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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 579/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
18.10.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

Kindertagespflege in Erftstadt -Konzeption1. Gesetzliche Grundlagen und Zielsetzungen Im Jahr 2005 gab es grundlegende Gesetzesveränderungen des SGB VIII. Am 01.01.2005 trat das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) in Kraft, am 01.10.2005 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK). Diese bilden die Basis für die Veränderungen in der Kindertagespflege. 1.1 Definition Kindertagespflege Die Kindertagespflege ist nach §§ 22 und 23 SGB VIII neben Tageseinrichtungen ein Angebot der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder, wobei sich beide Angebote durch ein jeweils eigenständiges Profil auszeichnen. Im Gegensatz zu Kindertageseinrichtungen findet bei der Kindertagespflege die Förderung in einem familienähnlichen Rahmen statt. Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Zudem kann Kindertagespflege nach Landesrecht auch in anderen geeigneten Räumen geleistet werden. Der Förderauftrag für die Kindertagespflege wird neu definiert, er umfasst die Aspekte von Erziehung, Bildung und Betreuung (§ 22 Abs. 2). Ziel ist die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes im Sinne des Erwerbs von Ich-, Sozial- und Sachkompetenz, die Unterstützung und Ergänzung der Erziehung in der Familie und die Unterstützung der Eltern zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie. Der Gesetzgeber sieht die Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot neben Tageseinrichtungen für Kinder. Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen nach der Gesetzesbegründung beide zu einem Netz zusammenwachsen, aus dem Eltern die für sie und ihr Kind passende Betreuungsform auswählen können. Die gesetzlichen Vorgaben schaffen die Voraussetzungen für eine Qualitätssteigerung und Professionalisierung in der Kindertagespflege. 2. Bedarfserfassung in Erftstadt - Betreuung der unter 3-Jährigen In § 24 Abs. 2 SGB VIII schreibt der Gesetzgeber vor, dass für Kinder im Alter unter 3 Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten ist. Im Gesetz nicht explizit benannt, jedoch notwendig, ist auch die ergänzende Bereithaltung von Tagespflegeplätzen für Kinder im Alter von 3-6 Jahren, die einen Kindergarten besuchen, dessen Öffnungszeiten den insbesondere durch Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Betreuungsbedarf nicht abdecken. T1355.doc -2- Um den Bedarf für die Betreuung der unter 3-Jährigen in Erftstadt zu ermitteln, wurden Eltern per Fragebogenaktion befragt. Die Ergebnisse wurden im Jugendhilfeausschuss vom 27.04.2005 per Vorlage 8/0481 vorgestellt. Fazit war, dass ein Bedarf an Kindertagespflege für rund 60 Plätze für Kinder unter 3 Jahren in Erftstadt gegeben ist. Diese Zahl entspricht einem Verhältnis von etwa 30% der Betreuungsplätze, die für unter 3-Jährige geschaffen werden müssen. Auch die Bundesregierung ist im Gesetzgebungsverfahren von einem Betreuungsbedarf von 20 % der unter 3-Jährigen im Verhältnis von 70 (in Tageseinrichtungen) zu 30 (in Kindertagespflege) ausgegangen. NRWMinisterpräsident Jürgen Rüttgers ging in seiner Regierungserklärung ebenfalls vom gleichen Bedarf aus. 3. Neue Anforderungen an die Tagespflege und an Tagespflegepersonen Die mit dem Gesetz beabsichtigte Gleichrangigkeit von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen ist noch lange nicht gegeben. Nur durch eine massive Qualitätssteigerung in der Kindertagespflege kann künftig eine Akzeptanz durch die Eltern und damit auf lange Sicht eine wirkliche Gleichrangigkeit zu Kindertageseinrichtungen erreicht werden. Eine Kindertagespflege ist dann geeignet, wenn sie in der Lage ist, sich am Alter, dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes einschließlich seiner ethnischen Herkunft zu orientieren und angemessen darauf einzugehen. 