Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 347/2007
Az.: - 61 -
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 10.07.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
05.09.2007
Bemerkungen
Anregung von Herrn Grünewald u.a. bzgl. Ablehnung des Bauvorhabens im
Bebaungsplan Nr. 66 E, E.-Köttingen
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 10.07.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antrag bezieht sich auf aktuelle Planungsabsichten des Eigentümers des im Geltungsbereich
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 66, E.-Köttingen, Im Längsbusch, gelegenen
Grundstücks: Gemarkung Liblar, Flur 8, Flurstück 812, Im Längsbusch 21, (ehemalige May-Villa).
Vom Eigentümer wurde beantragt, auf diesem Grundstück ca. 12 Wohnungseinheiten in Form
einer freistehenden Einfamilienhaus- bzw. Doppelhausbebauung zu realisieren. Da zur
Erschließung dieser Bebauung ein ca. 50 m langer Stichweg von der Straße Im Längsbusch
erforderlich ist und gleichzeitig die bisher im Bebauungsplan festgesetzte Baufläche erweitert
werden soll, ist planungsrechtlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. die Änderung des
bestehenden Bebauungsplanes notwendig. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner
Sitzung am 05.06.2007 die Beratung über die Aufstellung eines entsprechenden
Bebauungsplanverfahrens (s. V 259/2007) bis zur Vorlage der Ergebnisse eines noch
durchzuführenden Lärmgutachtens (Gewerbegebiet, Bolzplatz) zurückgestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 66 ist seit 1974 rechtskräftig. Im Rahmen einer vereinfachten Änderung
des Bebauungsplanes im Jahre 1986 wurde für das 4.904 qm große Grundstück der „May-Villa“
die bis dahin über das gesamte Grundstück reichende überbaubare Grundstücksfläche im
südlichen Bereich um ca. 20 m reduziert, sodass ca. 2.700 qm überbaubare Grundstücksfläche
festgesetzt ist, welche bei Einhaltung einer Grundflächenzahl von 0,4 mit bis zu zwei Geschossen
bebaut werden kann. Das Grundstück ist im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet
festgesetzt und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Somit bestehen für das
Grundstück bereits seit 1974 bzw. 1986 entsprechende Baurechte. Der Antrag des
Grundstückseigentümers entspricht insoweit bestehendem Baurecht.
Mit dem vorliegenden Bürgerantrag wird nunmehr eine Bebauung dieses Grundstückes (mit 12
Wohnungseinheiten) abgelehnt. Planungs- und bauordnungsrechtlich ist jedoch eine Bebauung
aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes grundsätzlich nicht zu verhindern, es sei denn, der
Rat beabsichtigt, im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die zur Zeit bestehende zulässige
Nutzung (Baurechte). grundsätzlich aufzuheben.
Daher sollte - vorbehaltlich der Ergebnisse des Lärmgutachtens - das vom Grundstückseigentümer
beantragte Bauvorhaben in seinen städtebaulichen Auswirkungen am derzeitigen Planungsrecht
orientiert werden. Da aufgrund der bisherigen Festsetzungen auch eine wesentlich „massivere“
Bebauung (z.B. zweigeschossige Mehrfamilienhausbebauung) planungsrechtlich zulässig wäre, ist
in diesen Abwägungsprozess auch einzubeziehen, dass das beantragte Bauvorhaben der
vorhandenen Bebauungsstruktur entspricht und zudem überwiegend größere Grundstücke als die
Nachbargrundstücke vorsieht.
Inhaltlich ist zu den vorgetragenen Ablehnungsgründen des Bürgerantrags festzustellen, dass
bereits bei Erwerb der Grundstücke durch die Antragsteller der Bebauungsplan Nr. 66 mit seinen
o.a. Festsetzungen rechtskräftig war. Der durchaus erhaltenswerte Baumbestand ist aufgrund der
bestehenden Baurechte nicht durch die Baumschutzsatzung der Stadt Erfstadt geschützt; eine
Berücksichtigung des Baumbestandes kann jedoch durch einen „neuen“ Bebauungsplan mit
entsprechenden Festsetzungen weitestgehend gewährleistet werden. Vorübergehende
Lärmbelastungen, die beim Bau von Einfamilienhäusern entstehen, sind keine
abwägungsrelevanten Tatbestände in einem Bauleitplanverfahren und hindern nicht die
Zulässigkeit von ansonsten bauordnungs- und planungsrechtlich zulässigen Vorhaben. Die Straße
Im Längsbusch kann das geringe Verkehrsaufkommen von 12 zusätzlichen Wohnungseinheiten
aufnehmen. Ein „neuer“ Bebauungsplan bietet zudem die Möglichkeit, zusätzlichen Parkraum
entlang des geplanten Stichweges bzw. der Straße im Längsbusch einzuplanen.
Zusammenfassend kann aus Sicht der Verwaltung festgestellt werden, dass die auf der Grundlage
eines noch durchzuführenden Bebauungsplanverfahrens geplante Realisierung von 12
Wohnungseinheiten auf dem Grundstück der ehemaligen „May-Villa“ keine Verschlechterung der
bestehenden planungsrechtlichen Situation bedeutet.
(Bösche)
Anlagen
-2-