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Beschlussvorlage (Sachstandsbericht zum Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
16 kB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 20.1 / Kämmerei, Kommunale Beteiligungen, Vergabewesen Az.: TOP V 043.06 Datum : Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss X Termin 21.02.2006 17.05.2006 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Sachstandsbericht zum Korruptionsbekämpfungsgesetz X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen x keine Folgekosten. jährlich Folgekosten von € Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zum Korruptionsbekämpfungsgesetz zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Mit Schreiben vom 07.12.2005 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Haupt- und Finanzausschuss. Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – Korruptionsb) trat zum 01.03.2005 in Kraft. Es enthält umfangreiche Regelungen zur Thematik Korruptionsbekämpfung bzw. –vermeidung. Der in der Verwaltung bestehende Arbeitskreis „Vermeidung von Korruption“ unter Leitung des Antikorruptionsbeauftragten (Erster Beigeordneter Knopp) hat sich seinerzeit umgehend mit den Auswirkungen des Gesetzes beschäftigt. Zudem erarbeitete die Arbeitsgruppe einen Maßnahmenkatalog, der zwischenzeitlich auch umgesetzt wurde. Im Wesentlichen waren folgende Maßnahmen von besonderer Bedeutung: 1. Das Land NRW hat als vorbeugende Maßnahme im Bereich der Korruptionsbekämpfung u. a. eine Informationsstelle eingerichtet, die unterschiedliche Funktionen wahrnimmt. Zum einen ist es seit dem 01.03.2005 erforderlich, dass u. a. die Kommunen bei der Informationsstelle anfragen, ob bei Ausschreibungen Eintragungen über Verfehlungen hinsichtlich der Bieterinnen und Bieter, die den Zuschlag erhalten sollen, beim so genannten Vergaberegister vorliegen. Diese Anfragen sind bei Auftragsvergaben bei einem Wert von über 25.000,00 € bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Vergaben mit einem Wert von 50.000,00 € bei Vergaben von Bauleistungen (netto) vorzunehmen. Hierzu war es erforderlich, dass im Hause eine zentrale Stelle für diese Anfragen eingerichtet wird. Die Zuständigkeit hierfür wurde der Vergabestelle übertragen, bei der alle Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 7.500 € bearbeitet werden. Bei den bisherigen Anfragen der Vergabestelle an die Informationsstelle wurden keine Eintragungen bei den in Frage kommenden Unternehmen zurück gemeldet. 2. Gemäß § 12 KorruptionsbG sind Anhaltspunkte für Verfehlungen von Einzelpersonen bzw. Bietern bei öffentlichen Ausschreibungen dem Landeskriminalamt anzuzeigen. Entsprechende Anzeigen mussten bisher seitens der Stadt Kerpen nicht getätigt werden. 3. Bei der Vergabe von Aufträgen sowie Vermögensveräußerungen, deren Wert 200.000,00 € übersteigt, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt (§ 16 KorruptionsbG). Dabei sind der Gemeindeprüfungsanstalt NRW eine Liste der Angebote aller Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung einschließlich der Begründung beizufügen. Die entsprechenden Anzeigen wurden von der Vergabestelle an die Gemeindeprüfungsanstalt weitergeleitet. 4. Die Stadtverordneten, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin Auskunft über bestimmte Mitgliedschaften und Funktionen in Vereinen und Organen sowie die ausgeübten Berufe zu geben. Gleichzeitig sind die entsprechenden Angaben in geeigneter Form zu veröffentlichen. Diese entsprechenden Daten wurden zwischenzeitlich auf der Homepage der Stadt Kerpen eingestellt. Bis auf wenige Ausnahmen liegen von allen Betroffenen die entsprechenden Auskünfte vor. In diesem Zusammenhang wurde die Ehrenordnung der Stadt Kerpen mit Stadtratsbeschluss vom 26.04.2005 an die Vorgaben des Korruptionsbekämpfungsgesetzes angepasst. Beschlussvorlage V 043.06 Seite 2 5. Die Bürgermeisterin ist gemäß § 18 Korruptionsbekämpfungsgesetz verpflichtet, Nebentätigkeiten dem Rat anzuzeigen. Die entsprechende Anzeige erfolgte in der Sitzung des Stadtrates am 26.04.2005. 6. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz schreibt in § 20 vor, dass die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von mindestens zwei Personen innerhalb der Verwaltung zu treffen ist (so genanntes Vier-Augen-Prinzip). Aus Gründen der Korruptionsbekämpfung wurde bereits vor mehreren Jahren bei der Stadt Kerpen eine Vergabestelle eingerichtet, die alle Vergaben ab 7.500,00 € koordiniert. Gleichzeitig wird vor einer Vergabe gemäß § 103 Gemeindeordnung NW das Rechnungsprüfungsamt tätig. Diese Verfahrensweise hat sich über die Jahre bewährt und wurde auch im letzten Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt aus dem Jahre 2003 positiv vermerkt. Insofern kommt die Stadt Kerpen bereits seit mehreren Jahren dieser Verpflichtung aus dem Korruptionsbekämpfungsgesetz nach. 7. Gem. § 21 Abs. 1 KorruptionsbG sollen ab einer Einwohnerzahl über 25.000 Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Hiervon sind gem. § 21 Abs. 2 KorruptionsbG Ausnahmen zulässig. Die Rotation von Bediensteten ist bei Kommunen in der Größenordnung Kerpens nicht durchgehend praktikabel, da in vielen Bereichen spezialisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind, deren Wissen nicht in anderen Bereichen eingesetzt werden kann. Hierzu wurde bereits in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 15.06.2004 unter TOP 7 eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NW vorgelegt (Anlage 1). In dieser Sitzung wurde darauf hingewiesen, dass das in der Stellungnahme angeführte VierAugen-Prinzip und die Personalrotation seit 2003 in relevanten und geeigneten Bereichen bereits realisiert seien. Die seinerzeitigen Ausführungen der Verwaltung nahm der Ausschuss zustimmend zur Kenntnis. Beschlussvorlage V 043.06 Seite 3