3.1 Qualifizierung Die Geeignetheit einer Tagespflegeperson liegt dann vor, wenn diese sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Ebenfalls sollen die Tagespflegepersonen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Gesetzgeber geht bei den Lehrgängen zur Qualifizierung davon aus, dass diese auf dem inhaltlichen Maßstab des Curriculums des Deutschen Jugendinstitut (DJI) "Qualifizierung in der Kindertagespflege" basieren. Diese Qualifizierung wird im Rhein-Erft-Kreis vom freien Bildungsträger AntonHeinen-Haus in Zusammenarbeit mit dem Kath. Bildungswerk in Bergheim und von der Arbeiterwohlfahrt in Bergheim angeboten. Es handelt sich um zwei jeweils 80-stündige Grund- und Zertifizierungskurse, die zu unterschiedlichen Themenbereichen aus Pädagogik, Entwicklungspsychologie, Gesundheit, Erste Hilfe und Ernährung Wissen vermitteln. Die unterschiedlichen Erfahrungen der Teilnehmerinnen in der Kindertagespflege fließen stark in die Kurse mit ein. T1355.doc -3- Die Teilnahmegebühren für den Grund- und Aufbaukurs liegen zurzeit zwischen 295,00 € und 320,00 € pro Kurs und sind zunächst von den Tagespflegepersonen selbst zu tragen, sollen aber nach der Rahmenvereinbarung der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis mit der Aufnahme des ersten vermittelten Tagespflegekindes hälftig erstattet werden. Die Teilnahmegebühr kann auch als Darlehen gewährt werden. 3.2 Erlaubnis zur Tagespflege Die Neuregelung des § 43 SGB VIII sieht vor, dass Personen, die Kinder außerhalb der Wohnung der Eltern während des Tages mehr als 15 Wochenstunden und länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen, eine Erlaubnis benötigen. Nur wenn die Anforderungen hinsichtlich der Eignung der Tagespflegeperson erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) vor. Die Erteilung ist ein Verwaltungsakt, zu dessen Erlass nur die öffentliche Jugendhilfe befugt ist. Zur Beantragung einer Tagespflegeerlaubnis ist Folgendes beizubringen bzw. nachzuweisen: * * * * * * * Kurzbewerbung mit Lebenslauf; Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tagespflege. Hierzu wurde auf Rhein-Erft-Kreis-Ebene ein Vordruck mit Fragebogen der Jugendämter entwickelt, um eine einheitliche Handhabung sicher zu stellen, (siehe Anhang) polizeiliches Führungszeugnis für alle volljährigen Personen innerhalb des Tagespflegehaushaltes; ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für alle im Haushalt lebenden Personen; Schweigepflichtentbindung zur Einholung von Informationen über die Tagespflegefamilie beim Allgemeinen Sozialen Dienst; Nachweise über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderung der Kindertagespflege; geeignete Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege ausgeübt wird. Eine vorläufige Pflegeerlaubnis soll dann erteilt werden, wenn die Pflegeperson sich verpflichtet, innerhalb eines Jahres einen Qualifizierungskurs zu beginnen. (Da zurzeit das Qualifizierungsangebot dem Bedarf noch nicht gerecht wird, musste eine Möglichkeit geschaffen werden, die Pflegeerlaubnis bereits jetzt zu erteilen, da sonst kaum ausreichend Tagesmütter zur Abdeckung des Bedarfs an Kindertagespflege vorhanden wären.) Die Möglichkeit der Tagespflegepersonen, ihre vertieften Kenntnisse in der Tagespflege in anderer Weise nachzuweisen, wird entsprechend der Rahmenvereinbarung der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis in den einzelnen Kommunen unterschiedlich gehandhabt. Einige fordern von jeder Tagespflegeperson die Qualifizierung durch Grund- und Zertifizierungskurs. T1355.doc -4- Grundsätzlich wird in Erftstadt von jeder Tagespflegeperson, unabhängig von einer pädagogischen Qualifikation, die 160-stündige Weiterqualifizierung in der Kindertagespflege erwartet. Da die Kindertagespflege in der stärkeren Vernetzung