Daten
Kommune
Kerpen
Größe
16 kB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 20.1 / Kämmerei, Kommunale
Beteiligungen, Vergabewesen
Az.:
TOP
V 043.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
X
Termin
21.02.2006
17.05.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Sachstandsbericht zum Korruptionsbekämpfungsgesetz
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zum
Korruptionsbekämpfungsgesetz zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Mit Schreiben vom 07.12.2005 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen
Sachstandsbericht über die Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Haupt- und
Finanzausschuss.
Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – Korruptionsb) trat
zum 01.03.2005 in Kraft. Es enthält umfangreiche Regelungen zur Thematik
Korruptionsbekämpfung bzw. –vermeidung. Der in der Verwaltung bestehende Arbeitskreis
„Vermeidung von Korruption“ unter Leitung des Antikorruptionsbeauftragten (Erster Beigeordneter
Knopp) hat sich seinerzeit umgehend mit den Auswirkungen des Gesetzes beschäftigt. Zudem
erarbeitete die Arbeitsgruppe einen Maßnahmenkatalog, der zwischenzeitlich auch umgesetzt
wurde. Im Wesentlichen waren folgende Maßnahmen von besonderer Bedeutung:
1. Das Land NRW hat als vorbeugende Maßnahme im Bereich der Korruptionsbekämpfung u. a.
eine Informationsstelle eingerichtet, die unterschiedliche Funktionen wahrnimmt.
Zum einen ist es seit dem 01.03.2005 erforderlich, dass u. a. die Kommunen bei der
Informationsstelle anfragen, ob bei Ausschreibungen Eintragungen über Verfehlungen
hinsichtlich der Bieterinnen und Bieter, die den Zuschlag erhalten sollen, beim so genannten
Vergaberegister vorliegen. Diese Anfragen sind bei Auftragsvergaben bei einem Wert von über
25.000,00 € bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Vergaben mit
einem Wert von 50.000,00 € bei Vergaben von Bauleistungen (netto) vorzunehmen.
Hierzu war es erforderlich, dass im Hause eine zentrale Stelle für diese Anfragen eingerichtet
wird. Die Zuständigkeit hierfür wurde der Vergabestelle übertragen, bei der alle
Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 7.500 € bearbeitet werden. Bei den bisherigen
Anfragen der Vergabestelle an die Informationsstelle wurden keine Eintragungen bei den in
Frage kommenden Unternehmen zurück gemeldet.
2. Gemäß § 12 KorruptionsbG sind Anhaltspunkte für Verfehlungen von Einzelpersonen bzw.
Bietern bei öffentlichen Ausschreibungen dem Landeskriminalamt anzuzeigen.
Entsprechende Anzeigen mussten bisher seitens der Stadt Kerpen nicht getätigt werden.
3. Bei der Vergabe von Aufträgen sowie Vermögensveräußerungen, deren Wert 200.000,00 €
übersteigt, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt (§ 16
KorruptionsbG). Dabei sind der Gemeindeprüfungsanstalt NRW eine Liste der Angebote aller
Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Preis sowie die
Auswahlentscheidung einschließlich der Begründung beizufügen.
Die entsprechenden Anzeigen wurden von der Vergabestelle an die Gemeindeprüfungsanstalt
weitergeleitet.
4. Die Stadtverordneten, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen
Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin Auskunft
über bestimmte Mitgliedschaften und Funktionen in Vereinen und Organen sowie die
ausgeübten Berufe zu geben.
Gleichzeitig sind die entsprechenden Angaben in geeigneter Form zu veröffentlichen. Diese
entsprechenden Daten wurden zwischenzeitlich auf der Homepage der Stadt Kerpen
eingestellt. Bis auf wenige Ausnahmen liegen von allen Betroffenen die entsprechenden
Auskünfte vor.
In diesem Zusammenhang wurde die Ehrenordnung der Stadt Kerpen mit Stadtratsbeschluss
vom 26.04.2005 an die Vorgaben des Korruptionsbekämpfungsgesetzes angepasst.
Beschlussvorlage V 043.06
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5. Die Bürgermeisterin ist gemäß § 18 Korruptionsbekämpfungsgesetz verpflichtet,
Nebentätigkeiten dem Rat anzuzeigen.
Die entsprechende Anzeige erfolgte in der Sitzung des Stadtrates am 26.04.2005.
6. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz schreibt in § 20 vor, dass die Entscheidung über die
Vergabe von Aufträgen von mindestens zwei Personen innerhalb der Verwaltung zu treffen ist
(so genanntes Vier-Augen-Prinzip).
Aus Gründen der Korruptionsbekämpfung wurde bereits vor mehreren Jahren bei der Stadt
Kerpen eine Vergabestelle eingerichtet, die alle Vergaben ab 7.500,00 € koordiniert.
Gleichzeitig wird vor einer Vergabe gemäß § 103 Gemeindeordnung NW das
Rechnungsprüfungsamt tätig. Diese Verfahrensweise hat sich über die Jahre bewährt und
wurde auch im letzten Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt aus dem Jahre 2003 positiv
vermerkt. Insofern kommt die Stadt Kerpen bereits seit mehreren Jahren dieser Verpflichtung
aus dem Korruptionsbekämpfungsgesetz nach.
7. Gem. § 21 Abs. 1 KorruptionsbG sollen ab einer Einwohnerzahl über 25.000 Beschäftigte in
korruptionsgefährdeten Bereichen in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen
eingesetzt werden. Hiervon sind gem. § 21 Abs. 2 KorruptionsbG Ausnahmen zulässig.
Die Rotation von Bediensteten ist bei Kommunen in der Größenordnung Kerpens nicht
durchgehend praktikabel, da in vielen Bereichen spezialisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
tätig sind, deren Wissen nicht in anderen Bereichen eingesetzt werden kann.
Hierzu wurde bereits in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 15.06.2004 unter
TOP 7 eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NW vorgelegt (Anlage 1). In
dieser Sitzung wurde darauf hingewiesen, dass das in der Stellungnahme angeführte VierAugen-Prinzip und die Personalrotation seit 2003 in relevanten und geeigneten Bereichen
bereits realisiert seien. Die seinerzeitigen Ausführungen der Verwaltung nahm der Ausschuss
zustimmend zur Kenntnis.
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