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Beschlussvorlage (Verbringung und Lagerung von Hühnertrockenkot / Geruchsbelästigungen im gesamten Stadtgebiet)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
21 kB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Verbringung und Lagerung von Hühnertrockenkot / Geruchsbelästigungen im gesamten Stadtgebiet) Beschlussvorlage (Verbringung und Lagerung von Hühnertrockenkot / Geruchsbelästigungen im gesamten Stadtgebiet) Beschlussvorlage (Verbringung und Lagerung von Hühnertrockenkot / Geruchsbelästigungen im gesamten Stadtgebiet) Beschlussvorlage (Verbringung und Lagerung von Hühnertrockenkot / Geruchsbelästigungen im gesamten Stadtgebiet) Beschlussvorlage (Verbringung und Lagerung von Hühnertrockenkot / Geruchsbelästigungen im gesamten Stadtgebiet) Beschlussvorlage (Verbringung und Lagerung von Hühnertrockenkot / Geruchsbelästigungen im gesamten Stadtgebiet)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 21.2 / Allg. Ordnungswesen Az.: TOP Drs.-Nr.: 161.06 Datum : Beratungsfolge Umweltausschuss X Termin 15.11.2006 24.10.2006 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Verbringung und Lagerung von Hühnertrockenkot / Geruchsbelästigungen im gesamten Stadtgebiet X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und spricht sich dafür aus, die Genehmigungen für die Einfuhr von Hühnertrockenkot und andere tierische Abfallprodukte zu Düngezwecken in Zukunft deutlich restriktiver zu handhaben und in diesem Sinne auf die Genehmigungsbehörden einzuwirken. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Begründung: Im Juli 2006 wurde auf einer landwirtschaftlichen Fläche „Marienfeld“ eine widerrechtliche Abfallablagerung in Form von Hühnertrockenkot, angeliefert aus dem Ausland, festgestellt. Nachdem die Ordnungsbehörde der Stadt Kerpen von dieser widerrechtlichen Abfallablagerung Kenntnis erlangt hat, wurden unverzüglich sowohl die Landwirtschaftskammer als auch die hierfür zuständige untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises hierüber in Kenntnis gesetzt. Die Verbringung/ Einfuhr des Hühnertrockenkots aus dem Ausland wurde mit Bescheid der Bezirksregierung vom 13.12.2005 genehmigt. Eine Genehmigung für die Lagerung des Hühnertrockenkots hat nicht vorgelegen. Der Empfänger des Hühnertrockenkots wurde in einem Verwaltungsverfahren durch die untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises aufgefordert, den auf der Fläche lagernden Hühnertrockenkot einzuarbeiten. Zudem wurde durch die untere Wasserbehörde bezüglich der Abfallablagerung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Gleichzeitig hat der Rhein-ErftKreis die Bezirksregierung dringend darum gebeten, weitere Lieferungen durch Widerruf der erteilen Genehmigung zu unterbinden, da der Empfänger des Hühnertrockenkots nach Auffassung des Rhein-Erft-Kreises die Nebenbestimmungen der Genehmigung nicht beachtet hat. Die Genehmigungen für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (z.B. Verbringung von Hühnertrockenkot) werden von der Bezirksregierung Köln erteilt. Grundlage für diese Genehmigungen ist das „Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (AbfVerbrG)“ sowie die hierzu erlassene EG-Verordnung (EGAbfVerbrV). Von den erteilten Genehmigungen wird die Stadt Kerpen über den Rhein-Erft-Kreis durch Übersendung einer Kopie in Kenntnis gesetzt. Nach Art. 7 Abs. 2 des AbVerbrG sind notifizierte Abfallverbringungen zu genehmigen, sofern keine Gründe vorliegen die zu Einwänden führen können. Diese Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger sich in der Vergangenheit illegale Verbringung hat zuschulden kommen lassen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde am Versandort jede Verbringung im Zusammenhang mit der betreffenden Person nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen. Ein weitergehendes Ermessen besteht hier nicht. Die Erlaubnisse erfolgen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und sind in der Regel auf ein Jahr befristet. Dies bedeutet, dass die Anlieferungen innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen müssen. Wann diese tatsächlich durchgeführt werden, ist in den Genehmigungen nicht vorgegeben. In den Bescheiden wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen, insbesondere wasserrechtliche Erlaubniserfordernisse über die Zwischenlagerung nach dem Transport nicht eingeschlossen sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Importeur vor der