und Kooperation mit anderen Tagespflegepersonen und Eltern als spezialisiertes Arbeitsfeld zunehmend an Bedeutung gewinnen wird, ist die theoretische Auseinandersetzung und Einarbeitung in die Kindertagespflege in Form der Qualifizierung Basis für die praktische Tätigkeit. Auf diese Weise wird auch die Kontinuität in der Kindertagespflege gesichert. Es ist davon auszugehen, dass diejenigen Tagespflegepersonen, die beide Qualifizierungskurse absolviert haben, langfristig in der Kindertagespflege tätig sein werden. Der Gesetzgeber ermöglicht den Nachweis vertiefter Kenntnisse in der Kindertagespflege auch auf „andere Weise“. Insofern haben sich einige Tagespflegepersonen, die seit vielen Jahren in der Kindertagespflege intensiv mit dem Jugendamt zusammenarbeiten bzw. die regelmäßig stattfindende Tagesmüttergruppe kontinuierlich in den letzten zwei Jahren besuchten, auf diese Weise qualifiziert. Konkret handelt es sich hierbei um acht Personen, von denen kein Qualifizierungskurs erwartet wird. Darüber hinaus soll ein Fall als qualifizierte Kindertagespflege fortgeführt werden, der in seiner individuellen Konstellation (Tagesmutter / zu betreuende Kinder / Betreuungszeiten) den Bedürfnissen der Kinder voll gerecht wird. In diesen Fällen wird eine Pflegerlaubnis ohne weitergehende Qualifizierung erteilt. Die Erlaubnis zur Tagespflege befugt laut SGB VIII zur Betreuung von bis zu fünf Tageskindern ohne Namensnennung. Landesrechtlich ergibt sich allerdings aus § 16 Abs. 3 AG-KJHG, dass die Pflegeerlaubnis regelmäßig nur für 3 Kinder erteilt werden soll. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Das Jugendamt ist umgehend über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung in der Kindertagespflege bedeutsam sind. Tagespflegepersonen, die insgesamt in der Betreuungszeit über 15 Wochenstunden liegen und ein Kind über einen Zeitraum von 3 Monaten hinweg betreuen, benötigen eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Wird diese nicht beantragt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. 3.3 Vermittlung durch das Jugendamt Interessierte Tagespflegepersonen melden sich in der Regel telefonisch oder stellen sich direkt beim Pflegekinderdienst im Jugendamt vor. Es erfolgt eine umfassende Information über die Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege. Wenn Interesse an der Tätigkeit als Tagesmutter besteht, sind die unter Punkt 3.2 aufgeführten Formalien beizubringen. Die Tagespflegeperson erhält eine Broschüre, die umfassende Informationen zur Kindertagespflege liefert. Diese muss noch auf den neuen gesetzlichen Stand gebracht werden. Ab 01.10.2006 sollen nur noch Tagesmütter vermittelt werden, die zumindest über eine vorläufige Pflegeerlaubnis verfügen. Melden sich Eltern mit der Anfrage für einen Platz in der Kindertagespflege beim Pflegekinderdienst des Jugendamtes, so werden zunächst T1355.doc -5- anhand eines Fragebogens Informationen eingeholt zum Kind, zu den gewünschten Betreuungszeiten, zum bevorzugten Stadtteil und speziellen Wünschen der Eltern. Daraufhin erhalten die Eltern die Telefonnummern von Tagespflegepflegepersonen, mit denen sie sich in Verbindung setzten können. 3.4 Beratung In allen Fragen der Kindertagespflege haben Erziehungsberechtigte Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, gefördert und unterstützt werden (§ 23 Abs. 4). 3.5 Vertretung Für die Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicher zu stellen. In der Vertretungssituation ist zu berücksichtigen, dass das Kind als auch die Eltern des Kindes die Vertretungsperson kennen müssen. An geeigneten Lösungen, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Familienzentrum, wird noch gearbeitet. 