Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
18.10.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kindertagespflege in Erftstadt
-Konzeption1.
Gesetzliche Grundlagen und Zielsetzungen
Im Jahr 2005 gab es grundlegende Gesetzesveränderungen des SGB VIII. Am
01.01.2005 trat das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) in Kraft, am
01.10.2005 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
(KICK). Diese bilden die Basis für die Veränderungen in der Kindertagespflege.
1.1
Definition Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist nach §§ 22 und 23 SGB VIII neben Tageseinrichtungen ein Angebot der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung und Betreuung der
Kinder, wobei sich beide Angebote durch ein jeweils eigenständiges Profil auszeichnen. Im Gegensatz zu Kindertageseinrichtungen findet bei der Kindertagespflege die Förderung in einem familienähnlichen Rahmen statt. Die
Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem
Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Zudem
kann Kindertagespflege nach Landesrecht auch in anderen geeigneten
Räumen geleistet werden.
Der Förderauftrag für die Kindertagespflege wird neu definiert, er umfasst die
Aspekte von Erziehung, Bildung und Betreuung (§ 22 Abs. 2). Ziel ist die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes im Sinne des Erwerbs von Ich-, Sozial- und
Sachkompetenz, die Unterstützung und Ergänzung der Erziehung in der
Familie und die Unterstützung der Eltern zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.
Der Gesetzgeber sieht die Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot
neben Tageseinrichtungen für Kinder. Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen nach der Gesetzesbegründung beide zu einem Netz zusammenwachsen, aus dem Eltern die für sie und ihr Kind passende Betreuungsform
auswählen können.
Die gesetzlichen Vorgaben schaffen die Voraussetzungen für eine Qualitätssteigerung und Professionalisierung in der Kindertagespflege.
2.
Bedarfserfassung in Erftstadt - Betreuung der unter 3-Jährigen
In § 24 Abs. 2 SGB VIII schreibt der Gesetzgeber vor, dass für Kinder im Alter
unter 3 Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an
Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten ist.
Im Gesetz nicht explizit benannt, jedoch notwendig, ist auch die ergänzende
Bereithaltung von Tagespflegeplätzen für Kinder im Alter von 3-6 Jahren, die
einen Kindergarten besuchen, dessen Öffnungszeiten den insbesondere durch
Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Betreuungsbedarf nicht abdecken.
T1355.doc
-2-
Um den Bedarf für die Betreuung der unter 3-Jährigen in Erftstadt zu ermitteln,
wurden Eltern per Fragebogenaktion befragt. Die Ergebnisse wurden im
Jugendhilfeausschuss vom 27.04.2005 per Vorlage 8/0481 vorgestellt. Fazit
war, dass ein Bedarf an Kindertagespflege für rund 60 Plätze für Kinder unter 3
Jahren in Erftstadt gegeben ist. Diese Zahl entspricht einem Verhältnis von
etwa 30% der Betreuungsplätze, die für unter 3-Jährige geschaffen werden
müssen.
Auch die Bundesregierung ist im Gesetzgebungsverfahren von einem Betreuungsbedarf von 20 % der unter 3-Jährigen im Verhältnis von 70 (in
Tageseinrichtungen) zu 30 (in Kindertagespflege) ausgegangen. NRWMinisterpräsident Jürgen Rüttgers ging in seiner Regierungserklärung ebenfalls
vom gleichen Bedarf aus.
3.
Neue Anforderungen an die Tagespflege und an Tagespflegepersonen
Die mit dem Gesetz beabsichtigte Gleichrangigkeit von Kindertagespflege und
Kindertageseinrichtungen ist noch lange nicht gegeben. Nur durch eine
massive Qualitätssteigerung in der Kindertagespflege kann künftig eine
Akzeptanz durch die Eltern und damit auf lange Sicht eine wirkliche Gleichrangigkeit zu Kindertageseinrichtungen erreicht werden.
Eine Kindertagespflege ist dann geeignet, wenn sie in der Lage ist, sich am
Alter, dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand, den sprachlichen
und sonstigen Fähigkeiten, den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen
Kindes einschließlich seiner ethnischen Herkunft zu orientieren und angemessen darauf einzugehen.
