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Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt; Backsteinwohnhaus, erbaut 1923, Kirchplatz 1 in Erftstadt-Köttingen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt;
Backsteinwohnhaus, erbaut 1923, Kirchplatz 1 in Erftstadt-Köttingen) Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt;
Backsteinwohnhaus, erbaut 1923, Kirchplatz 1 in Erftstadt-Köttingen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 333/2007 Az.: 63-3130/001 Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 25.06.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 05.09.2007 Bemerkungen Eintragung in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt; Backsteinwohnhaus, erbaut 1923, Kirchplatz 1 in Erftstadt-Köttingen Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.06.2007 Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Eintragung des Backsteinwohnhauses Kirchplatz 1 gemäß hier vorliegendem Antrag des Rhein. Amtes für Denkmalpflege in der Gemarkung Liblar, Flur 16, Flurstück 81 in Erftstadt-Köttingen. Denkmalbeschreibung: Erbaut 1923 Mittleres Drittel des mit Kirchplatz 2 und Mittelstraße 1 als Reihenhaus aus Backstein errichteten, unverputzten, traufenständigen, zweiachsigen, zweigeschossigen Dreifamilienhauses mit pfannengedecktem Walmdach. Begründung des Denkmalwertes: Der Bau der Siedlung hat die Struktur, den Ortsgrundriss und die Größe des heutigen Stadtteils Köttingen maßgeblich bestimmt, wobei der Kirchplatz mit Kirche, Pfarrhaus, Schule und Konsum als Einrichtungen des geistigen und öffentlichen Lebens das auch heute noch anschaulich erhaltene, weitgehend authentische Zentrum der Anlage bildet. Die architektonische Gestaltung der Einzelobjekte ist zwar auf die Gesamtanlage bezogen, jedoch fanden sich zusätzlich aus der Bauaufgabe heraus entwickelte, eigene Formen, die den Eigenwert der Bauten bestimmen. Hinzu kommt der gute, weitgehend originale Zustand, der in der städtebaulichen Zuordnung der Gebäude die ehemals vorhandene, heute kaum mehr ablesbare bauliche Qualität der Gesamtanlage anschaulich macht. Wenn im DSchG NW die "Bedeutung für Städte und Siedlungen" gefordert wird, ist dies im Falle des Zentrums der ehemaligen Arbeitersiedlung Köttingen eindeutig gegeben: Als prägende Bauten und Einrichtungen in der Mitte einer weit über die Größe des alten Ortes hinausgehenden Kleinhaussiedlung, von der die Struktur und Entwicklung des Gesamtortes Köttingen maßgeblich bestimmt wurde, sind sie ein Unikum im Kreisgebiet. Aufgrund ihrer qualitätsvollen Gestaltung, die zwar auf die Gesamtheit bezogen ist, jedoch zusätzlich eigene, im Zeitstil begründete und aus der speziellen Bauaufgabe heraus entwickelte Formen zeigt, besteht an der Erhaltung der Einzelkomponenten des Zentrums der ehemaligen Arbeitersiedlung Köttingen als Denkmäler gemäß § 2 DSchG NW aus architektur- und sozialgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. (Bösche) Anlage Formblatt -2-