3.6 Gruppen und Fortbildungskurse 3.6.1 Das Gesetz fordert Angebote zur Förderung der Kooperationsbereitschaft und zum Erfahrungsaustausch für Tagespflegepersonen. Zukünftig soll die Tagesmüttergruppe in Erftstadt durch die Fachkraft des Pflegekinderdienstes geleitet werden. Hiermit soll die fachliche und persönliche Vernetzung sowie der Informationsfluss in der Kindertagespflege in Erftstadt ermöglicht werden. Entstehende Kosten für Raum und Kinderbetreuung liegen in Höhe von 400,00 € und müssen ab 2007 eingeplant werden. 3.6.2 Gleichzeitig werden nach der Rahmenvereinbarung des Rhein-Erft-Kreises Tagespflegepersonen verpflichtet, sich regelmäßig zu Themen, die die Kindertagespflege betreffen, fortzubilden und ihre erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Diesbezüglich soll 6 mal jährlich ein verpflichtendes Supervisionsangebot für die Tagespflegepersonen erfolgen. Die Kosten hierfür liegen bei 900,00 € und müssen ab 2007 im Haushalt eingeplant werden. Zudem sollen zwei Tagesveranstaltungen pro Jahr, eine bereits in diesem Jahr, zur Fortbildung der Tagespflegeperson angeboten werden. Erforderliche Kosten liegen bei 900,00 €. Insgesamt ist somit eine Bereitstellung von 2200,00 € ab 2007 erforderlich. T1355.doc -6- 4. Weitere Aufgaben des Jugendamtes Das örtliche Jugendamt hat die Verantwortung für die aus §§ 22 bis 24 SGB VIII resultierenden Aufgaben. - 5. Kooperation und Vernetzung von Kindertagespflege und -tageseinrichtungen für Kinder; Öffentlichkeitsarbeit; Kostenübernahme und Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten (Siehe Änderung der „Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe der Stadt Erftstadt“ V 527/2006). Ausblick Die gesetzliche Aufwertung der Kindertagespflege als eigenständige Betreuungsform für Kinder und ihre Etablierung im Gesamtkanon der Kindertagesbetreuung wird erheblich vorangetrieben. Die Aufgabenstellung in der Kindertagespflege geht weit über die Betreuung der Kinder hinaus und umfasst auch deren Erziehung und Bildung. Sie ermöglicht durch ihre familienähnlichen Strukturen eine individuelle Betreuungsform, die auch Zeiten abdecken kann, die von den Kindertageseinrichtungen nicht angeboten werden. Ab dem 01.10.2006 sollen in Erftstadt nur noch Kindertagespflegepersonen vermittelt werden, die über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügen. Bis vor kurzem standen in Erftstadt ca. 60 Tagespflegepersonen zur Vermittlung zur Verfügung. Nach ersten Informationen über die neue Gesetzeslage „verabschiedeten“ sich bereits ca. 20 Tagespflegepersonen aus der Kindertagespflege. Sobald die Umsetzung der Qualifizierung zur Anwendung kommen wird, ist erneut damit zu rechnen, dass ca. 20 Tagespflegepersonen nicht mehr zur Vermittlung zur Verfügung stehen werden. Ziel ist, weitere Tagespflegepersonen für die Kindertagespflege zu gewinnen und so dauerhaft eine verlässliche Auswahl von Personen für eine kontinuierliche und langfristige Tätigkeit in der Kindertagespflege bereithalten zu können. Der Bereich Vernetzung und Kooperation von Kindertagespflege undTageseinrichtungen wird sich in den nächsten Jahren entscheidend verändern. Insbesondere ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Familienzentrum geplant, das am 01.08.2006 eröffnet wird. Mögliche Kooperationsfelder sind: Gemeinsame Fortbildung für Mitarbeiterinnen aus Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen; Hospitationen für Tagespflegepersonen in Kindertageseinrichtungen; Spielgruppe im Familienzentrum, die von einer Erzieherin und einer Tagespflegeperson geleitet wird; Stadtteilnahe Vermittlung von Kindertagespflege im Familienzentrum; Notfallbetreuung; Gesprächskreis zum Austausch von Erzieherinnen und Tagespflegepersonen. T1355.doc -7- Der Bundesgesetzgeber ist bei der Erledigung der Aufgaben in der Kindertagespflege von einer Vollzeit-Fachkraft für 60 Fälle ausgegangen. Erftstadt wird versuchen, diese Aufgabe im Rahmen der vorhandenen Ressourcen mit einer 50% Stelle zu bewältigen. Dies insbesondere durch eine stärkere Vernetzung mit dem Familienzentrum. T1355.doc