Aufbringung, die zu düngenden Flächen mit Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer der unteren Wasserbehörde anzuzeigen hat. Nicht erfasst von diesen Erlaubnissen sind die inländischen Verbringungen von Hühnertrockenkot. Diese bedürfen keiner Erlaubnis. Für die Jahre 2006 und 2007 (Genehmigungszeitraum) liegen hier folgende Genehmigungen für Lieferungen vor: Beschlussvorlage 161.06 Seite 2 Genehmigungszeitraum bis 2006 Genehmigungszeitrau Bescheid m 27.12.200 4 15.01.05 bis 14.01.06 27.12.200 4 15.01.05 bis 14.01.06 02.02.200 5 bis 31.01.2006 02.02.200 5 bis 31.01.2006 25.07.200 5 15.08.05 bis 14.08.05 25.07.200 5 bis 17.07.2006 25.07.200 5 bis 17.07.2006 25.07.200 5 bis 17.07.2006 25.07.200 5 bis 17.07.2006 02.09.200 5 15.09.05 bis 14.09.06 02.09.200 5 15.09.05 bis 14.09.06 02.09.200 5 15.09.05 bis 14.09.06 10.11.200 5 bis 01.11.2006 10.11.200 5 bis 01.11.2006 10.11.200 5 bis 01.11.2006 10.11.200 5 bis 01.11.2006 10.11.200 5 bis 01.11.2006 10.11.200 5 bis 01.11.2006 10.11.200 5 bis 01.11.2006 11.11.200 5 bis 06.11.2006 11.11.200 5 bis 06.11.2006 11.11.200 5 bis 06.11.2006 11.11.200 5 bis 06.11.2006 13.12.200 5 bis 12.12.2006 Genehmigungszeitraum bis 2007* Genehmigungszeitrau Bescheid m 02.11.200 5 28.02.06 bis 27.02.07 02.11.200 5 28.02.06 bis 27.02.07 Beschlussvorlage 161.06 Gemarkun g Anzahl der Flächen Flur Manheim 11 4 Manheim 8 2 Türnich 37 6 Türnich 8 3 Kerpen 16 1 Kerpen 33 1 Kerpen 35 6 Kerpen 28 1 Kerpen 30 4 Buir 14 2 Kerpen 47 1 Kerpen 29 3 Manheim 22 2 Blatzheim 33 2 Blatzheim 32 3 Blatzheim 43 3 Buir 16 3 Blatzheim 45 2 Blatzheim 44 2 Sindorf 3 1 Sindorf 11 5 Sindorf 12 1 Blatzheim 35 3 9 1 Mödrath Gemarkun g Anzahl der Flächen Flur Blatzheim 23 3 Blatzheim 45 3 Seite 3 06.07.200 6 06.07.200 6 06.07.200 6 24.07.200 6 15.08.200 6 15.08.200 6 31.08.200 6 31.08.200 6 01.09.200 6 01.09.200 6 17.07.06 bis 16.07.07 Sindorf 18 1 17.07.06 bis 16.07.07 Blatzheim 35 1 17.07.06 bis 16.07.07 Sindorf 3 1 24.07.06 bis 23.07.07 Manheim 22 1 14.08.06 bis 13.08.07 Buir 17 1 14.08.06 bis 13.08.07 Buir 2 2 30.08.06 bis 29.08.07 Buir 19 2 30.08.06 bis 29.08.07 Blatzheim 33 1 15.08.06 bis 14.08.07 Blatzheim 1 2 15.08.06 bis 14.08.07 Sindorf 1 6 * Stand 31.10.2006 Weitere Anträge liegen nach Auskunft der Bezirksregierung bislang nicht vor. Genehmigungen für die Lagerung von Hühnertrockenkot liegen derzeit weder für 2006 noch 2007 vor. Beschlussvorlage 161.06 Seite 4 Die Zuständigkeiten zur Thematik „Geruchsbelästigung“, wie in vielen anderen Bereichen des Umweltschutzes auch, sind in der Tat sehr vielfältig. Diese sind jedoch in allgemeinen (z.B. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes) oder in den zu den jeweiligen Gesetzen erlassenen Zuständigkeitsverordnungen geregelt. Teilweise gibt es auch Mehrfachzuständigkeiten. Maßgeblich für die jeweilige Zuständigkeitszuordnung ist im Wesentlichen die Ausgangsquelle bzw. Ursache der Belästigung. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von Zuständigkeitszuweisungen an weitere Behörden wie z.B. das Bergamt, das Landesumweltamt und die Bezirksregierung. Der Antrag der CDU Fraktion erweckt den Eindruck, als seien diese Zuständigkeitsregelungen den verantwortlichen Mitarbeitern der Stadt Kerpen nicht bekannt. Dies ist nicht der Fall. Geht eine Beschwerde ein, für die die Stadt Kerpen nicht zuständig ist und der sie auch nicht abhelfen kann, wird nicht einfach auf die Zuständigkeit einer anderen Behörde verwiesen. Vielmehr setzen sich die Mitarbeiter aktiv mit der zuständigen Behörde in Verbindung und bitten diese unter Darstellung des Sachverhaltes einzuschreiten. Sofern erforderlich werden die Mitarbeiter selbst bei Unzuständigkeit tätig, um zumindest den Sachverhalt aufzuklären. Auch wenn Zuständigkeitsfragen geklärt werden müssen, wird in jedem Fall gehandelt. Bei den im Sommer dieses Jahres eingehenden Beschwerden gingen die Geruchsbelästigungen in Blatzheim möglicherweise von dem Betrieb einer Verrieselungsanlage und einem Sammelbecken aus. Dieser Beschwerde wurde von der Stadt Kerpen unverzüglich nachgegangen. Ein Mitarbeiter des Außendienstes war zur Sachverhaltsaufklärung vor Ort. Aufgrund einer möglicherweise bestehenden Mehrfachzuständigkeit wurden die Feststellungen sowohl an den Rhein-Erft-Kreis (von dort wurde eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Verrieselung genehmigt) und das Staatliche Umweltamt Köln weitergeleitet. Von beiden Behörden waren auch Mitarbeiter vor Ort. Wie vom Ortsvorsteher Blatzheim, Herrn Ripp