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Bürgerantrag (Anregung von Herrn Grünewald u.a. bzgl. Ablehnung des Bauvorhabens im Bebaungsplan Nr. 66 E, E.-Köttingen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Bürgerantrag (Anregung von Herrn Grünewald u.a. bzgl. Ablehnung des Bauvorhabens im Bebaungsplan Nr. 66 E, E.-Köttingen) Bürgerantrag (Anregung von Herrn Grünewald u.a. bzgl. Ablehnung des Bauvorhabens im Bebaungsplan Nr. 66 E, E.-Köttingen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 347/2007 Az.: - 61 - Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 10.07.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 05.09.2007 Bemerkungen Anregung von Herrn Grünewald u.a. bzgl. Ablehnung des Bauvorhabens im Bebaungsplan Nr. 66 E, E.-Köttingen Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 10.07.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Der Antrag bezieht sich auf aktuelle Planungsabsichten des Eigentümers des im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 66, E.-Köttingen, Im Längsbusch, gelegenen Grundstücks: Gemarkung Liblar, Flur 8, Flurstück 812, Im Längsbusch 21, (ehemalige May-Villa). Vom Eigentümer wurde beantragt, auf diesem Grundstück ca. 12 Wohnungseinheiten in Form einer freistehenden Einfamilienhaus- bzw. Doppelhausbebauung zu realisieren. Da zur Erschließung dieser Bebauung ein ca. 50 m langer Stichweg von der Straße Im Längsbusch erforderlich ist und gleichzeitig die bisher im Bebauungsplan festgesetzte Baufläche erweitert werden soll, ist planungsrechtlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes notwendig. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 05.06.2007 die Beratung über die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanverfahrens (s. V 259/2007) bis zur Vorlage der Ergebnisse eines noch durchzuführenden Lärmgutachtens (Gewerbegebiet, Bolzplatz) zurückgestellt. Der Bebauungsplan Nr. 66 ist seit 1974 rechtskräftig. Im Rahmen einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes im Jahre 1986 wurde für das 4.904 qm große Grundstück der „May-Villa“ die bis dahin über das gesamte Grundstück reichende überbaubare Grundstücksfläche im südlichen Bereich um ca. 20 m reduziert, sodass ca. 2.700 qm überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist, welche bei Einhaltung einer Grundflächenzahl von 0,4 mit bis zu zwei Geschossen bebaut werden kann. Das Grundstück ist im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Somit bestehen für das Grundstück bereits seit 1974 bzw. 1986 entsprechende Baurechte. Der Antrag des Grundstückseigentümers entspricht insoweit bestehendem Baurecht. Mit dem vorliegenden Bürgerantrag wird nunmehr eine Bebauung dieses Grundstückes (mit 12 Wohnungseinheiten) abgelehnt. Planungs- und bauordnungsrechtlich ist jedoch eine Bebauung aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes grundsätzlich nicht zu verhindern, es sei denn, der Rat beabsichtigt, im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die zur Zeit bestehende zulässige Nutzung (Baurechte). grundsätzlich aufzuheben. Daher sollte - vorbehaltlich der Ergebnisse des Lärmgutachtens - das vom Grundstückseigentümer beantragte Bauvorhaben in seinen städtebaulichen Auswirkungen am derzeitigen Planungsrecht orientiert werden. Da aufgrund der bisherigen Festsetzungen auch eine wesentlich „massivere“ Bebauung (z.B. zweigeschossige Mehrfamilienhausbebauung) planungsrechtlich zulässig wäre, ist in diesen Abwägungsprozess auch einzubeziehen, dass das beantragte Bauvorhaben der vorhandenen Bebauungsstruktur entspricht und zudem überwiegend größere Grundstücke als die Nachbargrundstücke vorsieht. Inhaltlich ist zu den vorgetragenen Ablehnungsgründen des Bürgerantrags festzustellen, dass bereits bei Erwerb der Grundstücke durch die Antragsteller der Bebauungsplan Nr. 66 mit seinen o.a. Festsetzungen rechtskräftig war. Der durchaus erhaltenswerte Baumbestand ist aufgrund der bestehenden Baurechte nicht durch die Baumschutzsatzung der Stadt Erfstadt geschützt; eine Berücksichtigung des Baumbestandes kann jedoch durch einen „neuen“ Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen weitestgehend gewährleistet werden. Vorübergehende Lärmbelastungen, die beim Bau von Einfamilienhäusern entstehen, sind keine abwägungsrelevanten Tatbestände in einem Bauleitplanverfahren und hindern nicht die Zulässigkeit von ansonsten bauordnungs- und planungsrechtlich zulässigen Vorhaben. Die Straße Im Längsbusch kann das geringe Verkehrsaufkommen von 12 zusätzlichen Wohnungseinheiten aufnehmen. Ein „neuer“ Bebauungsplan bietet zudem die Möglichkeit, zusätzlichen Parkraum entlang des geplanten Stichweges bzw. der Straße im Längsbusch einzuplanen. Zusammenfassend kann aus Sicht der Verwaltung festgestellt werden, dass die auf der Grundlage eines noch durchzuführenden Bebauungsplanverfahrens geplante Realisierung von 12 Wohnungseinheiten auf dem Grundstück der ehemaligen „May-Villa“ keine Verschlechterung der bestehenden planungsrechtlichen Situation bedeutet. (Bösche) Anlagen -2-