Daten
Kommune
Kerpen
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06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 21.2 / Allg. Ordnungswesen
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 161.06
Datum :
Beratungsfolge
Umweltausschuss
X
Termin
15.11.2006
24.10.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Verbringung und Lagerung von Hühnertrockenkot / Geruchsbelästigungen im gesamten
Stadtgebiet
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und spricht sich dafür
aus, die Genehmigungen für die Einfuhr von Hühnertrockenkot und andere tierische Abfallprodukte
zu Düngezwecken in Zukunft deutlich restriktiver zu handhaben und in diesem Sinne auf die
Genehmigungsbehörden einzuwirken.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Begründung:
Im Juli 2006 wurde auf einer landwirtschaftlichen Fläche „Marienfeld“ eine widerrechtliche
Abfallablagerung in Form von Hühnertrockenkot, angeliefert aus dem Ausland, festgestellt.
Nachdem die Ordnungsbehörde der Stadt Kerpen von dieser widerrechtlichen Abfallablagerung
Kenntnis erlangt hat, wurden unverzüglich sowohl die Landwirtschaftskammer als auch die hierfür
zuständige untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises hierüber in Kenntnis gesetzt.
Die Verbringung/ Einfuhr des Hühnertrockenkots aus dem Ausland wurde mit Bescheid der
Bezirksregierung vom 13.12.2005 genehmigt.
Eine Genehmigung für die Lagerung des Hühnertrockenkots hat nicht vorgelegen.
Der Empfänger des Hühnertrockenkots wurde in einem Verwaltungsverfahren durch die untere
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises aufgefordert, den auf der Fläche lagernden
Hühnertrockenkot einzuarbeiten. Zudem wurde durch die untere Wasserbehörde bezüglich der
Abfallablagerung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Gleichzeitig hat der Rhein-ErftKreis die Bezirksregierung dringend darum gebeten, weitere Lieferungen durch Widerruf der
erteilen Genehmigung zu unterbinden, da der Empfänger des Hühnertrockenkots nach Auffassung
des Rhein-Erft-Kreises die Nebenbestimmungen der Genehmigung nicht beachtet hat.
Die Genehmigungen für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (z.B. Verbringung von
Hühnertrockenkot) werden von der Bezirksregierung Köln erteilt. Grundlage für diese
Genehmigungen ist das „Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen (AbfVerbrG)“ sowie die hierzu erlassene EG-Verordnung (EGAbfVerbrV).
Von den erteilten Genehmigungen wird die Stadt Kerpen über den Rhein-Erft-Kreis durch
Übersendung einer Kopie in Kenntnis gesetzt.
Nach Art. 7 Abs. 2 des AbVerbrG sind notifizierte Abfallverbringungen zu genehmigen, sofern
keine Gründe vorliegen die zu Einwänden führen können. Diese Gründe können zum Beispiel
dann gegeben sein, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger sich in der Vergangenheit
illegale Verbringung hat zuschulden kommen lassen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde
am Versandort jede Verbringung im Zusammenhang mit der betreffenden Person nach
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen. Ein weitergehendes Ermessen besteht hier nicht.
Die Erlaubnisse erfolgen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und sind in der Regel
auf ein Jahr befristet. Dies bedeutet, dass die Anlieferungen innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen
müssen. Wann diese tatsächlich durchgeführt werden, ist in den Genehmigungen nicht
vorgegeben. In den Bescheiden wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach anderen
Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen, insbesondere
wasserrechtliche Erlaubniserfordernisse über die Zwischenlagerung nach dem Transport nicht
eingeschlossen sind.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Importeur vor der Aufbringung, die zu düngenden
Flächen mit Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer der unteren Wasserbehörde anzuzeigen hat.
Nicht erfasst von diesen Erlaubnissen sind die inländischen Verbringungen von Hühnertrockenkot.
Diese bedürfen keiner Erlaubnis.