beantragt, wurde der Rhein-Erft-Kreis gebeten zu Fragen die die Verrieselungsanlage betreffen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20.10.2006 ist die Stellungnahme am 25.10.2006 hier eingegangen und liegt als Anlage bei. Des Weiteren kam es insbesondere in Buir und in Sindorf zu zum Teil erheblichen Geruchsbelästigungen durch die Aufbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen. Auch hier sind die Zuständigkeiten klar geregelt. Die Anwendung und Aufbringung von Dungstoffen ist in der Düngeverordnung festgelegt. Nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Düngemittelgesetz und der Düngeverordnung ist im Wesentlichen der Direktor/ die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter bzw. Landesbeauftragte für Anordnungen und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die zuständige Behörde. Auch bei den Geruchsbelästigungen in Buir und Sindorf im Sommer diesen Jahres waren die Mitarbeiter des Ordnungsamtes nicht untätig. In allen Fällen konnte der Verursacher durch den Außendienst der Stadt Kerpen ermittelt werden. Neben der Aufforderung an die Landwirte, die Düngemittel entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufzubringen und unverzüglich einzuarbeiten, wurde zeitgleich die Landwirtschaftskammer eingeschaltet. Diese ist jedem einzelnen Fall vor Ort nachgegangen und hat auch Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Anlässlich der Geruchsbelästigungen in Buir und Sindorf durch die Aufbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen, hat am 14.09.2006 zwischen Frau Bürgermeisterin Marlies Sieburg, dem Ordnungsamt und Vertretern der Landwirtschaftskammer, Herrn Dr. Nesselrath und Herrn Fassbender ein Gespräch stattgefunden. Neben der Darstellung der (EU-gesetzlichen) Notwendigkeit der Düngung räumte Herr Dr. Nesselrath Geruchsbelästigungen ein, die sich jedoch kaum vermeiden lassen. Hierbei ging er auch auf die Beschwerden aufgrund Geruchsbelästigungen ein. Beschlussvorlage 161.06 Seite 5 Die Vorkommnisse in Buir und Sindorf, bei denen trotz sehr hoher Temperaturen Dungstoffe aufgebracht wurden, führt er letztendlich auch auf die extremen Witterungsbedingungen im Juli und August zurück. So bereitete der Juli den Landwirten dahingehend Schwierigkeiten, dass es nahezu keine Witterungsbedingungen gab, die eine Düngung ohne Belästigung der Bevölkerung hätten möglich machen können. Zudem sei der Boden im Juli derart ausgetrocknet gewesen, dass es sehr schwierig war, die Düngemittel unverzüglich einzuarbeiten. Der August hingegen war sehr verregnet, so dass in diesem Monat ebenfalls keine Düngung möglich war. Durch derartige Regenmengen können die Dünegmittel vom Boden nicht mehr aufgenommen werden und werden regelrecht weggeschwemmt. Es folgte ein außergewöhnlich warmer September. Ein Abwarten auf kühlere und feuchtere Witterung war bei der Düngeaktion in Kerpen-Sindorf nicht mehr möglich. Hier musste zwingend gedüngt werden, um den Anforderungen an eine ordentliche Bewirtschaftung der Felder gerecht zu werden. Herr Dr. Nesselrath sagte zu, in der jährlich stattfindenden Winterbesprechung mit den Landwirten, diese für die Problematik der auftretenden Geruchsbelästigung zu sensibilisieren und Rücksichtnahme einzufordern. Auch Herr Fassbender sagte seine Unterstützung zu, die ortsansässigen Landwirte für das Problem der Geruchsbelästigung zu sensibilisieren. Er wird diese Angelegenheit bei der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Landwirte bei der Stadt Kerpen im Zusammenhang mit den Gesprächen zum Thema Wirtschaftswege zur Tagesordnung machen. Wie bereits dargelegt gibt es für den Bereich Umweltschutz (einschließlich Geruchsbelästigungen) eine Vielzahl von unterschiedlichen Zuständigkeiten. An dieser Stelle kann nicht auf alle erdenklichen Fälle der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes eingegangen werden. Allein das Verzeichnis, welches Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes ist, wurde in 82 Abschnitte unterteilt. Diese Abschnitte wiederum enthalten jeweils bis zu 100 Zuständigkeitsregelungen. Hieraus ist ersichtlich, das eine Zuständigkeitszuordnung nur bezogen auf einen konkreten Einzelfall möglich ist. Diese Form der Zuständigkeitsregelungen setzt sich übrigens in vielen anderen Rechtsgebieten fort. Zu diesem Tagesordnungspunkt sind Vertreter des Rhein-Erft-Kreises, des Staatlichen Umweltamtes und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingeladen. Beschlussvorlage 161.06 Seite 6