Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
22.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 356/2007
Az.: -51-Bt
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 16.07.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und
Gesundheit
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
14.08.2007
22.08.2007
Erftstadt-Card
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 16.07.2007
Beschlussentwurf:
1. Der Bericht über die Erftstadt-Card wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Übernahme der Kosten der Schulbetreuung ist zu überarbeiten. Leitend soll dabei sein,
dass
• gleiche Grundsätze bei allen Schulbetreuungsmaßnahmen angewandt werden,
• Erftstadt-Card-Besitzer einen geringen Eigenanteil (wie bei der OGATA auch) tragen,
• Benehmen mit den Schulen hergestellt wird,
• die Änderungen spätestens zum neuen Schuljahr 2008/2009 greifen.
Begründung:
Die Erftstadt-Card (E-Card) wurde mit Beschluss des Hauptausschusses am 21.06.1995
eingeführt.
Personen bzw. Familien, deren Einkommen den Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt um nicht mehr als 30 % übersteigt, galten als berechtigter Personenkreis.
Für folgende Maßnahmen war mit der E-Card eine 50%ige Gebührenermäßigung/-erstattung
verbunden:
- Eintritt Freibäder und Hallenbad,
- Eintritt städt. kulturelle Veranstaltungen,
- Kurse Musikschule,
- Kurse Volkshochschule,
- Nutzung Artothek.
Die 1. Änderung hinsichtlich der Nutzung erfolgte durch den Hauptausschuss am 25.08.1995:
Gebührenermäßigung in Höhe von 50% für Essensgeld in städtischen Kindergärten.
Die 2. Änderung erfolgte am 19.03.2002 im Rahmen der HP-Beratungen durch den Rat:
Kostenübernahme in Höhe von 100% für die Ganztagsbetreuung in Schulen und
Kostenübernahme in Höhe von 50% für das Mittagessen in den Schulen.
Die 3. Änderung erfolgte am 02.12.2004 durch den Sozialauschuss:
Der berechtigte Personenkreis beträgt:
• Empfänger/innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt,
• Empfänger/innen von ARGE-Leistungen,
• Alten- und Pflegeheimbewohner/innen, die nur den Barbetrag zur persönlichen Verfügung
erhalten,
• Personen bzw. Familien, deren Einkommen den Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt um nicht mehr als 15 % übersteigt.
Die 4. Änderung erfolgte mit der Beschlussfassung zur OGATA-Satzung durch den Rat am
31.05.2005:
Kostenübernahme der Elternbeiträge in Höhe von 50% für die OGATA.
Erläuterung: Die OGATA-Beiträge sind sozial gestaffelt. Die hälftige Reduzierung des Elternbeitrags
bezieht sich in der Regel auf den Mindestbetrag von 10 €. In einigen Fällen ist auch die zweite Stufe mit
30 € betroffen.
Anzahl der Erftstadt-Cards
Bis zur Übernahme der Kosten für die Ganztagsbetreuung in 2002 pendelte die Zahl der
ausgegebenen E-Cards zwischen 250 und 500.
Im Jahr 2002 wurden 309 Erftstadt-Cards ausgegeben. Mit der steigenden Inanspruchnahme der
Schulbetreuung stieg die Zahl bis zum Jahr 2006 auf 742.
Ausgaben für die Erftstadt-Card:
Die Ausgaben sind von Jahr zu Jahr gestiegen von ursprünglich 30.000 DM auf mittlerweile fast
60.000 € im Jahr.Eine Darstellung der letzten 5 Jahre verdeutlicht dies.
Haushaltsjahr
Ansatz: Soll
Ausgaben: Ist
2003
2004
2005
2006
2007
26.200
26.200
36.000
36.000
36.000
21.870
38.070
46.500
58.960
26.920
½ Jahr
Die E-Card kommt in der Regel den Kindern zugute. Eine Ausgabenanalyse für das Jahr 2006
kommt zu folgendem Ergebnis:
Verwendungszweck
Ausgabensumme
-2-
%-Anteil Kinder
Schulbetreuung (ohne
OGATA)
OGATA
Essensgeld Schule
Essensgeld Kindergarten
Musikschule
VHS
*1
Hallenbad
Freibäder *2
23.700
100
2.150
11.100
8.650
6.440
5.370
260
?
100
100
100
90
10
85
85
Summe
57.670
*1 = Die E-Card wird im Bereich der VHS fast ausschließlich für Deutschkurse von Migranten
eingesetzt.
*2 = In 2006 wurde von den Freibädern keine Erstattung angefordert.
Fazit:
Die Ertstadt-Card hat die gewünschte Lenkungsfunktion.
Sie hat ihr Ziel erreicht.
Notwendig ist aber die Überarbeitung bei den schulischen Maßnahmen. Während bei der OGATA
50 % der sozial gestaffelten Elternbeiträge übernommen werden, beträgt die Erstattung bei den
anderen Maßnahmen 100 %.
Nach der Beschlusslage wurden bisher nur die hälftigen Essenskosten der städtischen
Kindergärten übernommen. Dies entspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des SGB VIII.
Eine Änderung wurde vom Amtsleiter bereits veranlasst.
I.V.
(Erner)
-3-