Für die Jahre 2006 und 2007 (Genehmigungszeitraum) liegen hier folgende Genehmigungen für
Lieferungen vor:
Beschlussvorlage 161.06
Seite 2
Genehmigungszeitraum bis 2006
Genehmigungszeitrau
Bescheid m
27.12.200
4 15.01.05 bis 14.01.06
27.12.200
4 15.01.05 bis 14.01.06
02.02.200
5 bis 31.01.2006
02.02.200
5 bis 31.01.2006
25.07.200
5 15.08.05 bis 14.08.05
25.07.200
5 bis 17.07.2006
25.07.200
5 bis 17.07.2006
25.07.200
5 bis 17.07.2006
25.07.200
5 bis 17.07.2006
02.09.200
5 15.09.05 bis 14.09.06
02.09.200
5 15.09.05 bis 14.09.06
02.09.200
5 15.09.05 bis 14.09.06
10.11.200
5 bis 01.11.2006
10.11.200
5 bis 01.11.2006
10.11.200
5 bis 01.11.2006
10.11.200
5 bis 01.11.2006
10.11.200
5 bis 01.11.2006
10.11.200
5 bis 01.11.2006
10.11.200
5 bis 01.11.2006
11.11.200
5 bis 06.11.2006
11.11.200
5 bis 06.11.2006
11.11.200
5 bis 06.11.2006
11.11.200
5 bis 06.11.2006
13.12.200
5 bis 12.12.2006
Genehmigungszeitraum bis 2007*
Genehmigungszeitrau
Bescheid m
02.11.200
5 28.02.06 bis 27.02.07
02.11.200
5 28.02.06 bis 27.02.07
Beschlussvorlage 161.06
Gemarkun
g
Anzahl der
Flächen
Flur
Manheim
11
4
Manheim
8
2
Türnich
37
6
Türnich
8
3
Kerpen
16
1
Kerpen
33
1
Kerpen
35
6
Kerpen
28
1
Kerpen
30
4
Buir
14
2
Kerpen
47
1
Kerpen
29
3
Manheim
22
2
Blatzheim
33
2
Blatzheim
32
3
Blatzheim
43
3
Buir
16
3
Blatzheim
45
2
Blatzheim
44
2
Sindorf
3
1
Sindorf
11
5
Sindorf
12
1
Blatzheim
35
3
9
1
Mödrath
Gemarkun
g
Anzahl der
Flächen
Flur
Blatzheim
23
3
Blatzheim
45
3
Seite 3
06.07.200
6
06.07.200
6
06.07.200
6
24.07.200
6
15.08.200
6
15.08.200
6
31.08.200
6
31.08.200
6
01.09.200
6
01.09.200
6
17.07.06 bis 16.07.07
Sindorf
18
1
17.07.06 bis 16.07.07
Blatzheim
35
1
17.07.06 bis 16.07.07
Sindorf
3
1
24.07.06 bis 23.07.07
Manheim
22
1
14.08.06 bis 13.08.07
Buir
17
1
14.08.06 bis 13.08.07
Buir
2
2
30.08.06 bis 29.08.07
Buir
19
2
30.08.06 bis 29.08.07
Blatzheim
33
1
15.08.06 bis 14.08.07
Blatzheim
1
2
15.08.06 bis 14.08.07
Sindorf
1
6
* Stand 31.10.2006
Weitere Anträge liegen nach Auskunft der Bezirksregierung bislang nicht vor.
Genehmigungen für die Lagerung von Hühnertrockenkot liegen derzeit weder für 2006 noch 2007
vor.
Beschlussvorlage 161.06
Seite 4
Die Zuständigkeiten zur Thematik „Geruchsbelästigung“, wie in vielen anderen Bereichen des
Umweltschutzes auch, sind in der Tat sehr vielfältig. Diese sind jedoch in allgemeinen (z.B.
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes)
oder in den zu den jeweiligen Gesetzen erlassenen Zuständigkeitsverordnungen geregelt.
Teilweise gibt es auch Mehrfachzuständigkeiten.
Maßgeblich für die jeweilige Zuständigkeitszuordnung ist im Wesentlichen die Ausgangsquelle
bzw. Ursache der Belästigung. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von
Zuständigkeitszuweisungen an weitere Behörden wie z.B. das Bergamt, das Landesumweltamt
und die Bezirksregierung.
Der Antrag der CDU Fraktion erweckt den Eindruck, als seien diese Zuständigkeitsregelungen den
verantwortlichen Mitarbeitern der Stadt Kerpen nicht bekannt. Dies ist nicht der Fall.
Geht eine Beschwerde ein, für die die Stadt Kerpen nicht zuständig ist und der sie auch nicht
abhelfen kann, wird nicht einfach auf die Zuständigkeit einer anderen Behörde verwiesen.
Vielmehr setzen sich die Mitarbeiter aktiv mit der zuständigen Behörde in Verbindung und bitten
diese unter Darstellung des Sachverhaltes einzuschreiten. Sofern erforderlich werden die
Mitarbeiter selbst bei Unzuständigkeit tätig, um zumindest den Sachverhalt aufzuklären.
Auch wenn Zuständigkeitsfragen geklärt werden müssen, wird in jedem Fall gehandelt.
Bei den im Sommer dieses Jahres eingehenden Beschwerden gingen die Geruchsbelästigungen
in Blatzheim möglicherweise von dem Betrieb einer Verrieselungsanlage und einem
Sammelbecken aus. Dieser Beschwerde wurde von der Stadt Kerpen unverzüglich nachgegangen.
Ein Mitarbeiter des Außendienstes war zur Sachverhaltsaufklärung vor Ort. Aufgrund einer
möglicherweise bestehenden Mehrfachzuständigkeit wurden die Feststellungen sowohl an den
Rhein-Erft-Kreis (von dort wurde eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der
Verrieselung genehmigt) und das Staatliche Umweltamt Köln weitergeleitet. Von beiden Behörden
waren auch Mitarbeiter vor Ort.
