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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KE 320 "Westliche Regengasse" Stadtteil Kerpen hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
22 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KE 320 "Westliche Regengasse" Stadtteil Kerpen
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan KE 320 "Westliche Regengasse" Stadtteil Kerpen
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hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Az.: TOP Drs.-Nr.: 14.07 Datum : Beratungsfolge Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr Termin 30.01.2007 Stadtrat X 10.01.2007 Bemerkungen 13.02.2007 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bebauungsplan KE 320 "Westliche Regengasse" Stadtteil Kerpen hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : 2007 HhSt.: 1.610.4145 Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Kerpen beschließt: A Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 320 "Westliche Regengasse", Stadtteil Kerpen Den Bebauungsplan Nr. 320 "Westliche Regengasse" gem. § 2 (1) BauGB aufzustellen. Gemäß den Ratsbeschlüssen zur Wohnentwicklung Kerpen wird ein maßvolles Wachstum von Wohnbauflächen in Kerpen vorgesehen. Nach dem Prioritätenkonzept hat das Gebiet des Bebauungsplanes 1. Priorität, da hier Neubaugebiete für Familien mit Kindern am Ortsrand in der Nähe zu den Infrastruktureinrichtungen und mit hohem Wohnwert entwickelt werden können. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand von Kerpen. Es wird im Osten durch die Regengasse, im Westen und Norden durch den Drieschweg und die angrenzende ehemalige Kiesgrube sowie im Süden durch die landwirtschaftlichen Nutzflächen am südlichen Ortsrand von Kerpen begrenzt. Die Flächen werden zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5.000, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu entnehmen (Anlage 1). Vorgesehen ist es, mit einer Einfamilienhausbebauung die vorhandenen Baustrukturen an der Regengasse im Prinzip so weiter zu entwickeln, wie sie z. B. am Drosselweg, Amselweg, Meisenweg und Neustraße bereits vorhanden sind. Hierbei soll der Anteil an freistehenden Einfamilienhäusern rund 50 % betragen, um dem offenen und gering verdichteten Charakter einer Ortsrandbebauung Rechnung zu tragen. Dabei ist es geplant, mindestens 30 % der Grundstücke im Plangebiet unbebaut zu veräußern und einer freien Bebauung mit frei stehenden Einfamilienhäusern zuzuführen. Die Erschließung dieser neuen Quartiere wir so differenziert vorgesehen, dass die zusätzlichen Belastungen durch Ziel- und Quellverkehre nicht in den bestehenden Wohnquartieren konzentriert werden (Anlage 2: Rahmenplan Verkehrsanbindung, gemäß Ratsbeschluss). Bruttobauland (Gesamtbereich): 5,10 ha hiervon ca. 20 % Verkehrsfläche: hiervon Grünfläche, Versorgungsfläche und Ausgleichsflächen im Gebiet ca. 15 %: 1,02 ha 0,77 ha Verbleibendes Nettobauland ca. 65 %: 3,31 ha Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Planverfahren für einen öffentlich-rechtlichen Bebauungsplan begonnen. Die Planungskosten hierfür übernimmt ein Vorhabenträger, ein entsprechender städtebaulicher Vertrag wurde mit einem Vertragspartner abgeschlossen. Beschlussvorlage 14.07 Seite 2 MAßNAHME: Bebauungsplan 320“Westl. Regengasse“ Stadtteil Kerpen Folgekosten können erst nach Vorlage einer qualifizierten Planung ermittelt werden. ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN lfd. Jahr 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Einrichtungskosten Personalkosten 18.000 € Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: 18.000 € Einnahmen Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Siehe oben Ausgaben Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Einnahmen Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 14.07 Seite 3 Erläuterung zur Planaufstellung 1. UMWELTBELANGE / UMWELTBERICHT 1.1 Beschreibung des Planvorhabens Auf einem ca. 5,1 ha großen Gelände am südwestlichen Ortsrand von Kerpen sollen neue Wohngebiete für Einfamilienhäuser erschlossen werden. Die städtebauliche Situation wird so weiterentwickelt, dass sich die Bebauung in den Charakter der bestehenden Bebauungen diesem Ortsteil harmonisch einfügt und eine neue Ortsrandsituation in diesem Teilbereich ausbildet. 1.2 Bestandsdarstellung und –bewertung des Plangebietes (Raumanalyse) Das Plangebiet stellt einen am Ortsrand gelegenen Entwicklungsbereich dar, der für die Entwicklung neuer Wohnbauflächen im Ortsteil planungsrechtlich gesichert werden soll. 1.3 Wirkungsprognose / Beschreibung und Bewertung im Einwirkungsbereich des Vorhabens Durch die vorgesehene Bebauung und die geplante Erschließung werden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verursacht. Diese beziehen sich insbesondere auf Versiegelungen des Bodens durch den Bau der Häuser, Zufahrt und Stellplätze sowie die Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen. Der Verlust des zum heutigen Zeitpunkt unversiegelten Bodens durch die Neuversiegelung beeinträchtigt das ökologische Gefüge und muss deshalb ausgeglichen werden. Hierzu dienen die Maßnahmen zur Eingrünung entlang des neuen Ortsrandes sowie weitere Kompensationsmaßnahmen, die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag ermittelt und konkretisiert werden und in das weitere Planverfahren integriert werden. 1.4 Maßnahmen zur Vermeidung, nachteiliger Auswirkungen zur Verminderung und zum Ausgleich Eine Verminderung der Auswirkungen des Vorhabens erfolgt durch die vorgesehene Bepflanzung nicht versiegelter Flächen an den Rändern der Baugebiete. Zur Vermeidung nachhaltiger Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, des Ortsbildes sowie der Sach- und Kulturgüter und des Schutzgutes Mensch werden Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen, die im weiteren Planverfahren präzisiert werden. 1.5 Bilanzierung des Kompensationsbedarfs Die Eingriffe durch die geplanten Baumaßnahmen in Natur und Landschaft sowie in das Landschaftsbild werden in einem landschaftspflegerischen Fachbeitrag untersucht. Ihnen stehen Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenüber, die in den zeichnerischen und in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Niederschlag finden werden. : Beschlussvorlage 14.07 Seite 4 Vermeidungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne, etwa die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, sind im Plangebiet nicht geboten, da es dort keinen nennenswerten Gehölzbewuchs gibt. Die Vermeidungsmaßnahmen und die Bilanzierung des Kompensationsbedarfs werden im weiteren Planverfahren präzisiert. 1.6 Beschreibung der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen werden durch die Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden ausgeschlossen. 1.7 Zusammenfassung Nach § 2 BauGB ist im Verfahren eines Bebauungsplanes ein Umweltbericht in dessen Begründung aufzunehmen. In diesem Umweltbericht sind die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzustellen. Nach Anlage 1, Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum Artikelgesetz wird gemäß Nr. 18.7.2 der "Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird", eine UVP nur erforderlich, wenn die "zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 20.000 qm bis 100.000 qm beträgt." Nach überschlägigen Berechnungen , bei einer angenommenen GRZ von 0,4 bzw. einer GRZ von ca. 0,6, beträgt die zulässige Grundfläche im Bebauungsplangebiet ca. 13.200 qm bis 19.500 qm. Diese Werte liegen unter den angegebenen Werten. Eine zusätzliche UVP wird deshalb nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass durch die Umsetzung der Bebauungsplanfestsetzungen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Umwelt-relevanten Kriterien werden im weiteren Bauleitplanverfahren im erforderlichen Maß überprüft. Kerpen, den 05. Januar 2007 Beschlussvorlage 14.07 Seite 5