3.1
Qualifizierung
Die Geeignetheit einer Tagespflegeperson liegt dann vor, wenn diese sich
durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit
den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet
und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Ebenfalls sollen die
Tagespflegepersonen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen
der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben
oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Der Gesetzgeber geht bei den Lehrgängen zur Qualifizierung davon aus, dass
diese auf dem inhaltlichen Maßstab des Curriculums des Deutschen
Jugendinstitut (DJI) "Qualifizierung in der Kindertagespflege" basieren. Diese
Qualifizierung wird im Rhein-Erft-Kreis vom freien Bildungsträger AntonHeinen-Haus in Zusammenarbeit mit dem Kath. Bildungswerk in Bergheim und
von der Arbeiterwohlfahrt in Bergheim angeboten.
Es handelt sich um zwei jeweils 80-stündige Grund- und Zertifizierungskurse,
die zu unterschiedlichen Themenbereichen aus Pädagogik, Entwicklungspsychologie, Gesundheit, Erste Hilfe und Ernährung Wissen vermitteln. Die
unterschiedlichen Erfahrungen der Teilnehmerinnen in der Kindertagespflege
fließen stark in die Kurse mit ein.
T1355.doc
-3-
Die Teilnahmegebühren für den Grund- und Aufbaukurs liegen zurzeit
zwischen 295,00 € und 320,00 € pro Kurs und sind zunächst von den Tagespflegepersonen selbst zu tragen, sollen aber nach der Rahmenvereinbarung
der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis mit der Aufnahme des ersten vermittelten
Tagespflegekindes hälftig erstattet werden. Die Teilnahmegebühr kann auch
als Darlehen gewährt werden.
3.2
Erlaubnis zur Tagespflege
Die Neuregelung des § 43 SGB VIII sieht vor, dass Personen, die Kinder
außerhalb der Wohnung der Eltern während des Tages mehr als 15 Wochenstunden und länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen, eine Erlaubnis benötigen.
Nur wenn die Anforderungen hinsichtlich der Eignung der Tagespflegeperson
erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur
Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) vor. Die Erteilung ist ein Verwaltungsakt, zu
dessen Erlass nur die öffentliche Jugendhilfe befugt ist.
Zur Beantragung einer Tagespflegeerlaubnis ist Folgendes beizubringen bzw.
nachzuweisen:
*
*
*
*
*
*
*
Kurzbewerbung mit Lebenslauf;
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tagespflege. Hierzu wurde auf
Rhein-Erft-Kreis-Ebene ein Vordruck mit Fragebogen der Jugendämter
entwickelt, um eine einheitliche Handhabung sicher zu stellen, (siehe Anhang)
polizeiliches Führungszeugnis für alle volljährigen Personen innerhalb des
Tagespflegehaushaltes;
ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für alle im Haushalt lebenden
Personen;
Schweigepflichtentbindung zur Einholung von Informationen über die
Tagespflegefamilie beim Allgemeinen Sozialen Dienst;
Nachweise über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderung der
Kindertagespflege;
geeignete Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege ausgeübt wird.
Eine vorläufige Pflegeerlaubnis soll dann erteilt werden, wenn die Pflegeperson
sich verpflichtet, innerhalb eines Jahres einen Qualifizierungskurs zu beginnen.
(Da zurzeit das Qualifizierungsangebot dem Bedarf noch nicht gerecht wird,
musste eine Möglichkeit geschaffen werden, die Pflegeerlaubnis bereits jetzt zu
erteilen, da sonst kaum ausreichend Tagesmütter zur Abdeckung des Bedarfs
an Kindertagespflege vorhanden wären.)
Die Möglichkeit der Tagespflegepersonen, ihre vertieften Kenntnisse in der
Tagespflege in anderer Weise nachzuweisen, wird entsprechend der Rahmenvereinbarung der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis in den einzelnen
Kommunen unterschiedlich gehandhabt. Einige fordern von jeder Tagespflegeperson die Qualifizierung durch Grund- und Zertifizierungskurs.
T1355.doc
-4-
Grundsätzlich wird in Erftstadt von jeder Tagespflegeperson, unabhängig von
einer pädagogischen Qualifikation, die 160-stündige Weiterqualifizierung in der
Kindertagespflege erwartet. Da die Kindertagespflege in der stärkeren Vernetzung und Kooperation mit anderen Tagespflegepersonen und Eltern als
spezialisiertes Arbeitsfeld zunehmend an Bedeutung gewinnen wird, ist die
theoretische Auseinandersetzung und Einarbeitung in die Kindertagespflege in
Form der Qualifizierung Basis für die praktische Tätigkeit. Auf diese Weise wird
auch die Kontinuität in der Kindertagespflege gesichert. Es ist davon auszugehen, dass diejenigen Tagespflegepersonen, die beide Qualifizierungskurse
absolviert haben, langfristig in der Kindertagespflege tätig sein werden.
