeweils vor Beginn der Übungsstunden zu Überprüfen und während der Übungsstunden laufend zu beobachten. Soweit irgendwelche Mängel festgestellt werden, sind diese
dem Hausmeister sofort mitzuteilen.
Sofern sich Bedenken wegen der Sicherheit einzelner Geräte ergeben, ist schriftlich Meldung
an die Stadtverwaltung, Schulverwaltungsamt, zu machen, damit fachmännische Überprüfung
und Abstellen der Mängel veranlasst werden können
2. Die Turnhalle darf nur nach Ablegen der Straßenschuhe mit Turnschuhen betreten
werden. Turnschuhe müssen sauber sein. und nicht - färbende Sohlen haben.
3. Die Benutzer haben für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen und sind zu einer pfleglichen
Behandlung der Halle, insbesondere des Hallenbodens und der Einrichtungsgegenstände
verpflichtet.
4. Die Geräte sind nach jeder Benutzung wieder an den hierfür bestimmten Platz zu bringen.
5. Das Auf- und Verstellen der Geräte hat unter der Aufsicht des Übungsleiters zu erfolgen.
6. Turnpferde, Turnböcke, Sprungtische und Barren sind nach der Benutzung in ihre tiefste
Stellung zu bringen»
7. An den Barren sind die Verschlusshebel hoch zu stellen,damit eine Entspannung des
Klemmverschlusses bewirkt wird.
8. Bei fahrbaren Geräten sind die Rollen während der Übungsstunde und nach dem Transport
außer Betrieb zu setzen. Reckstangen sind abzunehmen.
9. Turnmatten sind zu tragen; sie dürfen nicht über den Boden gezogen werden.
10. Trampoline sind nach der Benutzung sofort zusammenzulegen und an ihren
Aufbewahrungsort zu bringen.
11. An den Klettertauanlagen ist das Verknoten der Tauenden sowie der Taue untereinander
nicht gestattet.
12. Kreide, Magnesia oder ähnliche Stoffe
aufzubewahren.
sind in den dafür vorgesehenen Behältern
13. Eine Verunreinigung des Turnhallenbodens mit Kreide, Magnesia oder ähnlichen Stoffen ist
zu vermeiden.
14. Das Unterstellen von Fahrrädern, Mofas etc» in Vorräumen der Turnhallen ist untersagt»
15. Zur leihweise Entnahme von Geräten aus der Turnballe ist die Genehmigung der
Schulleitung bzw. des Schulverwaltungsamtes erforderlich
16. Heizungs-, Beleuchtungs- und sonstige Vorrichtungen dürfen nur vom Hausmeister betätigt
werden.
17. Den Benutzern kann auf Antrag gestattet werden, eigene Schränke zum Unterbringen von
Geräten in der Halle aufzustellen, soweit genügend Platz vorhanden ist. Die Stadt legt die
Schranktypen fest.
III. Haftung
1. Die Stadt Erftstadt Übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die den
Vereinen, ihren Mitgliedern oder Besuchern aus der Benutzung der Turnhalle oder der Geräte
entstehen, es sei denn, es würden ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Für selbst verursachte Schäden an der Halle und den Nebenräumen sowie ihren
Einrichtungen haften die Benutzer.
3. Die Benutzer tragen die für die Beseitigung von Verunreinigungen erforderlichen
Kosten.
4. Die Stadt ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderobenräumen,
Fahrzeugabstellplätzen oder von anderen Aufbewahrungsräumen zu sorgen. Sie haftet nicht für
den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Geräte.
5. Die Stadt haftet auch nicht, wenn Garderobe, Geld, Wertsachen, Fahrräder oder sonstige
Sachen abhanden kommen oder beschädigt werden,
IV. Hausrecht
1. Den Anordnungen des Hausmeisters ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Dieser
übt das Hausrecht im Namen des Stadtdirektors aus.
In den Betrieb einer Veranstaltung darf der Hausmeister nicht eingreifen. Missstände, die sich
bei einer Veranstaltung ergeben, hat er dem verantwortlichen Leiter unverzüglich zu melden.
2. Verstoßen Benutzer gegen die Hallenordnung, so kann ihnen die Erlaubnis zur Benutzung
der Halle vorübergehend oder dauernd entzogen werden.
3. Besucher, die der Hallenordnung zuwiderhandeln, können aus der Halle verwiesen werden.
V. Zusatz für die Carl-Schurz-Halle
1. Die Bezeichnung "Hausmeister" ist hier durch "Hallenwart" zu ersetzen.
2. Die Wettkampfleiterkabine darf nur von den Mitgliedern des jeweiligen Kampfgerichtes
betreten werden«
3. Zuschauer haben sich nur auf der Tribüne aufzuhalten« Je nach Größe der Veranstaltung ist
dem Hallenwart eine von ihm festzusetzende Zahl von Aufsichtspersonen zu benennen.
4. Bei Veranstaltungen kann die Stadt im Einzelfall Ausschank und Rauchen im Foyer
gestatten.
5. Wirtschaftliche Werbung jeglicher Art ist nur mit Genehmigung der Stadt gestattet.
VI. Die Turnhallen der Stadt Erftstadt werden nur solchen Vereinen und
Interessengruppen überlassen» welche die Hallenordnung in allen Punkten als für sie
verbindlich anerkannt haben.
Erftstadt« den 29.8.1973