Wie vom Ortsvorsteher Blatzheim, Herrn Ripp beantragt, wurde der Rhein-Erft-Kreis gebeten zu
Fragen die die Verrieselungsanlage betreffen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20.10.2006
ist die Stellungnahme am 25.10.2006 hier eingegangen und liegt als Anlage bei.
Des Weiteren kam es insbesondere in Buir und in Sindorf zu zum Teil erheblichen
Geruchsbelästigungen durch die Aufbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen.
Auch hier sind die Zuständigkeiten klar geregelt. Die Anwendung und Aufbringung von
Dungstoffen ist in der Düngeverordnung festgelegt. Nach der Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Düngemittelgesetz und der Düngeverordnung ist im Wesentlichen der Direktor/ die
Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter bzw. Landesbeauftragte für
Anordnungen und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die zuständige
Behörde.
Auch bei den Geruchsbelästigungen in Buir und Sindorf im Sommer diesen Jahres waren die
Mitarbeiter des Ordnungsamtes nicht untätig. In allen Fällen konnte der Verursacher durch den
Außendienst der Stadt Kerpen ermittelt werden. Neben der Aufforderung an die Landwirte, die
Düngemittel entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufzubringen und unverzüglich
einzuarbeiten, wurde zeitgleich die Landwirtschaftskammer eingeschaltet. Diese ist jedem
einzelnen Fall vor Ort nachgegangen und hat auch Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Anlässlich der Geruchsbelästigungen in Buir und Sindorf durch die Aufbringung von Düngemitteln
auf landwirtschaftlichen Flächen, hat am 14.09.2006 zwischen Frau Bürgermeisterin Marlies
Sieburg, dem Ordnungsamt und Vertretern der Landwirtschaftskammer, Herrn Dr. Nesselrath und
Herrn Fassbender ein Gespräch stattgefunden.
Neben der Darstellung der (EU-gesetzlichen) Notwendigkeit der Düngung räumte Herr Dr.
Nesselrath Geruchsbelästigungen ein, die sich jedoch kaum vermeiden lassen.
Hierbei ging er auch auf die Beschwerden aufgrund Geruchsbelästigungen ein.
Beschlussvorlage 161.06
Seite 5
Die Vorkommnisse in Buir und Sindorf, bei denen trotz sehr hoher Temperaturen Dungstoffe
aufgebracht wurden, führt er letztendlich auch auf die extremen Witterungsbedingungen im Juli
und August zurück. So bereitete der Juli den Landwirten dahingehend Schwierigkeiten, dass es
nahezu keine Witterungsbedingungen gab, die eine Düngung ohne Belästigung der Bevölkerung
hätten möglich machen können. Zudem sei der Boden im Juli derart ausgetrocknet gewesen, dass
es sehr schwierig war, die Düngemittel unverzüglich einzuarbeiten.
Der August hingegen war sehr verregnet, so dass in diesem Monat ebenfalls keine Düngung
möglich war. Durch derartige Regenmengen können die Dünegmittel vom Boden nicht mehr
aufgenommen werden und werden regelrecht weggeschwemmt.
Es folgte ein außergewöhnlich warmer September. Ein Abwarten auf kühlere und feuchtere
Witterung war bei der Düngeaktion in Kerpen-Sindorf nicht mehr möglich. Hier musste zwingend
gedüngt werden, um den Anforderungen an eine ordentliche Bewirtschaftung der Felder gerecht
zu werden.
Herr Dr. Nesselrath sagte zu, in der jährlich stattfindenden Winterbesprechung mit den Landwirten,
diese für die Problematik der auftretenden Geruchsbelästigung zu sensibilisieren und
Rücksichtnahme einzufordern.
Auch Herr Fassbender sagte seine Unterstützung zu, die ortsansässigen Landwirte für das
Problem der Geruchsbelästigung zu sensibilisieren. Er wird diese Angelegenheit bei der
regelmäßig stattfindenden Besprechung der Landwirte bei der Stadt Kerpen im Zusammenhang
mit den Gesprächen zum Thema Wirtschaftswege zur Tagesordnung machen.
Wie bereits dargelegt gibt es für den Bereich Umweltschutz (einschließlich Geruchsbelästigungen)
eine Vielzahl von unterschiedlichen Zuständigkeiten. An dieser Stelle kann nicht auf alle
erdenklichen Fälle der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes eingegangen werden.
Allein das Verzeichnis, welches Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des technischen Umweltschutzes ist, wurde in 82 Abschnitte unterteilt. Diese
Abschnitte wiederum enthalten jeweils bis zu 100 Zuständigkeitsregelungen.
Hieraus ist ersichtlich, das eine Zuständigkeitszuordnung nur bezogen auf einen konkreten
Einzelfall möglich ist. Diese Form der Zuständigkeitsregelungen setzt sich übrigens in vielen
anderen Rechtsgebieten fort.
Zu diesem Tagesordnungspunkt sind Vertreter des Rhein-Erft-Kreises, des Staatlichen
Umweltamtes und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingeladen.
Beschlussvorlage 161.06
Seite 6