Der Gesetzgeber ermöglicht den Nachweis vertiefter Kenntnisse in der Kindertagespflege auch auf „andere Weise“. Insofern haben sich einige Tagespflegepersonen, die seit vielen Jahren in der Kindertagespflege intensiv mit dem
Jugendamt zusammenarbeiten bzw. die regelmäßig stattfindende Tagesmüttergruppe kontinuierlich in den letzten zwei Jahren besuchten, auf diese
Weise qualifiziert. Konkret handelt es sich hierbei um acht Personen, von
denen kein Qualifizierungskurs erwartet wird. Darüber hinaus soll ein Fall als
qualifizierte Kindertagespflege fortgeführt werden, der in seiner individuellen
Konstellation (Tagesmutter / zu betreuende Kinder / Betreuungszeiten) den
Bedürfnissen der Kinder voll gerecht wird. In diesen Fällen wird eine Pflegerlaubnis ohne weitergehende Qualifizierung erteilt.
Die Erlaubnis zur Tagespflege befugt laut SGB VIII zur Betreuung von bis zu
fünf Tageskindern ohne Namensnennung. Landesrechtlich ergibt sich allerdings aus § 16 Abs. 3 AG-KJHG, dass die Pflegeerlaubnis regelmäßig nur für 3
Kinder erteilt werden soll. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Das
Jugendamt ist umgehend über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die
Betreuung in der Kindertagespflege bedeutsam sind.
Tagespflegepersonen, die insgesamt in der Betreuungszeit über 15
Wochenstunden liegen und ein Kind über einen Zeitraum von 3 Monaten
hinweg betreuen, benötigen eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Wird diese
nicht beantragt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit.
3.3
Vermittlung durch das Jugendamt
Interessierte Tagespflegepersonen melden sich in der Regel telefonisch oder
stellen sich direkt beim Pflegekinderdienst im Jugendamt vor. Es erfolgt eine
umfassende Information über die Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege. Wenn Interesse an der Tätigkeit als Tagesmutter besteht, sind die unter
Punkt 3.2 aufgeführten Formalien beizubringen. Die Tagespflegeperson erhält
eine Broschüre, die umfassende Informationen zur Kindertagespflege liefert.
Diese muss noch auf den neuen gesetzlichen Stand gebracht werden.
Ab 01.10.2006 sollen nur noch Tagesmütter vermittelt werden, die zumindest
über eine vorläufige Pflegeerlaubnis verfügen.
Melden sich Eltern mit der Anfrage für einen Platz in der Kindertagespflege
beim Pflegekinderdienst des Jugendamtes, so werden zunächst
T1355.doc
-5-
anhand eines Fragebogens Informationen eingeholt zum Kind, zu den gewünschten Betreuungszeiten, zum bevorzugten Stadtteil und speziellen
Wünschen der Eltern. Daraufhin erhalten die Eltern die Telefonnummern von
Tagespflegepflegepersonen, mit denen sie sich in Verbindung setzten können.
3.4
Beratung
In allen Fragen der Kindertagespflege haben Erziehungsberechtigte Anspruch
auf
Beratung
durch
das
Jugendamt.
Zusammenschlüsse
von
Tagespflegepersonen sollen beraten, gefördert und unterstützt werden (§ 23
Abs. 4).
3.5
Vertretung
Für die Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere
Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicher zu stellen. In der Vertretungssituation ist zu berücksichtigen, dass das Kind als auch die Eltern des Kindes
die Vertretungsperson kennen müssen. An geeigneten Lösungen, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Familienzentrum, wird noch gearbeitet.
3.6
Gruppen und Fortbildungskurse
3.6.1 Das Gesetz fordert Angebote zur Förderung der Kooperationsbereitschaft und
zum Erfahrungsaustausch für Tagespflegepersonen.
Zukünftig soll die Tagesmüttergruppe in Erftstadt durch die Fachkraft des
Pflegekinderdienstes geleitet werden. Hiermit soll die fachliche und persönliche
Vernetzung sowie der Informationsfluss in der Kindertagespflege in Erftstadt
ermöglicht werden. Entstehende Kosten für Raum und Kinderbetreuung liegen
in Höhe von 400,00 € und müssen ab 2007 eingeplant werden.
