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Beschlussvorlage (Erftstadt-Card)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
22.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Erftstadt-Card) Beschlussvorlage (Erftstadt-Card) Beschlussvorlage (Erftstadt-Card)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 356/2007 Az.: -51-Bt Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 16.07.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin Bemerkungen 14.08.2007 22.08.2007 Erftstadt-Card Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 16.07.2007 Beschlussentwurf: 1. Der Bericht über die Erftstadt-Card wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Übernahme der Kosten der Schulbetreuung ist zu überarbeiten. Leitend soll dabei sein, dass • gleiche Grundsätze bei allen Schulbetreuungsmaßnahmen angewandt werden, • Erftstadt-Card-Besitzer einen geringen Eigenanteil (wie bei der OGATA auch) tragen, • Benehmen mit den Schulen hergestellt wird, • die Änderungen spätestens zum neuen Schuljahr 2008/2009 greifen. Begründung: Die Erftstadt-Card (E-Card) wurde mit Beschluss des Hauptausschusses am 21.06.1995 eingeführt. Personen bzw. Familien, deren Einkommen den Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 30 % übersteigt, galten als berechtigter Personenkreis. Für folgende Maßnahmen war mit der E-Card eine 50%ige Gebührenermäßigung/-erstattung verbunden: - Eintritt Freibäder und Hallenbad, - Eintritt städt. kulturelle Veranstaltungen, - Kurse Musikschule, - Kurse Volkshochschule, - Nutzung Artothek. Die 1. Änderung hinsichtlich der Nutzung erfolgte durch den Hauptausschuss am 25.08.1995: Gebührenermäßigung in Höhe von 50% für Essensgeld in städtischen Kindergärten. Die 2. Änderung erfolgte am 19.03.2002 im Rahmen der HP-Beratungen durch den Rat: Kostenübernahme in Höhe von 100% für die Ganztagsbetreuung in Schulen und Kostenübernahme in Höhe von 50% für das Mittagessen in den Schulen. Die 3. Änderung erfolgte am 02.12.2004 durch den Sozialauschuss: Der berechtigte Personenkreis beträgt: • Empfänger/innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, • Empfänger/innen von ARGE-Leistungen, • Alten- und Pflegeheimbewohner/innen, die nur den Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten, • Personen bzw. Familien, deren Einkommen den Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 15 % übersteigt. Die 4. Änderung erfolgte mit der Beschlussfassung zur OGATA-Satzung durch den Rat am 31.05.2005: Kostenübernahme der Elternbeiträge in Höhe von 50% für die OGATA. Erläuterung: Die OGATA-Beiträge sind sozial gestaffelt. Die hälftige Reduzierung des Elternbeitrags bezieht sich in der Regel auf den Mindestbetrag von 10 €. In einigen Fällen ist auch die zweite Stufe mit 30 € betroffen. Anzahl der Erftstadt-Cards Bis zur Übernahme der Kosten für die Ganztagsbetreuung in 2002 pendelte die Zahl der ausgegebenen E-Cards zwischen 250 und 500. Im Jahr 2002 wurden 309 Erftstadt-Cards ausgegeben. Mit der steigenden Inanspruchnahme der Schulbetreuung stieg die Zahl bis zum Jahr 2006 auf 742. Ausgaben für die Erftstadt-Card: Die Ausgaben sind von Jahr zu Jahr gestiegen von ursprünglich 30.000 DM auf mittlerweile fast 60.000 € im Jahr.Eine Darstellung der letzten 5 Jahre verdeutlicht dies. Haushaltsjahr Ansatz: Soll Ausgaben: Ist 2003 2004 2005 2006 2007 26.200 26.200 36.000 36.000 36.000 21.870 38.070 46.500 58.960 26.920 ½ Jahr Die E-Card kommt in der Regel den Kindern zugute. Eine Ausgabenanalyse für das Jahr 2006 kommt zu folgendem Ergebnis: Verwendungszweck Ausgabensumme -2- %-Anteil Kinder Schulbetreuung (ohne OGATA) OGATA Essensgeld Schule Essensgeld Kindergarten Musikschule VHS *1 Hallenbad Freibäder *2 23.700 100 2.150 11.100 8.650 6.440 5.370 260 ? 100 100 100 90 10 85 85 Summe 57.670 *1 = Die E-Card wird im Bereich der VHS fast ausschließlich für Deutschkurse von Migranten eingesetzt. *2 = In 2006 wurde von den Freibädern keine Erstattung angefordert. Fazit: Die Ertstadt-Card hat die gewünschte Lenkungsfunktion. Sie hat ihr Ziel erreicht. Notwendig ist aber die Überarbeitung bei den schulischen Maßnahmen. Während bei der OGATA 50 % der sozial gestaffelten Elternbeiträge übernommen werden, beträgt die Erstattung bei den anderen Maßnahmen 100 %. Nach der Beschlusslage wurden bisher nur die hälftigen Essenskosten der städtischen Kindergärten übernommen. Dies entspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des SGB VIII. Eine Änderung wurde vom Amtsleiter bereits veranlasst. I.V. (Erner) -3-