3.6.2 Gleichzeitig werden nach der Rahmenvereinbarung des Rhein-Erft-Kreises
Tagespflegepersonen verpflichtet, sich regelmäßig zu Themen, die die Kindertagespflege betreffen, fortzubilden und ihre erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Diesbezüglich soll 6 mal jährlich ein verpflichtendes Supervisionsangebot für die Tagespflegepersonen erfolgen. Die Kosten hierfür liegen bei
900,00 € und müssen ab 2007 im Haushalt eingeplant werden.
Zudem sollen zwei Tagesveranstaltungen pro Jahr, eine bereits in diesem Jahr,
zur Fortbildung der Tagespflegeperson angeboten werden. Erforderliche
Kosten liegen bei 900,00 €. Insgesamt ist somit eine Bereitstellung von
2200,00 € ab 2007 erforderlich.
T1355.doc
-6-
4.
Weitere Aufgaben des Jugendamtes
Das örtliche Jugendamt hat die Verantwortung für die aus §§ 22 bis 24 SGB
VIII resultierenden Aufgaben.
-
5.
Kooperation und Vernetzung von Kindertagespflege und -tageseinrichtungen für Kinder;
Öffentlichkeitsarbeit;
Kostenübernahme und Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten
(Siehe Änderung der „Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher
Jugendhilfe der Stadt Erftstadt“ V 527/2006).
Ausblick
Die gesetzliche Aufwertung der Kindertagespflege als eigenständige Betreuungsform für Kinder und ihre Etablierung im Gesamtkanon der Kindertagesbetreuung wird erheblich vorangetrieben. Die Aufgabenstellung in der
Kindertagespflege geht weit über die Betreuung der Kinder hinaus und umfasst
auch deren Erziehung und Bildung. Sie ermöglicht durch ihre familienähnlichen
Strukturen eine individuelle Betreuungsform, die auch Zeiten abdecken kann,
die von den Kindertageseinrichtungen nicht angeboten werden.
Ab dem 01.10.2006 sollen in Erftstadt nur noch Kindertagespflegepersonen
vermittelt werden, die über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügen.
Bis vor kurzem standen in Erftstadt ca. 60 Tagespflegepersonen zur Vermittlung zur Verfügung. Nach ersten Informationen über die neue Gesetzeslage
„verabschiedeten“ sich bereits ca. 20 Tagespflegepersonen aus der Kindertagespflege. Sobald die Umsetzung der Qualifizierung zur Anwendung kommen
wird, ist erneut damit zu rechnen, dass ca. 20 Tagespflegepersonen nicht mehr
zur Vermittlung zur Verfügung stehen werden.
Ziel ist, weitere Tagespflegepersonen für die Kindertagespflege zu gewinnen
und so dauerhaft eine verlässliche Auswahl von Personen für eine kontinuierliche und langfristige Tätigkeit in der Kindertagespflege bereithalten zu können.
Der Bereich Vernetzung und Kooperation von Kindertagespflege undTageseinrichtungen wird sich in den nächsten Jahren entscheidend verändern.
Insbesondere ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Familienzentrum geplant,
das am 01.08.2006 eröffnet wird.
Mögliche Kooperationsfelder sind:
Gemeinsame Fortbildung für Mitarbeiterinnen aus Kindertagespflege und
Kindertageseinrichtungen;
Hospitationen für Tagespflegepersonen in Kindertageseinrichtungen;
Spielgruppe im Familienzentrum, die von einer Erzieherin und einer Tagespflegeperson geleitet wird;
Stadtteilnahe Vermittlung von Kindertagespflege im Familienzentrum;
Notfallbetreuung;
Gesprächskreis zum Austausch von Erzieherinnen und Tagespflegepersonen.
T1355.doc
-7-
Der Bundesgesetzgeber ist bei der Erledigung der Aufgaben in der
Kindertagespflege von einer Vollzeit-Fachkraft für 60 Fälle ausgegangen.
Erftstadt wird versuchen, diese Aufgabe im Rahmen der vorhandenen
Ressourcen mit einer 50% Stelle zu bewältigen. Dies insbesondere durch eine
stärkere Vernetzung mit dem Familienzentrum.
T1355.doc